Zuwanderung - Erlernen der deutschen Sprache Die seit einiger Zeit andauernde aktuelle neue Zuwanderung insbesondere von geflüchteten Menschen und Menschen aus südosteuropäischen Ländern erfordert eine Intensivierung der Integration durch Bildung, zu der insbesondere auch das Erlernen der deutschen Sprache gehört. Die Förderung der deutschen Sprache hat die möglichst frühzeitige und vollständige Teilnahme am Regelunterricht zum Ziel, die ggf. auch schrittweise erfolgt. Dabei sollen den Schulen und Schulträgern unterschiedliche Formen und Tempi auf dem Weg zur Umsetzung dieses Ziels ermöglicht werden. Die schrittweise Integration durch Bildung kann in innerer und in äußerer Differenzierung erfolgen. Die OECD hat in einer Studie im Dezember 2015 deutlich gemacht, dass die Integration in den Regelunterricht zum frühestmöglichen Zeitpunkt eine grundlegende Bedingung für die gelingende Integration und Teilhabe der zugewanderten Menschen am gesellschaftlichen Leben ist. Gleichzeitig soll das Erlernen der deutschen Sprache in ein Gesamtkonzept der Mehrsprachigkeit eingebettet werden, das sich durch die Wert-schätzung auch der „natürlichen Mehrsprachigkeit“ (Teilhabe- und Integrationsgesetz NRW) auszeichnet. Dies gilt umso mehr, als dass in absehbarer Zeit mehr als 50% der Kinder und Jugendlichen in unseren Schulen mit mehr als einer Sprache aufwachsen werden. Aus diesen Gründen wurde die bestehende Erlasslage weiterentwickelt. Der folgende Erlass zum Unterricht zugewanderter Kinder und Jugendlicher verfolgt die Ziele einer möglichst frühzeitigen Integration sowie der Ermöglichung der hierzu in der Praxis entwickelten vielfältigen Formen individueller Förderung. Der Herkunftssprachliche Unterricht wird in Zukunft in einem eigenen Erlass geregelt, der seinen besonderen Wert hervorhebt. Andere Regelungen zum Ganztag, u.a. zur OGS, zum Einsatz multiprofessioneller Teams sowie zur Aufgabenwahrnehmung von Schulaufsicht und Schulträgern bleiben von diesem Erlass unberührt. Das Ministerium für Schule und Weiterbildung unterstützt die Schulen und die Schulträger durch Beratung und Fortbildung, insbesondere über die Landesweite Koordinierungsstelle Kommunale Integrationszentren (LaKI) sowie die Kompetenzteams für Lehrerfortbildung. Im Herbst 2016 finden in allen Bezirksregierungen Verwaltungsgespräche für Kommunen und Schulaufsicht statt. Die Schulaufsicht wird darüber hinaus in Zusammenarbeit mit LaKI Regionalkonferenzen durchführen. Die zusätzlich benötigten Ressourcen für den Grundbedarf und für den Mehrbedarf für die Sprachförderung werden im gleichen Umfang wie bisher zur Verfügung gestellt. |
Zu BASS 13-6
1. Unterricht
für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
2. Herkunftssprachlicher Unterricht
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 28.06.2016 - 322-6.09.03.06.04-133027
Der folgende Erlass zu 1. ist neu:
Unterricht für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
1 Grundlagen und Ziele
1.1 Neu zugewandert im Sinne dieses Erlasses sind Schülerinnen und Schüler,
- die erstmals eine deutsche Schule besuchen und noch nicht über die notwendigen Deutschkenntnisse verfügen, um dem Unterricht zu folgen, oder
- die bei einem Wechsel der Schulstufe (von der Primarstufe zur Sekundarstufe I oder von der Sekundarstufe I zur Sekundarstufe II) oder der Schule aufgrund ihrer kurzen Verweildauer in der abgebenden Schule die notwendigen Deutschkenntnisse noch nicht ausreichend haben erwerben können.
1.2 Teilhabe und Integration von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern ist eine Aufgabe der gesamten Schule. Die Schule bezieht dabei ihre außerschulischen Partner mit ein.
