Änderungen der Ersatzschulfinanzierungsverordnung/Anpassungen Mit der Siebten Änderungsverordnung zur FESchVO werden turnusmäßig mittels Preisindex die Kostenrichtsätze für Baumaßnahmen um 11,1 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2016 angepasst. Daneben werden ebenfalls turnusmäßig mittels Preisindex die Sachkos-tengrund und die Bewirtschaftungspauschale um 1,5 Prozent rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst. Darüber hinaus ergibt sich durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) durch die Hinzunahme der Berufskollegs zum 1. August 2016 auch Änderungsbedarf bei der Förderung der schulischen Inklusion an Ersatzschulen. Die Pauschalen zur Inklusion gemäß § 7a Absätze 1 und 2 FESchVO werden nach Maßgabe der für die Jahre 2018 bis 2020 geltenden Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 24. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90) angepasst. Die Beträge im Einzelnen werden daher unter Berücksichtigung veränderter Schülerzahlen, der Hinzunahme der Berufskollegs und der Veränderung der für Sach- und Personalkos-ten bereitgestellten Mittel neu berechnet und festgesetzt. Für das Haushaltsjahr 2017 werden die Pauschalen zur Förderung der schulischen Inklusion an Ersatzschulen an die nach der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) nur für o.g. Jahr geltenden Maßgaben angepasst. Die maßgeblichen Bestimmungen sind als Zwischenregelung im dem § 13 „Übergangsvorschriften“ angefügten Absatz 4 verortet. Ferner wird mit dem neuen § 7b das Gesetz zur Förderung der digitalen Infrastruktur an Ersatzschulen, welches die Grundlage für eine wirkungsgleiche Übertragung des Programms „Gute Schule 2020“ auf Ersatzschulen im Hinblick auf den Ausbau der digitalen Infrastruktur gelegt hat, umgesetzt. In den Jahren 2017 bis 2020 können Ersatzschulträger für die in ihrem Eigentum stehenden Schulgebäude einen Festbetrag für die Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und die Vernetzung der Gebäude erhalten. Daneben kann auch die Planung und Herstellung einer digitalen Infrastruktur im Schulgebäude sowie die Beschaffung von Geräten wie beispielsweise Whiteboards, Beamern, Server oder Laptops - für Eigentümer- und Mieterschulen gleichermaßen - als Pro-Kopf-Förderung bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule bezuschusst werden. Im Übrigen werden redaktionelle Anpassungen und Klarstellungen vorgenommen. |
Zu BASS 11-03 Nr. 7.1
Siebte Verordnung
zur Änderung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
Vom 27. Februar 2018
(GV. NRW. S. 148)
Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) sowie des § 2 des Ersatzschulinfrastrukturfördergesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154) verordnet das Ministerium für Schule und Bildung im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:
Artikel 1
Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635), die zuletzt durch Verordnung vom 28. Januar 2015 (GV. NRW. S. 130) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Angabe zu § 7a folgende Angabe eingefügt:
„§ 7b Förderung der digitalen Infrastruktur“.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Bei der Schulform Gesamtschule dürfen höchstens 44 vom Hundert der insgesamt in den Sekundarstufen I und II zu besetzenden Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt ausgewiesen sein. Bei der Schulform Sekundarschule dürfen höchstens 16,5 vom Hundert der Stellen in Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt vorgesehen sein.“
b) In Absatz 9 Satz 1 werden die Wörter „§ 8 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203)“ durch die Wörter „§ 14 Absatz 3 bis 10 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2017 (GV. NRW. S. 764) geändert worden ist,“ ersetzt.
3. In § 3a Absatz 7 werden vor dem Wort „Schüler“ die Wörter „Schülerinnen und“ eingefügt.
4. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 7 wird folgender Satz eingefügt:
„In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang nach der Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwertes von 25 errechnet.“
bb) In dem neuen Satz 9 wird die Angabe „und 7“ durch die Angabe „bis 8“ ersetzt.
cc) In dem neuen Satz 10 wird die Angabe „8“ durch die Angabe „9“ ersetzt.
dd) Der neue Satz 12 wird wie folgt gefasst:
„Errechnet sich nach Maßgabe der Sätze 6 bis 11 eine fiktive Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind oder, wenn Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen sind, in Höhe von 50 vom Hundert der für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2.“
ee) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei wesentlichen und kontinuierlichen Schülerzahlveränderungen gilt § 12 Absatz 2.“
b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Kostenrichtsätze betragen:
für allgemein bildende Schulen
a) für normal ausgestattete Räume 2.310 Euro/Quadratmeter
b) für installationsintensive Räume 2.960 Euro/Quadratmeter
für Förderschulen und Berufskollegs
a) für normal ausgestattete Räume 2.490 Euro/Quadratmeter
b) für installationsintensive Räume 3.180 Euro/Quadratmeter
für jede nach Anlage 6 erforderliche Übungseinheit (Sporthalle)
15 x 27 Meter 1.110.640 Euro
21 x 45 Meter 2.259.150 Euro
27 x 45 Meter 3.029.030 Euro.“
5. § 7a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für allgemeine Schulen, deren Genehmigung nach § 101 des Schulgesetzes NRW sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens nach § 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von
a) 8,86 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
b) 0,62 Euro je Schülerin und Schüler eines Berufskollegs
auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 18,02 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres festgestellten Schülerzahl.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach den Absätzen 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach den Absätzen 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag des 15. Oktober des jeweils vorletzten Haushaltsjahres mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit auf der Grundlage des vorgenannten Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Absatz 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt. Die Beträge je Schülerin und Schüler werden spätestens nach drei Jahren, also mit Wirkung vom 1. Januar 2021, auf der Grundlage des Quotienten aus den für öffentliche Schulen bereitgestellten Mitteln geteilt durch die Schülerzahl der vergleichbaren öffentlichen Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Haushaltsjahres angepasst.“
6. Nach § 7a wird folgender § 7b eingefügt:
„§ 7b
Förderung der digitalen Infrastruktur
(1) In Ausführung des Ersatzschulinfrastrukturfördergesetzes Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1154) haben die Träger der zum Stichtag 1. Januar 2017 genehmigten und betriebenen Ersatzschulen beginnend mit dem Haushaltsjahr 2017 einen Anspruch auf Zuschüsse für
1. die Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und die Vernetzung der am Stichtag schulisch genutzten und refinanzierungsrechtlich anerkannten Schulgebäude, sofern sie zu dem genannten Stichtag deren Eigentümer sind, und
2. die Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur im Schulgebäude, wie zum Beispiel „LAN“ oder „WLAN“, sowie die Beschaffung von Geräten, wie zum Beispiel Whiteboards, Beamer, Server oder Laptops.
