Mofakurse Für die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einem Mofakurs gelten die Bestimmungen der Richtlinien zur Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) durch Schulen (Anlage zum RdErl. „Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung in der Schule“, BASS 15-02 Nr. 5). Aufgrund einer Änderung der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vom 13.12 2010 (BGBl. S. 1980), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl. S. 3083), und der Aufhebung der gesonderten Vorgaben für die Ausbildungsbescheinigung über die Teilnahme an einem Mofa-Ausbildungskurs in einer Schule (VkBl. 2017 S. 125) ist ab sofort das in der FeV einheitlich verbindlich geregelte Muster einer Ausbildungsbescheinigung zu verwenden. |
Zu BASS 15-02 Nr. 5
Verkehrserziehung und Mobilitätsbildung
in der Schule; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20.04.2017 - 513-6.08.03.01-138442/17
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 14.12.2009 (BASS 15-02 Nr. 5)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Die Anlage zur Richtlinie (Ausbildungsbescheinigung nach § 5 Absatz 2 Fahrerlaubnis-Verordnung durch Schulen) erhält folgende Fassung:
Anlage zur Richtlinie
ABl. NRW. 05/2017 S. 42