VVzAPO-BK Für einige Bildungsgänge sind Ergänzungen bzw. Änderungen in Bezug auf die Ausweisung von Niveaustufen gemäß GeR vorgenommen worden. |
Zu BASS 13-33 Nr. 1.2
Berufskolleg;
Verwaltungsvorschriften zur Ausbildungs- und
Prüfungsordnung Berufskolleg (VVzAPO-BK);
Ausweisung der Niveaustufen des „Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für moderne Fremdsprachen“ (GeR)
auf den Abgangs- und Abschlusszeugnissen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 25.05.2016 - 314-6.03.01.01-95979-79595
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 19.06.2000 (BASS 13-33 Nr. 1.2)
I. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage A werden wie folgt geändert:
1. In VV 8.1.4 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:
„Für Schülerinnen und Schüler ohne Vorkenntnisse in der Fremdsprache ist auch ein Unterrichtsangebot auf der Niveaustufe A 1 sicherzustellen und eine Note im Zeugnis auszuweisen. Für Schülerinnen und Schüler, die eine Feststellungsprüfung gemäß RdErl. v. 10.03.1992 (BASS 13-61 Nr. 1) nachweisen können, wird die Note der Prüfung im Zeugnis übernommen. Die Teilnahme am Fremdsprachenunterricht der Fachklasse ist sicherzustellen und im Zeugnis unter Bemerkungen auszuweisen.“
2. Nach VV 9.4.1 wird folgende VV 9.4.2 eingefügt:
„9.4.2 Der mittlere Schulabschluss (Fachoberschulreife) kann auch nachträglich zuerkannt werden. Über den Antrag entscheidet das Berufskolleg, welches das Berufsschulabschlusszeugnis ausgestellt hat.“
3. Die Tabelle in VV 23.1.2 wird wie folgt neu gefasst:
Bildungsgang | APO-BK | Möglicher Schulabschluss | Niveau |
---|---|---|---|
Ausbildungsvorbereitung | A 2.1 - A 2.2 | Ein dem Hauptschulabschluss gleichwertiger Abschluss | A 2 |
II. Die Verwaltungsvorschriften zur APO-BK Anlage C werden wie folgt geändert:
1. In VV 2.2 werden in der Tabelle für die fortgeführte Fremdsprache in vor dem Wort „FHR“ in Spalte „3“ die Wörter „Schulischer Teil der“ eingefügt.
2. In VV 2.2 werden hinter die Tabelle folgende Sätze eingefügt:
„Unterricht in neu einsetzenden modernen Fremdsprachen im Umfang von 160 Stunden wird mit dem Niveau A 2/B 1 ausgewiesen. Bei Erteilung von Unterricht in den modernen Fremdsprachen in anderem Umfang entscheidet die Fachlehrkraft über die Zuordnung.“
3. In VV 8.2 wird in der Tabelle in der letzten Spalte „B 1“ gestrichen.
4. In VV 8.2 werden hinter der letzten Tabelle folgende Sätze eingefügt:
„Unterricht in neu einsetzenden modernen Fremdsprachen im Umfang von 160 Stunden wird mit dem Niveau A 2/B 1 ausgewiesen. Bei Erteilung von Unterricht in den modernen Fremdsprachen in anderem Umfang entscheidet die Fachlehrkraft über die Zuordnung.“
ABl. NRW. 06/2016 S. 44