Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern. |
Zu BASS 13-11 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über den Bildungsgang
in der Grundschule (VVzAO-GS);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 01.06.2016 - 221.2.02.02.02-128316/15
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule, Jugend und Kinder v. 19.05.2005
(BASS 13-11 Nr. 1.2), zuletzt geändert durch RdErl. v. 17.07.2015
(ABl. NRW. S. 360)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Der VV 1.23 wird folgender Absatz angefügt:
„Bei einem Anmeldeüberhang an einer Bekenntnisgrundschule haben Kinder, die dem Bekenntnis angehören, bei der Aufnahme einen Vorrang gegenüber anderen Kindern.“
ABl. NRW. 07-08/2016 S. 63