Die wichtigsten Fragen zum FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch finden Sie hier: http://url.nrw/FIT |
Zuwendungen
für die Durchführung
„FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch“
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 06.02.2018 (ABl. NRW. 03/18 S. 34)1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote im Rahmen der Maßnahme „FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch“ für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler (Nummer 1 BASS 13-63 Nr. 3).
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Gefördert wird „FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch“ für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I und der Sekundarstufe II jeweils in den Oster-, Sommer- und Herbstferien.
Zielsetzung der Angebote ist ein individueller Lernzuwachs in der deutschen Sprache und eine Steigerung der Alltagskompetenzen.
a) Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände als Träger öffentlicher Schulen,
b) Träger genehmigter Ersatzschulen,
Die Förderung erfolgt unter folgenden Voraussetzungen:
a) Vorlage einer Beschreibung der Maßnahme nach dem Muster der Anlage 2 dieser Förderrichtlinien einschließlich der Bestätigung der Übernahme des notwendigen Eigenanteils pro Maßnahme.
b) Durchführung der Maßnahme „FerienIntensivTraining - FIT in Deutsch“. An jeder Maßnahme nehmen 15 - 25 Schülerinnen und Schüler teil. Sie findet täglich an sieben Zeitstunden im Zeitfenster 8 Uhr bis 17 Uhr einschließlich des täglichen gemeinsamen Frühstücks und Mittagessens statt:
c) Durchführung des Angebots in geeigneten Räumen in oder im Umfeld der Schule(n). Die Zustimmung des Nutzungsberechtigten dieser Räume ist durch den Maßnahmeträger einzuholen.
d) Einsatz von zwei Sprachlernbegleiterinnen oder Sprachlernbegleitern pro Lerngruppe; hierfür kommen folgende Personen in Betracht:
1. Die Sprachlernbegleiterinnen und Sprachlernbegleiter weisen Deutschkenntnisse gemäß Kompetenzstufe C1 in geeigneter Form nach.
2. Die Sprachlernbegleiterinnen und Sprachlernbegleiter verpflichten sich, an der vorbereitenden Schulung der Landesstelle schulische Integration (LaSI) oder eines durch die LaSI beauftragten Kommunalen Integrationszentrums teilzunehmen und die von ihnen durchzuführende Maßnahme auf Basis der in der Schulung vermittelten inhaltlichen Standards umzusetzen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn durch eine Teilnahmebescheinigung nachgewiesen werden kann, dass der Besuch einer in diesem Sinne anerkannten Schulung nicht älter als drei Jahre ist.
Die Verpflichtung zur Erneuerung einer gültigen Teilnahmebescheinigung liegt bei den Sprachlernbegleitungen. Sie müssen sich selbstständig und ohne Aufforderung um eine anerkannte, von der LaSI unterstützte oder angebotene, Schulung bemühen.
Sollte eine Sprachlernbegleitung ihrer Schulungsverpflichtung nicht nachkommen, erlischt die Erlaubnis als Sprachlernbegleitung für das „FerienIntensivTraining - Fit in Deutsch“ tätig zu werden.
e) Die Vergütungspauschale pro Sprachlernbegleiterin und Sprachlernbegleiter pro Maßnahme beträgt:
Sie umfasst sämtlichen Arbeitsaufwand, der im Rahmen der Maßnahme erforderlich wird und ist durch den Maßnahmeträger in der ausgewiesenen Höhe zu zahlen.
Die folgenden Ausgaben sind zuwendungsfähig und werden bis maximal 80% vom Land bezuschusst:
a) Kursmaterial und Verpflegung für Frühstück und Mittagessen in Höhe von maximal 170 Euro pro Tag
b) Ausgaben für die Bereitstellung und Unterhaltung der Räumlichkeiten in Höhe von maximal 100 Euro pro Tag
c) Ausgaben für die Vergütung der Sprachlernbegleiterinnen und Sprachlernbegleiter in Höhe von
Darüberhinausgehende und weitere Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig.
Der Träger der Maßnahme erbringt für die Durchführung der Maßnahme Eigenanteile in Höhe von mindestens 20%.
Die Erhebung von Kostenbeteiligungen oder Teilnehmergebühren von den teilnehmenden Schülerinnen und Schülern ist nicht zulässig.
Die Anträge sind vom Maßnahmeträger nach dem Muster der Anlage 1 bei der zuständigen Bezirksregierung für die Osterferien spätestens zum 31.01., für die Sommerferien spätestens zum 31.05. und für die Herbstferien spätestens zum 31.08. eines Jahres einzureichen.
6.2.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen.
6.2.2 Die beantragten Fördermittel können für alle Maßnahmen eines Jahres als Gesamtbetrag bewilligt werden. Die jeweilige Bezirksregierung entscheidet über die Aufteilung der Finanzmittel.
6.2.3 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erteilen.
6.2.4 Zur internen Organisation der vorbereitenden Schulung für Sprachlernbegleiterinnen und Sprachlernbegleiter werden die Kontaktdaten der Maßnahmeträger - unverzüglich nach Ende der Antragsfrist - von den Bezirksregierungen an die LaSI übermittelt.
Die Auszahlung der bewilligten Fördermittel erfolgt ohne besondere Anforderung für die Osterferien zum 01.04., für die Sommerferien zum 01.08. und für die Herbstferien zum 01.10. eines Jahres, sofern der Zuwendungsbescheid bestandskräftig ist.
Durch einen Verwendungsnachweis ist nachzuweisen, dass die bewilligten Fördermittel für tatsächliche Ausgaben eingesetzt worden sind, die für die Sicherstellung der Maßnahme notwendig waren. Der Verwendungsnachweis ist nach dem Muster der Anlage 3 zu führen (vereinfachter Verwendungsnachweis). Nicht verausgabte Fördermittel sind an die jeweilige Bewilligungsbehörde unaufgefordert binnen acht Wochen nach Beendigung der jeweiligen Maßnahme zurückzuzahlen.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und eine erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV und die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht nach diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen sind.