Der Deutsche Qualifikationsrahmen (DQR) soll die Orientierung im deutschen Bildungssystem erleichtern und zum anderen zur Vergleichbarkeit deutscher Qualifikationen in Europa beitragen. Wie der Europäische Qualifikationsrahmens (EQR) definiert er acht Niveaus von der Berufsvorbereitung bis zum Doktorat. Der EQR ist ein Transparenz- und Übersetzungsinstrument und beruht auf der freiwilligen Umsetzung der Mitgliedstaaten. Der DQR begründet keine Zugangsberechtigungen und keinerlei Anspruch auf Anerkennung oder Anrechnung. Die DQR-Vereinbarung mit der Zuordnung der allgemeinbildenden Abschlüsse ist zum 1. August 2017 in Kraft getreten. Die Abschlusszeugnisse in Bildungsgängen der Sekundarstufe II sowie von Prüfungen mit dem Erwerb einer Hochschulzugangsberechtigung sind daher um die nachstehenden Formulierungen zu ergänzen. Dies erfolgt erstmals für die Abschlüsse des Schuljahres 2017/2018. |
Zu BASS 13/19
Änderung von Verwaltungsvorschriften
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 26.09.2017 - 521-6.03.20-140649
Bezug:
1. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) (BASS 13-32 Nr. 3.2)
2. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf) (BASS 13-51 Nr. 1.2)
3. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (VVzAPO-OS) (BASS 13-52 Nr. 251.21)
4. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedler) - VVzAPO-SpA (BASS 13-62 Nr. 6.2)
5. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (VVzPO-Externe-A) (BASS 19-33 Nr. 2.1)
6. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (VVzPO-EPA) (BASS 19-33 Nr. 5.2)
7. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (VVzPO-BBA) (BASS 19-34 Nr. 1.1)
I. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe (VVzAPO-GOSt) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 18.11.2006 (BASS 13-32 Nr. 3.2)
1. In den VV zu § 39 Nummer 39.4.3 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„In das Zeugnis sind die Ergebnisse aller Kurse, die in die Gesamtqualifikation eingegangen sind, weiterer Pflichtkurse und ein Hinweis darauf, dass die allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist, aufzunehmen.“
2. Die VV zu § 40 werden wie folgt geändert:
2.1 Nummer 40.2.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der erreichte Schulabschluss ist auf dem Abgangszeugnis der Einführungsphase gemäß Anlage 4 zu bescheinigen, wobei unter Bemerkungen darauf hinzuweisen ist, dass der Abschluss (Angabe des Abschlusses) im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet ist.“
2.2 In Nummer 40.3.2 erhält der Satz in Anführungsstrichen folgende Fassung:
„Der (Angabe des Abschlusses) wurde aufgrund einer Nachprüfung gemäß § 40 Absatz 3 APO-GOSt in dem Fach (Angabe des Unterrichtsfaches) erworben. Das Zeugnis berechtigt nicht zum Übergang in die Qualifikationsphase einer anderen Schule mit gymnasialer Oberstufe. Der Abschluss (Angabe des Abschlusses) ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau (Niveau 2 - Hauptschulabschluss Klasse 10, Niveau 3 - Mittlerer Schulabschluss) zugeordnet.“
3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
3.1 In der Anlage 6 - Seite 1 b - wird nach den Wörtern „…, sind in der Anlage 16a dokumentiert.“ folgender Satz eingefügt:
„Die Fachhochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
3.2 In der Anlage 12 - Seite 4 - wird nach den Wörtern „an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Die allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
3.3 In der Anlage 16 Nummer 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Fachhochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
II. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Abiturprüfung für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen (VVzPO-Waldorf) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 26.04.2000 (BASS 13-51 Nr. 1.2)
1. In den VV zu § 20, 20.3 zu Abs. 3, erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die allgemeine Hochschulreife bzw. der schulische Teil der Fachhochschulreife gemäß § 22 Absatz 2 wird mit einem Zeugnis gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 3 bescheinigt, das den Hinweis enthält, dass die allgemeine Hochschulreife bzw, die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
2. In den VV zu § 22, 22.2.1 zu Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In das Abgangszeugnis wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
3.1 In der Anlage 1 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Die allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
3.2 In der Anlage 3 - Seite 2 - wird unter II. nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung).“ folgender Satz eingefügt:
„Die Fachhochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
III. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Ober-stufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (VVzAPO-OS) -RdErl. d. Ministeriums für Schule, Wissenschaft und Forschung v. 26.06.2002 (BASS 13-52 Nr. 251.21)
1. Zu § 25 wird folgende VV erlassen:
„VV zu § 25
25.3 zu Absatz 3
In das Abgangszeugnis, das den schulischen Teil der Fachhochschulreife bescheinigt, wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
