Zu BASS 1-1, 1-8
Dienstrechtsmodernisierungsgesetz
für das Land Nordrhein-Westfalen
(Dienstrechtsmodernisierungsgesetz -
DRModG NRW)
Vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310)
Auszug
Artikel 11
Änderung des Schulgesetzes NRW
Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. Juni 2015 (GV. NRW. S. 499) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 61 Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Bei der Ernennung findet § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310) in der jeweils geltenden Fassung keine Anwendung.“
2. In § 77 Absatz 3 Nummer 1 wird die Angabe „§ 94“ durch die Angabe „§ 93“ ersetzt.
Artikel 12
Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes
Das Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 24 Absatz 3 Landesbeamtengesetz bleibt unberührt.“
2. § 7 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. Ausgestaltung, verlängerte Dauer und Umfang einer Teilzeitbeschäftigung im Vorbereitungsdienst,“.
b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.
3. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Lehrerinnen und Lehrer ohne eine Befähigung
zu einem Lehramt
Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.“
4. In § 18 wird der Satzteil vor der Nummer 1 wie folgt gefasst:
„Die Landesregierung kann gemäß § 9 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes für das Lehramt an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung bestimmen, dass für eine Unterrichtstätigkeit an die Stelle“.
Artikel 47
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. Juli 2016 in Kraft.
(Sätze 2 und 3 hier nicht abgedruckt, da Artikel 11 und 12 davon nicht betroffen.)
ABl. NRW. 07-08/16 S. 47