Deutscher Qualifikationsrahmen (DQR) zur Vergleichbarkeit von Abschlüssen Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) soll die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Wie der Europäische Qualifikationsrahmen (EQR) definiert er acht Niveaus von der Berufsvorbereitung bis zum Doktorat. Der EQR ist ein Transparenz- und Übersetzungsinstrument und beruht auf der freiwilligen Umsetzung der Mitgliedstaaten. Der DQR begründet keine Zugangsberechtigungen und keinerlei Anspruch auf Anerkennung oder Anrechnung. Die DQR-Vereinbarung mit der Zuordnung der allgemeinbildenden Abschlüsse ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten. Die Abschlusszeugnisse in Bildungsgängen der Sekundarstufe I sowie von Prüfungen mit dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung sind daher um die nachstehenden Formulierungen zu ergänzen. Dies erfolgt erstmals für die Abschlüsse des Schuljahres 2017/2018. |
Zu BASS 13/19
Änderung von Verwaltungsvorschriften
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 22.05.2018 - 226-2.02.11-144413
Bezug:
I. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I (VVzAPO-S I) (BASS 13-21 Nr. 1.2)
II. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Erwerb von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf-S I) (BASS 13-51 Nr. 2.2)
III. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Weiterbildungskollegs (VVzAPO-WbK) (BASS 19-11 Nr. 1.2)
IV. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Externenprüfung zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I (VVzPO-Externe-S I) (BASS 19-32 Nr. 4.2)
I. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I)
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 11.06.2013 (BASS 13-21 Nr. 1.2)
1. In den VV zu § 7 wird der Nummer 7.1.1 zu Absatz 1 folgender Satz 8 angefügt:
„In alle Abschlusszeugnisse wird ein Hinweis aufgenommen, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.“
2. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
2.1 In der Anlage 16 - Seite 3a - wird nach den Wörtern „…Hauptschulabschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.2 In der Anlage 16 - Seite 3b - wird nach den Wörtern „…Klasse 10 Typ B erteilt.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.3 In der Anlage 17 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „… Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.4 In der Anlage 18 - Seite 3a - wird nach den Wörtern „…mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.5 In der Anlage 18 - Seite 3b - wird nach den Wörtern „…der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.6 In der Anlage 22 - Seite 3a - wird nach den Wörtern „…mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.7 In der Anlage 22 - Seite 3b - wird nach den Wörtern „…der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ jeweils folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.8 In der Anlage 23 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.9 In der Anlage 24 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.10 In der Anlage 28 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.11 In der Anlage 30 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.12 In der Anlage 31 - Seite 3a - wird nach den Wörtern „…den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.13 In der Anlage 31 - Seite 3b - wird nach den Wörtern „…schließt den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) ein.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.14 In der Anlage 37 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…den Hauptschulabschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.15 In der Anlage 38 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.16 In der Anlage 39 - Seite 3a - wird nach den Wörtern „…mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.17 In der Anlage 39 - Seite 3b - wird nach den Wörtern „…der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.18 In der Anlage 46 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…den Hauptschulabschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.19 In der Anlage 47 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.20 In der Anlage 48 - Seite 3a - wird nach den Wörtern „…den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.21 In der Anlage 48 - Seite 3b - wird nach den Wörtern „…der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.22 In der Anlage 52 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…den Hauptschulabschluss erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.23 In der Anlage 53 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „…den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.24 In der Anlage 54 - Seite 3a - wird nach den Wörtern „…den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.25 In der Anlage 54 - Seite 3b - wird nach den Wörtern „…der gymnasialen Oberstufe erteilt.“ folgender Satz angefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
II. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Erwerb
von Abschlüssen der Sekundarstufe I an Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf-S I)
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 05.01.2012 (BASS 13-51 Nr. 2.2)
In den VV zu § 7 Nummer 7.2 zu Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Auf der Bescheinigung des Erwerbs eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses, eines dem Hauptschulabschluss nach Klasse 10 gleichwertigen Abschlusses und eines dem mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) gleichwertigen Abschlusses wird folgender Hinweis aufgenommen:
„Der Abschluss (Angabe des Abschlusses) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet.“
III. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die
Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen
des Weiterbildungskollegs (VVzAPO-WbK)
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 21.03.2000 (BASS 19-11 Nr. 1.2)
1. Die VV zu § 31 Nummer 31.2 zu Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Zeugnis wird nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt und enthält den Hinweis, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.“
2. Die VV zu § 40 wird wie folgt geändert:
2.1 In Nummer 40.1 zu Absatz 1 erhält Satz 2 folgende Fassung:
„Zeugnisse über Abschlüsse der Sekundarstufe I werden nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.“
2.2 Nummer 40.2.1 zu Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Zeugnisse über Abschlüsse der Sekundarstufe I werden nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.“
3. In den VV zu § 58 Nummer 58.3.1 zu Absatz 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife ist nach dem Muster der Anlage 3 auszustellen und enthält den Hinweis, dass die allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
4. Die VV zu § 60 bisherige Nummer 60.2 zu Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:
„Die Zeugnisse werden nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt und enthalten den Hinweis, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.“
5. In den VV zu § 61 wird Nummer 61.1.1 zu Absatz 1 wie folgt neu gefasst:
„Die Bescheinigung der Fachhochschulreife ist nach dem Muster der Anlage 4 auszustellen. Das entsprechende Abschluss- und Abgangszeugnis wird nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt und enthält den Hinweis, dass die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
6. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
6.1 In der Anlage 1 - Seite 3 - wird nach den Bemerkungen folgender Satz angefügt:
„Der Abschluss (Angabe des Abschlusses) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet.
6.2 In der Anlage 2 - Seite 1b - wird nach den Wörtern „…in der Anlage 4 dokumentiert.“ folgender Satz angefügt:
„Die Fachhochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
6.3 In der Anlage 3 - Seite 4 - wird nach den Wörtern „…an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.“ folgender Satz angefügt:
„Die allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
IV. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Externenprüfung
zum Erwerb der Abschlüsse der Sekundarstufe I
(VVzPO-Externe-S I)
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 12.05.2008 (BASS 19-32 Nr. 4.2)
1. In den VV zu § 16 Nummer 16.11 zu Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
„Die Zeugnisse gemäß Anlage 1a bis Anlage 2c enthalten den Hinweis, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.“
2. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
2.1 In der Anlage 1a wird nach den Wörtern „… den Hauptschulabschluss erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Der Hauptschulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.2 In der Anlage 1b wird nach den Wörtern „… den Hauptschulabschluss nach Klasse 10 erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Der Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“
2.3 In der Anlage 2a wird nach den Wörtern „… den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.4 In der Anlage 2b wird nach den Wörtern „… den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Der Mittlere Schulabschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 3 zugeordnet.“
2.5 In der Anlage 2c wird nach den Wörtern „… den Hauptschulabschluss nach Klasse 10/ Hauptschulabschluss erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Der Hauptschulabschluss und Hauptschulabschluss nach Klasse 10 ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 2 zugeordnet.“