Zu BASS 13-32 Nr. 3.2
Gymnasiale Oberstufe;
Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt);
Änderung
RdErl. d. Ministerium für Schule und Bildung
v. 13.07.2018 - 521-6.03.15.06-142226
Bezug:
RdErl. v. 18.11.2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2), zuletzt geändert durch RdErl. vom 26.09.2017 (ABl. NRW. 10/17 S. 32)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1 Die VV 5 zu § 5 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) Tabelle 2 „Referenzniveau für gymnasiale Oberstufe auslaufend“ entfällt.
b) Die Tabellen 3 bis 5 werden zu Tabellen 2 bis 4.
c) Tabelle 2 (neu) erhält die Überschrift „Gymnasiale Oberstufe“.
d) Der Absatz nach dem Satz „Sind für eine Sprache zwei Referenzniveaus ausgewiesen, ist das niedrigere in vollem Umfang, das höhere in Anteilen erreicht.“ erhält folgende Fassung:
„Die Referenzniveaus des GeR sind bei mindestens ausreichenden Leistungen bzw. 5 Punkten am Ende der angegebenen Klasse/Jahrgangsstufe erreicht. Für das Abiturzeugnis sowie das Abgangszeugnis mit schulischem Teil der Fachhochschulreife oder ohne schulischem Teil der Fachhochschulreife am Ende der Qualifikationsphase 2 wird der Durchschnitt der Punkte der letzten beiden Schulhalbjahre zugrunde gelegt. Entspricht eine fremdsprachliche Leistung im Abschluss- oder Abgangszeugnis nicht diesen Anforderungen, so ist das erzielte Referenzniveau des GeR über die mindestens mit der Note ausreichend bzw. 5 Punkten bewertete Leistung der nächst niedrigeren Klasse/Jahrgangsstufe zu ermitteln.“
2 Die VV 14 zu § 14 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) VV 14.1.1 erhält folgende Fassung:
„14.1.1 Für Anzahl und Dauer der Klausuren in jedem Halbjahr der Einführungsphase gelten die folgenden Regelungen:
Anzahl und Dauer der Klausuren in der Einführungsphase | ||
---|---|---|
Grundkurse | Anzahl | Dauer |
Deutsch, Mathematik, | 2 | 90 |
neu einsetzende Fremdsprachen | 2 | 45 bis 90 |
in einer Fremdsprache unterrichtetes Sachfach | 1 bis 2 | 90 |
ein gesellschaftswissenschaftliches | 1 bis 2 | 90 |
b) VV 14.1.2 erhält folgende Fassung:
„14.1.2 Über die Anzahl und Dauer der Klausuren entscheidet die Fachkonferenz im Rahmen der festgelegten Bandbreiten. Für Schülerexperimente und praktische Arbeiten in Naturwissenschaften, in Ernährungslehre, Informatik und Technik oder für Gestaltungsaufgaben in Kunst oder Musik kann die Fachkonferenz die Arbeitszeit um höchstens 45 Minuten verlängern.“
c) VV 14.2.1 erhält folgende Fassung:
„14.2.1 Für Anzahl und Dauer der Klausuren in der Qualifikationsphase gelten die folgenden Regelungen:
Für Schülerinnen und Schüler, die bis zum Schuljahr 2019/20
die Abiturprüfung ablegen
Anzahl und Dauer der Klausuren in der Qualifikationsphase | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kurse | 1. Hj. | 2. Hj. | 3. Hj. | 4. Hj. | ||||
| An-zahl | Dauer (in Minuten) | An-zahl | Dauer (in Minuten) | An-zahl | Dauer (in Minuten) | An-zahl | Dauer (in Minuten) |
Leistungskurse | 2 | 135 bis 180 | 2 | 135 bis 180 | 2 | 180 bis 225 | 1 | 225 |
Grundkurse im | 2 | 90 bis 135 | 2 | 90 bis 135 | 2 | 135 | 1 | 180 |
Grundkurse im | 2 | 90 bis 135 | 2 | 90 bis 135 | 2 | 135 |
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Grundkurse in den vom 1. Hj. | 2 | 90 | 2 | 90 | 2 | 90 bis 135 |
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Grundkurse in Deutsch, | 2 | 90 bis 135 | 2 | 90 bis 135 | 2 |
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Für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/21
die Abiturprüfung ablegen
Anzahl und Dauer der Klausuren in der Qualifikationsphase | ||||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
Kurse | 1. Hj. | 2. Hj. | 3. Hj. | 4. Hj. | ||||
| An-zahl | Dauer (in Minuten) | An-zahl | Dauer (in Minuten) | An-zahl | Dauer (in Minuten) | An-zahl | Dauer (in Minuten) |
Leistungskurse | 2 | 135 bis 180 | 2 | 135 bis 180 | 2 | 225 | 1 | § 32 Abs. 2 gilt entsprechend |
Grundkurse im | 2 | 90 bis 135 | 2 | 90 bis 135 | 2 | 135 bis 180 | 1 | § 32 Abs. 2 gilt entsprechend |
Grundkurse im | 2 | 90 bis 135 | 2 | 90 bis 135 | 2 | 135 bis 180 |
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Grundkurse in den vom 1. Hj. | 2 | 90 bis 135 | 2 | 90 bis 135 | 2 | 135 bis 180 |
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Grundkurse in Deutsch, | 2 | 90 bis 135 | 2 | 90 bis 135 | 2 | 135 bis 180 |
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d) In VV 14.2.2 wird die Zeitangabe „eine Stunde“ durch „60 Minuten“ ersetzt.
