Entfristung der Altersteilzeitregelung Mit Gesetz vom 17. Dezember 2015 wurde die gesetzliche Befristung der Altersteilzeitregelung aufgehoben (GV. NRW. S. 938). Die bisher im ATZ-Runderlass enthaltene Befristung bis Ende 2015 wird daher ebenfalls gestrichen, so dass die Regelung zur Altersteilzeit für Lehrkräfte dauerhaft beibehalten werden kann. |
Zu BASS 21-05 Nr. 16 B
Altersteilzeit für Lehrerinnen und Lehrer
im Beamtenverhältnis;
Durchführungsbestimmungen
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 29.03.2016 - 211-1.12.02.02-807
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 12.06.2013 (BASS 21-05 Nr. 16 B)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Im Einleitungsabsatz wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
„Mit dem Gesetz zur Neuregelung der Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis im Land Nordrhein-Westfalen und zur Entfristung der Altersteilzeitregelung vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 938) wurde die Befristung der Altersteilzeitregelung gestrichen.“
2. Nummer 2.5 wird aufgehoben.
3. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3.1 wird aufgehoben.
b) Die Nummern 3.2 und 3.3 werden die Nummern 3.1 und 3.2.
c) In der neuen Nummer 3.1 werden in Satz 1 die Wörter „§ 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 LBG“ durch die Wörter „§ 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 LBG“ ersetzt.
ABl. NRW. 05/2016 S. 41