Zu BASS 13-63 Nr. 3
Integration und Deutschförderung
neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 15.10.2018 - 322-6.08.03.10-130084
1 Begriffsbestimmung
Neu zugewandert im Sinne dieses Erlasses sind Schülerinnen und Schüler,
- die erstmals eine deutsche Schule besuchen und noch nicht über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, oder
- die bei einem Wechsel der Schulstufe (von der Primarstufe zur Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II) oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer in der abgebenden Schule die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend haben erwerben können.
2 Grundlagen und Ziele
2.1 Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe aller Schulformen und jeweils der gesamten Schule. Die Schule bezieht dabei ihre außerschulischen Partner mit ein.
2.2 Das Erlernen der deutschen Sprache ist für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler grundlegende Voraussetzung, damit sie sich möglichst bald und möglichst umfassend am Unterricht beteiligen können.
2.3 Die dauerhafte Förderung der deutschen Sprache ist eine Aufgabe aller Fächer und - soweit möglich - der außerunterrichtlichen Angebote. Dabei wird die Vielfalt der Sprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler didaktisch einbezogen.
2.4 Gegenstand des Unterrichts auch für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler sind Grundlagen der Orientierung im Alltagsleben in Deutschland und die Bildungs- und Erziehungsziele nach § 2 Schulgesetz NRW (SchulG, BASS 1-1). Darüber hinaus müssen neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler am Schulleben teilnehmen und zur Teilnahme an freiwilligen Veranstaltungen der Schule eingeladen und ermutigt werden.
2.5 Eine besondere Bedeutung kommt den Übergängen von der Kindertageseinrichtung in die Schule, von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule sowie von der Schule in eine Berufsausbildung oder ein Studium zu, damit Schülerinnen und Schüler ihre Bildungsbiographie möglichst bruchlos und erfolgreich fortsetzen können.
2.6 Die Schule bezieht die Eltern ein. Angestrebt werden Bildungs- und Erziehungspartnerschaften von Schule und Elternhaus.
3 Organisationsformen der Deutschförderung
an allgemeinbildenden Schulen
3.1 Grundlegende Voraussetzung für eine gelingende Teilnahme am Regelunterricht sind hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Daher liegt der Schwerpunkt des Unterrichts bei der Vermittlung der deutschen Sprache.
3.2 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler werden nach ihrer Aufnahme an einer Schule entweder in innerer Differenzierung, in teilweise oder in vollständig äußerer Differenzierung (siehe Nummer 3.5) beschult.
Damit ist noch keine Zuordnung zu einem Bildungsgang der besuchten Schulform verbunden (siehe Nummer 4).
3.3 Die Organisationsform der Differenzierung orientiert sich am Konzept der Schule und an den Deutschkenntnissen der Schülerinnen und Schüler. Sie erhalten insgesamt Unterricht im Umfang des allgemeinen Zeitrahmens der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Nach Entscheidung der Schule kann bei Bedarf jahrgangsübergreifend unterrichtet werden.
3.4 Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers auch schul- und schulformübergreifende Lerngruppen zur Deutschförderung einrichten.
3.5 Vor der Zuordnung zu einem Bildungsgang erhalten neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler Deutschförderung an der von ihnen besuchten Schule in einer der drei folgenden Organisationsformen:
3.5.1 Bei einer Beschulung in vollständig äußerer Differenzierung besuchen die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler ausschließlich externe Klassen, d.h. eigene Lerngruppen. Über die Bezeichnung dieser Lerngruppen entscheidet die Schule (z.B. Vorbereitungsklasse, Willkommensklasse, Internationale Klasse).
3.5.2 Werden neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler in teilweise äußerer Differenzierung beschult, erhalten sie Deutschförderung in einer eigenen Lerngruppe und besuchen in der übrigen Zeit den Unterricht einer Regelklasse. Die Teilnahme an der Deutschförderung soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme an anderen Unterrichtsfächern möglichst schrittweise verringert werden. Über die konkrete Ausgestaltung entscheidet die Schulleitung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen.
3.5.3 Eine Beschulung in innerer Differenzierung ist die vollständige Teilnahme der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler am Unterricht einer Regelklasse. Sie erhalten Deutschförderung im Rahmen ihrer Teilnahme am stundenplanmäßigen Unterricht der Regelklasse und darüber hinaus nach Bedarf zusätzliche Deutschförderung.
