Zu BASS 20-22 Nr. 62
Fort- und Weiterbildung;
Qualifikationserweiterung für Lehrkräfte,
die ein Amt als Schulleiterin oder Schulleiter
anstreben (Schulleitungsqualifizierung - SLQ);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 07.07.2018 - 424-6.07.01-144530
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25.11.2008 (BASS 20-22 Nr. 62)
Nummer 2 des Bezugserlasses wird wie folgt gefasst:
„2 An der Qualifizierung können im Schuldienst des Landes oder im Ersatzschuldienst stehende Lehrkräfte mit der Befähigung für ein Lehramt gem. § 61 Absatz 5 Satz 1 SchulG teilnehmen, die die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung als Schulleiterin oder als Schulleiter gemäß § 34 Laufbahnverordnung erfüllen. Für die Lehrkräfte an Grundschulen, die die Probezeit beendet haben, wird hinsichtlich des Zugangs zur Qualifizierung mit sofortiger Wirkung auf die Voraussetzung einer Tätigkeitsdauer gemäß § 34 Laufbahnverordnung verzichtet. Der Antrag ist der zuständigen Bezirksregierung auf dem Dienstweg zur Entscheidung vorzulegen. Aus dem Schuldienst abgeordnete Lehrkräfte stellen den Antrag über ihre jeweilige Dienststelle.“
Der Runderlass gilt für Lehrkräfte an Grundschulen befristet bis zum 31.07.2020.
ABl. NRW. 07-08/2018 S. 62