Das Schulgesetz NRW wird den Änderungen im Landesgleichstellungsgesetz angepasst; zusätzlich werden Absatz-Angaben korrigiert. |
Zu BASS 1-1
Gesetz
zur Neuregelung des Gleichstellungsrechts
Vom 6. Dezember 2016
(GV. NRW. S. 1052)
- Auszug -
Artikel 2
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird in der Angabe zu § 115 das Wort „Erprobungsversuch“ gestrichen.
2. In § 16 Absatz 2 wird nach der Angabe „10“ ein Komma eingefügt.
3. In § 21 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
4. In § 59 Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Frauenförderplänen“ durch das Wort „Gleichstellungsplänen“ ersetzt.
5. In § 65 Absatz 2 Nummer 18 wird das Wort „Wahl“ durch das Wort „Bestellung“ ersetzt.
6. § 68 Absatz 6 wird aufgehoben.
7. In § 88 Absatz 3 Satz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.
8. In der Überschrift zu § 115 wird das Wort „Erprobungsversuch“ gestrichen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
ABl. NRW. 01/2017 S. 40
1 Das Gesetz (GV. NRW. S. 1052) ist am15.12.2016 in Kraft getreten.