3.6 Über den jeweiligen Umfang der Deutschförderung entscheidet die Schule. Bei teilweiser und vollständiger äußerer Differenzierung umfasst die Deutschförderung mindestens zehn bis zwölf Wochenstunden. Sie erhalten im Übrigen Unterricht im Rahmen des Gesamtumfangs der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel.
3.7 Die obere Schulaufsichtsbehörde kann auf Antrag des Schulträgers, unter entsprechender Anwendung der „Leitlinien für Personalmaßnahmen bei schulorganisatorischen Veränderungen“1 und auf der Grundlage eines pädagogischen Konzepts der Schule genehmigen, dass der Unterricht für ausschließlich neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler befristet außerhalb des Stammschulgeländes erteilt wird, wenn dies aufgrund erkennbarer räumlicher Engpässe des Schulträgers zwingend notwendig ist. Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler, die neu an der Schule aufgenommen wurden, können nur innerhalb eines Jahres nach Beginn des jeweiligen Genehmigungszeitraumes außerhalb des Stammschulgebäudes untergebracht werden.
3.7.1 In dem pädagogischen Konzept ist insbesondere darzulegen, wie regelmäßige Begegnungen mit den anderen Schülerinnen und Schülern des Hauptstandortes zur Förderung der Integration stattfinden.
3.7.2 Der Schulträger hat bei Antragstellung darzulegen, wie räumliche Engpässe im Rahmen einer schlüssigen Schulentwicklungsplanung zeitnah beseitigt werden.
3.7.3 Die Genehmigung darf bis höchstens 31. Juli des übernächsten Kalenderjahres erteilt werden.
4 Zuordnung zu einem Bildungsgang
an allgemeinbildenden Schulen
4.1 Die Zuordnung neu zugewanderter Schülerinnen und Schüler zu einem Bildungsgang kann in einem gestuften Verfahren erfolgen:
4.1.1 Die Aufnahme der neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler an eine Schule erfolgt gemäß § 46 SchulG. Sie sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule, jedoch noch keinem Bildungsgang zugeordnet. Der Zeitraum bis zur Zuordnung zu einem Bildungsgang soll in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten.
4.1.2 Sobald neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, werden sie unter Berücksichtigung des individuellen Lernstands, der individuellen Lernentwicklung sowie der zu erwartenden Leistungsfähigkeit einer Jahrgangsstufe des für sie passenden Bildungsgangs einer Schulform zugeordnet. Dies soll eine möglichst endgültige Bildungsgangentscheidung sein, um belastende Wechsel der Schule, der Schulform oder des Bildungsgangs zu vermeiden. Die Entscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die die individuelle Deutschförderung durchführen (Nummern 3.5.2 und 3.5.3) oder sie ergeht gemeinschaftlich durch die Lehrkräfte, die die neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler unterrichten sowie das pädagogische und sozialpädagogische Personal (Nummer 3.5.1). Auch eine unterjährige Zuordnung ist möglich.
4.1.3 Zum Ende des folgenden Schulhalbjahres überprüft die Klassenkonferenz die Entscheidung und legt unter Berücksichtigung des Leistungsstandes, der erfolgten Fördermaßnahmen und der zu erwartenden Entwicklung der Schülerin oder des Schülers fest, ob die bisherige Schulform weiterhin besucht oder die Schulform gewechselt werden muss. Vor einem erforderlichen Schulwechsel am Ende der Klasse 9 überprüft die Klassenkonferenz, ob ein erster Abschluss nach § 40 Absatz 4 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1.1) vergeben werden kann.
4.2 Innerhalb der ersten zwei Jahre des Besuchs der allgemeinen deutschen Schule einer neu zugewanderten Schülerin oder eines neu zugewanderten Schülers kann die Schule bei Anhaltspunkten für einen Bedarf an zieldifferenter sonderpädagogischer Förderung bei der Schulaufsichtsbehörde einen Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zur Ermittlung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung stellen. Fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache aufgrund einer anderen Herkunftssprache begründen dafür keine Anhaltspunkte.
4.3 Wird im Falle der Zuordnung zu einem Bildungsgang einer Schulform die Bildung von Mehrklassen erforderlich, gelten für die Einrichtung solcher Klassen die allgemeinen Regelungen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (BASS 11-11 Nr. 1). Die Bildung einer Mehrklasse mit ausschließlich neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist unzulässig.
