Praxiselemente im Lehramtsstudium Die Änderung des Praxiselementeerlasses erfolgt vor dem Hintergrund des ab dem 01.01.2018 auch für Praktikantinnen geltenden Mutterschutzgesetzes und verweist auf die an Schulen bestehenden Verfahren und Schutzmaßnahmen für schwangere Lehrerinnen, die nun auch für schwangere Praktikantinnen anzuwenden sind. |
Zu BASS 20-02 Nr. 20
Praxiselemente
in den lehramtsbezogenen Studiengängen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 08.12.2017 - 421/422-6.01.05-4874
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 28.06.2012 (BASS 20-02 Nr. 20)
In dem Bezugserlass wird die Nummer 3 wie folgt geändert:
1. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„Für eine schwangere oder stillende Praktikantin ist durch die Schulleitung der Schule, an der die Praktikantin eingesetzt wird, eine Gefährdungsbeurteilung für den schulischen Einsatzbereich zu erstellen. Aufgrund der Gefährdungsbeurteilung sind die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen für den Schutz der Praktikantin und ihres Kindes zu treffen. Das Verfahren und die Einbeziehung des arbeitsmedizinischen Dienstes richten sich nach den jeweils aktuellen Handlungsempfehlungen, die das Ministerium für Schule und Bildung für die Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen bei schwangeren Lehrerinnen veröffentlicht.
Die Verantwortlichkeit der jeweiligen Hochschule während der hochschulischen Begleitveranstaltungen des Praxissemesters bleibt hiervon unberührt.“
2. Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.
Der Runderlass tritt zum 01.01.2018 in Kraft.
ABl. NRW. 01/2018 S. 31