Die Neufassung der Lehramtszugangsverordnung setzt die Änderungen des Lehrerausbildungsgesetzes auf Verordnungsebene um. |
Zu BASS 20-02 Nr. 30
Verordnung
über den Zugang
zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität
(Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 211)
Auf Grund des § 9 Absatz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Gesetz vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 208) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung sowie nach Information des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses und des für Wissenschaft zuständigen Landtagsausschusses:
§ 1
Zugang zum Vorbereitungsdienst
(1) Für den Zugang zum Vorbereitungsdienst nach § 9 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung wird in fachlicher Hinsicht der Erwerb der nach § 10 des Lehrerausbildungsgesetzes für das jeweilige Lehramt vorgesehenen Hochschulabschlüsse vorausgesetzt. Der Erwerb muss den Anforderungen des Lehrerausbildungsgesetzes sowie dieser Verordnung entsprechen. Der Nachweis wird in der Regel durch eine vorlaufende Akkreditierung der absolvierten Studiengänge nach § 11 des Lehrerausbildungsgesetzes erbracht. Neben den Hochschulabschlüssen nach Satz 1 ist für das Lehramt an Berufskollegs zusätzlich eine fachpraktische Tätigkeit nach § 5 Absatz 6 nachzuweisen.
(2) Das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen enthält jeweils im Umfang von mindestens 15 Leistungspunkten fachdidaktische Leistungen, im Fall des Lehramtes nach § 3 im Umfang von mindestens 20 Leistungspunkten; dieser Mindestwert gilt nicht für berufliche Fachrichtungen, die lediglich mit 60 Leistungspunkten zu studieren sind. Die Leistungen in den Fächern umfassen im Umfang von mindestens 5 Leistungspunkten inklusionsorientierte Fragestellungen.
(3) Die zu erwerbenden fachwissenschaftlichen und bildungswissenschaftlichen Kompetenzen richten sich nach den jeweiligen Vereinbarungen unter den Ländern.
(4) Soweit Fächer (Lernbereiche, Unterrichtsfächer, berufliche Fachrichtungen und sonderpädagogische Fachrichtungen) den einzelnen Lehrämtern zugeordnet werden, können Fächer anderer Lehrämter und nicht in dieser Verordnung genannte Fächer sowie Fächerkombinationen in begründeten Ausnahmefällen durch das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm bestimmte Stelle zugelassen werden. Ausnahmen von den Kombinationsvorgaben in § 3 Absatz 2 Satz 2 und § 4 Absatz 2 Satz 2 können Hochschulen zulassen für Studierende, die ihr Lehramtsstudium mit dem Ziel der Ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium und Gesamtschulen oder das Lehramt an Grund-, Haupt- und Realschulen und den entsprechenden Jahrgangsstufen der Gesamtschulen begonnen haben und mit ihren bisherigen Studienfächern nach dieser Verordnung fortführen wollen.
(5) Soweit in § 2 bis § 6 für das Studium von Lernbereichen, Unterrichtsfächern und beruflichen Fachrichtungen sowie für das bildungswissenschaftliche Studium und die Bachelor- und Masterarbeit Leistungspunkt-Werte festgelegt werden, ist eine Unterschreitung oder Überschreitung dieser Werte um jeweils drei Leistungspunkte möglich, wenn der Gesamtwert von 300 Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Im Falle des bildungswissenschaftlichen Studiums nach § 6 ist lediglich eine Überschreitung des entsprechenden Wertes möglich. Im Falle des fachwissenschaftlichen Studiums nach § 4 und § 5 ist eine Unterschreitung des entsprechenden Wertes um jeweils fünf weitere Leistungspunkte möglich, wenn dies ausschließlich zur Erweiterung des bildungswissenschaftlichen Studiums um inklusionsorientierte Fragestellungen dient. Für Studierende, die Bachelor- und Masterarbeit an unterschiedlichen Hochschulen erbracht haben, ist eine Unterschreitung der für diese Abschlussarbeiten insgesamt vorgesehenen Leistungspunkte um bis zu sechs Leistungspunkte zugelassen. Überschreitungen von Leistungspunkt-Werten sind in Fällen des Hochschulwechsels allgemein zugelassen. Angaben von Leistungspunkten richten sich nach den Kriterien des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen.
