Erhöhung der Fördersätze des Landes für Ganztagsangebote Der Landtag hat mit seinem Beschluss über den Haushalt 2017 die Rahmenbedingungen für den Ganztag in Primarbereich und in Sekundarstufe I weiter verbessert: - Die Zahl der OGS-Plätze mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf wird zum Schuljahr 2017/2018 um 6.860 Plätze auf dann insgesamt 28.760 Plätze erhöht. Insgesamt stehen im Schuljahr 2017/2018 307.600 Plätze für die OGS zur Verfügung. - Die Betreuungspauschale wird für die Zeit vom 01.02.2017 bis zum 31.01.2020 je OGS um jeweils 2.000 EUR erhöht, vor allem mit dem Ziel, möglichst bedarfsgerecht Ferienangebote durchzuführen. - Der Spielraum für die Kapitalisierung in Ganztagsschulen der Sekundarstufe I wird von bis zu einem Drittel auf bis zur Hälfte der Stellen des Ganztagszuschlags erhöht. Die vorliegenden Anträge der Schulträger können daher bis zum 31.03.2017 nachträglich angepasst werden. - Darüber hinaus werden die Fördersätze für die OGS für die pädagogische Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote in der Sekundarstufe I zum 01.08. eines jeden Jahres um 3%, die Fördersätze für Ganztagsschulen in der Sekundarstufe I zum 01.08.2017 einmalig um 4% erhöht. |
Zu BASS 11-02
Erhöhung der Fördersätze des Landes
für Ganztagsangebote
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25.01.2017 - 324-6.08.02.10-110023
Bezug:
1. Zuwendungen für die Durchführung außerunterrichtlicher Angebote offener Ganztagsschulen im Primarbereich;
RdErl. v. 12.02.2003 (BASS 11-02 Nr. 19)
2. Geld oder Stelle - Sekundarstufe I - Zuwendungen zur pädagogischen Übermittagbetreuung/Ganztagsangebote;
RdErl. v. 31.07.2008 (BASS 11-02 Nr. 24)
I.
Der Bezugserlass zu 1. wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4.1 erhält folgende Fassung:
„Der Grundfestbetrag beträgt ab dem 01.08.2017 766 € pro Schuljahr und Kind beziehungsweise 1.529 € für Kinder mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung pro Schuljahr. Zusätzlich werden Lehrerstellen nach einem Stellenschlüssel von 0,2 Lehrerstellen pro 25 Schülerinnen und Schüler oder pro 12 Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) zugewiesen.
An Stelle von 0,1 Lehrerstellen kann grundsätzlich nach § 94 Absatz 2 SchulG ein Festbetrag ab dem 01.08.2017 in Höhe von 258 € pro Schülerin oder Schüler beziehungsweise in Höhe von 535 € pro Schülerin oder Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslagen (z.B. Sinti und Roma) gewährt werden.
Für Träger genehmigter Ersatzschulen besteht kein Wahlrecht. Ihnen wird stets an Stelle der Lehrerstellenanteile ein Festbetrag ab dem 01.08.2017 in Höhe von 463 € pro Schülerin oder Schüler oder bei Schülerinnen und Schülern mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bzw. aus neu zugewanderten Flüchtlingsfamilien oder in vergleichbaren Lebenslangen (z.B. Sinti und Roma) in Höhe von 965 € gewährt.
Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils weitere 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
2. Nummer 5.4.2 Satz 2 wird gestrichen.
3. Nummer 5.4.6 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Für andere Betreuungsformen an einer offenen Ganztagsschule (zum Beispiel Frühstücksangebote, Vor- und Übermittagbetreuung, Silentien, Angebote nach 16 Uhr, ergänzende Ferienangebote sowie in Einzelfällen auch bei besonderen Förderangeboten vor 16 Uhr) erhält der Schulträger je offener Ganztagsschule für Grundschulen eine Betreuungspauschale in Form eines Zuschusses von 7.500 €, für Förderschulen von 8.500 €. Die erhöhten Betreuungspauschalen gelten für den Zeitraum 01.02.2017 bis 31.01.2020.“
4. Nummer 5.5 Sätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:
„Der Schulträger erbringt für die Durchführung der außerunterrichtlichen Angebote der offenen Ganztagsschule im Primarbereich Eigenanteile ab dem 01.08.2017 in Höhe von 448 €. Die Eigenanteile werden jährlich jeweils zum 01.08. um jeweils weitere 3 Prozent erhöht. Die Höhe der Eigenanteile wird auf volle €-Beträge kaufmännisch gerundet.“
II.
Der Bezugserlass zu 2. wird wie folgt geändert:
1. Nummer 5.4 Absatz 1 wird gestrichen.
2. Nummer 5.4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„Bemessungsgrundlage in Halbtagsschulen:
Pro Halbtagsschule werden pro Schuljahr auf der Grundlage der aktuellen Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 15.910 € an Stelle von 0,3 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 21.220 € an Stelle von 0,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 26.520 € an Stelle von 0,5 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 31.830 € an Stelle von 0,6 Lehrerstellen.“
3. In Nummer 5.4.1 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt: „Die Fördersätze werden jedes Jahr jeweils zum 01.08. um jeweils weitere 3 Prozent erhöht. Die Fördersätze werden auf volle 10-€-Beträge kaufmännisch gerundet.“
4. Nummer 5.4.2 erhält folgende Fassung:
„5.4.2 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen nach § 9 Absatz 1 SchulG
Pro Ganztagsschule werden auf der Grundlage der Allgemeinen Schuldaten des Vorjahres ab dem 01.08.2017 pro Schuljahr zur Verfügung gestellt:
5.4.2.1 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 20%igen Stellenzuschlag
Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 93.600 € an Stelle von 1,8 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 124.800 € an Stelle von 2,4 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 156.000 € an Stelle von 3,0 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 187.200 € an Stelle von 3,6 Lehrerstellen.
5.4.2.2 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsschulen mit einem 30%igen Stellenzuschlag
Pro Ganztagsschule werden zur Verfügung gestellt:
a) unter 300 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 140.400 € an Stelle von 2,7 Lehrerstellen,
b) 300 bis 500 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 187.200 € an Stelle von 3,6 Lehrerstellen,
c) 501 bis 700 Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 234.000 € an Stelle von 4,5 Lehrerstellen,
d) 701 und mehr Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I: bis zu 286.000 € an Stelle von 5,5 Lehrerstellen.
5.4.2.3 Bemessungsgrundlage in gebundenen Ganztagsförderschulen mit 20%igem bzw. 30%igem Stellenzuschlag
Für gebundene Ganztagsförderschulen wird grundsätzlich eine Förderung von bis zur Hälfte des gesamten für den Ganztag zur Verfügung stehenden Stellenzuschlags gewährt.“
III.
Der Runderlass tritt zum 01.08.2017 in Kraft, die Regelung zur Erhöhung in Nummer 5.4.6 des Bezugserlasses zu 1. (Nummer 3) tritt bereits zum 01.02.2017 in Kraft.
ABl. NRW. 02/2017 S. 50