Der Anspruch besteht nicht, wenn der Ersatzschulträger der oberen Schulaufsichtsbehörde die Auflösung der Ersatzschule angezeigt hat. Darüber hinaus besteht der Anspruch auf einen Zuschuss nach Nummer 1 dann nicht, wenn der Ersatzschulträger den Umzug der Schule in ein anderes Gebäude beabsichtigt.
(2) Die förderfähigen Ausgaben werden für den Förderzweck nach
1. Absatz 1 Nummer 1 je Schule in Höhe von 15.000 Euro für den vierjährigen Gesamtzeitraum,
2. Absatz 1 Nummer 2 jährlich als ein Pro-Kopf-Betrag in Höhe von 84 Euro, bemessen nach der Zahl der Schülerinnen und Schüler, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2016 die Schule besucht haben,
unter Abzug der jeweiligen Eigenleistung bezuschusst. Der Betrag nach Nummer 1 kann in den Haushaltsjahren 2017 bis 2020 im Haushaltsplan (§ 112 Absatz 1 Schulgesetz NRW) und in der Jahresrechnung (§ 113 Absatz 1 Schulgesetz NRW) jeweils nur zu einem Viertel veranschlagt werden. Wird der oberen Schulaufsichtsbehörde in diesem Zeitraum vom Ersatzschulträger die Auflösung der Ersatzschule angezeigt, erlischt der Anspruch auf den Zuschuss gemäß Absatz 1 mit Ablauf des Monats, in dem der oberen Schulaufsichtsbehörde die Auflösung angezeigt wurde. Der Anspruch nach Satz 2 erlischt ferner mit Ablauf des Monats, in dem die obere Schulaufsichtsbehörde Kenntnis vom beabsichtigten Umzug der Schule erhält. Geht die Ersatzschulgenehmigung während des in Satz 2 genannten Zeitraums auf einen anderen Träger über (§ 104 Absatz 5 Satz 1 Schulgesetz NRW) und macht der neue Träger von seinem Wahlrecht Gebrauch, für die Bereitstellung von Schulgebäude und -räumen Aufwendungen für Miete oder Pacht geltend machen zu wollen (§ 2 Absatz 2 Satz 2), erlischt der Anspruch nach Satz 2 ab dem Zeitpunkt, zu dem die Genehmigung auf den anderen Träger übergeht.
(3) Nicht förderfähig sind Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert unter 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Leasingvorhaben im Sinne des steuerrechtlichen Leasingbegriffs sowie Lernmittel und Ausstattungsgegenstände für die Schülerinnen und Schüler.
(4) Der schriftliche Antrag auf Gewährung des Zuschusses zur Förderung der digitalen Infrastruktur ist jährlich in Verbindung mit der Vorlage des Haushaltsplans bis zum 1. Juli des Haushaltsjahres zu stellen. Sind Schulen im Aufbau und die im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösenden Schulen desselben Trägers im selben Schulgebäude untergebracht, gelten sie für den Zuschuss zur Förderung der digitalen Infrastruktur auch dann als eine Schule, wenn es sich nicht um Bündelschulen (§ 105 Absatz 4 Schulgesetz NRW) handelt. Die Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird in diesen Fällen nur einmal gewährt; die Pauschale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird für die Gesamtzahl der Schülerinnen und Schüler gewährt, die am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2016 die im Aufbau befindliche und die im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösende Schule besuchen. Der Zuschuss zur Förderung der digitalen Infrastruktur wird bei Vorlage getrennter Jahresrechnungen bedarfsgerecht gequotelt.
(5) Mit der Jahresrechnung, mit der der Ersatzschulträger die erstmalige Festsetzung des Zuschusses nach Absatz 1 beantragt, hat er ein Rahmenkonzept vorzulegen, welches Auskunft darüber gibt, in welchem Schuljahr in welchem Fach mit der Nutzung digitaler Medien begonnen wird und was zu diesem Zweck an digitaler Infrastruktur hergestellt werden soll. Die Zuschüsse nach Absatz 1 gelten mit der schriftlichen Erklärung des Ersatzschulträgers nach § 10 Absatz 1 Satz 4 als zweckentsprechend verausgabt. Die Zuschüsse sind bezogen auf die in Absatz 1 genannten Zwecke gegenseitig deckungsfähig; im Übrigen finden § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW keine Anwendung.“
7. In § 10 Absatz 1 Satz 4 werden nach der Angabe „§ 7a“ die Wörter „sowie die Pauschalen zur Förderung der digitalen Infrastruktur nach § 7b“ eingefügt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der im Schulgesetz NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulstufe, Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 in der Höhe anerkannt, wie sie in Anlage 6 für einen Zug der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs ausgewiesen sind oder, wenn Angaben zu einem Zug nicht vorgesehen sind, in Höhe von 50 vom Hundert der für zwei Züge der Schulstufe, der Schulform oder des Bildungsgangs vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „Klassen“ durch die Wörter „Parallelklassen je Jahrgang“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „für Arbeitsgemeinschaften, freiwillige Schulangebote und so weiter“ durch die Wörter „zum Beispiel für Arbeitsgemeinschaften oder sonstige freiwillige Schulangebote“ ersetzt.
cc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:
„Hierzu ist die bisherige Anerkennung der schulisch genutzten Fläche regelmäßig gemäß § 49 Absatz 2 Nummer 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung zu widerrufen und mit Wirkung für die Zukunft über sie erneut zu entscheiden.“
dd) In dem neuen Satz 6 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für den Raumbedarf an einzügigen Freien Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art nach § 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW gelten für die Berechnung der maximal anerkennungsfähigen schulisch genutzten Fläche abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 6 folgende Klassenfrequenzrichtwerte:
Klasse 1 bis 10: 38 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 11 bis 12: 35 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
Klasse 13: 20 Schülerinnen und Schüler je Klasse.
