Bitte lesen Sie hierzu die Vorbemerkung zu BASS 12-21 Nr. 4 in diesem Heft. |
Zu BASS 20-22 Nr. 8
Fort- und Weiterbildung;
Strukturen und Inhalte der Fort- und Weiterbildung für das Schulpersonal (§§ 57-60 SchulG);
Anlage 3 „Qualifikationserweiterung
von Lehrkräften an Schulen“, Ergänzung
RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
v. 02.05.2017 - 412-6.07.01-112515
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 06.04.2014
(BASS 20-22 Nr. 8), zuletzt geändert durch RdErl. v. 29.03.2017 (ABl. NRW. 05/17)
Die Anlage 3 des Bezugserlasses wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift im Kasten lautet wie folgt:
„Weiterbildung - Qualifikationserweiterungen“;
Die 2. Überschrift (unter dem Kasten) lautet neu wie folgt:
„I. Zertifikatskurse in einem Fach“.
2. An die Anlage 3 des Bezugserlasses wird Folgendes angefügt:
„II. Qualifikationserweiterung
von Beratungslehrkräften an Schulen
1 Beratungstätigkeit in der Schule ist ebenso wie Unterrichten, Erziehen und Beurteilen Aufgabe aller Lehrerinnen und Lehrer. Sie bezieht sich auf die Beratung von Schülerinnen und Schülern sowie von Erziehungsberechtigten.
2 Zur Ergänzung und Intensivierung der Beratungstätigkeit der Lehrerinnen und Lehrer können Schulen, in denen die Schulkonferenz einen entsprechenden Bedarf feststellt, Beratungslehrerinnen und Beratungslehrer beauftragen.
3 Ziel der Qualifikationserweiterung ist die Aneignung und Erweiterung beratungs- und systembezogener Kompetenzen, die für die Tätigkeit von Beratungslehrkräften an ihren Schulen bedeutsam sind.
4 Die Qualifikationserweiterung vermittelt Kompetenzen zu folgenden inhaltlichen Schwerpunkten:
- Lösungs- und ressourcenorientierte Kommunikation und Beratungskompetenz als Grundlage schulischer und bildungsbiographischer Beratung
- Rolle als Beratungslehrkraft
- Schuleigenes Beratungskonzept
- Kollegiale Beratung
- Grundlagen der Netzwerkarbeit.
In diesem Rahmen werden Kenntnisse zu folgenden Themen vermittelt:
- Grundlagen der Entwicklung einer Bildungsbiographie
- Grundlagen und Verfahren bei Kindeswohlgefährdung
- Grundlagen und Verfahren integrativer Hilfeverfahren
- Grundlagen und Verfahren der Mitwirkung von Beratungslehrkräften in Krisensituationen
- Genderbewusste Aspekte in der Beratung
- Interkulturelle Aspekte in der Beratung
- Prävention und Intervention bei Gewalt und Mobbing.
Im Rahmen zukünftiger Entwicklungen und bildungspolitischer Notwendigkeiten können aktuelle Themen ergänzt werden.
5 Die Qualifizierung umfasst 190 Fortbildungsstunden und wird im Verlaufe eines Jahres durchgeführt. Den Teilnehmerinnen und Teilnehmern steht gemäß Nummer 7.3 (BASS 20-22 Nr. 8) Entlastung zu. Die Qualifizierung erfolgt auf Basis eines landesweit abgestimmten Curriculums. Erfahrene Beratungslehrkräfte erhalten in Ergänzung und Intensivierung ihrer Beratungstätigkeit nach Bedarf passgenaue Fortbildungsangebote.
6 Der Kurs richtet sich an Lehrkräfte an Berufskollegs, Förderschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Hauptschulen, Primusschulen, Sekundarschulen, Realschulen und Weiterbildungskollegs, an denen die Schulkonferenz den Bedarf an Beratungstätigkeit gemäß BASS 12-21 Nr. 4 feststellt.
7 Den Ersatzschulen wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.“
3. Der Erlass tritt sofort in Kraft. Gleichzeitig tritt der RdErl. v. 19.05.1999 (BASS 20-22 Nr. 55) außer Kraft.
ABl. NRW. 05/2017 S. 43