Erlass und Förderrichtlinie regeln die Umsetzung von § 7 „Kommunale Integrationszentren“ des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97). |
Zu BASS 12-21 Nr. 18/11-02 Nr. 10
Umsetzung
des Teilhabe- und Integrationsgesetzes;
Erlass und Förderrichtlinie
für die Kommunalen Integrationszentren
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung und
Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
v. 08.05.2018 - 322-6.08.06.09-101487
Bezug:
1. Kommunale Integrationszentren, Gem. RdErl d. MSW u. d. MAIS vom 25.06.2012 (BASS 12-21 Nr. 18)
2. Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren, Gem. RdErl. d. MSW u.d. MAIS vom 25.06.2012 (BASS 11-02 Nr. 10).
Der erste Bezugserlass wird wie folgt gefasst:
Kommunale Integrationszentren
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung und
Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
v. 08.05.2018 - 322-6.08.06.09-101487
1 Grundlagen und Auftrag
1.1 Integration geschieht vor Ort. Den Kommunen und Kreisen kommt da-her bei der Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte eine entscheidende Bedeutung zu. Die unterschiedlichen Akteure müssen vor Ort eng zusammenwirken, um das Zusammenleben in Vielfalt erfolgreich zu gestalten. Dies bezieht sich gleichermaßen auf bereits seit längerer Zeit hier lebende sowie neu zugewanderte Menschen.
1.2 Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Kommunen bei dieser Aufgabe und fördert in Kreisen und kreisfreien Städten Kommunale Integrationszentren sowie eine landesweite Koordinierungsstelle (§ 7 Teilhabe- und Integrationsgesetz).
1.3 Die Kommunalen Integrationszentren haben vorrangig den Auftrag, durch Koordinierungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen Einrichtungen des Regelsystems in der Kommune im Hinblick auf die Integration von Menschen mit Einwanderungsgeschichte zu sensibilisieren und zu qualifizieren. Das gleiche gilt auch für neue Zuwanderungsgruppen.
1.3.1 Die Kommunalen Integrationszentren tragen dazu bei, die Bildungschancen von Kindern und Jugendlichen zu verbessern. Sie orientieren sich an der Bildungskette von der frühen Förderung über den Elementarbereich, die Schule und die außerschulische Kinder- und Jugendarbeit bis zum Übergang von der Schule in eine Berufsausbildung, ein Studium oder einen Beruf.
1.3.2 Handlungsfelder der Kommunalen Integrationszentren sind neben Bildung, Erziehung und Betreuung, z.B. Beschäftigung, Kultur, Sport, politische Partizipation, ehrenamtliches Engagement, soziale Arbeit im Bereich Flüchtlinge und Neuzuwanderung, Gesundheit sowie die Pflege älterer Menschen.
1.4 Voraussetzung für die Einrichtung und den dauerhaften Betrieb eines Kommunalen Integrationszentrums sind ein durch den Rat der Stadt oder durch den Kreistag in Abstimmung mit den betroffenen kreisangehörigen Gemeinden verabschiedetes oder fortgeschriebenes Integrationskonzept und die Landesförderung gemäß Gem. RdErl. d. MKFFI u.d. MSB „Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren“ (BASS 11-02 Nr. 10). Die Antrag stellende Gebietskörperschaft beteiligt von Anfang an die Schulaufsicht, die örtliche Schulverwaltung, die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe, die Wohlfahrtsverbände, ihre Mitwirkungsgremien nach § 27 Gemeindeordnung sowie - je nach Arbeitsschwerpunkten - weitere örtliche Partner. Das Land kann gegebenenfalls mit dem kommunalen Träger des Kommunalen Integrationszentrums eine Zielvereinbarung abschließen.
2 Aufgaben
2.1 Die Kommunalen Integrationszentren unterstützen
1. Schulen sowie andere Bildungseinrichtungen,
2. Kindertageseinrichtungen,
3. Träger der Kinder- und Jugendhilfe und weitere städtische Ämter und Dienststellen sowie
4. weitere regionale Einrichtungen und Organisationen.
2.2 Die Kommunalen Integrationszentren beraten
a) Kinder, Jugendliche und deren Eltern, z.B. beim Seiteneinstieg, zu Bildungs- und Ausbildungswegen, Ganztagsangeboten, außerschulischen Angeboten und Übergängen,
b) Kommunale Einrichtungen und Institutionen, die ihr Integrationsangebot auf- und ausbauen möchten
c) und begleiten schulische und außerschulische Bildungseinrichtungen
im Rahmen der jeweiligen kommunalen Beschlüsse.