1.3 Das Erlernen der deutschen Sprache ist für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler ein zentrales Ziel, damit sie sich am Unterricht möglichst bald und möglichst umfassend beteiligen können.
1.4 Die Förderung der deutschen Sprache ist eine Aufgabe aller Fächer, Bildungsgänge und - soweit möglich - der außerunterrichtlichen Angebote. Dabei wird die Vielfalt der Sprachen der zugewanderten Schülerinnen und Schüler didaktisch einbezogen.
1.5 Es ist Aufgabe des Unterrichts in allen Fächern, auch neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern Grundlagen der Orientierung im Alltagsleben in Deutschland und die Bildungs- und Erziehungsziele nach § 2 Schulgesetz NRW (SchulG) zu vermitteln.
1.6 Eine besondere Bedeutung kommt den Übergängen von der Kindertageseinrichtung in die Schule, von der Grundschule zu einer weiterführenden Schule sowie von der Schule in eine Berufsausbildung oder ein Studium zu, damit Schülerinnen und Schüler ihre Bildungsbiographie möglichst bruchlos und erfolgreich fortsetzen können.
1.7 Die Schule bezieht die Eltern ein. Angestrebt werden Bildungs- und Erziehungspartnerschaften von Schule und Elternhaus.
2 Bestimmungen für allgemeinbildende Schulen
2.1 Alle neu zugewanderten Schülerinnen und Schüler sind vom Zeitpunkt der Aufnahme an Schülerinnen und Schüler der aufnehmenden Schule. Sie werden dort in der Regel in einer Klasse der ihrem Alter entsprechenden Jahrgangsstufe und nach deren Stundentafel unterrichtet (Regelklasse). Klassenbildungen mit ausschließlich neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern sollen vermieden werden.
2.2 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform und Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Schülerinnen und Schüler, deren Kenntnisse in der deutschen Sprache eine erfolgreiche Teilnahme am gesamten Unterricht nach der Stundentafel noch nicht ermöglichen, erhalten eine intensive und individuelle Förderung in der deutschen Sprache nach folgenden Maßgaben:
2.2.1 Die Förderung in der deutschen Sprache kann in innerer und in äußerer Differenzierung durchgeführt werden.
2.2.2 Die Schule entscheidet auf der Basis von entwicklungspsychologischen und pädagogischen Gesichtspunkten sowie den Förderbedarfen in der deutschen Sprache über den individuellen Stundenplan einer Schülerin oder eines Schülers.
2.2.3 Die Förderung in der deutschen Sprache in äußerer Differenzierung erfolgt in einer eigenen Lerngruppe (Sprachfördergruppe), die auch jahrgangsübergreifend gebildet werden kann.
2.2.4 Der Unterricht in der Sprachfördergruppe umfasst in der Regel 10 bis 12 Wochenstunden. In der übrigen Zeit nehmen die Schülerinnen und Schüler am stundenplangemäßen Unterricht ihrer Klasse teil.
2.2.5 Die Verweildauer von Schülerinnen und Schülern in einer Sprachfördergruppe orientiert sich am individuellen Lernfortschritt. Die Teilnahme an der Sprachfördergruppe soll bei gleichzeitig wachsendem Anteil der Teilnahme an anderen Unterrichtsfächern möglichst schrittweise verringert werden. Über die Verweildauer entscheidet die Klassenkonferenz unter Hinzuziehung der Lehrkräfte, die die individuelle Deutschförderung durchführen. Sie soll in der Regel einen Zeitraum von zwei Jahren nicht überschreiten.
2.2.6 Über die Einrichtung schulinterner Sprachfördergruppen entscheidet die Schulleitung im Rahmen der ihr zur Verfügung stehenden Ressourcen. Die Schulaufsicht kann mit Zustimmung des Schulträgers schul- und schulformübergreifende Sprachfördergruppen einrichten.
2.3 Wenn eine Aufnahme der Schülerinnen und Schüler in eine Regelklasse gemäß Nummer 2.1 nicht möglich ist, kann die Schulaufsichtsbehörde zeitlich befristet an einer Schule Klassen zur vorübergehenden Beschulung einrichten. Diese Klassen können an allgemeinen Schulen aller Schulformen eingerichtet werden. Die zeitnahe - auch unterjährige - schrittweise Integration in Regelklassen ist anzustreben.