Bei einzügigen Freien Waldorfschulen im Aufbau gilt Absatz 1 Satz 2 mit der Maßgabe entsprechend, dass
in den Klassen 1 bis 10: 19 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in den Klassen 11 bis 12: 18 Schülerinnen und Schüler je Klasse,
in der Klasse 13: 10 Schülerinnen und Schüler je Klasse
als Klassenfrequenzmindestwert gelten.“
9. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre finden die Vorschriften dieser Verordnung in der für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.“
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für das Haushaltsjahr 2017 wird die schulische Inklusion abweichend von § 7a Absatz 1 bis 3 wie folgt gefördert:
1. für allgemeine Schulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von
a) 8,91 Euro je Schülerin und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I,
b) 0,62 Euro je Schülerin und Schüler eines Berufskollegs auf der Basis der insoweit maßgeblichen, am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2015 festgestellten Schülerzahl,
2. für allgemeine Schulen der Primarstufe, der oder mit Sekundarstufe I sowie der oder mit Sekundarstufe II, deren Genehmigung sich auf Angebote des Gemeinsamen Lernens erstreckt, erhält der Schulträger eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 9,02 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der insoweit maßgeblichen, am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres 2015 festgestellten Schülerzahl.
Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach Satz 1 Nummer 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der nach Satz 1 Nummer 1 und 2 maßgeblichen Schülerzahl zum Stichtag nach Satz 1 mit den Beträgen je Schülerin und Schüler, die auf der Grundlage der Pauschalbeträge nach § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion, das durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 558) geändert worden ist, in Verbindung mit der Verordnung zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 19. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1160) ermittelt werden. Das auf diese Weise berechnete Budget entspricht dem prozentualen Anteil dieser Schülerzahl an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern dieser Ersatzschulen und vergleichbarer öffentlicher Schulen zum jeweiligen Stichtag. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Satz 1 Nummer 1 wird der für vergleichbare öffentliche Schulen ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt.“
10. In § 14 Satz 1 wird die Angabe „37“ durch die Angabe „38“ ersetzt.
11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Auf Seite 3 werden bei den Titeln 422 01 und 428 01 jeweils die Angabe „1)“ gestrichen und bei Titel 432 10 die Angabe „§ 30 ff. BeamtVG“ durch die Angabe „§§ 35 ff. LBeamtVG NRW“ ersetzt.
b) In Teil IV wird nach Nummer 5 folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. Förderung der digitalen Infrastruktur
(Die u.g. Pauschalen sind gegenseitig deckungsfähig, im Übrigen finden § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW keine Anwendung.)
6.1 Pauschale für die Planung und Herstellung von Breitbandanschlüssen und Vernetzung der Gebäude nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 FESchVO
2000.1
(nur Eigentümer / ein Viertel des Betrages nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1)
Pauschale
0,00
6.2 Pauschale für die Planung und Herstellung von digitaler Infrastruktur im Schulgebäude sowie für die Beschaffung von Geräten nach § 7b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 FESchVO
2000.2
(Pro-Kopf-Förderung in Höhe des Betrages nach § 7b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2)
Pauschale
0,00“.
c) Seite 9 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
12. In Anlage 2a wird in Nummer 2 und in Nummer 6 jeweils die Angabe „Abs. 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.
13. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
14. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Zeile „2.1.2 Nebenräume“ wird in der Spalte „Sekundarstufe II und Berufskolleg“ die Angabe „1750“ durch die Angabe „175“ ersetzt.
b) In der Spalte „Freie Waldorfschulen“ wird der Überschrift „Freie Waldorfschulen“ die Angabe „18)“ angefügt und in der Zeile „Hauptgruppe 4 Sporthalle“ die Angabe „16)“ gestrichen.
c) Folgende Fußnote „18)“ wird angefügt:
„18) Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art (§ 100 Absatz 6 Schulgesetz NRW) werden als einheitlicher Bildungsgang von Klasse 1 bis 12 einschließlich einer separat zu genehmigenden Klasse 13 geführt. Der tatsächliche Bedarf an Sportübungseinheiten ergibt sich daher bei diesen Schulen aus der Summe der Klassen 1 bis 12 oder 1 bis 13.“
15. Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummern 6, 9 Buchstabe b, 10 und 13 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. Artikel 1 Nummer 6 tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(3) Artikel 1 Nummer 5 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft.
(4) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung1 in Kraft.
Anlage 1 - Seite 9 - | |||||
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Haushaltsplan bzw. Jahresrechnung für das Haushaltsjahr vom Schulträger auszufüllen
| Schul-Nr.: |
| gem. Prüfung der oberen Schulaufsichtsbehörde | ||
Titel | Zweckbestimmung |
| Betrag | Betrag | Betrag |
|
|
| EUR Ct | EUR Ct | EUR Ct |
| Gesamtausgaben (siehe Ziffern II bis IV Nr. 5) | 999 2: |
| 0,00 | 0,00 |
|
|
|
|
|
|
| Va. Berechnung des Landeszuschusses (ohne „Gute Schule 2020“ (aus Kapitel 05 490 Schulformtitel 684 11 - 684 19) |
|
|
|
|
| Gesamtausgaben (Ziffern II bis IV Nr. 5)
| 999 2: |
| 0,00 | 0,00 |
| ./. Gesamteinnahmen | 999 1: |
| 0,00 | 0,00 |
| = Haushaltsfehlbetrag |
|
| 0,00 | 0,00 |
| ./. Eigenleistung (siehe gesonderte Berechnung) |
|
| 0,00 | 0,00 |
| = Landeszuschuss: | 999 3: |
| 0,00 | 0,00 |
| nachrichtlich: |
|
|
|
|
| - 2 v.H. für die Bereitstellung der Ausstattung - Anrechnung |
|
| 0,00 | 0,00 |
| - 7 v.H. für die Bereitstellung der Gebäude - Anrechnung |
|
| 0,00 | 0,00 |
| Abschlagszahlungen: | 999 4: |
| 0,00 | 0,00 |
|
| zuviel gezahlt/zuwenig gezahlt | 0,00 | 0,00 | |
|
|
|
|
|
|
| Berechnung der Eigenleistung |
| EUR Ct | EUR Ct | EUR Ct |
| Gesamtausgaben (s. Ziffern II bis IV Nr. 5) |
| 0,00 |
| 0,00 |
|
|
|
|
|
|
| vermindert um |
|
|
|
|
| Titel 681 10 |
| 0,00 |
| 0,00 |
| Titel 681 20 |
| 0,00 |
| 0,00 |
| Titel 998 13 |
| 0,00 |
| 0,00 |
| Sonstiges gem. gesonderter Auflistung |
| 0,00 |
| 0,00 |
| zusammen: | 0,00 |
| 0,00 | |
| verbleibende Gesamtausgaben |
|
| 0,00 | 0,00 |
| Hiervon | 0,00% | Eigenleistung | 0,00 | 0,00 |
| abzüglich Zuschüsse Dritter |
|
| 0,00 | 0,00 |
| verbleibende Eigenleistung |
|
| 0,00 | 0,00 |
| abzüglich der anzurechnenden Beträge aus den Kostenpauschalen des Vorjahres |
|
| 0,00 | 0,00 |
| zu berücksichtigende Eigenleistung |
|
| 0,00 | 0,00 |
|
|
|
|
|
|
| Vb. Berechnung des Landeszuschusses „Gute Schule 2020“ (zu leisten aus Kapitel 05 490 Titel 684 20) |
|
|
|
|
| Gesamtausgaben (Ziffern IV Nr. 6.1 und 6.2)
| 999 5: |
| 0,00 | 0,00 |
| ./. Eigenleistung (%-Satz nach Seite 1 Nr. 7) |
|
| 0,00 | 0,00 |
| = Landeszuschuss „Gute Schule 2020“: | 999 6: |
| 0,00 | 0,00 |
| Abschlagszahlungen „Gute Schule 2020“: | 999 7: |
| 0,00 | 0,00 |
|
| zu viel gezahlt/zu wenig gezahlt | 0,00 | 0,00 | |
|
