Zu BASS 18-29 Nr. 7
Sekundarstufe II - Berufskolleg;
Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht
an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen
(RISU-BK);
Neufassung
RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
v. 27.06.2017 - 311.6.08.01.13
1. Allgemeines
Die Richtlinien zur Sicherheit im Unterricht an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen (RISU-BK-NRW) gelten für den Unterricht in allen Bildungsgängen des Berufskollegs. Sie gelten auch für weitere Unterrichtsveranstaltungen, in denen Tätigkeiten ausgeübt werden, bei denen diese Richtlinie anzuwenden ist.
Die RISU-BK-NRW setzen die Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht - Empfehlung der Kultusministerkonferenz i.d.F. vom 26.02.2016 - in Nordrhein-Westfalen verbindlich um.
Ebenso sind die von den zuständigen Unfallversicherungsträgern erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Regeln zu beachten und unter Berücksichtigung der schulischen Verhältnisse anzuwenden. In den Bildungsgängen der Berufskollegs ist neben der Gewährleistung der Sicherheit die Sicherheitserziehung der Schülerinnen und Schüler eine wichtige Aufgabe. Sie sind bei jeder Gelegenheit zu einem sicherheitsgerechten Verhalten anzuhalten. Den Schülerinnen und Schülern sollen die fachlichen Voraussetzungen für einen sachgerechten Umgang mit Geräten und Arbeits-/Gefahrstoffen vermittelt werden.
2. Verantwortlichkeiten
Für die Beachtung der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften an öffentlichen Schulen ist als Arbeitgeber das Land Nordrhein-Westfalen verantwortlich. Im Bereich der inneren Schulangelegenheiten liegt die Verantwortung für den Arbeitsschutz nach § 13 Absatz 1 Nummer 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der Schulen (§ 59 Absatz 8 SchulG). Dazu gehört es im Rahmen der inneren Schulangelegenheiten auch, die in der Schule tätigen Personen sowie andere Personen, die sich in der Schule aufhalten, vor entsprechenden Gefährdungen zu schützen. Die Verantwortung der Schulträger für die äußeren Schulangelegenheiten bleibt davon unberührt (§ 79 SchulG). Sollten Schulleiterinnen oder Schulleiter die Aufgaben des Bereiches für die Gefahrstoffe nicht persönlich wahrnehmen, können sie die ihnen obliegenden Aufgaben in genau festzulegendem Umfang auf nur eine zuverlässige und fachlich geeignete Lehrerin oder nur einen zuverlässigen und fachlich geeigneten Lehrer („Gefahrstoffbeauftragte/r“) in schriftlicher Form übertragen. Dies ist eine Beauftragung im Sinne des § 13 Absatz 2 ArbSchG und schließt die Weisungsbefugnis im Rahmen der übertragenen Pflichten ein. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung der Lehrkraft. Insoweit nehmen Lehrerinnen und Lehrer, die selbst Beschäftigte im Sinne der Gefahrstoffverordnung sind, zugleich Aufgaben des Arbeitgebers in eigener Verantwortung wahr. Der Lehrkraft ist für die Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Entlastung durch die in der Leitungszeit zur Verfügung stehenden Stunden zu gewähren (vgl. RISU-BK I - 2.1).
3. Umsetzung
Die RISU-BK-NRW fasst die in den Schulen zu beachtenden einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften (Stand Dezember 2015) zusammen und erläutert diese, so z.B. das Arbeitsschutzgesetz, die Biostoff-, Gefahrstoff-, CLP (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures)-, Betriebssicherheits-, Röntgen- und Strahlenschutzverordnung, die Arbeitsschutzverordnung zu künstlicher optischer Strahlung, die Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung, die Arbeitsstättenverordnung, die Unfallverhütungsvorschriften und die technischen Regeln, wie z.B. TRGS (Technische Regeln Gefahrstoffe) und DIN-Normen. Auf Grundlage des Arbeitsschutzgesetzes ist bei allen Tätigkeiten mit möglicher Gefährdung die Durchführung einer tätigkeitsbezogenen Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Darauf basierend müssen notwendige Maßnahmen ermittelt und festgelegt werden. Bei der jetzigen Aktualisierung erfolgten Anpassungen an die aktuelle Rechtslage bezüglich der Gefahrstoffverordnung, der Anwendung der CLP-Verordnung sowie der TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen). Weiterhin erfolgten Präzisierungen und sprachliche Ausschärfungen.
4. Schlussbestimmungen
Die Veröffentlichung der Richtlinie erfolgt als Heft 1031/2 in der Schriftenreihe „Schule in NRW“. Die vom Verlag übersandten Hefte sind in die Schulbibliothek einzustellen und dort u.a. für die Mitwirkungsberechtigten zur Einsichtnahme bzw. Ausleihe verfügbar zu machen.
Mit sofortiger Wirkung tritt die Richtlinie zur Umsetzung der Gefahrstoffverordnung an Berufskollegs (BASS 18-29 Nr.7) außer Kraft.
ABl. NRW. 07-08/2017 S. 44