Der nachfolgende Runderlass (Teil 1: Rahmenkonzeption, Teil 2: Curriculum der Fortbildungsmaßnahmen) gewährleistet die Einhaltung landesweit einheitlicher Qualitätsstandards in Ergänzung zu den Bestimmungen des Runderlasses „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (Schriftenreihe Schule in NRW Nr. 1033). |
Zu BASS 20-22
Fort- und Weiterbildung;
Auffrischung der Rettungsfähigkeit
beim Einsatz im schulischen Schwimmunterricht und bei außerunterrichtlichen Schwimmangeboten
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 30.05.2016 - 323-6.09.03.06.04-133027
Teil 1: Rahmenkonzeption für die lokalen und regionalen Fortbildungsmaßnahmen „Rettungsfähigkeit“
1 Rechtlicher Hintergrund
Auf der Grundlage des Erlasses zur „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (BASS 18-23 Nr. 2) und den zugehörigen Rechtsgrundlagen im Heft 1033 sind alle Personen betroffen, die im Schulsport verantwortlich als Leitung oder als Hilfskraft beim Schwimmen eingesetzt werden.
Unter Beachtung des § 57 SchulG (BASS 1-1) in Verbindung mit den Verwaltungsvorschriften zu § 57 Abs. 1 SchulG (BASS 12-08 Nr. 1) und unter Berücksichtigung des Ganztagserlasses (BASS 12-63 Nr. 2) sind alle in Schule Tätigen betroffen, die in den folgenden unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Bereichen des Bewegungsfeldes „Bewegen im Wasser“ und im Bereich der Wassersportarten tätig sind: Schwimmunterricht gemäß Stundentafel, Schwimmförderunterricht, Wahlpflichtunterricht Schwimmen, Schwimmkurse im Ganztag, Schwimmangebote im Pausensport, Schulsportgemeinschaften Schwimmen, Schwimm-AGs, Schwimmexkursionen bei Schulwanderungen und Schulfahrten, Landessportfest der Schulen und weitere Schwimmsportwettbewerbe und weitere Schwimmangebote der Schule.
All diese Personen müssen jederzeit rettungsfähig sein. Nach dem Erwerb der Rettungsfähigkeit muss diese spätestens nach vier Jahren durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung erneut gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter nachgewiesen werden („Auffrischung der Rettungsfähigkeit“), wenn Schwimmunterricht erteilt werden soll oder andere Veranstaltungen aus dem Bereich „Bewegen im Wasser“ durchgeführt werden sollen. Dies gilt für alle unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Veranstaltungen einschließlich Klassenfahrten und Ganztagsangeboten und betrifft somit alle verantwortlichen Lehrkräfte des Landes Nordrhein-Westfalen, alle außerunterrichtlich Tätigen, die Schwimmveranstaltungen verantwortlich leiten sowie alle Hilfskräfte, die Schwimmveranstaltungen begleiten.
Die Rettungsfähigkeit kann auch innerhalb des Nachqualifizierungssystems für Lehrerinnen und Lehrer an Grundschulen oder Förderschulen ohne Fakultas Sport neu erworben werden.
2 Erwerb und Auffrischung der Rettungsfähigkeit
Um eine qualitativ hochwertige Fortbildung für die Lehrkräfte des Landes zu garantieren, erfolgt die Abnahme der Rettungsfähigkeit für Lehrerinnen und Lehrer, die Schwimmunterricht erteilen, seit dem 01.10.2016 regional und lokal durch die Beraterinnen und Berater im Schulsport mit entsprechender Qualifikation. Die Fortbildungen werden angebots- und nachfrageorientiert durch die Beraterinnen und Berater im Schulsport angeboten.
Teilnahmebescheinigungen über die Auffrischung der Rettungsfähigkeit können auch bei weiteren geeigneten Anbietern (z.B. DLRG) erworben werden, sofern diese die in der Konzeption genannten Qualitätsstandards erfüllen und die Vorgaben beachten.
3 Staatliche Fortbildungsangebote und Reisekosten
Die Maßnahmen zum Erwerb und zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit werden im Rahmen der Fortbildungsangebote der Bezirksregierungen durchgeführt. Diese sind für die im Rahmen der für den Sportunterricht gültigen Stundentafel Schwimmunterricht erteilenden Lehrkräfte der Schulen seit dem 01.01.2016 kostenfrei. Die Reisekosten bei staatlichen Fortbildungsangeboten werden von den Bezirksregierungen übernommen.
4 Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme
Die Bescheinigung über die erfolgreiche Teilnahme wird landeseinheitlich gleich gestaltet. Dafür stellt die Landesstelle für den Schulsport den Bezirksregierungen und den anderen Kursanbietern eine Musterbescheinigung zur Verfügung. Die Bescheinigung enthält das Logo der Bezirksregierung oder des Kursanbieters.
5 Gruppengröße
Die Teilnehmerzahl pro Kurs liegt i.d.R. bei zwölf Teilnehmerinnen und Teilnehmern, abhängig von den jeweiligen Standortbedingungen (z.B. Wasserfläche, Anzahl Ausbilderinnen und Ausbilder).
6 Stundenumfang
Für die Auffrischung sind sechs Unterrichtseinheiten à 45 Minuten vorge-schrieben. Für die Durchführung der sechs Unterrichtseinheiten ist das vorhandene Curriculum verbindlich.
