Aufgehobene Vorschriften Die BASS, die den Komplettbestand der Schulvorschriften in Nordrhein- Westfalen enthält, wird jährlich auf zu entbehrliche und zu aktualisierende Regelungen durchforstet und entsprechend bereinigt. Die in diesem Verfahren aufgehobenen Erlasse wurden in andere Erlasse eingearbeitet, haben für die Schulen keine praktische Bedeutung mehr oder sind durch Zeitablauf überholt oder nur noch auslaufend gültig. |
Zu BASS 2016/2017
Aufgehobene Vorschriften
seit 01.06.2015 (Stichtag der Vorjahres-BASS)
Folgende Regelungen sind in der BASS 2016/2017 nicht mehr abgedruckt bzw. an anderer Stelle neu gefasst oder dort berücksichtigt:
13-21 Nr. 8
Der Erlass „Latinum: Modellversuch zur Erprobung des Erwerbs am Ende der Sekundarstufe I“ wurde in das Regelsystem überführt und ist nun in Anlage 15 der VVzAPO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.2) zu finden.
13-32 Nr. 9
Sport als 4. Fach der Abiturprüfung wurde in das Regelsystem überführt und ist nun in der VVzAPO-GOSt (BASS 13-32 Nr. 3.2) zu finden.
20-02 Nr. 31
Eignungspraktikum an Schulen und Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz vom 12. Mai 2009
20-11 Nr. 1
Prüfungsordnung für die staatlichen Prüfungen für Lehrerinnen und Lehrer der Kurzschrift oder der Textverarbeitung
21-03 Nr. 1
Anwendung des Nebentätigkeitsrechts; Anzeigepflicht gemäß §§ 10, 23 NtV
21-11 Nr. 30
Gewährung von Entlastungsstunden für besondere Leistungen anstelle von Leistungsprämien im Schulbereich
ABl. NRW. 07-08/16 S. 47