§ 2
Lehramt an Grundschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Grundschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Lernbereich I, Sprachliche Grundbildung | 55 LP |
Lernbereich II, Mathematische Grundbildung | 55 LP |
Lernbereich III oder Fachwissenschaft und Fachdidaktik eines Unterrichtsfaches | 55 LP |
Vertieftes Studium des Lernbereichs I, II oder III oder des Unterrichtsfachs | 12 LP |
Bildungswissenschaften/Grundschulpädagogik einschließlich - Praxiselemente nach § 7 und § 9, - Konzepte frühen Lernens und Konzepte vorschulischer Erziehung und Bildung, - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), - Fragen der Inklusion, - Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. | 64 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als Lernbereich III sind zugelassen der Lernbereich Natur- und Gesellschaftswissenschaften (Sachunterricht) oder der Lernbereich Ästhetische Erziehung. Als Unterrichtsfach sind folgende Fächer zugelassen: Englisch, Evangelische Religionslehre, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Musik und Sport. An Stelle eines dritten Lernbereichs oder eines Unterrichtfachs kann auch das vertiefte Studium von Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte treten, in dessen Rahmen bis zur Hälfte des Studienumfangs auch eine Vorbereitung auf herkunftssprachlichen Unterricht erfolgen kann.
§ 3
Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Haupt-, Real-, Sekundar- und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches | 80 LP |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches | 80 LP |
Bildungswissenschaften/Entwicklung und Sozialisation im Jugendalter einschließlich - Praxiselemente nach § 7 und § 9, - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), - Lehramtsbezogener Profilbereich (etwa Arbeitslehre und Berufswahl/Berufsorientierung, wirtschaftliches Handeln in Unternehmen und im Privathaushalt, Sozialpädagogik), - Fragen der Inklusion, - Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. | 81 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Praktische Philosophie, Physik, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Textilgestaltung und Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Geschichte, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, oder Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) zu wählen.
§ 4
Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen
(1) Dem Studium für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches | 100 LP |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches | 100 LP |
Bildungswissenschaften - ein Schwerpunkt: Methoden wissenschaftlichen Arbeitens/Wissenschaftspropädeutik einschließlich - Praxiselemente nach § 7 und § 9, - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), - Fragen der Inklusion, - Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. | 41 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als Fächer sind zugelassen: Biologie, Chemie, Chinesisch, Deutsch, Englisch, Ernährungslehre, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geographie, Geschichte, Griechisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Italienisch, Japanisch, Katholische Religionslehre, Kunst, Latein, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Spanisch, Sport, Technik, Türkisch. Als eines der beiden Fächer ist Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Geschichte, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Latein, Mathematik, Philosophie/Praktische Philosophie, Physik, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft) oder Spanisch zu wählen. Ein Fach nach Satz 2 kann durch ein anderes Fach nach Satz 1 ersetzt werden, wenn dieses Fach im Rahmen eines bilingualen Studiengangs studiert wurde, der Absolventinnen und Absolventen befähigt, in ihrem Fach auf der sprachlichen Kompetenzstufe C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) zu arbeiten. An Stelle von zwei Unterrichtsfächern kann auch nur das Unterrichtsfach Kunst oder nur das Unterrichtsfach Musik treten (jeweils 200 Leistungspunkte). Eines der Unterrichtsfächer nach Satz 2 kann statt eines zweiten Unterrichtsfachs mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen.
§ 5
Lehramt an Berufskollegs
(1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:
1. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) | 100 LP |
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4) | 100 LP |
| Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich - Praxiselemente nach § 7 und § 9, - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), - Berufspädagogik, - Fragen der Inklusion, - Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. | 41 LP |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
2. | Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) | 140 LP |
| Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3) | 60 LP |
| Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich - Praxiselemente nach § 7 und § 9, - Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik), - Berufspädagogik, - Fragen der Inklusion, - Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP. | 41 LP |
| Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
| Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
| Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.
(3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:
Große berufliche Fachrichtung | Kleine berufliche Fachrichtung |
Agrarwissenschaft mit | Gartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik |
Bautechnik mit | Hochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik |
Elektrotechnik mit | Energietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik |
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mit | Lebensmitteltechnik, Gastronomie, Wirtschaftsinformatik |
Maschinenbautechnik mit | Fahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik |
Wirtschaftswissenschaft mit | Wirtschaftsinformatik oder |
(4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Praktische Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft).
(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann mit einer sonderpädagogischen Fachrichtung nach § 6 Absatz 3 mit Ausnahme des Förderschwerpunkts Geistige Entwicklung verbunden werden.
(6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.
