Beförderung zwecks Laufbahnwechsel
in der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit
für Lehrkräfte an Förderschulen
Bekanntmachung der Geschäftsstelle
des Landespersonalausschusses - 02.03-16-/18
v. 06.04.2018 (MBl. NRW. S. 178)
Für Lehrkräfte mit einer Lehramtsbefähigung, die an einer Förderschule oder an einer allgemeinen Schule die Aufgaben einer Lehrkraft für sonderpädagogische Förderung übertragen bekommen haben und auf einer entsprechenden Stelle geführt werden und die berufsbegleitend zusätzlich die Lehramtsbefähigung für sonderpädagogische Förderung erworben haben, wird abweichend von § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist, ausnahmsweise zugelassen, dass die Beförderung zum Wechsel in die Laufbahn des Lehramts für sonderpädagogische Förderung innerhalb der Probezeit oder innerhalb eines Jahres seit Beendigung der Probezeit erfolgen darf.
Diese allgemeine Ausnahmeregelung gilt bis zum 31. Dezember 2025.
ABl. NRW. 05/2018 S. 35