3 Gemeinsame Aufgabenwahrnehmung
3.1 Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Kommunalen Integrationszentren werden gemeinsam von aus dem Schuldienst abgeordneten Lehrkräften sowie weiteren Fachkräften wahrgenommen. Lehrkräfte und Fachkräfte, insbesondere weitere sozialpädagogische, haben ihre Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen der schulischen und außerschulischen Bildung sowie in den kommunalen Handlungsfeldern. Alle in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Personen sollen verbindlich, verlässlich und vertrauensvoll zusammenarbeiten.
3.2 In jedem Kommunalen Integrationszentrum arbeiten auf in der Regel zwei Vollzeitstellen vom Land frei gestellte Lehrkräfte. Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen.
3.3 Daneben arbeiten in jedem Kommunalen Integrationszentrum drei Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft, für die das Land eine Zuwendung gewährt. Mit Bekanntgabe des Gem.RdErl. können ab sofort in allen kreisfreien Städten bis zu fünf Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft und in Kreisen bis zu sechs Fachkräfte und eine ½ Verwaltungsassistenzkraft arbeiten, für die das Land eine Zuwendung gewährt (Förderung von Vollzeitäquivalenten). Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen.
3.4 Bei der Besetzung der Stellen wird eine angemessene Vertretung von Personen mit Migrationshintergrund angestrebt.
3.5 Die untere Schulaufsicht unterstützt die Kommunalen Integrationszentren gemäß § 7 Absatz 1 Teilhabe- und Integrationsgesetz sowie im Rahmen ihrer Zuständigkeit für „Information, Beratung und Koordination der Schulen in allgemeinen schulfachlichen Angelegenheiten der Beschulung von Schülerinnen und Schülern mit Zuwanderungsgeschichte“ sowie der „Zusammenarbeit mit örtlichen Diensten kommunaler und freier Träger zur Unterstützung der Schulen“ (Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht - BASS 10-32 Nr. 47) bei Aufgabenwahrnehmung und Einsatzmanagement. Der jeweilige Träger des Kommunalen Integrationszentrums wendet sich in Konfliktfällen an sie.
3.6 Der Einsatz der in den Kommunalen Integrationszentren tätigen Personen wird vom Land und der Kommune über ein gemeinsames örtliches Einsatzmanagement gesteuert. Gegenstand des Einsatzmanagements sind die strategische Planung und Zielvereinbarungen zu Aufgaben- und Angebotsschwerpunkten. Die Schwerpunkte der Arbeit werden im Benehmen mit den örtlichen Partnern in der Regel jeweils für einen Zeitraum von zwei Jahren festgelegt.
3.7 Das Land kann die Zahl für alle Stellen aufgrund aktueller Bedarfe verändern.
4 Einstellungsvoraussetzungen, Leitung, Dienst-
und Fachaufsicht
4.1 Die Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Diplom FH, Bachelor oder Master) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unter anderem migrations-, bzw. integrationsspezifische oder Lehrinhalte des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Andernfalls müssen sie über berufliche Erfahrungen in migrations-, integrationsspezifischen Themenfeldern oder über kommunale Verwaltungserfahrung verfügen. Zur Umsetzung der unter Nummer 3 genannten Aufgaben sollten erforderliche Fachkenntnisse vorhanden sein, z.B. zur Sozialraumgestaltung, Quartiersentwicklung, Kommunikationsvermittlung, Konzepterstellung. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger - auf formlosen Antrag - im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.
4.2 Die Assistenzkräfte müssen mindestens eine abgeschlossene Ausbildung zur oder zum Verwaltungsfachangestellten oder zur Kauffrau oder zum Kaufmann für Büromanagement oder eine vergleichbare Qualifikation vorweisen. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger auf Antrag im Benehmen mit der Bewilligungsbehörde.
4.3 Die Leitung eines Kommunalen Integrationszentrums kann durch eine Lehrkraft oder eine Fachkraft übernommen werden. Die stellvertretende Leitung ist mit einer oder einem Angehörigen der jeweils anderen Bereiche zu besetzen.
4.4 Die Dienst- und Fachaufsicht über die in einem Kommunalen Integrationszentrum tätigen Personen liegt beim jeweiligen Anstellungsträger.
5 Landesweite Koordinierungsstelle
5.1 Das Land unterstützt die Kommunalen Integrationszentren gemäß § 7 Absatz 3 Teilhabe- und Integrationsgesetz durch eine landesweite Koordinierungsstelle.