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| Es wird bescheinigt, dass der Haushaltsplan/die Jahresrechnung gemäß den ersatzschulfinanzrechtlichen Bestimmungen des Schulgesetzes NRW aufgestellt ist. Die Richtigkeit der Angaben wird bestätigt. Die Ausgabensätze/Rechnungsbeträge beziehen sich nur auf den Betrieb der Schule. Es wird versichert, dass die Landesmittel zweckentsprechend verwendet worden sind. | ||||
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| Ort, Datum |
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| Schulträger |
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| Unterschrift |
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Anlage 5 | ||||
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Sachkosten-Grundpauschale | ||||
Schulform | Grundpauschale | Mindestanzahl der | Zuschlags-/ Abschlags-betrag | Mindestpauschale |
Grundschulen Allgemein bildende Waldorfschulen P | 10.910 € | 4 | 410 € | 10.430 € |
Hauptschulen | 23.360 € | 6 | 1.090 € | 19.740 € |
Realschulen | 20.740 € | 6 | 940 € | 17.740 € |
Sekundarschulen | 22.420 € | 6 | 1.080 € | 18.890 € |
Gymnasien: | 26.620 € | 8 | 1.020 € | 22.570 € |
9-jähriger Bildungs-gang | 29.950 € | 9 | 1.020 € | 24.900 € |
Allgemein bildende Weiterbildungs- |
29.950 € |
9 |
1.020 € |
24.900 € |
Gesamtschulen | 34.730 € | 9 | 1.200 € | 28.740 € |
Berufskollegs: Berufsschulen | 22.910 € | 24 | 610 € | 19.610 € |
Berufskollegs: Berufsfachschulen Fachschulen | 31.790 € | 6 | 2.320 € | 26.680 € |
Förderschulen im berufsbildenden | 49.080 € | 24 | 1.550 € | 40.590 € |
Förderschulen alle Förderschwerpunkte; Schule für Kranke |
30.050 € |
10 |
910 € |
24.900 € |
außer | 29.540 € | 5 | 1.700 € | 24.690 € |
Förderschwerpunkt | 29.740 € | 7 | 1.250 € | 24.800 € |
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung | 29.950 € | 9 | 990 € | 24.900 € |
___________ 1) einschl. Aufbauform 2) Schulversuch „Abitur an Gymnasien nach 12 oder 13 Jahren“ (Laufzeit: 2011/12 - 2023/24) 3) umfasst Abendrealschule, Abendgymnasium und Kolleg | ||||
Die Sachkosten-Grundpauschale ist um die auf die einzelne Ersatzschule entfallenden pauschalierten Mittel für die Lehrerfortbildung (Fortbildungsbudget gemäß § 108 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 8 FESchVO) - ohne Abzug einer Eigenleistung - aufzustocken. Die Mittelbereitstellung erfolgt durch jährlichen Haushaltserlass. | ||||
Die für Berufspraktika an Fachschulen des Sozial- und Gesundheitswesens und bei sonstigen entsprechenden Bildungsgängen an Berufskollegs (Erz/AHR sowie Erz/FHR) je Klasse erforderlichen Reisekosten der Lehrkräfte in Höhe von bis zu 1.530 € werden zusätzlich zur Sachkosten-Grundpauschale verteilt auf die Gesamtdauer des jeweiligen Bildungsgangs einer Klasse unter genereller Anerkennung eines besonderen pädagogischen Interesses gemäß § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW gewährt. | ||||
| ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
Beförderungsstellenberechnung | ||||||
Anlage 8.1 | ||||||
|
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|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
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|
8.1 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A10 für | |||||
|
|
| ¨ Werkstattlehrer/Werkstattlehrerin (§ 36 LVO) |
| ||
|
|
| ¨ Fachlehrer/Fachlehrerin an berufsbildenden Schulen (§ 37 LVO) | |||
|
|
| ¨ Fachlehrer/Fachlehrerin an Förderschulen (§ 41 LVO) |
| ||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften dürfen höchstens 45% der Gesamtzahl der mit Lehrkräften in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A9/A10/A11) besetzten Stellen auf das Beförderungsamt der Bes.Gr. A10 entfallen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen(anteile) in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A9/A10/A11), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechende Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
|
|
|
| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils für A9/A10/A11; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellen/anteile2 |
|
|
|
|
|
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 45% = Beförderungsstellen A10 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A10 | 0,00 | ||||
| in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen; hier: Planstelleninhaberinnen/-inhaber und vergleichbare Tarifbeschäftigte)3 |
|
|
| ||
6. | freie A10-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
|
| ||
|
|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
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|
|
| |
|
|
|
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Anlage 8.1a | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
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|
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|
|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
|
|
8.1a | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A11 für | |||||
|
|
| ¨ Werkstattlehrer/Werkstattlehrerin (§ 36 LVO) |
| ||
|
|
| ¨ Fachlehrer/Fachlehrerin an berufsbildenden Schulen (§ 37 LVO) | |||
|
|
| ¨ Fachlehrer/Fachlehrerin an Förderschulen (§ 41 LVO) |
| ||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften dürfen höchstens 20% der Gesamtzahl der mit Lehrkräften in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A9/A10/A11) besetzten Stellen auf das Beförderungsamt der Bes.Gr. A11 entfallen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen(anteile) in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A9/A10/A11), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechende Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
|
|
|
| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils für A9/A10/A11; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellen/anteile4 |
|
|
|
|
|
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 20% = Beförderungsstellen A11 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A11 | 0,00 | ||||
| in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen; hier: Planstelleninhaberinnen/-inhaber und vergleichbare Tarifbeschäftigte)5 |
|
|
| ||
6. | freie A11-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
|
| ||
|
|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
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|
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| |
|
|
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|
Anlage 8.2 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
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|
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|
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|
|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
|
|
8.2 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A11 für Fachlehrerin/Fachlehrer - Technische Lehrerin/Technischer Lehrer (§ 38 LVO) ohne abgeschlossene Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung für das Haushaltsjahr 20.. | |||||
| Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften dürfen höchstens 40% der Gesamtzahl der mit Lehrkräften in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A10/A11) besetzten Stellen auf das Beförderungsamt der Bes.Gr. A11 entfallen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen(anteile) in der o.g. Laufbahn (Bes.Gr. A10/A11), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechenden Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
|
|
|
| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils für A10/A11; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellen/anteile6 |
|
|
|
|
|
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 40% = Beförderungsstellen A11 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A11 | 0,00 | ||||
