Die Änderungen beziehen sich im Wesentlichen auf Konkretisierungen im Bereich „Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)“, Fristen für die Einberufung des Zentralen Abiturausschusses bzw. die Bekanntgabe von Nachprüfungen und Aufnahme in die fortgeführte Fremdsprache. Darüber hinaus sind weitere redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. |
Zu BASS 13-32 Nr. 3.2
Gymnasiale Oberstufe
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung
in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 18.01.2019 - 521-6.03.15.06-148282
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18.11.2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Die VV 5 zu § 5 APO-GOSt erhält folgende Fassung:
„VV zu § 5
5.1 zu Absatz 1
Folgende Informationstermine sind einzuhalten:
a) Eine einführende Information über den Bildungsgang in der gymnasialen Oberstufe erfolgt im letzten Schulhalbjahr der Sekundarstufe I; das gilt auch für Schülerinnen und Schüler, die aus anderen Schulformen in die Einführungsphase eintreten wollen. Beim Übergang in die Einführungsphase sind die Schülerinnen und Schüler auch individuell über die Konsequenzen ihrer Wahlentscheidungen bis zum Abschluss des Bildungsgangs zu beraten.
b) Die Bedingungen für die Zulassung zur Abiturprüfung und die Bildung der Gesamtqualifikation werden spätestens am Ende der Einführungsphase bekannt gegeben.
c) Die Bedingungen über das Verfahren in der Abiturprüfung und über die Voraussetzungen für das Bestehen der Abiturprüfung werden zu Beginn des zweiten Jahres der Qualifikationsphase bekannt gegeben. Im Übrigen erfolgen die Informationen über das Verfahren in der Abiturprüfung zu den in der Ordnung der Abiturprüfung angegebenen Terminen.
5.3 zu Absatz 3
5.3.1 Das Abgangszeugnis der Einführungsphase (Anlage 4), das Abgangszeugnis mit schulischem oder ohne schulischen Teil der Fachhochschulreife (Anlage 6), die Bescheinigung über die Schullaufbahn zur Vorlage bei Bewerbungen (Anlage 7) und das Abiturzeugnis (Anlage 12) enthalten zu den Fremdsprachenkenntnissen in den modernen und alten Fremdsprachen Angaben zum Unterrichtszeitraum.
5.3.2 In den modernen Fremdsprachen wird zusätzlich das Referenzniveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER) ausgewiesen.
Für ein in der Sekundarstufe I erreichtes Referenzniveau gelten die Regelungen in VV 7.1.2 zu § 7 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.2). Das Referenzniveau für die gymnasiale Oberstufe ist gemäß folgender Tabellen einzutragen:
Gymnasiale Oberstufe | |||
| Englisch | Fortgeführte Fremdsprache | Neu einsetzende Fremdsprache |
Einführungsphase | B1/B2 | B1+ | A2 |
Qualifikationsphase 1 | B2 | B1/B2 | A2/B1 |
Qualifikationsphase 2 | B2/C1 | B2 | B1/B2 |
Gymnasiale Oberstufe | ||
---|---|---|
| Chinesisch/ | Chinesisch/ |
Einführungsphase | A2/B1 | A1/A2 |
Qualifikationsphase 1 | B1 | A2 |
Qualifikationsphase 2 | B1/B2 | A2/B1 |
A1 und A2 - elementare Sprachverwendung
B1 und B2 - selbstständige Sprachverwendung
C1 und C2 - kompetente Sprachverwendung
Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.
5.3.3 Die in den Tabellen ausgewiesenen Referenzniveaus sind am Ende der jeweiligen Jahrgangsstufe erreicht, sofern im Durchschnitt der beiden Schulhalbjahre eine mindestens mit der Note ausreichend bzw. 5 Punkten bewertete Leistung vorliegt. Ein Durchschnitt von 4,5 Punkten wird aufgerundet.
Wird ein Referenzniveau am Ende einer Jahrgangsstufe nicht erreicht, so kann bei Erteilung eines Abgangszeugnisses oder Ausstellung einer Bescheinigung über die Schullaufbahn zur Vorlage bei Bewerbungen frühestens nach Ablauf des erstes Halbjahres der laufenden Jahrgangsstufe die Ermittlung des Durchschnitts anhand der Noten des ersten Halbjahres und des vorangegangenen Halbjahres erfolgen und das Referenzniveau der vorangegangenen Jahrgangsstufe vergeben werden, sofern die in Satz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind. Satz 2 gilt entsprechend.
