Ganztag/OGS Der Landtag hat mit seinem Beschluss über den Haushalt 2018 zusätzliche Mittel für weitere Plätze für die offene Ganztagsschule im Primarbereich beschlossen sowie die Fördersätze für die offene Ganztagsschule sowie für die pädagogische Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote erhöht: - Die Zahl der OGS-Plätze wird zum Schuljahr 2018/2019 um 8.000 Plätze auf dann insgesamt 315.600 Plätze erhöht. - Die Fördersätze für die OGS steigen zum 01.08.2018 um 6%, die Fördersätze für die pädagogische Übermittagsbetreuung/Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I um 3%. Die Landesregierung schafft darüber hinaus Rechtssicherheit für die Teilnahme an anderen außerunterrichtlichen oder außerschulischen Bildungsangeboten sowie an familiären Ereignissen während der regulären Teilnahmezeiten in der OGS. Hierzu wird der Grundlagenerlass zum Ganztag ergänzt. Die Wirksamkeit dieser Regelung soll im Schuljahr 2018/2019 überprüft werden. Diese Maßnahmen sind ein erster Schritt zur Weiterentwicklung der OGS. Die für Schule und Kinder zuständigen Ministerien haben Gespräche mit allen Beteiligten aufgenommen. |
Offene Ganztagsschule im Primarbereich
sowie Geld oder Stelle - Sekundarstufe l -
Zuwendungen
zur pädagogischen Übermittagbetreuung/
Ganztagsangebote
a) Teilnahmeregelungen
für die offene Ganztagsschule im Primarbereich
b) Anpassung der Fördersätze an die Beschlüsse des Landtags über den Haushalt 2018
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 16.02.2018 - 325-3.04.02-142481
Bezug:
1. Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Bildungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe l
RdErl. v. 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2)
2. Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich;
RdErl. v. 12.02.2003 (BASS 11- 02 Nr. 19)
3. Geld oder Stelle - Sekundarstufe I - Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote;
RdErl. v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 24)
I.
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 5 wird folgende Nummer 5.6 angefügt:
„5.6.1 Im Hinblick auf die Teilnahme an außerunterrichtlichen Angeboten in offenen Ganztagsschulen stellen Schulen, Träger und Kommunen sicher, dass Schülerinnen und Schüler am herkunftssprachlichen Unterricht, an regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten (z.B. im Sportverein, in der Musikschule, beim Erlernen eines Musikinstruments), an ehrenamtlichen Tätigkeiten (z.B. in Kirchen und Religionsgemeinschaften, Vereinen und Jugendgruppen) sowie an Therapien oder an familiären Ereignissen teilnehmen können. In Absprache mit den Eltern sorgen sie dabei dafür, dass die Kontinuität der außerunterrichtlichen Angebote der Ganztagsschulen gewahrt bleibt. Hierbei ist darauf zu achten, dass eine dauerhafte und möglichst vollumfängliche Teilnahme an den Ganztagsangeboten gewährleistet und Regel und Ausnahme deutlich voneinander unterscheidbar sind.
5.6.2 Freistellungswünsche sind durch die Eltern rechtzeitig mitzuteilen, bei regelmäßig stattfindenden außerschulischen Bildungsangeboten möglichst vor Schuljahresbeginn. Die Entscheidungskompetenz über die Freistellung von der Teilnahme an der OGS wird in den Kooperationsverträgen gemäß Nummer 6.8 dieses Erlasses geregelt.
5.6.3 Für andere flexible Betreuungsbedarfe, z.B. an einzelnen Tagen, sollen die im RdErl. d. MSJK vom 12.02.2003 - BASS 11-02 Nr. 19, s. dort Nummer 5.4.6 beschriebenen anderen Betreuungsformen genutzt werden.“
2. Nummer 8.2 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„In offenen Ganztagsschulen im Primarbereich kann der Schulträger oder der öffentliche Jugendhilfeträger Elternbeiträge bis zur Höhe von 185 € pro Kind erheben und einziehen.“
II.
Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 01.08.2018 812 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 1.621 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 01.08.2018 in Höhe von 273 € pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise in Höhe von 567 € pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 01.08.2018 in Höhe von 478 € pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) in Höhe von 997 € gewährt.
Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
2. Nummer 5.5 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung: „Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile ab dem 01.08.2018 in Höhe von 461 €. Die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 01.08. um jeweils 3 Prozent erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
III.
Der Bezugserlass zu 3. wird wie folgt geändert:
Nummer 5.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage in Halbtagsschulen:
Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 16.390 € an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu
21.860 € an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe l: bis zu 27.320 € an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 32.780 € an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.“
Die Ergänzung zu Nummer 5 des erstgenannten Erlasses tritt sofort in Kraft. Alle übrigen Änderungen treten zum 01.08.2018 in Kraft.
ABl. NRW. 03/2018 S. 37