Die neuen Verwaltungsvorschriften erläutern den Verordnungstext für den Hauptschulbildungsgang an einer Realschule. Übergangsregelungen zu den Kernlehrplänen ergehen in einem gesonderten Runderlass. Die übrigen Änderungen sind redaktionelle Anpassungen der Zeugnisformulare für die Gesamtschule und die Sekundarschule. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Ausbildung
und die Abschlussprüfungen in der Sekundarstufe I
(VVzAPO-S I); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 23.06.2016 - 226-2.02.11.03-133250
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11.06.2013 (BASS 13-21 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Nach § 47 werden folgende Verwaltungsvorschriften angefügt:
„VV zu § 47
47.1 zu Absatz 1
Im Rahmen freier Kapazitäten können auch Schülerinnen und Schüler anderer Schulen die Schullaufbahn im Bildungsgang der Hauptschule fortsetzen.
47.2 zu Absatz 2
47.2.1 Für die Nutzung der Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5.
47.2.2 Stundentafel für den Hauptschulbildungsgang an Realschulen
Fächer | Unterrichtsstunden |
---|---|
Deutsch | 16 |
Deutsch - Ergänzungsstunde | 1 |
Gesellschaftslehre1 Erdkunde Politik | 15 |
Mathematik | 16 |
Naturwissenschaften1 Biologie Chemie Physik | 16 |
Englisch | 14 |
Kunst, Musik, Textilgestaltung1 Kunst Musik Textil | 8 |
Religionslehre2 | 8 |
Sport | 10-12 |
Differenzierung/Wahlpflichtunterricht Technik Wirtschaft Hauswirtschaft | 12 |
Kernstunden | 116-118 |
Ergänzungsstunden für Förderunterricht | 13 von insgesamt 14 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 7: 30-33 Klasse 8: 30-33 Klasse 9: 31-34 Klasse 10: 31-34 |
Gesamtwochenstunden | 124-126 in Klassen 7-10 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |
VV 47.3 zu Absatz 3
Die Beratungspflicht nach § 8 erstreckt sich auch auf die Möglichkeit eines Bildungsgangswechsels.
VV 47.4 zu Absatz 4
In der Klasse 10 des Realschulbildungsgangs gilt § 15 Absatz 4 mit der Maßgabe, dass Ergänzungsstunden vorrangig für das Erreichen von Abschlüssen und Berechtigungen verwendet werden.“
2. Zu Anlagen 19 bis 24 werden die Hinweise zum Zeugnis wie folgt geändert:
Nach der Angabe 3. wird folgende Angabe 4. angefügt:
„4. Hauptschulbildungsgang an einer Realschule gemäß § 4
Die Anlage 12 - Vorderseite ist entsprechend anzuwenden. Unter dem Namen und der amtlichen Bezeichnung der Realschule ist auf den Hauptschulbildungsgang zu verweisen. Unter Wahlpflichtunterricht ist „Arbeitslehre“ aufzunehmen. Die Angaben „Grundkurs/Erweiterungskurs“ werden durch die Angaben „Grundebene/Erweiterungsebene ersetzt. Die Fußnote 1) wird ergänzt durch: Die Grundebene/Erweiterungsebene wird binnendifferenziert unterrichtet.“
3. Anlage 33 - Vorderseite wird geändert:
a) Die Klammer nach dem Wort „Wahlpflichtunterricht“ wird wie folgt gefasst: „(erteilt ab Klasse 63/ ab Klasse 73)“
b) Fußnote 3 wird neu gefasst: „Zutreffendes ankreuzen“
c) Die bisherigen Fußnoten 3 und 4 werden 4 und 5.
4. Die Vorderseite der Anlagen 34, 35, 43 und 44 und die Seite 2 der Anlagen 36,37, 38, 39, 45, 46, 47 und 48 werden wie folgt geändert:
Die erste Klammer nach dem Wort „Wahlpflichtunterricht“ wird wie folgt gefasst:
„(erteilt ab Klasse 6/ ab Klasse 7 - Zutreffendes ankreuzen)“
5. Der Runderlass tritt am 1. August 2016 in Kraft.
ABl. NRW. 07-08/2016 S. 63
1 Innerhalb der Lernbereiche sind die Fächer während des Bildungsgangs gleichgewichtig zu berücksichtigen. Im Lernbereich Naturwissenschaften wechseln fachbezogene Lehrgänge mit fachübergreifenden Projekten.
2 Für den Unterricht in praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5
3 Gemäß schulinterner Förderplanung verteilt auf die Klassen 5-10