Aus- und Fortbildung
von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 22.01.2018 -323-6.08.03.03-102723
Mit der Aus- und Fortbildung von Schülerinnen und Schülern in Erster Hilfe, beispielsweise im Rahmen der Einrichtung von Schulsanitätsdiensten, leistet die Schule einen Beitrag zur Förderung bürgerschaftlichen Engagements.
1 Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe
1.1 Die Aus- und Fortbildung befähigt die Schülerin oder den Schüler, Anlässe zur Erste-Hilfe-Leistung schnell und richtig zu erkennen und Erste-Hilfe-Maßnahmen unter Berücksichtigung der lebensrettenden Sofortmaßnahmen selbstständig vornehmen zu können.
1.2 Die Teilnahme an der Aus- und Fortbildung ist für Schülerinnen und Schüler freiwillig.
1.3 Die Ausbildung umfasst neun Unterrichtseinheiten. Informationen, Demonstrationen und praktische Übungen ergänzen sich wechselseitig. Erforderlich ist eine Fortbildung im Umfang von neun Unterrichtseinheiten nach jeweils zwei Jahren.
1.4 Die Aus- und Fortbildung kann nur von Ausbilderinnen oder Ausbildern mit einer gültigen Lehrberechtigung erteilt werden, die ihnen von den anerkannten Hilfsorganisationen Arbeiter-Samariter-Bund (ASB), Deutsches Rotes Kreuz (DRK), Johanniter-Unfall-Hilfe (JUH), Malteser-Hilfsdienst (MHD) und Deutsche-Lebensrettungs-Gesellschaft (DLRG) sowie weiteren von den Unfallversicherungsträgern anerkannten Institutionen ausgestellt worden ist.
1.5 Die Aus- und Fortbildung in Erster Hilfe wird von den Lehrberechtigten ehrenamtlich erteilt. Die Organisationen und Institutionen stellen das erforderliche Demonstrationsmaterial in der Regel zur Verfügung. Die Verwendung anderer Materialien ist zulässig.
1.6 Die Schülerinnen und Schüler erhalten nach Abschluss des Lehrgangs der Ausbildung oder der Fortbildung eine Teilnahmebescheinigung. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers soll sie unter „Bemerkungen“ im Zeugnis aufgeführt werden.
2 Weitere Bestimmungen
2.1 Die Aus- und Fortbildung für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I und II kann im Rahmen von Unterrichtsangeboten oder in Arbeitsgemeinschaften, beispielsweise in außerunterrichtlichen Angeboten einer Ganztagsschule, durchgeführt werden.
2.2 Die Schulen entscheiden über die Zusammenarbeit mit den unter der Nummer 1.4 genannten Organisationen und Institutionen.
2.3 Die Maßnahmen in außerunterrichtlichen Angeboten gelten als schulische Veranstaltungen.
3 Inkrafttreten
Der Erlass tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW. 02/2018 S. 38