Anlass zur Neufassung des Erlasses sind mehrere redaktionelle Änderungen sowie eine inhaltliche Festlegung bzw. Erneuerung. Durch die Änderung des Erlasses gelten eindeutig alle vom Land unterstützten Schülerakademien als schulische Veranstaltungen. |
Zu BASS 14-15 Nr. 1
Unterstützung
von
Schülerwettbewerben und Schülerakademien
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 19.05.2018 - 523
Schülerwettbewerbe und Schülerakademien sind besonders geeignet, Kinder und Jugendliche zur intensiven Beschäftigung mit neuen Fragestellungen und Inhalten anzuregen, Talente zu wecken, zu fördern und zu fordern. Sie unterstützen Schülerinnen und Schüler bei der Entwicklung selbstständiger, kreativer und kooperativer Arbeitsformen.
Schülerwettbewerbe und Schülerakademien sind fester Bestandteil des nordrhein-westfälischen Konzeptes zur Förderung interessierter und begabter Schülerinnen und Schüler. Erkenntnisse und Erfahrungen, die im Rahmen von Schülerwettbewerben und Schülerakademien gewonnen und in die schulische Arbeit einbezogen werden, tragen wesentlich zur Weiterentwicklung der Qualität des Fachunterrichts bei.
Daher sind die Durchführung von überregionalen und schulinternen Schülerwettbewerben und die Durchführung von regionalen und landesweiten Schülerakademien sowie die Teilnahme möglichst vieler Schülerinnen und Schüler an solchen Angeboten zu begrüßen.
Darüber hinaus kann die Beteiligung von Schülerinnen und Schülern an Wettbewerben oder die Durchführung solcher Wettbewerbe eine wichtige Rolle bei der Entwicklung von Schulprogrammen spielen.
1 Unterstützungsmaßnahmen
Zur Unterstützung von Schülerwettbewerben und Schülerakademien sollen die im Folgenden skizzierten schulischen Maßnahmen berücksichtigt werden.
1.1 Unterstützung durch die Schule
a) Information
Schülerinnen und Schüler werden durch die Schule rechtzeitig über die vom Land unterstützten Schülerwettbewerbe und Schülerakademien informiert und zur Teilnahme angeregt. Schülerinnen sollten ermutigt werden, sich auch an jenen Wettbewerben und Akademien zu beteiligen, bei denen der Mädchenanteil unter den Teilnehmerinnen und Teilnehmern bislang eher gering ist.
b) Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften
Zur Vorbereitung von Schülerinnen und Schülern auf die Teilnahme an Wettbewerben können Arbeitsgemeinschaften eingerichtet werden. Diese Arbeitsgemeinschaften sind schulische Veranstaltungen, die von Lehrerinnen und Lehrern im Rahmen ihrer jeweiligen Unterrichtsverpflichtung durchgeführt werden. Sie sind jahrgangsübergreifend und können schulübergreifend organisiert werden. Wegen der Einrichtung solcher Arbeitsgemeinschaften darf kein Unterricht ausfallen.
c) Fachliche Beratung und Unterstützung
An Wettbewerben teilnehmende Schülerinnen und Schüler sollten - soweit die Teilnahmebedingungen dies zulassen - fachlich beraten werden. Ihnen sollte wo immer möglich der Zugang zu Bibliotheken, Fachräumen und technischen Ausrüstungen gewährt und die Kontaktaufnahme mit anderen Schulen und Hochschulen, mit Wirtschaft und Industrie sowie mit Verbänden, Vereinen und anderen Institutionen erleichtert werden.
d) Schulische Veranstaltungen
Veranstaltungen im Zusammenhang der unterstützten Schülerwettbewerbe sowie unterstützten Schülerakademien, die im Rahmen der Schule und unter Aufsicht stattfinden, gelten als schulische Veranstaltungen.