2.3.1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten Unterricht im Umfang des Zeitrahmens der für die Schulform, an der die Klasse eingerichtet wurde, und die Jahrgangsstufe geltenden Stundentafel. Hinsichtlich des Umfangs der Förderung in der deutschen Sprache sowie der Verweildauer in der Klasse gelten die Nummern 2.2.4 und 2.2.5 entsprechend.
2.3.2 Die Entscheidung über den Übergang in die Regelklasse, die der Leistungsfähigkeit und dem Alter der Schülerin oder des Schülers entspricht, trifft die Klassenkonferenz. Sofern damit ein Schulwechsel verbunden sein soll, ist das Benehmen mit der Schulaufsicht herzustellen.
2.4 Über die Bezeichnung der Sprachfördergruppe nach Nummer 2.2.3 oder Klasse nach Nummer 2.3 dieses Erlasses entscheidet die Schulleitung.
3 Bestimmungen für berufsbildende Schulen
3.1 Neu zugewanderte Jugendliche, die gemäß § 38 SchulG der Schulpflicht in der Sekundarstufe II unterliegen und noch nicht über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse für die erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in einer Regelklasse in Bildungsgängen der Berufskollegs verfügen, werden in Internationalen Förderklassen (IFK) aufgenommen. Hierfür gelten die Vorschriften der §§ 22 und 23 APO-BK Anlage A und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.
Neu zugewanderte nicht mehr schulpflichtige junge Erwachsene, die gemäß § 22 Absatz 2 APO-BK Anlage A an Maßnahmen zur beruflichen Orientierung und zur Vorbereitung auf eine Berufsausbildung teilnehmen, können im Rahmen der personellen und sächlichen Voraussetzungen in die Bildungsgänge der Ausbildungsvorbereitung Teilzeitform aufgenommen werden.
3.2 Die Schülerinnen und Schüler können in den in Nummer 3.1 genannten Bildungsgängen berufliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten und berufliche Orientierung sowie einen dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss (Klasse 9) erwerben.
3.3 Im Anschluss an den erfolgreichen Besuch der Bildungsgänge besteht die Möglichkeit zum Besuch der Bildungsgänge gemäß § 2 Nummern 1 und 3 APO-BK Anlage B. Für Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsganges gemäß Nummer 3.1 besteht die Möglichkeit zum Besuch eines anderen weiterführenden Bildungsganges entsprechend des Ergebnisses einer zusätzlichen Leistungsfeststellung.
3.4 Schülerinnen und Schüler erhalten auch im Anschluss an den erfolgreichen Besuch der Bildungsgänge im Sinne einer möglichst frühzeitigen Integration in den Arbeitsmarkt bei Teilnahme an einer Einstiegsqualifizierung (EQ) oder im Rahmen einer dualen Ausbildung Deutschförderung im Fach Deutsch/Kommunikation. Dabei kann die Bandbreitenregelung im Differenzierungsbereich der Stundentafeln in den Fachklassen des dualen Systems genutzt werden (Anlage A APO-BK).
4 Prüfungen und Zeugnisse
4.1 Neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler erhalten Zeugnisse gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnung der von ihnen besuchten Schulform. Abweichend davon erhalten Schülerinnen und Schüler nach Nummern 2.2 oder 2.3 Lernstandsberichte. Diese können für die Fächer, in denen eine Benotung bereits möglich ist, auch Noten enthalten.
4.2 Schülerinnen und Schüler der IFK am Berufskolleg erhalten ein Abschluss- oder Abgangszeugnis gem. § 23 APO-BK Anlage A und - bei entsprechendem Ergebnis der zusätzlichen Feststellung des Leistungstandes (VV 23.13 zu § 23 APO-BK Anlage A) - eine Bescheinigung über die Berechtigung zum Besuch eines weiterführenden Bildungsganges.