§ 6
Lehramt für sonderpädagogische Förderung
(1) Dem Studium für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die sich wie folgt verteilen:
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches | 55 LP |
Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches | 55 LP |
Bildungswissenschaften einschließlich - Praxiselemente nach § 7 und § 9. | 26 LP |
Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte | 6 LP |
Erste sonderpädagogische Fachrichtung - Diagnose, Förderung, Prävention | 50 LP |
Zweite Sonderpädagogische Fachrichtung - Diagnose, Förderung, Prävention | 55 LP |
Praxissemester nach § 8 | 25 LP |
Bachelor- und Masterarbeit | 28 LP |
(2) Für den Zugang zum Master-Studiengang mit der Fachrichtung Hören und Kommunikation oder mit der Fachrichtung Sehen sind fundierte Kompetenzen in Bezug auf behinderungsspezifische Kommunikationsmittel und -formen nachzuweisen (zum Beispiel Deutsche Gebärdensprache; Braille-Schrift).
(3) Die beiden Fächer können aus den in § 2 genannten Unterrichtsfächern und Lernbereichen sowie aus den Unterrichtsfächern Biologie, Chemie, Deutsch, Französisch, Geschichte, Hauswirtschaft (Konsum/Ernährung/Gesundheit), Informatik, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Sozialwissenschaften (Politikwissenschaft, Soziologie, Wirtschaftswissenschaft), Technik und Textilgestaltung gewählt werden. Eines der beiden Fächer ist das Unterrichtsfach Deutsch oder das Unterrichtsfach Mathematik oder der Lernbereich Sprachliche Grundbildung oder der Lernbereich Mathematische Grundbildung. Die erste sonderpädagogische Fachrichtung ist der Förderschwerpunkt Lernen oder der Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Als zweite sonderpädagogische Fachrichtung sind der jeweils andere Förderschwerpunkt oder der Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung, der Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, der Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung, der Förderschwerpunkt Sehen oder der Förderschwerpunkt Sprache zugelassen.
§ 7
Eignungs- und Orientierungspraktikum
Die Absolventinnen und Absolventen des Eignungs- und Orientierungspraktikums (§ 12 Absatz 2 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes) verfügen über die Fähigkeit,
1. die Komplexität des schulischen Handlungsfelds aus einer professions- und systemorientierten Perspektive zu erkunden und auf die Schule bezogene Praxis- und Lernfelder wahrzunehmen und zu reflektieren,
2. erste Beziehungen zwischen bildungswissenschaftlichen Theorieansätzen und konkreten pädagogischen Situationen herzustellen,
3. erste eigene pädagogische Handlungsmöglichkeiten zu erproben und auf dem Hintergrund der gemachten Erfahrung die Studien- und Berufswahl zu reflektieren und
4. Aufbau und Ausgestaltung von Studium und eigener professioneller Entwicklung reflektiert mitzugestalten.
Für das Eignungs- und Orientierungspraktikum sind alle Schulen zugelassen mit Ausnahme von Schulen, welche die Praktikantin oder der Praktikant als Schülerin oder Schüler besucht hat. Das Praktikum umfasst eine begleitende Eignungsreflexion.
§ 8
Praxissemester
(1) Die Absolventinnen und Absolventen des Praxissemesters (§ 12 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes) verfügen über die Fähigkeit,
1. grundlegende Elemente schulischen Lehrens und Lernens auf der Basis von Fachwissenschaft, Fachdidaktik und Bildungswissenschaften zu planen, durchzuführen und zu reflektieren,
2. Konzepte und Verfahren von Leistungsbeurteilung, pädagogischer Diagnostik und individueller Förderung anzuwenden und zu reflektieren,
3. den Erziehungsauftrag der Schule wahrzunehmen und sich an der Umsetzung zu beteiligen,
4. theoriegeleitete Erkundungen im Handlungsfeld Schule zu planen, durchzuführen und auszuwerten sowie aus Erfahrungen in der Praxis Fragestellungen an Theorien zu entwickeln und
5. ein eigenes professionelles Selbstkonzept zu entwickeln.
(2) Absolventinnen und Absolventen weisen nach, dass sie im Rahmen des Masterstudiums bezogen auf ein Schulhalbjahr und in der Regel in einer dem angestrebten Lehramt entsprechenden Schulform und den Studienfächern kontinuierlich mindestens 390 Zeit-Stunden Ausbildungszeit im Bereich des Lernorts Schule absolviert haben. Für eine befristete Sondermaßnahme zur Gewinnung von Lehrkräften in den beruflichen Fachrichtungen Chemietechnik, Elektrotechnik und Maschinenbautechnik sowie diesen zugeordneten verwandten Fachrichtungen können Ausbildungszeiten im Sinne des Satzes 1 teilweise auch durch Unterrichtstätigkeit an einem Berufskolleg erbracht werden.