e) In VV 14.2.3 entfällt der erste Absatz.
f) VV 14.2.4 erhält folgende Fassung:
„Die Klausuren im letzten Halbjahr der Qualifikationsphase werden hinsichtlich der Aufgabenformate, des kriteriengeleiteten Bewertungssystems, der Aufgabenauswahl sowie der zeitlichen Vorgaben unter Abiturbedingungen geschrieben. Inhaltlich beziehen sie sich auf den Unterricht des vorangegangenen Kursabschnitts.“
g) In VV 14.5.2 wird folgender Absatz angefügt:
„Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann unter Berücksichtigung individueller Belastungen Nachschreibtermine als Ausnahme am Nachmittag zulassen.“
3 In VV 19.2.1 zu § 19 APO-GOSt werden im ersten Satz vor dem Wort „Wiederholer“ die Wörter „Wiederholerinnen und“ eingefügt.
4 VV 32.2 zu § 32 APO-GOSt wird wie folgt geändert:
a) Es wird eine neue VV 32.2.1 eingefügt:
„32.2.1 Für die Dauer der schriftlichen Prüfungen für Schülerinnen und Schüler, die ab dem Schuljahr 2020/21 die Abiturprüfung ablegen, gelten in den einzelnen Fächern die Vorgaben für die schriftlichen Prüfungen im Abitur (BASS 13-32 Nr. 6). Für Schülerinnen und Schüler, die bis zum Schuljahr 2019/20 die Abiturprüfung ablegen, gelten die Zeitvorgaben des § 32 Absatz 2 APO-GOSt in der Fassung vom 11. Mai 2016. Für Wiederholerinnen und Wiederholer gelten hinsichtlich der Dauer der schriftlichen Prüfungen die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.“
b) Die bisherigen VV 32.2.1 bis 32.2.4 werden neu zu VV 32.2.2 bis 32.2.5.
5 VV 33.2 zu § 33 APO-GOSt erhält folgende Fassung:
„33.2 Für Wiederholerinnen und Wiederholer gelten hinsichtlich der unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftlichen Prüfungen die Vorgaben für das Jahr, in dem die Abiturprüfung abgelegt wird.“
6 In VV 43.3.1 zu § 43 APO-GOSt werden die Wörter „gegen Erstattung der Kosten“ gestrichen.
7 Die Anlagen werden wie folgt geändert:
a) In Anlage 1a wird auf Vorder- und Rückseite jeweils in der Kopfzeile das Wort „Weiterbildung“ durch „Bildung“ ersetzt.
b) In Anlage 6 Seite 1b werden das Wort „KMK“ durch das Wort „Kultusministerkonferenz“ und die Wörter „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ durch die Wörter „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ ersetzt.
c) Anlage 12 wird wie folgt geändert:
aa) Der Text im unteren Abschnitt von Seite 1 erhält folgende Fassung:
„Dem Zeugnis liegen zugrunde:
Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung)
Bildungsstandards für die Allgemeine Hochschulreife und Vereinbarungen über die Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung
Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe - APO-GOSt - vom 05.10.1998 in der jeweils geltenden Fassung (BASS 13-32 Nr. 3.1).“
bb) Fußnote 2 auf Seite 3 erhält folgende Fassung:
„2) Eine besondere Lernleistung kann als 5. Prüfungselement angerechnet werden (Nummer 9.3.5 der „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“, Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 07.07.1972 in der jeweils geltenden Fassung).“
d) In den Anlagen 16 (Nummer 3 Absatz 2) und 16a (Seite 1) werden die Wörter „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe in der Sekundarstufe II“ durch die Wörter „Vereinbarung zur Gestaltung der gymnasialen Oberstufe und der Abiturprüfung“ ersetzt.
ABl. NRW. 07-08/2018 S. 49