| oder eine entsprechende Höhergruppierung (EG10 + Ausgleichszulage) in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen) |
|
|
| ||
6. | freie A11-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
|
| ||
|
|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 8.3 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|
|
|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
|
|
8.3 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A12 für Fachlehrerin/Fachlehrer - Technische Lehrerin/Technischer Lehrer (§ 38 LVO) mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung für das Haushaltsjahr 20.. | |||||
| Nach den haushaltsrechtlichen Vorschriften dürfen höchstens 40% der Gesamtzahl der mit Lehrkräften in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A11/A12) besetzten Stellen auf das Beförderungsamt der Bes.Gr. A12 entfallen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen(anteile) in der o.g. Laufbahn (Bes.Gr. A11/A12), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechenden Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
|
|
|
| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils für A11/A12; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellen/anteile7 |
|
|
|
|
|
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 40% = Beförderungsstellen A12 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A12 | 0,00 | ||||
| oder eine entsprechende Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen) |
|
|
| ||
6. | freie A12-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
|
| ||
|
|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 8.4 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|
|
|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
|
|
8.4 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A13 Sek. I für Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 31 Nrn. 4, 6, 7 LVO | |||||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I | |||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Haupt-, Real- und Gesamtschulen | |||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen | |||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Berechnung für sämtliche Schulformen außer Gesamtschulen und Sekundarschulen | |||||
| Gemäß Fußnote 7 zur Bes.Gr. A13 LBesO A dürfen im Bereich der Realschule sowie der Sek. I der Gesamtschule und des Gymnasiums höchstens 40% der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige Lehrerinnen/Lehrer (Klassen 5 - 10), an Hauptschulen höchstens 10% der Planstellen der o.g. Lehrämter in Bes.Gr. A13 ausgewiesen werden. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen(anteile) für Lehrkräfte mit der o.a. Befähigung bei entsprechender Verwendung in der Sekundarstufe I (Planstelleninhaberinnen/-inhaber (Bes.Gr. A12/A13) und/oder Tarifbeschäftigte (EG11/EG13)) einschl. der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
|
|
|
| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils für A13; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellen/anteile8 |
|
|
|
|
|
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon ¨ 10% Hauptschule = Beförderungsstellen A13 ¨ 40% sonstige Schulformen = Beförderungsstellen A13 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A13 | 0,00 | ||||
| oder eine entsprechende Höhergruppierung (EG13) |
|
|
| ||
6. | freie A13-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
|
| ||
|
|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 8.5 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|
|
|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
|
|
8.5 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A14 - Oberstudienrätin/Oberstudienrat - | |||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Berechnung für private Gymnasien, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs | |||||
| Gemäß § 26 Absatz 6 BBesG9 dürfen auf das erste Beförderungsamt der Bes.Gr. A14 höchstens 65% der Gesamtzahl der Planstellen in den Bes.Gr. A13 und A14 der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) entfallen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): Stellensoll über alle Laufbahnen hinweg | 0,00 | 0,00 | |||
| b) abzügl. der Stellen(anteile), die mit Lehrkräften der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g.D.) und entsprechender Tarifbeschäftigter besetzt sind | 0,00 | 0,00 | |||
| c) verbleiben als Stellenbedarf der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) | 0,00 | 0,00 | |||
| d) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
2. | abzüglich |
|
| |||
| a) Funktionsstellen der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) - Anzahl der geschlüsselten A15-Stellen (s. Nr. 4 der Anlage 8.6) gem. § 26 Absatz 6 BBesG alte Fassung | 0,00 | ||||
| b) Stellen für Schulleitung A16 einschließlich Stellen für die Stellvertretung, A15L und A15V gem. § 26 Absatz 6 BBesG alte Fassung | 0,00 | ||||
| c) kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils LG 2, 2.Einstiegsamt (h.D.) - A13Z - A16; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
| ||||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellensoll für Lehrkräfte i.d. Laufbahn des Studienrates (LG 2, 2. E.-Amt (h.D.); A13Z - A16) und/oder entsprechender Tarifbeschäftigter |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
| ||
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 65% = Beförderungsstellen A14 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A14 | 0,00 | ||||
| oder eine entsprechende Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen; einschl. der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen/-anteile der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten) |
|
| |||
6. | freie A14-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
|
| ||
|
|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 8.6 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|
|
|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
|
|
8.6 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A15 - Studiendirektorin/Studiendirektor - | |||||
|
|
| ¨ als Fachleiterin/Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung | |||
|
|
| ¨ als Fachleiterin/Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben | |||
| Berechnung für private Gymnasien, Berufskollegs und Weiterbildungskollegs | |||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Nach Fußnote 12 zur Bes.Gr. A15 LBesO A i.V.m. den haushaltsrechtlichen Bestimmungen beträgt der Anteil der A15-Stellen höchstens 21% der Gesamtzahl der mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates10 besetzten Stellen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates in Stellen(anteilen) für Bes.Gr. A13Z - A16 (Planstelleninhaberinnen/-inhaber) einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
|
|
|
| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils LG 2, 2.Einstiegsamt (h.D.) - A13Z - A16; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellen/anteile11 |
|
|
|
|
|
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 21% = Beförderungsstellen A15 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A15 | 0,00 | ||||
| (einschließlich Schulleitung, Stellvertretung, A15 ZfSL/FL Koo) in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen); Planstelleninhaberinnen/-inhaber und/oder Tarifbeschäftigte, die ein solches Amt ausfüllen |
|
|
| ||
6. | freie A15-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
|
| ||
|
|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
|
|
|
| |
|
|
|
|
|
|
|
Anlage 8.7 | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|