§ 9
Berufsfeldpraktikum
Nachgewiesene berufliche Tätigkeiten sowie fachpraktische Tätigkeiten nach § 5 Absatz 6 können nach Anrechnung durch die Hochschule an die Stelle des Berufsfeldpraktikums nach § 12 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes treten. Für das Lehramt an Berufskollegs sollen nachgewiesene berufliche Tätigkeiten und fachpraktische Tätigkeiten nach § 5 Absatz 6 angerechnet werden.
§ 10
Übergreifende Kompetenzen
Absolventinnen und Absolventen aller Lehrämter und aller Fächer weisen neben den in § 2 Absatz 2 Satz 2 des Lehrerausbildungsgesetzes genannten, folgende übergreifende Kompetenzen nach:
1. Kompetenzen zum fachspezifischen Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken sowie pädagogische Medienkompetenz,
2. Grundkompetenzen in didaktischen Aspekten einer reflektierten Koedukation,
3. Grundkompetenzen im Umgang mit Vielfalt, einschließlich der Förderung von Schülerinnen und Schülern in Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte im Zusammenhang interkultureller Bildung,
4. Grundkompetenzen, die für Teilnahme und gestaltende Mitwirkung bei der Schulentwicklung und bei der Entwicklung des Ganztagsbereichs erforderlich sind,
5. Grundkompetenzen in der Förderung von Alphabetisierung und Grundbildung und
6. Grundkompetenzen zur Berufsorientierung der Schülerinnen und Schüler.
§ 11
Nachweis fremdsprachlicher Kenntnisse
(1) Es sind Kenntnisse in zwei Fremdsprachen nachzuweisen, in der Regel durch die Hochschulzugangsberechtigung. Wer eine andere Sprache als Deutsch als Erstsprache erlernt und seine Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache erworben hat, hat lediglich Kenntnisse in einer weiteren Sprache nachzuweisen. Abweichend von Satz 1 sind für das Lehramt an Berufskollegs mit beruflicher Fachrichtung Kenntnisse in einer Fremdsprache nachzuweisen.
(2) Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen in bestimmten Fächern auf weiter gehenden Sprachkenntnissen entsprechend der Verordnung über den Bildungsgang und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe vom 5. Oktober 1998 (GV. NRW. S. 594) in der jeweils geltenden Fassung:
1. im Fach Katholische Religionslehre auf Kenntnissen in Latein (Latinum), im Fach Philosophie/Praktische Philosophie auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums oder auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum),
2. in den Fächern Latein und Griechisch auf Kenntnissen in Latein und Griechisch (Latinum und Graecum),
3. im Fach Evangelische Religionslehre auf Kenntnissen in Griechisch (Graecum) sowie auf Kenntnissen in Latein oder Hebräisch (Latinum oder Hebraicum) und
4. im Fach Geschichte auf Kenntnissen in Latein auf dem Niveau eines Kleinen Latinums.
Die erforderlichen fachwissenschaftlichen Kompetenzen für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beruhen im Fach Katholische Religionslehre neben dem Latinum auf Grundkenntnissen in Griechisch und Hebräisch, im Fach Islamische Religionslehre auf Kenntnissen des Arabischen.
(3) Die Hochschulen können in ihren Ordnungen weitergehende Anforderungen stellen.
§ 12
Zeugnisse, Noten
(1) Das Zeugnis über den Master-Abschluss weist neben der Bezeichnung „Master of Education“ auch den Bezug auf eines der Lehrämter nach den §§ 2 bis 6 aus. Zeugnisse sind jeweils auf den Tag der letzten Prüfungsleistung datiert. Sie enthalten eine Aussage über die Akkreditierung des Studiengangs.
(2) Das Zeugnis enthält neben einer Gesamtnote auch Noten für die einzelnen Fächer, die Bildungswissenschaften, die Master-Arbeit sowie fachpraktische Prüfungen nach § 11 Absatz 8 des Lehrerausbildungsgesetzes. Alle Teilbereiche nach Satz 1 sind mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet.
