Nach Abschluss zweier erfolgreicher Schulversuche im Fachschulbereich sind die erprobten Schwerpunkte in das Regelsystem zu überführen. Die Änderungen der Anlage A dienen der Klarstellung. |
Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung und Prüfung
in den Bildungsgängen des Berufskollegs
(VVzAPO-BK); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung
v. 26.07.2017 - 311-1.25.05-135658
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung vom 19.6.2000 (BASS 13-33 Nr.1.2)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A werden wie folgt geändert:
1. In der Verwaltungsvorschrift 5.3.2 werden in dem vierten Absatz die Wörter „mindestens ein halbes Jahr vor Schuljahresbeginn“ gestrichen.
2. Die Verwaltungsvorschriften 12.3 werden wie folgt neu gefasst: „In den Fächern, die vor dem aktuellen Schuljahr abgeschlossen wurden, wird die zuletzt erteilte Note als Vornote festgesetzt.“.
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage E werden wie folgt geändert:
1. In der Verwaltungsvorschrift 1.5.1 wird nach den Wörtern „Bildung und Schulvorbereitung in Tageseinrichtungen für Kinder“ die Bezeichnung „Inklusive Bildungs- und Erziehungsarbeit“ eingefügt.
2. In der Verwaltungsvorschrift zu § 39 wird nach dem Schwerpunkt „Fremdsprachen“ der Schwerpunkt „Handelsmanagement“ eingefügt.
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW.07-08/2017 S. 43