Änderung der Praxiselemente in der Lehrerausbildung Die Änderungen des Praxiselementeerlasses beziehen sich zunächst auf das Praxissemester. Diese Änderungen basieren auf den Ergebnissen einer Evaluation der bisherigen Ausgestaltung des Praxissemesters durch Schul- und Hochschulseite. Darüber hinaus tragen die Änderungen der Neuordnung der Praxiselemente durch das geänderte Lehrerausbildungsgesetz, welches am 7. Mai 2016 in Kraft getreten ist, Rechnung. Umgesetzt werden insbesondere der Wegfall des voruniversitären Eignungspraktikums sowie die Erweiterung des bisherigen Orientierungspraktikums zum Eignungs- und Orientierungspraktikum. |
Zu BASS 20-02 Nr. 20
Praxiselemente
in den lehramtsbezogenen Studiengängen;
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 15.12.2016 - 421/422
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28.06.2012 (BASS 20-02 Nr. 20)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Praxiselemente sind obligatorischer Bestandteil der Lehrerausbildung. Sie umfassen ein Eignungs- und Orientierungspraktikum von mindestens 25 Praktikumstagen Dauer, ein mindestens vierwöchiges, in der Regel außerschulisches Berufsfeldpraktikum und ein Praxissemester von mindestens fünf Monaten Dauer (§ 12 Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 - LABG - BASS 1-8; §§ 7 bis 9 Lehramtszugangsverordnung vom 25. April 2016 - LZV - BASS 20-02 Nr. 30). Die Praxiselemente ermöglichen insbesondere theoriegeleitete Erfahrungen im Handlungsfeld Schule. Dadurch werden die grundlegenden Aufgaben des Lehrerberufs zu einer zentralen Leitlinie der Ausbildung.“
2. In Nummer 1 Absatz 2 wird nach Satz 3 folgender Satz 4 angefügt:
„Alle Praxiselemente tragen auch zu einer kontinuierlichen Eignungsreflexion bei.“
3. Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum, das im Rahmen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums zu absolvieren ist, führen die Hochschulen in Bezug auf Fragen der Eignungsreflexion in Kooperation mit den Schulen durch, die dabei von den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung unterstützt werden. Näheres regeln die entsprechenden Ordnungen der Hochschulen.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
c) Absatz 3 (neu) wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Berufsfeldpraktikum ist ebenfalls im Rahmen eines lehramtsbezogenen Bachelorstudiums zu leisten und wird in der fachlichen Verantwortung der Hochschulen auf der Grundlage der in § 12 Absatz 2 Satz 3 LABG festgelegten Zielvorgaben durchgeführt. Näheres regeln die Hochschulen.“
d) In Absatz 4 (neu) wird Satz 2 wie folgt gefasst:
„Näheres regeln die Rahmenkonzeption zur strukturellen und inhaltlichen Ausgestaltung des Praxissemesters im lehramtsbezogenen Masterstudiengang die von den Leitungen der lehrerausbildenden Hochschulen in Nordrhein-Westfalen mit dem Ministerium für Schule und Weiterbildung am 14.04.2010 vereinbart wurde und die Zusatzvereinbarung vom 17./21.10.2016 zu dieser Rahmenkonzeption, welche neben den Regelungen unter Nummer 5 dieses Erlasses verbindlich gelten, sowie die entsprechenden Ordnungen der Hochschulen.“
4. In Nummer 3 Absatz 1 wird Satz 3 wie folgt gefasst:
„Das Eignungs- und Orientierungspraktikum und das Berufsfeldpraktikum können mit Zustimmung des Ersatzschulträgers auch an genehmigten Ersatzschulen, das Praxissemester mit Zustimmung des Ersatzschulträgers an genehmigten Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 1 bis 4 des Schulgesetzes NRW abgeleistet werden.“
5. In Nummer 3 Absatz 5 werden nach dem Wort „Kompetenzentwicklung“ die Wörter „sowie eine kontinuierliche Eignungsreflexion“ eingefügt.
6. Nach Nummer 3 wird eine neue Nummer 4 mit der Überschrift „Regelungen für das Eignungs- und Orientierungspraktikum in Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ eingefügt:
„(1) Die Zielsetzung des Eignungs- und Orientierungspraktikums wird durch § 7 LZV vorgegeben.
(2) Für das Eignungs- und Orientierungspraktikum sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler selbst besucht hat.
(3) Das Eignungs- und Orientierungspraktikum ist grundsätzlich auf ein Schulhalbjahr bezogen und soll möglichst innerhalb von fünf Wochen geleistet werden (§ 12 Absatz 1 Nummer 1 LABG).
(4) Schulen mit bis zu 15 vollen Lehrerstellen bieten jährlich mindestens drei, Schulen mit mehr als 15 vollen Lehrerstellen bieten jährlich mindestens fünf Praktikumsplätze für das Eignungs- und Orientierungspraktikum an, die nach Möglichkeit auf beide Schulhalbjahre verteilt werden sollen.“
7. Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das Praxissemester für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen kann auch an Gemeinschaftsschulen absolviert werden.“
8. In Nummer 5 (neu) Absatz 7 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 an-gefügt:
„Die Tätigkeit am Lernort Schule setzt die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 12 Absatz 4 LABG voraus.“
9. Nummer 5 (neu) Absatz 8 wird ab Satz 3 wie folgt gefasst:
„Nachzuweisen sind im Rahmen der Anwesenheitszeiten im Unter-richt unter Begleitung mindestens 50 und maximal 70 Unterrichts-stunden. Unterricht unter Begleitung soll sich soweit möglich auf verschiedene Fächer verteilen und in jedem Fach mindestens ein Unterrichtsvorhaben im Umfang von fünf bis 15 Unterrichtsstunden umfassen. In den Ausbildungsschulen wird unter Beachtung sowohl der Lernentwicklung der Studierenden als auch der schulischen Möglichkeiten der Umfang der Unterrichtsstunden innerhalb der in Satz 3 genannten Bandbreite festgelegt. Eigenständige Unterrichtselemente werden unabhängig von ihrem exakten Zeitumfang als Unterrichtsstunde gezählt. Zur Ausbildung gehören neben dem Unterricht unter Begleitung: Unterrichtshospitationen, die Teilnahme an Konferenzen, an der Beratung von Erziehungsberechtigten und an verschiedenen Formen des Schullebens (zum Beispiel alle Formen von Klassenfahrten, Ganztagsaktivitäten, Pausenaufsichten) sowie die Durchführung von mindestens einem und maximal drei Studienprojekten in den Bildungswissenschaften oder in den Fächern. Die genaue Anzahl der durchzuführenden Studienprojekte wird durch die Hochschule innerhalb der in Satz 7 genannten Bandbreite festgelegt.“
ABl. NRW. 01/2017 S. 40