Aufstockung der Mittel für die Kommunalen Integrationszentren Vgl. auch hierzu den Vortext zu BASS 11-02 Nr. 10. |
Zu BASS 12-21 Nr. 18
Kommunale Integrationszentren
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
u.d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
v. 24.04.2017 - 322-6.08.06.09-101487
Bezug:
Kommunale Integrationszentren, RdErl. d. MSW u. d. MAIS
v. 25.06.2012 (BASS 12 - 21 Nr. 18)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1.6 erhält folgende Fassung:
„Für neue Zuwanderungsgruppen entwickeln die Kommunalen Integrationszentren im Rahmen der Unterstützung und Ergänzung der Arbeit in den Fach- und Regeldiensten geeignete Angebote, in denen die migrations- und integrationsspezifischen Bedarfe dieser Ein- und Zugewanderten berücksichtigt werden.“
2. Die bisherige Nummer 1.6 wird Nummer 1.7.
3. Nummer 3.2 wird wie folgt geändert
a) Aufzählungspunkt 13 wird neu eingefügt:
- die Erstellung und das Vorhalten von Übersichten zu sprachlichen Angeboten für Neuzuwanderer vor Ort,
Die Aufzählungspunkte 13 und 14 werden zu Aufzählungspunkten 14 und 15.
b) Anfügen eines neuen Aufzählungspunktes mit dem Inhalt:
„sowie durch Mitwirkung bei der Ausgestaltung von Prozessen zur Sicherstellung von Hilfen der Begleitung junger Ein- und Zugewanderter.“
4. Nummer 4.1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:
„Die Beratungs- und Unterstützungsleistungen der Kommunalen Integrationszentren werden gemeinsam von aus dem Schuldienst abgeordneten Lehrkräften sowie weiteren Fachkräften wahrgenommen. Lehrkräfte und Fachkräfte, insbesondere weitere sozialpädagogische haben ihre Arbeitsschwerpunkte in den Bereichen der schulischen und außerschulischen Bildung sowie in den kommunalen Handlungsfeldern.“
5. Nummer 4.3 erhält folgende Fassung:
„Daneben arbeiten in jedem Kommunalen Integrationszentrum drei Fachkräfte und eine 1/2 Verwaltungsassistenzkraft, für die das Land eine Zuwendung gewährt. Mit Bekanntgabe des Gem.RdErl. können ab sofort in allen kreisfreien Städten bis zu fünf Fachkräfte und eine 1/2 Verwaltungsassistenzkraft und in Kreisen bis zu sechs Fachkräfte und eine 1/2 Verwaltungsassistenzkraft arbeiten, für die das Land eine Zuwendung gewährt (Förderung von Vollzeitäquivalenten). Sofern eine Stelle mit Teilzeitkräften besetzt wird, wird im Interesse der besseren Handhabung und ggf. Wiederbesetzung von Stellenanteilen eine Besetzung zu zwei gleichen Anteilen empfohlen.“
6. Nach Nummer 4.6 wird die neue Nummer 4.7 angefügt:
„Das Land kann die Zahl für alle Stellen aufgrund aktueller Bedarfe erhöhen.“
7. Nummer 5.1. erhält folgende Fassung:
„Die Fachkräfte müssen den erfolgreichen Abschluss eines Hochschulstudiums (Diplom FH oder Bachelor, Master) oder eine gleichwertige Qualifikation nachweisen. Im Studium sollen unter anderem migrations-, bzw. integrationsspezifische Lehrinhalte oder des öffentlichen Rechts vermittelt worden sein. Andernfalls müssen sie über berufliche Erfahrungen in migrations-, integrationsspezifischen Themenfeldern oder über kommunale Verwaltungserfahrung verfügen. Zur Umsetzung der unter Nummer 3 genannten Aufgaben sollten erforderliche Fachkenntnisse vorhanden sein, z.B. zur Sozialraumgestaltung, Quartiersentwicklung, Kommunikationsvermittlung, Konzepterstellung. Über Ausnahmen entscheidet der Anstellungsträger - auf formlosen Antrag - im Benehmen mit dem zuständigen Ministerium.“
8. Nummer 5.2 wird gestrichen. Die nachfolgenden Nummern 5.3 - 5.5 werden Nummern 5.2 - 5.4.
9. In der neuen Nummer 5.2 werden die Worte „zur oder zum Fachangestellten für Bürokommunikation“ durch die Worte „zur Kauffrau oder zum Kaufmann für Büromanagement“ ersetzt.
10. Die neue Nummer 5.3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Die Leitung eines Kommunalen Integrationszentrums kann durch eine Lehrkraft oder eine Fachkraft übernommen werden.“
11. Nummer 7.3 wird nach dem letzten Aufzählungspunkt ergänzt durch den folgenden Aufzählungspunkt:
„Standardelemente entwickelt und allen Kommunalen Integrationszentren bereitgestellt werden, die unabhängig von den kommunalen Schwerpunktsetzungen flächendeckend umgesetzt werden können.“
12. Nummer 9.2 erhält folgende Fassung:
„Die Finanzierung der Personalausgaben für die Fachkräfte und die Verwaltungsassistenz sowie der Ausgaben, die der Beratung, Unterstützung/Ergänzung der Arbeit in den Fach- und Regeldiensten der Kommunen im Rahmen der Neuzuwanderung dienen, regeln die Richtlinien für die Förderung Kommunaler Integrationszentren - Gem. RdErl. d. MAIS und d. MSW v. 25.06.2012 i.d. aktuellen Fassung (BASS 11-02 Nr. 10).“
13. Nummer 10 erhält folgende Fassung:
„Dieser RdErl. tritt mit Wirkung zum 01.01.2017 in Kraft.“
ABl. NRW. 06/2017 S. 42