|
|
|
|
|
|
|
Schule/Schulträger |
| Ort |
|
| Datum | |
|
|
|
|
|
|
|
8.7 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A14 - Oberstudienrätin/Oberstudienrat - | |||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Berechnung für private Gesamtschulen | |||||
| Gemäß § 26 Absatz 6 BBesG12 dürfen auf das erste Beförderungsamt der Bes.Gr. A14 höchstens 65% der Gesamtzahl der Planstellen in den Bes.Gr. A13 und A14 der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) entfallen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
| Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter13 sind nach Maßgabe des § 28 Absatz 7 Satz 2 LBesG in der jeweils geltenden Fassung dabei anzurechnen. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): Stellensoll über alle Laufbahnen hinweg (Planstelleninhaberinnen/-inhaber und/oder Tarifbeschäftigte) | 0,00 | 0,00 | |||
| b) davon 44%14 in der Laufbahn der LG 2, 2. E.-Amt (h.D.); Planstelleninhaberinnen/-inhaber und/oder entsprechende Tarifbeschäftigte | 0,00 | 0,00 | |||
| c) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
2. | abzüglich |
|
| |||
| a) Funktionsstellen der LG 2, 2. E.-Amt (Anzahl der geschlüsselten A15-Stellen gemäß Nr. 5 Anlage 8.8) | 0,00 | ||||
| b) Stellen für Schulleitung A16, A15Z und A15 | 0,00 | ||||
| c) kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils LG 2, 2. Einstiegsamt (h. D.) - A13Z - A16; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellensoll für Lehrkräfte i.d. Laufbahn des Studi- enrates (LG 2, 2. E.-Amt (h.D.); A13Z - A16) und/ oder entsprechender Tarifbeschäftigter |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
| ||
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 65% = Beförderungsstellen A14 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich |
|
| |||
| a) der bereits für ein bandbreitenbewertetes Beförderungsamt A14 oder eine entsprechende Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen/-anteile und | 0,00 | ||||
| b) 50% der mit A14 bewerteten, tatsächlich besetzten gesamtschulbezogenen Funktionsämter einschließlich entsprechender Höhergruppierungen (Stellen/-anteile) - § 28 Absatz 6 LBesG | 0,00 | ||||
| einschl. der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen/anteile der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten |
|
| |||
6. | freie A14-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt | 0,00 | ||||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
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| Unterschrift |
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Anlage 8.8 | ||||||
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Schule/Schulträger |
| Ort |
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| Datum | |
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8.8 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A15 - Studiendirektorin/Studiendirektor - | |||||
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| ¨ als Fachleiterin/Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung | |||
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|
| ¨ als Fachleiterin/Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben | |||
| für private Gesamtschulen | |||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
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| |
| Nach Fußnote 12 zur Bes.Gr. A15 i.V.m. den haushaltsrechtlichen Bestimmungen beträgt der Anteil der A15-Stellen höchstens 21% der Gesamtzahl der mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates15 besetzten Stellen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. Die gesamtschulbezogenen Beförderungsämter sind nach Maßgabe des § 28 Absatz 7 Satz 1 LBesG in der jeweils geltenden Fassung dabei anzurechnen (Bes.Gr. A14 - A16). | |||||
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| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates in Stellen(anteilen) für Bes.Gr. A13Z - A16 (Planstelleninhaberinnen/-inhaber) einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
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| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
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| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils LG 2, 2. Einstiegsamt (h. D.) - A13Z - A16; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
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| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
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| Stellen insgesamt (IST): |
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| Überhangstellen: |
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| (über alle Laufbahnen hinweg) |
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| Stellen/anteile16 |
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| Stellen insgesamt (IST): |
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| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 50% (§ 28 Absatz 6 LBesG) | 0,00 | ||||
5. | davon 21% = Beförderungsstellen A15 | 0,00 | ||||
6. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A15 (einschließlich Schulleitung, Stellvertretung, A15 ZfSL/FL Koo) oder eine entsprechende Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen) |
| 0,00 | |||
7. | freie A15-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
|
| 0,00 | ||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
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| Unterschrift |
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Anlage 8.9 | ||||||
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Schule/Schulträger |
| Ort |
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| Datum | |
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8.9 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A13 Sek. I für Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 31 Nrn. 4, 6, 7 LVO | |||||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I | |||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Haupt-, Real- und Gesamtschulen | |||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen | |||
| für private Sekundarschulen | |||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Gemäß Fußnote 7 zur Bes.Gr. A13 LBesO A dürfen im Bereich der Sek. I der Gesamtschule und des Gymnasiums höchstens 40% der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige Lehrerinnen/Lehrer der o.g. Lehrämter in Bes.Gr. A13 ausgewiesen werden. Dies gilt analog auch für Sekundarschulen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
| Der Anteil der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) an Sekundarschulen beträgt gemäß Fußnote 14 zur Bes.Gr. A13 LBesO A 16,5%; der Anteil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g.D.) 83,5%. Von diesen 83,5% dürfen höchstens 40% der Planstellen nach Besoldungsgruppe A13 als Beförderungsamt ausgewiesen werden. | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): Stellensoll über alle Laufbahnen hinweg (Planstelleninhaberinnen und -inhaber und/oder Tarifbeschäftigte) | 0,00 | 0,00 | |||
| b) davon 83,5% in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g.D.) - Planstelleninhaberinnen und -inhaber und/oder entsprechende Tarifbeschäftigte | 0,00 | 0,00 | |||
| c) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
2. | abzüglich |
|
| |||
| kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils für A13; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
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| |
