Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Berufskolleg (VVzAPO-BK);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.05.2017 - 314-6.03.01.01-138052
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 19.06.2000
(BASS 13-33 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 24.03.2017 (ABl. NRW. 04/17 S. 43)
Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A werden wie folgt geändert:
1. Die VV 2.1.1 zu § 2 erhält folgende Fassung:
„2.1.1 Der Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10, der Erwerb des mittleren Schulabschlusses und der Erwerb der Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe setzen nicht voraus, dass vorher ein allgemeinbildender Abschluss erworben wurde.“
2. In die VV 8.1.4 zu § 8 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort „auf“ das Wort „mindestens“ eingefügt.
3. Folgende VV 8.1.6 zu § 8 wird angefügt:
„8.1.6 In den Abschlusszeugnissen der Berufsschule (Anlagen A 1.6, A 1.8 und A 1.9) erfolgt die Zuordnung des Niveaus gemäß Deutschem Qualifikationsrahmen wie folgt: Niveau 3 bei zweijährigen Berufsausbildungen und Niveau 4 bei drei- und dreieinhalbjährigen Berufsausbildungen.“
4. Folgende VV 8.2 zu § 8 wird eingefügt:
„8.2 zu Absatz 2
Schülerinnen und Schüler, die zur Fortsetzung der Berufsausbildung das Berufskolleg wechseln müssen, erhalten eine entsprechende Bemerkung auf dem Zeugnis. In der Statistik sind diese Schülerinnen und Schüler entsprechend auszutragen.“
5. Die VV 11.1 zu § 11 erhält folgende Fassung:
„Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) oder die Berechtigung zum Besuch der gymnasialen Oberstufe muss bei der Aufnahme in den Bildungsgang vorliegen. Zu Beginn des Bildungsganges ist auf die organisatorischen Besonderheiten hinzuweisen, die sich ergeben, wenn die Berufsabschlussprüfung bestanden wurde und eine Wiederholung der Fachhochschulreifeprüfung erforderlich wird.“
Die Änderungen treten mit sofortiger Wirkung in Kraft.
ABl. NRW. 06/2017 S. 45