4.3 Bei der Beurteilung der Leistungen sollen sprachlich bedingte Erschwernisse des Lernens angemessen berücksichtigt und im Zeugnis erläutert werden, soweit die jeweils anzuwendende Ausbildungs- und Prüfungsordnung es zulässt.
5 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt zum 01.08.2016 in Kraft. Die Regelungen zur Unterrichtsorganisation sind spätestens zum 01.08.2017 anzuwenden.
Der folgende Erlass zu 2. ist neu:
Herkunftssprachlicher Unterricht
1 Ziele und Grundlagen
1.1 Das Teilhabe- und Integrationsgesetz vom 06.02.2012 (GV. NRW. S. 97 - § 2 Absatz 3) fordert die Wertschätzung der natürlichen Mehrsprachigkeit. Um dieses Ziel zu erreichen, wird auch Unterricht in der Herkunftssprache (Muttersprache im Sinne von § 2 Absatz 10 SchulG, § 5 APO-S I) angeboten. Er wird nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen und organisatorischen Möglichkeiten und unter staatlicher Schulaufsicht an den Schulen angeboten.
1.2 Der herkunftssprachliche Unterricht ergänzt mit in der Regel fünf Wochenstunden den Unterricht. Er soll so weit wie möglich mit dem Unterricht in den Fächern sowie mit außerunterrichtlichen Angeboten, insbesondere im Ganztag, verknüpft werden.
1.3 Aufgabe des Unterrichts ist es, auf der Grundlage des gültigen Lehrplans die herkunftssprachlichen Fähigkeiten in Wort und Schrift zu erhalten, zu erweitern und wichtige interkulturelle Kompetenzen zu vermitteln.
2 Herkunftssprachlicher Unterricht in der Primarstufe
2.1 Herkunftssprachlicher Unterricht wird in der Primarstufe angeboten, wenn eine mindestens 15 Schülerinnen und Schüler umfassende Lerngruppe dauerhaft ermöglicht werden kann.
2.2 Wird an der Schule die Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung schulübergreifender Lerngruppen.
2.3 Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund bei der Aufnahme in die Schule über das Angebot.
3 Herkunftssprachlicher Unterricht in der Sekundarstufe I
3.1 Wenn die sächlichen, curricularen und personellen Voraussetzungen gegeben sind, kann an Schulen der Sekundarstufe I nach Maßgabe des § 5 Absatz 1 APO-S I die Herkunftssprache anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache angeboten werden. Ein solches Angebot kann eingerichtet werden, wenn ausreichend große Lerngruppen zustande kommen. Die Schule informiert die Eltern der Schülerinnen und Schüler hierüber beim Übergang in die Sekundarstufe I.
3.2 Herkunftssprachlicher Unterricht (§ 5 Absatz 3 APO-SI) kann stattfinden, wenn in der Sekundarstufe I mindestens 18 Schülerinnen und Schüler gleicher Herkunftssprache dauerhaft teilnehmen. Wird an der Schule diese Lerngruppengröße auch bei jahrgangsübergreifendem Unterricht nicht erreicht, informiert die Schule hierüber die Schulaufsichtsbehörde. Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die Einrichtung schulform- und schulübergreifender Lerngruppen.
4 Regelungen zur Teilnahme
4.1 Das Verzeichnis der Teilnehmenden, Versäumnislisten, Arbeitspläne und Lehrberichte werden in deutscher Sprache geführt.
4.2 Die Anmeldung verpflichtet zur regelmäßigen Teilnahme. Eine Abmeldung ist nur zum Schuljahresende für das kommende Schuljahr möglich.
4.3 Die den herkunftssprachlichen Unterricht erteilenden Lehrkräfte sind verpflichtet, die Eltern zu Beginn des Schuljahres zu Beratungen einzuladen und sie über die Unterrichtsgestaltung zu informieren. Den Eltern ist Gelegenheit zu geben, aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher zu wählen.
5 Leistungsbewertung, Prüfungen,
Teilnahmebescheinigungen und Zeugnisse
5.1 Zur Feststellung des individuellen Lernfortschritts sind nach Maßgabe des Lehrplans schriftliche Übungen zulässig. Die im herkunftssprachlichen Unterricht erteilte Leistungsnote wird in das Zeugnis wie folgt unter Bemerkungen aufgenommen:
„Weiterer Unterricht
_____________________________________(Vor- und Zuname
hat am Unterricht in der Herkunftssprache in
_____________________________________ (Sprache)
teilgenommen.