| Stellen insgesamt (IST): |
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| Überhangstellen: |
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| (über alle Laufbahnen hinweg) |
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| Stellensoll i.d. Laufbahn Lehramt der Sek. I und/oder entsprechender Tarifbeschäftigter |
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| Stellen insgesamt (IST): |
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| |
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 40% = Beförderungsstellen A13 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A13 | 0,00 | ||||
| oder eine entsprechende Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen) |
|
|
| ||
6. | freie A13-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | |||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
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|
| ||
|
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| |
| Unterschrift |
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| |
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Anlage 8.10 | ||||||
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Schule/Schulträger |
| Ort |
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| Datum | |
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8.10 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A14 - Oberstudienrätin/Oberstudienrat - | |||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
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|
| |
| Berechnung für private Sekundarschulen | |||||
| Gemäß § 26 Absatz 6 BBesG17 dürfen auf das erste Beförderungsamt der Bes.Gr. A14 höchstens 65% der Gesamtzahl der Planstellen in den Bes.Gr. A13 und A14 der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) entfallen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
| Der Anteil der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) an Sekundarschulen beträgt 16,5%; der Anteil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g.D.) 83,5%. Gemäß Fußnote 14 zur Bes.Gr. A13 der derzeit geltenden LBesO dürfen für das Amt der Studienrätin/des Studienrates mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sek. I und die Sek. II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule für dieses Amt höchstens 16,5% der Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden. (Davon 65% Beförderungsamt Bes.Gr. A14) | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): Stellensoll über alle Laufbahnen hinweg (Planstelleninhaberinnen/-inhaber und/oder Tarifbeschäftigte) | 0,00 | 0,00 | |||
| b) davon 16,5% in der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) ausgebracht | 0,00 | 0,00 | |||
| c) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
2. | abzüglich |
|
| |||
| a) Funktionsstellen der LG 2, 2. E.-Amt (Anzahl der geschlüsselten A15-Stellen gemäß Nr. 4 Anlage 8.11 | 0,00 | ||||
| b) Stellen für Schulleitung A16, A15Z und A15 | 0,00 | ||||
| c) kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils LG 2, 2.Einstiegsamt (h.D.) - A13Z - A16; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
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| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellensoll für Lehrkräfte i.d. Laufbahn des Studienrates LG 2, 2. E.-Amt (h.D.); A13Z - A16 und/oder entsprechender Tarifbeschäftigter |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
| ||
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 65% = Beförderungsstellen A14 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A14 | 0,00 | ||||
| oder eine entsprechende Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen; einschl. der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen/anteile der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten) |
|
| |||
6. | freie A14-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt | 0,00 | ||||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
|
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| ||
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| Unterschrift |
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Anlage 8.11 | ||||||
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Schule/Schulträger |
| Ort |
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| Datum | |
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8.11 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A15 - Studiendirektorin/Studiendirektor - | |||||
|
|
| ¨ als Fachleiterin/Fachleiter an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung | |||
|
|
| ¨ als Fachleiterin/Fachleiter zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben | |||
| für private Sekundarschulen | |||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| |
| Nach Fußnote 12 zur Bes.Gr. A15 i.V.m. den haushaltsrechtlichen Bestimmungen beträgt der Anteil der A15-Stellen höchstens 21% der Gesamtzahl der mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates18 besetzten Stellen. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | |||||
| Der Anteil der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) an Sekundarschulen beträgt 16,5%; der Anteil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g.D.) 83,5%. Gemäß Fußnote 14 zur Bes.Gr. A13 der derzeit geltenden LBesO dürfen für das Amt der Studienrätin/des Studienrates mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien, mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und mit den Lehramtsbefähigungen für die Sek. I und die Sek. II (Doppelbefähigung) - bei Verwendung an einer Sekundarschule für dieses Amt höchstens 16,5% der Planstellen an Sekundarschulen ausgewiesen werden. (Davon 21% Beförderungsamt Bes.Gr. A15) | |||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. |
1. | a) Stellen in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates in Stellen(anteilen) für Bes.Gr. A13Z - A16 (Planstelleninhaberinnen/-inhaber) einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten | 0,00 | 0,00 | |||
| b) niedrigere Zahl | 0,00 | ||||
|
|
|
| |||
2. | abzüglich kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | |
| Berechnung des kw-Anteils LG 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) A13Z - A16; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
|
| |||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
|
| |
| Überhangstellen: |
|
|
|
| |
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
|
|
|
| |
| Stellensoll für Lehrkräfte i.d. Laufbahn des Studienrates (LG 2, 2. E.-Amt (h.D.) A13Z - A16) |
|
|
|
| |
| Stellen insgesamt (IST): |
|
|
| ||
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | ||||
4. | davon 21% = Beförderungsstellen A15 | 0,00 | ||||
5. | abzüglich der bereits für ein Beförderungsamt Bes.Gr. A15 | 0,00 | ||||
| (einschließlich Schulleitung, Stellvertretung, A15 ZfSL/FL Koo) oder eine entsprechende Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen (in Stellen/anteilen) |
|
|
| ||
6. | freie A15-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | |||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
|
| 0,00 | ||
|
|
|
|
| 0,00 | |
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
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| ||
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|
|
|
|
| |
| Unterschrift |
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Anlage 8.12 | |||||||
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Schule/Schulträger |
| Ort |
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| Datum | ||
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|
