Im Jahr 2013 waren befristet bis zum 31.07.2018 Regelungen zur Gültigkeit von Kernlehrplänen in den verschiedenen Formen der Sekundarschulen festgesetzt worden. Die Frist wird bis zum Ende des Schuljahres 2019/20 verlängert. |
Zu BASS 15-2
Sekundarstufe I;
Richtlinien und Lehrpläne;
Übergangsplanung Kernlehrpläne
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 29.06.2018 - 526-6.08.013-144218
Bezug:
RdErl. d. MSW „Sekundarstufe I - Sekundarschule; Richtlinien und Lehrpläne; Übergangsregelung Kernlehrpläne für die Schuljahre 2013/14 bis 2017/18“ v. 22.03.2013 (ABl. NRW 05/13 S. 234/ BASS 15-26)
Für die Sekundarschulen werden bis zum Schuljahr 2019/20 hiermit Kernlehrpläne gemäß § 29 SchulG (BASS 1-1) wie folgt festgesetzt:
Für die Sekundarschulen aller Typen gelten in den Jahrgangsstufen 5 und 6 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die integrierten und teilintegrierten Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 die Kernlehrpläne der Gesamtschule gemäß BASS 15-24. Für die integrierten Sekundarschulen entfallen die Kernlehrplanbestimmungen zur äußeren Fachleistungsdifferenzierung, da den Schülerinnen und Schülern dieser Schulen im Rahmen der Binnendifferenzierung der Zugang zu unterschiedlichen Abschlüssen ermöglicht wird. Für die kooperativen Sekundarschulen gelten in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 der einzelnen Bildungsgänge die Kernlehrpläne der jeweiligen Bezugsschulform: für den Hauptschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Hauptschule (BASS 15-22), für den Realschulbildungsgang die Kernlehrpläne der Realschule (BASS 15-23), für den Gymnasialbildungsgang die Kernlehrpläne des Gymnasiums (BASS 15-25).
ABl. NRW. 07-08/2018 S. 57