Ihre/Seine Leistungen werden mit
_____________________________________ (Leistungsnote)
bewertet.“
5.2 In den Zeugnissen der Schuleingangsphase der Grundschule wird statt der Leistungsnote eine Aussage über die Lernentwicklung im herkunftssprachlichen Unterricht bei „Hinweise zu den Lernbereichen/Fächern“ aufgenommen.
5.3 Schülerinnen und Schüler, die regelmäßig am herkunftssprachlichen Unterricht teilgenommen haben, legen am Ende ihres Bildungsgangs in der Sekundarstufe I eine Sprachprüfung nach § 5 Absatz 3 APO-S I auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses ab.
5.4 Bei Erreichen einer mindestens ausreichenden Gesamtnote in der Sprachprüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses kann diese Sprache in der gymnasialen Oberstufe als fortgeführte Fremdsprache belegt werden (siehe auch: Nummer 11, Runderlass vom 10.03.1992 - BASS 13-61 Nr. 1). Sofern die Sprachprüfung nicht bestanden wurde, wird eine Bescheinigung über die Teilnahme am Unterricht ausgestellt.
6 Lehrkräfte
6.1 Den herkunftssprachlichen Unterricht und den herkunftssprachlichen Unterricht anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache erteilen grundsätzlich Lehrkräfte, die die entsprechende Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht in dem Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts besitzen.
6.2 Es können auch Lehrkräfte mit einer Befähigung für ein Lehramt nach deutschem Recht herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die statt der Lehrbefähigung für das ausgeschriebene Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts die geforderte Sprachqualifikation gemäß der Kompetenzstufe C 1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen „Lernen, lehren, beurteilen“ des Europarates GeR nachweisen und ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einer didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Runderlass zur Fort- und Weiterbildung vom 06.04.2007 (BASS 20-22 Nr. 8 Anlage 1 Nummer IX) schriftlich verbindlich erklärt haben. Die Verpflichtung zur Teilnahme an der Fortbildungsmaßnahme entfällt, wenn die Lehrkraft bereits eine Lehrbefähigung für eine Fremdsprache erworben hat.
6.3 Die Lehrkräfte werden entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung im regulären Unterricht und im herkunftssprachlichen Unterricht eingesetzt.
6.4 Sofern Lehrkräfte nach diesen Kriterien nicht zur Verfügung stehen, können ausnahmsweise auch Lehrerinnen und Lehrer zugelassen werden, die
a) über eine ausländische Lehramtsprüfung für das Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts oder
b) über einen deutschen oder ausländischen Hochschulabschluss im Fach des herkunftssprachlichen Unterrichts oder
c) über eine ausländische Lehramtsprüfung verfügen oder einen ausländischen Hochschulabschluss eines Landes der Herkunftssprache in einem anerkannten Lehrfach nachweisen. Hierbei müssen die Bewerberinnen und Bewerber die Sprachqualifikation gemäß der geforderten Kompetenzstufe C1 GeR nachweisen und den Ausführungen im Lehrplan entsprechend (Schule in NRW: Heft Nummer 5018) über die funktionalen kommunikativen Kompetenzen hinaus auch über die nötigen interkulturellen und methodischen Kompetenzen sowie über die sprachlichen Mittel und Sprachbewusstheit
verfügen.
6.5 In allen Fällen müssen die Lehrkräfte
a) ihre Bereitschaft zur Teilnahme an der didaktischen und methodischen Fortbildung „Herkunftssprachenlehrkräfte an Grundschulen und Schulen der Sekundarstufe I“ gemäß Nummer 6.2 schriftlich verbindlich erklärt haben, und
b) an einer Orientierungsphase (BASS 20-11 Nr. 5) teilnehmen.
6.6 Die Schulleiterin oder der Schulleiter gewährleisten darüber hinaus schulinterne Maßnahmen zur Einarbeitung in die Aufgaben einer Lehrkraft.