| |
8.12 | Berechnung der Beförderungsstellen Bes.Gr. A13 Sek. I für Lehrkräfte mit der Befähigung nach § 31 Nrn. 4, 6, 7 LVO | ||||||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes für die Sekundarstufe I | ||||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Haupt-, Real- und Gesamtschulen | ||||
|
|
| Befähigung für die Lehrerinnen- oder Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen | ||||
| für private Gesamtschulen | ||||||
| für das Haushaltsjahr 20.. |
|
|
|
| ||
| Gemäß Fußnote 7 zur Bes.Gr. A13 LBesO A dürfen im Bereich der Sek. I der Gesamtschule und des Gymnasiums höchstens 40% der Planstellen für stufenbezogen ausgebildete planmäßige Lehrerinnen/Lehrer der o.g. Lehrämter in Bes.Gr. A13 ausgewiesen werden. Die Phasenverschiebung gemäß § 3 Absatz 2 FESchVO ist zu beachten. | ||||||
| Der Anteil der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) an Gesamtschulen beträgt 44%; der Anteil der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g.D.) 56%. Von diesen 56% (Bereich der Sekundarstufe I) dürfen höchstens 40% der Planstellen nach Besoldungsgruppe A13 als Beförderungsamt ausgewiesen werden. | ||||||
|
|
|
|
| 20.. | 20.. | |
1. | a) Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): Stellensoll über alle Laufbahnen hinweg (Planstelleninhaberinnen und -inhaber und/oder Tarifbeschäftigte) | 0,00 | 0,00 | ||||
| b) davon 56% in der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt (g.D.) - Planstelleninhaberinnen und -inhaber und/oder entsprechende Tarifbeschäftigte | 0,00 | 0,00 | ||||
| c) niedrigere Zahl | 0,00 | |||||
2. | abzüglich |
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| ||||
| kw-Anteil |
|
|
| 0,00 | ||
| Berechnung des kw-Anteils für A13; zum 15.10. des Haushaltsvorjahres: |
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| ||||
| Stellenbedarf (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG): |
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| ||
| Stellen insgesamt (IST): |
|
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| Überhangstellen: |
|
|
|
| ||
| (über alle Laufbahnen hinweg) |
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| ||
| Stellensoll i.d. Laufbahn Lehramt der Sek. I und/oder entsprechender Tarifbeschäftigter |
|
|
|
| ||
| Stellen insgesamt (IST): |
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|
|
| ||
3. | verbleiben als schlüsselfähig | 0,00 | |||||
4. | davon 40% = Beförderungsstellen A13 | 0,00 | |||||
5. | abzüglich |
|
| ||||
| a) der bereits für ein bandbreitenbewertetes Beförderungsamt A13 oder eine entsprechende | 0,00 | |||||
| Höhergruppierung in Anspruch genommenen Stellen/-anteile und |
|
| ||||
| b) 50% der mit A13 bewerteten, tatsächlich besetzten gesamtschulbezogenen Funktionsämter | 0,00 | |||||
| einschließlich entsprechender Höhergruppierungen (Stellen/-anteile) - § 28 Absatz 6 LBesG einschl. der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen/anteile der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten |
|
| ||||
6. | freie A13-Stellen bzw. Stellenüberbesetzung (ku) |
| 0,00 | ||||
| - davon vorübergehend freigesetzt |
| 0,00 | ||||
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|
|
|
| 0,00 | ||
| (Der Schulträger hat sicherzustellen, dass durch die (vorzeitige) Rückkehr Beurlaubter bzw. Aufstockung von Teilzeitbeschäftigung das Beförderungsstellenkontingent nicht überzogen wird.) |
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| Unterschrift |
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ABl. NRW. 04/2018 S. 40
1 Stellen(anteile) in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A9/A10/A11), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechenden Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten
2 Vergleichbare Tarifbeschäftigte sind diejenigen, die in EG9 normale Stufenlaufzeit eingruppiert sind
3 Stellen(anteile) in den o.g. Laufbahnen (Bes.Gr. A9/A10/A11), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechenden Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten
4 Vergleichbare Tarifbeschäftigte sind diejenigen, die in EG10 normale Stufenlaufzeit eingruppiert sind
5 Stellen(anteile) in der o.g. Laufbahn (Bes.Gr. A10/A11), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechenden Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten
6 Stellen(anteile) in der o.g. Laufbahn (Bes.Gr. A11/A12), die mit Planstelleninhaberinnen/-inhabern und/oder entsprechenden Tarifbeschäftigten besetzt sind, einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten
7 Stellen(anteile) für Lehrkräfte mit der o.a. Befähigung bei entsprechender Verwendung in der Sekundarstufe I (Planstelleninhaberinnen/-inhaber (Bes.Gr. A12/A13) und/oder Tarifbeschäftigte (EG11/EG13) einschl. der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten)
8 Das neue Recht wurde zunächst in dem „Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land NRW (ÜBesG NRW)“ geregelt, welches durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG NRW) mit dem Landesbesoldungsgesetz - LBesG zum neuen, seit dem 01.07.2016 allein geltenden Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zusammengeführt worden ist.
9 Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 1983 wurde die Quote von 30% in NRW auf 21% reduziert (§ 7a Absatz 2 - neu - Haushaltsgesetz 1983). Dies ist der Veranschlagung weiter zugrunde zu legen (§ 105 SchulG).
10 Stellen in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates in Stellen(anteilen) für Bes.Gr. A13Z - A16 (Planstelleninhaberinnen/-inhaber) einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten
11 Das neue Recht wurde zunächst in dem „Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land NRW (ÜBesG NRW)“ geregelt, welches durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG NRW) mit dem Landesbesoldungsgesetz - LBesG zum neuen, seit dem 01.07.2016 allein geltenden Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zusammengeführt worden ist.
12 die Funktionsstellen, die von Lehrkräften der Laufbahngruppe 2, 2. Einstiegsamt (h.D.) in Anspruch genommen werden
13 Eine alternative Berechnung der sich isoliert für die Sekundarstufe I und die Sekundarstufe II nach den Schüler-Lehrer-Relationen errechnenden Stellen (Sekundarstufe II 100% Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2; Sekundarstufe I 30% Laufbahngruppe 2 Einstiegsamt 2) gemäß § 3 Absatz 4 FESchVO bleibt unberührt.
14 Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 1983 wurde die Quote von 30% in NRW auf 21% reduziert (§ 7a Absatz 2 - neu - Haushaltsgesetz 1983). Dies ist der Veranschlagung weiter zugrunde zu legen.
15 Stellen in der Laufbahn der/des Studienrätin/Studienrates in Stellen(anteilen) für Bes.Gr. A13Z - A16 (Planstelleninhaberinnen/-inhaber) einschließlich der vorübergehend nicht besetzten und besetzbaren Stellen(anteile) der Teilzeitbeschäftigten und Beurlaubten
16 Das neue Recht wurde zunächst in dem „Übergeleiteten Besoldungsgesetz für das Land NRW (ÜBesG NRW)“ geregelt, welches durch das Dienstrechtsmodernisierungsgesetz (DRModG NRW) mit dem Landesbesoldungsgesetz - LBesG zum neuen, seit dem 01.07.2016 allein geltenden Besoldungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zusammengeführt worden ist.
17 Mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 1983 wurde die Quote von 30% in NRW auf 21% reduziert (§ 7a Absatz 2 - neu - Haushaltsgesetz 1983). Dies ist der Veranschlagung weiter zugrunde zu legen.
18 Die Verordnung ist am 16.03.2018 (GV. NRW. 07/18 S. 148) in Kraft getreten.