1.2 Unterstützung durch die Schulaufsicht
a) Information
Hinweise zu den Zielsetzungen, Aufgabenstellungen und Teilnahmebedingungen der vom Land unterstützten Schülerwettbewerbe und Schülerakademien werden auf Wunsch des Trägers im Amtsblatt wie auch im Bildungsportal des für Schule zuständigen Ministeriums veröffentlicht.
b) Beauftragung von Wettbewerbsleiterinnen und Wettbewerbsleitern
Das Land kann Wettbewerbsleiterinnen und Wettbewerbsleiter beauftragen, die mit den Trägern der Wettbewerbe und Akademien kooperieren und für Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der landesweiten Wettbewerbsrunden und die Organisation von Schülerakademien verantwortlich sind. Von den Schulleitungen benannte Ansprechpersonen für die einzelnen Wettbewerbe arbeiten mit diesen beauftragten Wettbewerbsleiterinnen und -leitern eng zusammen.
c) Unterstützung der Lehrkräfte
Lehrkräfte, die mit der Betreuung von Schülerinnen und Schülern oder mit Aufgaben bei der Vorbereitung, Organisation und Durchführung eines Schülerwettbewerbs oder einer Schülerakademie beauftragt sind, können die Fahrten zu den jeweiligen Veranstaltungen von der zuständigen Bezirksregierung auf der Grundlage entsprechender Einzelanträge als Dienstreisen bzw. Dienstgänge genehmigen lassen. Die Bezirksregierung prüft den Umfang der zu erstattenden Reisekosten.
Ein überdurchschnittliches Engagement bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung von Schülerwettbewerben sowie bei der Mitarbeit bei einer Schülerakademie geht in die dienstliche Beurteilung der jeweiligen Lehrkraft ein.
1.3 Würdigung besonderer Leistungen von Schülerinnen und Schülern in Schülerwettbewerben und Schülerakademien
Schülerinnen und Schüler, die erfolgreich an Schülerwettbewerben oder Schülerakademien teilgenommen haben, erfahren durch die jeweilige Schule eine angemessene Würdigung. Die besondere Leistung soll ihnen als Bemerkung im Zeugnis bescheinigt werden. Die Schulgemeinde soll über die Wettbewerbserfolge von Schülerinnen und Schülern informiert werden.
Jene Schülerinnen und Schüler, die Herausragendes bei Schülerwettbewerben geleistet haben, werden den Bezirksregierungen und ggf. dem für Schule zuständigen Ministerium benannt, damit sie auch durch die Schulaufsicht gebührende Anerkennung erfahren können.
1.4 Anerkennung von Leistungen in Schülerwettbewerben als „besondere Lernleistung“ im Rahmen der Abiturprüfung
Schülerinnen und Schüler sind darauf hinzuweisen, dass Leistungen, die bei einem von den Ländern geförderten Wettbewerb erbracht worden sind, als „besondere Lernleistung“ in die Abiturprüfung eingebracht werden können, sofern sie
- auf selbstständigem Problemlösen sowie auf einer gesicherten Kenntnis einschlägiger Fachliteratur basieren,
- Ergebnis einer längerfristigen Beschäftigung mit diesen Problemstellungen sind und als ein Äquivalent zu einem sich über zwei Schulhalbjahre erstreckenden Grund- oder Leistungskurs angesehen werden können und
- so komplex sind, dass eine umfangreiche schriftliche Dokumentation der Lösungen erforderlich ist.
Über die Anerkennung als „besondere Lernleistung“ ist im Einzelfall zu entscheiden. Schülerinnen und Schüler können bei ihrer Schule einen Antrag auf Anerkennung als „besondere Lernleistung“ nach § 17 APO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.1) stellen. Sie sollten von den Lehrkräften sowie von der Schulleitung dazu ermutigt werden.
2 Unterstützte Schülerwettbewerbe und Schülerakademien
Die aktuell vom Land unterstützten überregionalen Schülerwettbewerbe finden sich unter url.nrw/unterstuetzte-schuelerwettbewerbe im Bildungsportal.
Die aktuell vom Land unterstützten überregionalen Schülerakademien finden sich unter url.nrw/unterstuetzte-schuelerakademien im Bildungsportal.
Der RdErl. v. 18.10.2000 (BASS 14-15 Nr. 1) wird hiermit aufgehoben.