6.7 In den Fällen nach Nummer 6.4 erfolgt die Einstellung zum Zwecke der Erprobung zunächst befristet bis zur Dauer von maximal zwei Jahren.
6.8 Der herkunftssprachliche Unterricht an der Grundschule kann auch von abgeordneten Lehrkräften der Sekundarstufe I mit entsprechender Qualifikation erteilt werden.
6.9 Die Einstellung der Lehrkräfte erfolgt nach den Regelungen der Einstellungserlasse für Lehrerinnen und Lehrer in den öffentlichen Schuldienst.
6.10 Hinweise zur Beschäftigung der Lehrkräfte im Tarifbeschäftigungsverhältnis enthält der Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.04.2007 (BASS 21-01 Nr. 11).
6.11 Alle Lehrerinnen und Lehrer aus einem Land außerhalb des deutschen Sprachraumes haben deutsche Sprachkenntnisse nachzuweisen, die einen Einsatz im Unterricht und die Wahrnehmung aller Lehrertätigkeiten erlauben. Nachweise sind insbesondere:
a) der Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache oder
b) das Große Sprachdiplom des Goethe-Instituts mit mindestens der Gesamtnote „gut“ oder
c) die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird oder
d) ein anderer durch das Ministerium für Schule und Weiterbildung zugelassener Sprachnachweis.
6.12 Im Übrigen sind von ausländischen Lehrkräften, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, die Anforderungen des Gemeinsamen Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung und des Innenministeriums zu Aufenthaltstitel für ausländische Lehrkräfte an deutschen Schulen vom 02.07.2008 (BASS 21-08 Nr. 1.1) zu erfüllen.
6.13 Programme für Gastlehrkräfte bleiben hiervon unberührt.
7 Konsulatsunterricht
7.1 Für den herkunftssprachlichen Unterricht eines ausländischen Konsulats bedarf es keiner Genehmigung.
7.2 Wurde der Konsulatsunterricht auf der Grundlage des Lehrplans des Landes Nordrhein-Westfalen erteilt und haben die Schülerinnen und Schüler im Verlauf ihrer Schullaufbahn regelmäßig teilgenommen, können sie an der nordrhein-westfälischen Abschlussprüfung des herkunftssprachlichen Unterrichts am Ende der Klasse 10, im Gymnasium am Ende der Klasse 9 auf der Anspruchsebene des angestrebten Abschlusses teilnehmen. Voraussetzung ist die Vorlage einer Bescheinigung durch das Konsulat an die Schulaufsicht.
7.3 Die Note kann in das Zeugnis aufgenommen werden. Mit einer erfolgreich absolvierten Prüfung auf dem Anspruchsniveau des Mittleren Schulabschlusses erwerben die Schülerinnen und Schüler die Berechtigung, in der gymnasialen Oberstufe am Unterricht in der Herkunftssprache als fortgeführte Fremdsprache teilzunehmen, wenn ein solches Angebot eingerichtet ist.
7.4 Ermöglichen Konsulate den Erwerb von international anerkannten Sprachzertifikaten, die sich am Gemeinsamen europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GeR) orientieren, wird das erworbene Zertifikat mit dem Niveau des GeR auf das Zeugnis unter „Bemerkungen“ aufgenommen.
7.5 Wenn Konsulate Sprachunterricht anbieten wollen, kann er im Zusammenwirken mit der Schule als Ganztagsangebot durchgeführt werden. Für diesen Fall gelten die Bestimmungen des Erlasses „Gebundene und offene Ganztagsschulen sowie außerunterrichtliche Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“ vom 23.12.2010 (BASS 12-63 Nr. 2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 09.03.2016 (ABl. NRW. 04/16 S. 38).
7.6 Das Land wirbt bei den Schulträgern dafür, dass den Konsulaten für ihren Sprachunterricht die Schulräume möglichst unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
8 Inkrafttreten
Dieser Erlass tritt sofort in Kraft.
Der Erlass „Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte, insbesondere im Bereich der Sprachen“ (BASS 13-63 Nr. 3) wird aufgehoben.
ABl. NRW. 07-08/2016 S. 69