(3) Einzelne Prüfungsleistungen sind mit folgenden Noten ausgewiesen:
1 | = | sehr gut | = | eine ausgezeichnete Leistung |
2 | = | gut | = | eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt |
3 | = | befriedigend | = | eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht |
4 | = | ausreichend | = | eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt |
5 | = | mangelhaft | = | eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt. |
Zur differenzierten Bewertung können Zwischenwerte durch Absenken oder Anheben der einzelnen Note um 0,3 gebildet werden. Dabei sind die Zwischennoten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 ausgeschlossen. Gesamtnoten, die aus verschiedenen Noten gebildet werden, errechnen sich aus dem arithmetischen Mittel aller Einzelnoten, gewichtet nach den jeweils zu Grunde liegenden Leistungspunkten. Die Gesamtnote weist zwei Dezimalstellen aus. Notenwerte mit der Dezimalstelle 5 werden abgerundet, Notenwerte über 4,0 entsprechen der Note mangelhaft.
(4) Das Zeugnis über den Bachelor-Abschluss enthält Notenwerte nach Absatz 3 Satz 1.
§ 13
Portfolio
Durch das „Portfolio Praxiselemente“ dokumentieren Absolventinnen und Absolventen den systematischen Aufbau berufsbezogener Kompetenzen in den einzelnen Praxiselementen der Ausbildung. Den förmlichen Nachweis des erfolgreichen Abschlusses der einzelnen Ausbildungsabschnitte führen sie davon unabhängig allein durch die im Lehrerausbildungsgesetz jeweils vorgesehenen Nachweise. Die Form des Portfolios wird durch das für Schulen zuständige Ministerium durch Regelungen nach § 12 Absatz 5 Satz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes allgemein vorgegeben. Das Portfolio wird in der Regel ab Beginn des Eignungs- und Orientierungspraktikums bis zum Ende der Ausbildung geführt. Es dokumentiert die Ausbildung als zusammenhängenden berufsbiographischen Prozess.
§ 14
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelungen
(1) Diese Verordnung tritt zwei Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) außer Kraft. Das für Schulen zuständige Ministerium berichtet über die Notwendigkeit des Fortbestehens der Regelung bis zum 31. Dezember 2020 im Rahmen der Berichterstattung nach § 1 Absatz 3 des Lehrerausbildungsgesetzes.
(2) Die Lehramtsprüfungsordnung vom 27. März 2003 (GV. NRW. S. 182), die durch Verordnung vom 28. Juni 2009 (GV. NRW. S. 344) aufgehoben worden ist, gilt im Rahmen der Übergangsregelungen in § 20 Absatz 1 bis Absatz 4 des Lehrerausbildungsgesetzes auslaufend fort.
(3) § 1 Absatz 2, § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1, § 4 Absatz 1, § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 und § 10 Nummer 5 stellen für den Zugang zum Vorbereitungsdienst andere Anforderungen, insbesondere an bildungswissenschaftliche Leistungen, als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009. Diese Leistungen sind spätestens nachzuweisen von Absolventinnen und Absolventen der Studienabschlüsse nach § 10 Absatz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes, die ihr Studium ab dem Wintersemester 2016/2017 beginnen.
(4) Für Anforderungen an Praktika nach § 9 gelten die Übergangsregelungen in § 20 Absatz 12 des Lehrerausbildungsgesetzes.
(5) Soweit diese Verordnung geringere Anforderungen als die Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009 für den Zugang zum Vorbereitungsdienst stellt, insbesondere an fremdsprachliche Kenntnisse nach § 11, gelten diese reduzierten Anforderungen auch für Studierende nach der Lehramtszugangsverordnung vom 18. Juni 2009.
(6) Nach § 12 zu erstellende Masterzeugnisse weisen die neue Bezeichnung des Lehramts nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes spätestens ab dem 1. Oktober 2016 aus.
(7) Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 3 gelten ohne erneute Akkreditierung der geänderten Studiengänge als erbracht für Studierende, die ihr Studium beginnen bis der jeweilige Studiengang der Hochschule die nächste planmäßige Reakkreditierung nach Inkrafttreten dieser Verordnung erfahren haben muss. Dies gilt für Änderungen von Studiengängen, welche die Neufassung dieser Verordnung umsetzen oder die dieser Neufassung zugrunde liegende Änderung des Lehrerausbildungsgesetzes umsetzen; es gilt nicht für die Einführung von Studiengängen in weiteren Fächern nach § 2 bis § 6.
ABl. NRW. 06/2016 S. 45