7 Anforderung an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer
Die weiteren fachlichen wie sicherheitsrelevanten Voraussetzungen für das verantwortliche Leiten und Begleiten von unterrichtlichen wie außerunterrichtlichen Schwimmveranstaltungen sowie Aussagen zur Aufsicht, Organisation und Lerngruppengröße sind den Ausführungen der Druckfassung des Heftes 1033 (Sicherheitsförderung im Schulsport) oder der entsprechenden digitalen Version (unter www.schulsport-nrw.de/sicherheits-und-gesundheitsfoerderung/neu-erlass-sicherheits-foerderung-im-schul-sport.html) zu entnehmen. Sie sind zu beachten.
8 Anforderung an die Kursleitungen
Die verantwortliche Kursleitung muss eine der folgenden Lizenzen besitzen: Lehrschein (DLRG), Ausbilder Rettungsschwimmen (DLRG), Fachübungsleiter Rettungsschwimmen (SV NRW), Lehrschein Rettungsschwimmen (DRK-Wasserwacht).
Teil 2: Curriculum für die lokalen und regionalen Fortbildungsmaßnahmen „Rettungsfähigkeit“
Inhalt | Zeit in Minuten |
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Einführung/Einleitung | 15 |
Theoretischer Teil: Ertrinkungs- und Badetod | 15 |
Theoretischer Teil: - Verhalten bei Rettungen - Rettungen durch Schwimmen - Abwehr von Umklammerung - Rettung mit Hilfsmitteln und Aspekte der Gefahrenanalyse | 15 |
Maßnahmen bei Bewusstlosigkeit und Reanimation (LSM) | |
Bewusstlosigkeit/stabile Seitenlage | 45 |
Kreislaufstillstand/HLW (einschließlich Demonstration der AED entsprechend „Sicherheitsförderung im Schulsport“) | 45 |
Durchführung gemäß der Handlungsanweisung | 135 |
Wassertiefe über 1,20 Meter |
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- von der Wasseroberfläche einen ca. 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden heraufholen und zum Beckenrand bringen, - ca. 10 Meter weit tauchen, |
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- Umklammerung durch in Gefahr geratene Personen entweder vermeiden oder sich aus diesen lösen, - einen etwa gleich schweren Menschen mittels Kopf- oder Achselschleppgriff ca. 15 Meter weit schleppen und an Land bringen. - Handhabung von Hilfsmitteln (u.a. Rettungsstange, Rettungsring) |
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Wassertiefe bis 1,20 Meter |
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- einen ca. 5 kg schweren Gegenstand von der tiefsten Stelle des Beckenbodens heraufholen und zum Beckenrand bringen, - eine Person schleppen. |
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Es wird empfohlen, die Rettungsfähigkeit für Lehrkräfte in Form eines Kompaktkurses anzubieten oder in Modulen in 3 x 2 oder 2 x 3 Unterrichtseinheiten.
Die aufgezählte Reihenfolge der einzelnen schwimmerischen Bestandteile der Bescheinigung über die Rettungsfähigkeit ist zufällig. Die Anordnung innerhalb der drei praktischen Unterrichtseinheiten obliegt der Ausbilderin oder dem Ausbilder.
Empfehlung zur Durchführung der Praxisinhalte
der Rettungsfähigkeit in den Unterrichtseinheiten im Schwimmbad
Einzige Ausnahme: Zum Einstieg in die Praxiseinheit(en) sollen die teilnehmenden Lehrkräfte eine Strecke von 200 Meter schwimmen, nachdem sie mit einem beliebigen Sprung ins Wasser gesprungen sind. Dies ersetzt das Vorlegen des Schwimmabzeichens in Bronze. Lehrkräfte, die dies nicht schaffen, können die Rettungsfähigkeit nicht bescheinigt bekommen.
Zu: Von der Wasseroberfläche einen ca. 5 kg schweren Gegenstand vom Beckenboden heraufholen und zum Beckenrand bringen
Empfehlung:
Diese Gelegenheit nutzen, um die richtige Technik des Abtauchens zu erklären und vorzumachen.
Die Lehrkräfte darauf hinweisen, dass in dieser Lehrerfortbildung zum Erwerb/zur Auffrischung der Rettungsfähigkeit nur die zu bescheinigende Leistung im „Kursbad“ abgeprüft wird. Im Erlass (im Heft 1033 „Sicherheitsförderung im Schulsport“) ist aber auch folgende immer gültige Aussage zu finden: „Die Lehrkraft muss jederzeit unter den jeweiligen Gegebenheiten der Schwimmstätte (Wassertiefe, Strömung, Sicht, Temperatur etc.) in Not geratene Schülerinnen und Schüler erkennen, retten und wiederbeleben können. Die Lehrkraft muss sicherstellen, dass sie die Bedingung aktuell erfüllt. Sollte dies temporär, z.B. durch gesundheitliche Beeinträchtigung der Lehrkraft, nicht gegeben sein, kann sie beim Schwimmen im Schulsport nicht verantwortlich eingesetzt werden.“ Dies gilt auch für die Wassertiefe der beim Schwimmunterricht genutzten Schwimmstätte.
Zu: Ca. 10 Meter weit tauchen
Empfehlung:
Diese Übung kann mit oder ohne Startsprung ausgeführt werden. Die Teilnehmenden müssen sich aber ca. 10 Meter mit dem ganzen Körper unter Wasser befinden. Es sollte auf die sicherheitsrelevanten Themen wie Druckausgleich und Sicherung des Tauchenden (Beobachten, es taucht immer nur eine Person) eingegangen werden. Wenn die Zeit es zulässt, kann auch der richtige Taucharmzug erklärt werden.
Der Runderlass tritt zum 01.08.2016 in Kraft.
ABl. NRW. 06/2016 S. 58