5.2 Kernaufgaben der Koordinierungsstelle sind
- die Beratung der Kommunen bei der Einrichtung eines kommunalen Integrationszentrums und der Erstellung eines Integrationskonzepts,
- die Zusammenarbeit mit dem Land bei Konzeption, Umsetzung, Programm-Controlling und Evaluation der Arbeit der Kommunalen Integrationszentren,
- die Unterstützung von Kommunen, Schulaufsicht und Bildungseinrichtungen bei der Konzeption, Umsetzung und Evaluation einer umfassenden Bildungsförderung entlang der Bildungskette,
- Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung sowie Professionalisierung und Qualifizierung für den Verbund und
- Öffentlichkeitsarbeit für den Verbund.
5.3 Die Koordinierungsstelle wirkt darauf hin, dass alle Kommunalen Integrationszentren den möglichst gleichen qualitativen Standard erreichen und sorgt dafür, dass
- der Austausch der Kommunalen Integrationszentren untereinander in inhaltlichen und organisatorischen Fragen sichergestellt wird,
- die Kommunalen Integrationszentren angemessen nach außen gegenüber dem Land, der Öffentlichkeit und weiteren überregional wirkenden Partnern vertreten werden,
- aktuelle Bedarfe und Impulse aufgegriffen und für den Verbund der Kommunalen Integrationszentren aufbereitet werden und
- Standardelemente entwickelt und allen Kommunalen Integrationszentren bereitgestellt werden, die unabhängig von den kommunalen Schwerpunktsetzungen flächendeckend umgesetzt werden können.
5.4 Die Koordinierungsstelle erfüllt ihre Aufgaben in Zusammenarbeit mit anderen landesweiten Unterstützungseinrichtungen und mit den Einrichtungen anderer gesellschaftlicher Akteure.
5.5 Die für Schule und Integration zuständigen Ministerien verständigen sich über die Ausstattung der Koordinierungsstelle mit Personal und Sachmitteln, die Verantwortungsbereiche, die Wahrnehmung von Leitungsaufgaben, über die jährliche Arbeits- und Finanzplanung sowie ggf. über die Zuweisung weiterer Aufgaben.
Näheres hierzu regelt das Fachaufsichtskonzept.
6 Verbund
Die Kommunalen Integrationszentren bilden einen Verbund. Sie sind zur Zusammenarbeit, zum Austausch und zur unentgeltlichen und gegenseitigen Weitergabe ihrer Erfahrungen verpflichtet. Die Geschäftsführung des Verbundes liegt bei der landesweiten Koordinierungsstelle.
7 Finanzierung
7.1 Für den Einsatz der Lehrkräfte werden Stellen im Einzelplan des Landeshaushaltes des für Schule zuständigen Ministeriums zur Verfügung gestellt.
7.2
Die Finanzierung der Personalausgaben für die Fachkräfte und die Verwaltungsassistenz sowie der Ausgaben, die der Beratung, Unterstützung / Ergänzung der Arbeit in den Fach- und Regeldiensten der Kommunen im Rahmen der Neuzuwanderung dienen, regeln die Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren (BASS 11-02 Nr. 10).
7.3 Die Finanzierung der Kosten der landesweiten Koordinierungsstelle erfolgt unabhängig von den in Nummer 7.2 genannten Richtlinien.
8 Inkrafttreten
Dieser RdErl. tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Der zweite Bezugserlass wird wie folgt gefasst:
Richtlinie
für die Förderung
Kommunaler Integrationszentren
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration und d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 27.03.2018, Az: 423-9501 - MBl. NRW. S. 179
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach § 7 des Gesetzes zur Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe und Integration in Nordrhein-Westfalen (Teilhabe- und Integrationsgesetz) vom 14.02.2012 (GV. NRW. S. 95), nach Maßgabe dieser Richtlinien und der „Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254) Zuwendungen an Kreise und kreisfreie Städte für Kommunale Integrationszentren.
Einzelheiten zu Grundlagen und Auftrag der Kommunalen Integrationszentren sind in dem Gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung und des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration geregelt (veröffentlicht in der Bereinigten Amtlichen Sammlung der Schulvorschriften NRW - BASS 12-21 Nr. 18).