Entspricht eine fremdsprachliche Leistung nicht diesen Anforderungen, so ist das erzielte Referenzniveau auf Grundlage der mindestens mit der Note ausreichend bzw. 5 Punkten bewerteten Leistung der nächst niedrigeren Jahrgangsstufe zu ermitteln. Absatz 2 gilt entsprechend.
Ein einmal erreichtes Referenzniveau bleibt erhalten.
5.3.4 Schülerinnen und Schülern, die in Abiturprüfungen im Grundkurs eines bilingualen Sachfachs und im Grund- oder Leistungskurs der entsprechenden fortgeführten Fremdsprache mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) und in beiden Fächern im Durchschnitt der Halbjahresleistungen der Qualifikationsphase ebenfalls mindestens ausreichende Leistungen (5 Punkte) erreicht haben, wird auf dem Abiturzeugnis für die Fremdsprache das Referenzniveau C1 des GeR bescheinigt. Ein Durchschnitt von 4,5 Punkten wird aufgerundet. Sie erhalten auf dem Abiturzeugnis (Anlage 12 - Seite 4 -) folgende Bemerkung:
„(Vorname und Nachname) hat ihre/seine umfassende und vertiefte Sprachkompetenz durch Abiturprüfungen im Grund- oder Leistungskurs (Angabe der Fremdsprache) und im Grundkurs des (deutsch - Angabe der Partnersprache) bilingualen Sachfachs (Angabe des Faches) nachgewiesen und hat in beiden Fächern sowohl im Notendurchschnitt der Qualifikationsphase als auch in der Abiturprüfung mindestens ausreichende Leistungen (5 oder mehr Punkte) erzielt.
Die Schülerin/Der Schüler hat in der Fremdsprache (Fremdsprache) das Referenzniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht.“
Nichtzutreffendes ist zu streichen.“
2. Die VV 8.5 zu § 8 APO-GOSt erhält folgende Fassung:
„8.5 zu Absatz 5
8.5.1 Die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache werden auch erfüllt von Schülerinnen und Schülern, die eine Sprachfeststellungsprüfung gemäß § 11 Absatz 2 Nummer 2 Satz 4 ablegen.
Arbeitsgemeinschaften gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.
8.5.2 Schülerinnen und Schüler mit bestandener Sprachprüfung nach Teilnahme am herkunftssprachlichen Unterricht (BASS 13-61 Nr. 2) oder mit durch die Schule festgestellten adäquaten Sprachkompetenzen können in fortgeführte Fremdsprachenkurse aufgenommen werden. Für Schülerinnen und Schüler, die nach § 4 beurlaubt wurden, gilt nach Rückkehr aus dem Ausland Entsprechendes. Die Bedingungen für die Belegung einer zweiten Fremdsprache in der Sekundarstufe I werden in diesen Fällen nicht erfüllt.“
3. Die VV 11.2.2 zu § 11 Absatz 2 Nummer 2 Satz 4 APO-GOSt erhält folgende Fassung:
„Die Pflichtbedingungen in der fortgeführten Fremdsprache gelten nur dann als erfüllt, wenn die Sprachfeststellungsprüfung bestanden ist. Eine Sprachfeststellungsprüfung in der Qualifikationsphase ist nicht möglich. Die fremdsprachlichen Pflichtbedingungen müssen gegebenenfalls durch eine neu einsetzende Fremdsprache erfüllt werden.“
4. In VV 14 zu § 14 APO-GOSt werden die VV 14.5 und 14.6 zu VV 14.6 und 14.7.
5. Die VV 36 zu § 36 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) In VV 36.1.1 wird die Angabe „fünf“ durch die Angabe „vier“ ersetzt.
b) In VV 36.1.2 wird die Angabe „vier“ durch die Angabe „drei“ ersetzt.
c) Der VV 36.1 wird eine neue VV 36.1.3 angefügt:
„36.1.3 Die jeweilige Frist beginnt am Tag nach der Einberufung nach VV 36.1.1 bzw. der Bekanntgabe nach VV 36.1.2. Sie endet mit Ablauf des letzten Tages der jeweiligen Frist.“
d) Der VV 36.4.1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Prüfling ist über die Risiken einer freiwilligen mündlichen Prüfung, ggf. bis hin zum Nichtbestehen der Abiturprüfung, zu belehren. Die Belehrung ist aktenkundig zu machen.“
6. In Anlage 1 Nummer 3 wird das Wort „europäischen“ durch das Wort „Europäischen“ ersetzt.
7. In den Anlagen 4, 6, 7 und 12 wird in der jeweiligen Fußnote zum Referenzniveau am Ende folgender Satz angefügt:
„Das ausgewiesene Niveau kann auch in einem vorangegangenen Schuljahr erreicht worden sein.“
ABl. NRW. 02/19