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Zu BASS 1-1
Gesetz
zur Neuregelung der Dauer der Bildungsgänge
im Gymnasium
(13. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 21. Juli 2018
(GV. NRW. 18/2018 S. 406)
Artikel 1
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1052) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Sekundarstufe I umfasst die Hauptschule, die Realschule, die Sekundarschule sowie die Gesamtschule und das Gymnasium bis Klasse 10. Das Gymnasium kann in der Sekundarstufe I auch bis Klasse 9 geführt werden.“
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „und der Gesamtschule“ durch die Wörter „,der Gesamtschule und dem Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang“ ersetzt.
3. § 16 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gymnasium umfasst in der Sekundarstufe I die Klassen 5 bis 10, im achtjährigen Bildungsgang die Klassen 5 bis 9, und die gymnasiale Oberstufe (Sekundarstufe II).“
b) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4) Das Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang vergibt am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) und erteilt mit der Versetzung die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Für Schülerinnen und Schüler mit besonders guten Leistungen wird die Berechtigung zum Besuch auch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe erteilt.“
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5) Das Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang erteilt mit der Versetzung am Ende der Klasse 9 die Berechtigung zum Besuch der Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe und der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen. Es erteilt mit der Versetzung am Ende der Einführungsphase die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe und vergibt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife).“
d) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:
„(6) Am Gymnasium werden außerdem nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss und ein dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertiger Abschluss vergeben.
(7) Ein Schulträger kann
1. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang errichten,
2. ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang umwandeln und
3. ein Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang in ein Gymnasium mit neunjährigem Bildungsgang umwandeln, wenn dafür ein Bedürfnis besteht. Für das Verfahren gelten § 78 Absatz 5, § 80 und § 81.“
4. § 18 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie umfasst die Jahrgangsstufen 11 bis 13, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang die Jahrgangsstufen 10 bis 12.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Am Ende der Einführungsphase findet nach Maßgabe der Ausbildungs- und Prüfungsordnung eine zentrale schriftliche Leistungsüberprüfung statt, für die landeseinheitliche Aufgaben gestellt werden.“
c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
5. In § 36 Absatz 1 wird nach den Wörtern „eingeschult werden“, dem Wort „Primarbereich“ und dem Wort „Bildungsprozesse“ jeweils ein Komma eingefügt.
6. In § 37 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Gymnasium“ die Wörter „mit achtjährigem Bildungsgang“ eingefügt.
7. In § 40 Absatz 1 Nummer 5 wird das Wort „entsprechend“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.
8. Dem § 46 wird folgender Absatz 10 angefügt:
„(10) Bei den Entscheidungen über die Aufnahme in die Schule nach den vorstehenden Absätzen gehören die Bildungsgänge des Gymnasiums zu einer einheitlichen Schulform.“
9. § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. die Versetzung und die Vorversetzung einschließlich der Bildung besonderer Lerngruppen,“
10. In § 59 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter „vor der Anstellung“ gestrichen.
11. § 65 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 9 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 10 bis 26 werden die Nummern 9 bis 25.
12. In § 82 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „bis Jahrgangsstufe 10“ durch die Wörter „in der Sekundarstufe I“ ersetzt.
13. In § 89 Absatz 4 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ ersetzt.
14. In § 93 Absatz 2 wird das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.
15. In § 96 Absatz 5 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.
16. In § 97 Absatz 4 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“, das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ und die Wörter „Ministerium für den Bereich Verkehr“ durch die Wörter „für Verkehr zuständigen Ministerium“ ersetzt.
17. In § 115 Absatz 1 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Kommunales zuständigen Ministerium“ und das Wort „Finanzministerium“ durch die Wörter „für Finanzen zuständigen Ministerium“ ersetzt.
Artikel 2
Belastungsausgleich
Ein notwendiger finanzieller Ausgleich der wesentlichen Belastungen, die sich für die Gemeinden und Kreise als Schulträger durch dieses Gesetz ergeben, wird in einem Belastungsausgleichsgesetz zu diesem Gesetz geregelt.
Artikel 3
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
In § 20 Absatz 10 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) geändert worden ist, wird die Angabe „2018“ durch die Angabe „2023“ ersetzt.
Artikel 4
Inkrafttreten, Übergangsvorschrift,
Überprüfung der Auswirkungen des Gesetzes
(1) Artikel 1 Nummern 5, 7, 9, 10, 11 und 13 bis 17 und Artikel 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
(2) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. August 2019 in Kraft.
(3) Artikel 1 Nummern 1 bis 4, 6 und 8 sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 die Klassen 5 und 6 besuchen. Im Übrigen beenden die Schülerinnen und Schüler ihren Bildungsgang im Gymnasium nach den bisherigen Vorschriften.
(4) Aufgrund eines Beschlusses der Schulkonferenz, der einer Mehrheit von mehr als zwei Dritteln ihrer Mitglieder bedarf, führt der Schulträger ein Gymnasium ab dem Schuljahr 2019/2020 mit achtjährigem Bildungsgang fort. Die Schulkonferenz beschließt darüber bis spätestens 31. Januar 2019. Der Schulträger kann entscheiden, dass dem Beschluss der Schulkonferenz Gründe der Schulentwicklungsplanung entgegenstehen.
(5) § 81 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW ist im Fall des Absatzes 4 nicht anwendbar.
(6) Gymnasien in der Aufbauform, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, können fortgeführt werden, solange sie die Mindestgröße erreichen. Für sie gilt § 12 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW entsprechend. Schülerinnen und Schüler der Klasse 10 der Gymnasien in der Aufbauform nehmen ab dem Schuljahr 2018/2019 am Abschlussverfahren gemäß § 12 des Schulgesetzes NRW teil.
(7) Die Landesregierung überprüft die Auswirkungen dieses Gesetzes und unterrichtet den Landtag zum 31. Juli 2029 darüber.
ABl. NRW. 07-08/2018 S. 39
1 Dieses Gesetz (GV. NRW. 18/2018 S. 406) wurde am 27.07.2018 verkündet.