2. Die VV zu § 43 wird wie folgt ergänzt:
„43.5 zu Absatz 5
In das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife wird ein Hinweis aufgenommen, dass die allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
IV. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und die Prüfungen im Kolleg für Aussiedler aus osteuropäischen Ländern (Spätaussiedler) - VVzAPO-SpA - RdErl. d. Kultusministeriums v. 26.11.1985 (BASS 13-62 Nr. 6.2)
1. Die VV zu § 38 werden wie folgt geändert:
1.1 Nummer 38.1 zu Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Studierende erhält eine Bescheinigung gemäß Anlage 7, in die der Hinweis aufgenommen wird, dass die Allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
1.2 In Nummer 38.2 zu Absatz 2 und Nummer 38.3 zu Absatz 3 erhält der jeweilige Satz 1 folgende Fassung:
„Der Studierende erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 8, in das der Hinweis aufgenommen wird, dass die Allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
1.3 Nummer 38.4 zu Absatz 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Der Studierende erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 2, in das der Hinweis aufgenommen wird, dass die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
1.4 Nummer 38.5 zu Absatz 5 erhält folgende Fassung:
„Der Studierende erhält ein Abgangszeugnis gemäß Anlage 10, ein Zeugnis gemäß Anlage 2, das das Datum der Aushändigung trägt, keine Durchschnittsnote aufweist und den Hinweis enthält, dass die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist, und eine Bescheinigung gemäß Anlage 3.“
1.5 Nummer 38.6 zu Absatz 6 erhält folgende Fassung:
„Der Studierende erhält ein Zeugnis gemäß Anlage 2, in das der Hinweis aufgenommen wird, dass die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist, und eine Bescheinigung gemäß Anlage 3.“
2. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
2.1 In der Anlage 2 - Seite 2 - wird nach den Wörtern „Nachweis der Fachhochschulreife“ folgender Satz eingefügt:
„Die Fachhochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
2.2 In der Anlage 7 - Seite 2 - und der Anlage 8 - Seite 2 - wird nach den Wörtern „Sie/Er hat an folgenden Arbeitsgemeinschaften teilgenommen _______“ jeweils folgender Satz eingefügt:
„Die allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
V. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Abiturprüfung für Externe (VVzPO-Externe-A) - RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung v. 20.04.2000 (BASS 19-33 Nr. 2.1)
1. In den VV zu § 17, 17.3 zu Absatz 3, erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Die allgemeine Hochschulreife bzw. der schulische Teil der Fachhochschulreife gemäß § 19 Absatz 2 wird mit einem Zeugnis gemäß Anlage 1 bzw. Anlage 3 bescheinigt, das den Hinweis enthält dass die allgemeine Hochschulreife bzw, die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
2. In den VV zu § 19, 19.2.1 zu Absatz 2, wird folgender Satz angefügt:
„In das Abgangszeugnis wird ein Hinweis aufgenommen, dass die Fachhochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
3. Die Anlagen werden wie folgt geändert:
3.1 In der Anlage 1 - Seite 3 - wird nach den Wörtern „an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Die allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
3.2 In der Anlage 3 - Seite 2 - wird unter II. nach den Wörtern „in der jeweils geltenden Fassung).“ folgender Satz eingefügt:
„Die Fachhochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
VI. Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ergänzungsprüfung zum Zeugnis der Hochschulreife für das Land Nordrhein-Westfalen (VVzPO-EPA) - RdErl. d. Kultusministeriums v. 05.07.1991 (BASS 19-33 Nr. 5.2)
1. In den VV zu § 15, 15.1 zu Absatz 1, wird folgender Satz 3 angefügt:
„In die Zeugnisse nach den Anlagen 1 und 1a wird ein Hinweis aufgenommen, dass die allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
2. In den VV zu § 18 wird folgender Satz 2 angefügt:
„In das Zeugnis wird ein Hinweis aufgenommen, dass die allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
3. In der Anlage 1, Anlage 1 a und Anlage 3 wird nach dem Wort „gültig.“ folgender Satz eingefügt:
„Die allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
VII. Verwaltungsvorschriften zur Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (VVzPO-BBA) - RdErl. d. Kultusministeriums v. 30.04.1991 (BASS 19-34 Nr. 1.1)
1. In den VV zu § 18, 18.3 zu Absatz 3, erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Das „Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife“ muss dem Muster der Anlage (zu 18.3) entsprechen und enthält den Hinweis, dass die allgemeine Hochschulreife im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet ist.“
2. In der Anlage (zu 18.3) - Seite 2 - wird unter III. nach den Wörtern „Deutschland erworben.“ folgender Satz eingefügt:
„Die allgemeine Hochschulreife ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 4 zugeordnet.“
Schlussformel
Der Runderlass tritt mit Bekanntgabe in Kraft.