Zu BASS 12-05
Religionsunterricht
nach den Grundsätzen
der Mennonitischen Brüdergemeinden
in Nordrhein-Westfalen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 17.05.2016 - 321-6.08.04-127668
Das Fach „Religionsunterricht nach Grundsätzen der Mennonitischen Brüdergemeinden in Nordrhein-Westfalen“ wird im Rahmen eines Schulversuchs an elf ausgewählten Grundschulen erprobt, die mindestens 20 Schülerinnen und Schüler mit der Bekenntniszugehörigkeit zu den Mennonitischen Brüdergemeinden in Nordrhein-Westfalen unterrichten. Weitere Grundschulen können sich an dem Schulversuch beteiligen. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Schule mindestens 20 Schülerinnen und Schüler mit der betreffenden Bekenntniszugehörigkeit unterrichtet, entsprechend befähigte Lehrkräfte der Religionsgemeinschaft zur Verfügung stehen und die organisatorischen und räumlichen Voraussetzungen gegeben sind.
Der Schulversuch mit einer Laufzeit von fünf Jahren beginnt mit dem Schuljahr 2016/2017.
Rechtliche Grundlagen für den Schulversuch sind Artikel 7 des Grundgesetzes (BASS 0-1) und Artikel 14 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (BASS 02) sowie § 25 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW (BASS 1-1).
Im Schulversuch soll geprüft werden, unter welchen Voraussetzungen Religionsunterricht nach den Grundsätzen der Mennonitischen Brüdergemeinden in Nordrhein-Westfalen allgemein eingeführt werden kann.
Der im Rahmen des Schulversuchs erteilte Religionsunterricht ist ordentliches Schulfach mit wöchentlich zwei Unterrichtsstunden. Wer angemeldet ist, ist grundsätzlich für die Dauer eines Schuljahres zur regelmäßigen Teilnahme verpflichtet. Eine Abmeldung vom Religionsunterricht ist nach Maßgabe des § 31 Absatz 6 SchulG NRW i.V.m. Nummer 6 des RdErl. zum Religionsunterricht an Schulen (BASS 12-05 Nr. 1) möglich.
Die Leistungen einer Schülerin oder eines Schülers sind entsprechend der Vorgaben der Ausbildungsordnung versetzungswirksam.
Der Unterricht wird zunächst auf Grundlage des Lehrplans für den evangelischen Religionsunterricht an Grundschulen erteilt.
Der Unterricht wird durch Lehrkräfte der Religionsgemeinschaft erteilt, deren Eignung die jeweilige Bezirksregierung feststellt.
Die beteiligten Schulen berichten der Bezirksregierung auf dem Dienstweg während des Schulversuchs jährlich jeweils bis zum 31. August über ihre Erfahrungen im vergangenen Schuljahr. Die Bezirksregierungen fassen die Berichte zusammen, kommentieren sie und legen sie jeweils bis 30. September dem Ministerium für Schule und Weiterbildung vor.
Eine abschließende Evaluierung des Schulversuchs erfolgt zum Ende des Schuljahres 2019/2020 durch die beteiligten Bezirksregierungen.
Dieser Runderlass tritt zum 01. August 2016 in Kraft.
ABl. NRW. 06/2016 S. 42