Die nachfolgenden Regelungen dienen der Unterstützung und Beratung von Lehrkräften, die an Grundschulen im Wege des Seiteneinstiegs ohne Lehramtsbefähigung eingestellt wurden. Sie dienen darüber hinaus dem Zweck, den Schulen und den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Hinweise und Hilfestellungen für die Zeit der Pädagogischen Einführung zu geben. Durch diese Regelungen wird eine landesweit einheitliche Durchführung der Maßnahme sichergestellt. |
Zu BASS 20-11
Pädagogische Einführung
in den Schuldienst
für Lehrkräfte an Grundschulen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 30.04.2018 - 423-6.05.07.02-138441
1 Adressatenkreis
1.1 Lehrkräfte ohne Befähigung zu einem Lehramt im Sinne des Lehrerausbildungsgesetzes (LABG - BASS 1-8), die in ein Dauerarbeitsverhältnis übernommen werden sollen, nehmen an der Pädagogischen Einführung teil. Lehrkräfte, die bereits in einem auf Dauer angelegten Beschäftigungsverhältnis als Lehrkraft tätig sind, können die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung beantragen.
Von der Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist ausgeschlossen, wer bereits eine Staatsprüfung für ein Lehramt während eines Vorbereitungsdienstes oder einer berufsbegleitenden Ausbildung nicht oder endgültig nicht bestanden hat.
1.2 Die Teilnahme ist für den in Nummer 1.1 Satz 1 genannten Personenkreis verpflichtend.
1.3 Die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung ist nur einmal möglich.
2 Pädagogische Einführung
2.1 Die Pädagogische Einführung erfolgt auf der Grundlage eines zur Erprobung befristeten Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen als Lehrerin oder Lehrer im Tarifbeschäftigungsverhältnis.
Für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung erhalten die Lehrkräfte während der gesamten Dauer fünf Anrechnungsstunden auf ihre wöchentliche Unterrichtsverpflichtung.
2.2 Die Pädagogische Einführung beginnt mit der Einstellung in den Schuldienst und endet mit Ablauf oder Beendigung des zur Erprobung befristeten Arbeitsverhältnisses. Sie dauert in der Regel zwölf Monate.
2.3 Die Bezirksregierungen gewährleisten die organisatorische, personelle und inhaltliche Durchführung der Pädagogischen Einführung, mit der die Schulen und die Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung (ZfsL) beauftragt werden.
2.4 Die Bezirksregierung weist die Lehrkraft für die Teilnahme an der Pädagogischen Einführung einem ZfsL zu.
2.5 Das ZfsL stellt der Lehrkraft nach regelmäßiger Teilnahme für die in seiner Verantwortung liegenden Bestandteile der Pädagogischen Einführung eine Teilnahmebescheinigung aus.
2.6 Sofern die Bewährung nach Bescheinigung der Teilnahme durch das ZfsL und nach einem positiven Votum durch die Schulleitung von der zuständigen Schulaufsicht ausgesprochen wurde, erhält die Lehrkraft eine unbefristete Unterrichtserlaubnis für das Fach, auf das sich die Teilnahmebescheinigung nach Nummer 2.5 bezieht.
3 Zuständigkeiten
3.1 Die Pädagogische Einführung enthält theoretische und praktische Anteile. Sie wird durch die Schule und das ZfsL gestaltet.
3.2 Die Schulleitung gewährleistet und koordiniert schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung der Lehrkraft und bestimmt möglichst im Einvernehmen eine erfahrene Lehrkraft zur Einarbeitung der neuen Lehrkraft. Der Unterrichtseinsatz richtet sich nach dem Fach, für das die Lehrkraft eingestellt wurde. Während der Dauer der Pädagogischen Einführung soll auf den Einsatz im Rahmen von fachfremdem Unterricht verzichtet werden.
Die Schulleitung stellt eine regelmäßige Teilnahme der Lehrkraft an den Veranstaltungen des ZfsL entsprechend dem Betreuungs- und Beratungsplan sicher.
3.3 Die erfahrene Lehrkraft der Schule erhält für die Zeit der Pädagogischen Einführung eine Anrechnungsstunde.
3.4 Das ZfsL führt die Lehrkräfte in die Handlungsfelder des Lehrerberufes ein und steht beratend zur Verfügung.
3.5 Die Vergabe der Anrechnungsstunden der am ZfsL eingesetzten Lehrkräfte richtet sich nach Nummer 1 Satz 5 der Anlage 3 zur Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP - BASS 20-03 Nr. 11).
4 Bestandteile in Verantwortung
der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
4.1 Zu Beginn der Pädagogischen Einführung erstellt das ZfsL im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schule einen individuellen Betreuungs- und Beratungsplan.
4.2 Die Lehrkraft nimmt ab dem 1. Mai oder ab dem 1. November eines Jahres verpflichtend an den überfachlichen Veranstaltungen sowie an den fachlichen Veranstaltungen für das Fach teil, für das sie eingestellt wurde.
4.3 Das ZfsL kann im Einvernehmen mit der Lehrkraft und der Schule eine frühere Teilnahme an laufenden fachlichen und überfachlichen Veranstaltungen zulassen.
4.4 Ab der Einstellung bis zur verpflichtenden regelmäßigen Teilnahme an den Veranstaltungen nach Nummer 4.2 ist eine Teilnahme an Seminarveranstaltungen entsprechend des Betreuungs- und Beratungsplans verpflichtend.
4.5 Zur Pädagogischen Einführung gehören verpflichtend fünf Beratungsbesuche. Davon werden mindestens drei mit Einsichtnahme in den Unterricht für das Fach verbunden, für das die Lehrkraft eingestellt wurde.
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt am 01.08.2021 außer Kraft.
ABl. NRW. 07-08/2018 S. 60