Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht Schulen können bei der Schulaufsichtsbehörde die konfessionelle Ko-operation im Religionsunterricht mit gemeinsamen Lerngruppen für den evangelischen und den katholischen Religionsunterricht beantragen. Sie ist konfessioneller Religionsunterricht im Sinne von Grundgesetz, Landesverfassung und Schulgesetz. |
Zu BASS 12-05 Nr. 1
Religionsunterricht an Schulen;
Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 15.08.2017 - 221.02.02.02-139550/17
Bezug:
RdErl. d. MSJK v. 20.06.2003 (BASS 12-05 Nr. 1)
Der Runderlass „Religionsunterricht an Schulen“ wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt; die bisherigen Nummern 6 bis 9 werden zu den Nummern 7 bis 10.
6 Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht
6.1 Konfessionelle Kooperation als Organisationsform des evangelischen und des katholischen Religionsunterrichts kann in Schulen aller Schulformen den Religionsunterricht stärken und zu seiner Qualität beitragen. Hierbei werden in einer Schule anstelle des Religionsunterrichts nach Nummer 5 gemischt-konfessionelle Lerngruppen für sowohl den evangelischen als auch den katholischen Religionsunterricht gebildet. Darin wird der Unterricht im Wechsel von Lehrerinnen und Lehrern für den evangelischen und für den katholischen Religionsunterricht mit kirchlicher Bevollmächtigung (§ 31 Absatz 3 SchulG) erteilt. Evangelische Religionslehre und katholische Religionslehre bleiben eigenständige Fächer.
6.2 Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht ist möglich, wenn an einer Schule Religionsunterricht beider Bekenntnisse eingerichtet ist. Allein die Zulassung anderskonfessioneller Schülerinnen und Schüler zum Religionsunterricht (Nummer 5.2) begründet keine konfessionelle Kooperation.
6.3 Konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht einer Schule setzt eine Vereinbarung zwischen der örtlich zuständigen Evangelischen Landeskirche und dem örtlich zuständigen katholischen (Erz-)Bistum voraus. Die zuständige Schulaufsichtsbehörde informiert die Schulen auf Anfrage über eine solche zwischenkirchliche Vereinbarung. Die Vereinbarungen sind auf den Homepages der katholischen (Erz-)Bistümer und der evangelischen Landeskirchen zugänglich. Darüber hinaus sind für die einzelne Schule ein Antrag und die Genehmigung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde erforderlich.
6.4 Den Antrag einer Schule auf Genehmigung der konfessionellen Ko-operation stellt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
6.4.1 Ein Antrag erstreckt sich
- in der Grundschule auf die Klassen 1 und 2 oder 3 und 4 oder beide Doppeljahrgänge,
- in der Sekundarstufe I auf die Klassen 5 und 6 oder 7 und 8 oder die Klassen danach bis zum Ende der Sekundarstufe I oder mehrere dieser Doppeljahrgänge,
- in Berufskollegs auf Bildungsgänge.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter legt den schriftlichen Antrag mit dem Konzept nach Nummer 6.4.2 und der Stellungnahme der Schulkonferenz nach Nummer 6.4.4 nach folgendem innerschulischen Verfahren der Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung vor:
6.4.2 Die Fachkonferenzen für den evangelischen Religionsunterricht und für den katholischen Religionsunterricht, in Berufskollegs die Bildungsgangkonferenzen, erarbeiten und beschließen auf der Grundlage der Lehrpläne, in Berufskollegs der Bildungspläne, ein fachdidaktisches und fachmethodisches Konzept. Das Konzept bildet die für den Unterricht vorgesehenen konfessionsverbindenden und konfessionsspezifischen Themen ab.
6.4.3 Das fachdidaktische und fachmethodische Konzept sieht einen verbindlichen Fachlehrerwechsel innerhalb der in Nummer 6.4.1 genannten Jahrgänge vor, damit die Schülerinnen und Schüler beide Konfessionen kennenlernen und reflektieren können.
6.4.4 Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert die Schulkonferenz über den beabsichtigten Antrag und gibt ihr die Gelegenheit, sich dazu zu äußern.
6.5 Die Schulaufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen kirchlichen Oberbehörden über den Antrag und ihre beabsichtigte Entscheidung. Sind die Voraussetzungen für die konfessionelle Kooperation im Religionsunterricht erfüllt und haben die kirchlichen Oberbehörden ihr Einvernehmen erklärt, genehmigt die Schulaufsichtsbehörde den Antrag der Schule für zunächst drei Jahre.
6.6 Gemeinsame kirchliche Fortbildungsveranstaltungen zur konfessionellen Kooperation im Religionsunterricht für die Lehrerinnen und Lehrer dienen der Qualität dieses Unterrichts. Die Teilnahme daran ist eine wesentliche Voraussetzung für das Einvernehmen der kirchlichen Oberbehörden nach Nummer 6.5.
6.7 Die Fachlehrerin oder der Fachlehrer, die oder der den Unterricht erteilt hat, bewertet die Leistungen der Schülerinnen und Schüler. In den Zeugnissen werden diese Leistungen ebenso wie im Religionsunterricht nach Nummer 5 unter der Fächerbezeichnung „Religionslehre“ ausgewiesen.