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden Tätigkeiten und Angebote von Kommunalen Integrationszentren für die Verbesserung der Teilhabe und Integration vor Ort.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Kreise und kreisfreien Städte.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Zuwendungsvoraussetzungen sind,
a) dass ein vom Kreistag nach vorheriger Abstimmung mit den Kommunen des Kreises beziehungsweise vom Rat der Stadt verabschiedetes oder fortgeschriebenes Integrationskonzept vorliegt,
b) die Selbstverpflichtung über eine regelmäßige im Zwei-Jahres-Turnus erfolgende Festlegung inhaltlicher Schwerpunkte in Abstimmung mit den örtlichen Akteuren der Integrationsarbeit,
c) die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten,
d) die Übernahme der Verwaltungsausgaben einschließlich der Reisekosten,
e) die Übernahme der Ausgaben für Lehr- und Lernmittel sowie für Projektmittel,
f) die Mitwirkung an ggf. wissenschaftlichen Begleituntersuchungen sowie
g) die Mitwirkung an einem überregionalen Erfahrungstransfer im Rahmen des Verbundes der Kommunalen Integrationszentren.
Das Kommunale Integrationszentrum muss im Rahmen der kommunalen Zuständigkeiten organisatorisch eigenständig sein und die Eigenständigkeit muss innerhalb und außerhalb der kommunalen Gebietskörperschaft erkennbar sein. Organisatorische Änderungen sind über die Bewilligungsbehörde den für Schule und Integration zuständigen Ministerien anzuzeigen.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Festbetragsfinanzierung
Abweichend von Nummer 2.4 Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 Landeshaushaltsordnung dürfen bis zu 100 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus Landesmitteln bereitgestellt werden.
5.3 Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
Gefördert werden Personal- und Sachausgaben.
5.4.1 Personalausgaben
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die tatsächlichen Ausgaben für bis zu 6,5 Personalstellen bei Kreisen und 5,5 Personalstellen bei kreisfreien Städten. Davon für Fachkräfte bis zu 6 Stellen bei Kreisen bzw. bis zu 5 Stellen bei kreisfreien Städten und für eine Verwaltungsassistenz eine 0,5 Stelle.
Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Diplom FH, Bachelor oder Master) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unter anderem migrations- beziehungsweise integrationsspezifische Lehrinhalte oder solche des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Über Ausnahmen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium. Der Umfang der Festbetragsfinanzierung beträgt je 50.000 Euro pro Jahr und Fachkraftstelle sowie 20.000 Euro pro Jahr für eine 0,5 Stelle Verwaltungsassistenz. Bei Stellenvakanzen vermindern sich die Jahresfestbeträge entsprechend.
5.4.2 Sachausgaben
Bemessungsgrundlage für die Förderung sind die voraussichtlich anfallenden Sachausgaben für den Aufbau, den Einsatz und die fachliche Begleitung von Übersetzungs- beziehungsweise Dolmetscherpools in den Kommunen bis zur Höhe von maximal 50.000 Euro pro Jahr und Kommunalem Integrationszentrum.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Die Zuwendungsempfänger verpflichten sich, am Förderprogramm - Controlling teilzunehmen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge auf Gewährung von Zuwendungen sind nach dem Muster gemäß der Anlage 1 zu stellen. Dieses wird in elektronischer Form bei der Bezirksregierung Arnsberg - Dezernat 36, Kompetenzzentrum für Integration im Internet unter www.kfi.nrw.de zum Download angeboten.
7.1.2 Anträge für die Jahre 2018 bis 2022 können bis zu vier Wochen nach Veröffentlichung dieser Richtlinie gestellt werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung Arnsberg. Die Bewilligung erfolgt nach dem Muster gemäß der Anlage 2.
7.3 Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung erfolgt auf Anforderung gemäß Nummer 7.4 Verwaltungsvorschriften für Zuwendungen an Gemeinden zu § 44 LHO anteilig zum 1.Mai und 1.Oktober des jeweiligen Jahres. Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5, Satz 1 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.
7.4 Verwendungsnachweis
Der Verwendungsnachweis gemäß dem Muster der Anlage 3 ist bis spätestens drei Monate nach Beendigung des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
Mit dem Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, in welchem Umfang die Landeszuwendung tatsächlich verwendet worden ist. Die verpflichtende Teilnahme am Förderprogramm-Controlling ersetzt den Sachbericht.
Die Nummern 7.2 Satz 1 und 7.3 ANBest-G finden insoweit keine Anwendung.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. Die Muster und Anlagen werden nicht im Ministerialblatt abgedruckt. Eine Einsichtnahme ist über die elektronische Version des Ministerialblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (MBl. NRW.) und in der Sammlung des Ministerialblatts (SMBl. NRW.) unter https://recht.nrw.de möglich.
Die Muster und Anlagen sind auch bei der Bezirksregierung Arnsberg, Kompetenzzentrum für Integration (KfI) unter http://www.kfi.nrw.de erhältlich.