5 Besondere Bestimmungen für berufsbildende Schulen
5.1 Die Berufskollegs bieten die in den folgenden Nummern 5.2 und 5.3 genannten Organisationsformen der Deutschförderung für neu Zugewanderte an.
5.2 Neu zugewanderte Jugendliche, die gemäß § 38 SchulG der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse in Bildungsgängen der Berufskollegs verfügen, werden in Internationalen Förderklassen (IFK) aufgenommen. Hierfür gelten die Vorschriften der §§ 22 und 23 APO-BK Anlage A und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (BASS 13-33 Nr. 1.1/Nr. 1.2).
Neu zugewanderte nicht mehr schulpflichtige junge Erwachsene, die gemäß § 22 Absatz 2 APO-BK Anlage A an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnehmen, können im Rahmen der personellen und sächlichen Voraussetzungen in die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung Teilzeitform aufgenommen werden. In diesem Rahmen werden auch jene Schülerinnen und Schüler in eigenen Teilzeitklassen beschult, die an der Bildungsmaßnahme der Regionaldirektion NRW der Bundesagentur für Arbeit „Förderzentrum für Flüchtlinge“ (FfF) teilnehmen.
Die Schülerinnen und Schüler können in den genannten Bildungsgängen berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung sowie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss (Klasse 9) erwerben.
5.3 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler zwischen 16 und 25 Jahren können zurzeit darüber hinaus auch unterjährig im Rahmen des vorgelagerten und einjährigen Bildungsangebots „Fit für mehr“ (FFM) an den Berufskollegs aufgenommen werden (BASS 13-63 Nr. 4).
5.4 Im Anschluss an den erfolgreichen Besuch der Bildungsgänge gemäß § 22 Anlage A APO-BK besteht im Rahmen der Vorgaben zu § 38 SchulG die Möglichkeit zum Besuch der Bildungsgänge gemäß § 2 Nummern 1 und 3 APO-BK Anlage B oder zum Besuch eines anderen weiterführenden Bildungsganges entsprechend des Ergebnisses einer zusätzlichen Leistungsfeststellung.
5.5 Die Schülerinnen und Schüler erhalten auch im Anschluss an den erfolgreichen Besuch der Bildungsgänge im Sinne einer möglichst frühzeitigen Integration in den Arbeitsmarkt, bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung (EQ) oder im Rahmen einer dualen Ausbildung Deutschförderung im Fach Deutsch/Kommunikation. Dabei kann die Bandbreitenregelung im Differenzierungsbereich der Stundentafeln in den Fachklassen des dualen Systems genutzt werden (Anlage A APO-BK).
6 Prüfungen und Zeugnisse
6.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform, sofern sie in einen Bildungsgang eingegliedert worden sind. Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler, die noch nicht in einen Bildungsgang eingegliedert worden sind, Lernstandberichte. Diese können für die Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten.
6.2 Soll am Ende des Schuljahres eine Zuordnung zu einem Bildungsgang (Nummer 4.1.2) erfolgen und ist hiermit ein Wechsel von der Grundschule in eine Schulform der Sekundarstufe I verbunden, ist mit dem Lernstandsbericht eine Empfehlung über eine Schulform zu erstellen, die für die weitere schulische Förderung geeignet erscheint.
6.3 Schülerinnen und Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis gem. § 23 APO-BK Anlage A und - bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen Feststellung des Leistungstandes (VV 23.13 zu § 23 APO-BK Anlage A) - eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges.
6.4 Bei der Beurteilung der Leistungen sollen sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden, soweit die jeweils anzuwendende Ausbildungs- und Prüfungsordnung dies zulässt.
7 Mitwirkung der Kommunalen Integrationszentren
Die Kommunalen Integrationszentren beraten und unterstützen Schulaufsicht und Kommunen innerhalb der ihnen übertragenen Aufgaben (BASS 12-21 Nr. 18).
8 Inkrafttreten
Dieser Runderlass tritt zum 15.10.2018 in Kraft. Der Erlass „Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler“ (BASS 13-63 Nr. 3) vom 28.06.2016 wird aufgehoben.
ABl. NRW. 01/19
1 https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Dienstrecht/Beamtenrecht/Leitlinien-Personalmassnahmen.pdf