Zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion stehen im Schuljahr 2016/2017 insgesamt 40 Millionen Euro zur Verfügung. |
Zu BASS 11-02
Verordnung
zur Förderung kommunaler Aufwendungen
für die schulische Inklusion
Vom 19. Dezember 2016
(GV. NRW. S. 1160)
Auf Grund des § 1 Absatz 8 Satz 2 und des § 2 Absatz 7 Satz 2 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
§ 1
(1) Im Schuljahr 2016/2017 beträgt die Gesamthöhe der Leistungen des Landes nach § 1 Absatz 3 Satz 2 (Belastungsausgleich) und nach § 2 Absatz 3 (Inklusionspauschale) des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion jeweils 20 Millionen Euro.
(2) Von den Mitteln für den Belastungsausgleich werden 19 Millionen Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 1 Million Euro gemäß § 1 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 verteilt.
§ 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft1 und am 31. Juli 2017 außer Kraft.
ABl. NRW. 02/2017 S. 50
1 Die Verordnung ist am 28. Dezember 2016 (GV. NRW. 44/16 S. 1160) in Kraft getreten.