Die Änderungen der APO-S I vollziehen im Wesentlichen die schulgesetzlichen Änderungen des 12. Schulrechtsänderungsgesetzes nach. So wird der § 132c SchulG, mit dem Schulträgern die Einrichtung eines Hauptschulbildungsgangs an einer Realschule ermöglicht wurde, in einem neuen § 47 in der Ausbildungs-und Prüfungsordnung umgesetzt. Die abschlussbezogenen Regelungen für die kooperative Sekundarschule werden an die neuen Regelungen für die Realschule mit Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 angepasst. In § 4 Absatz 5 APO-S I werden erstmals Regelungen zum jahrgangsübergreifenden Unterricht für alle Schulformen aufgenommen, ohne die Einschränkung auf organisatorische Gründe. § 15 Absatz 3 APO-S I war zu ändern, da an Realschulen - im Gegensatz zu Hauptschulen - kein Lernbereich Arbeitslehre angeboten wird. Diese Regelung ist für Realschulen, an denen nach § 47 ein Hauptschulbildungsgang eingerichtet werden soll, erforderlich. Für die Schülerinnen und Schüler im Hauptschulbildungsgang einer solchen Realschule ist die Belegung des Schwerpunktfaches Arbeitslehre Pflicht, für Schülerinnen und Schüler im Bildungsgang der Realschule dieser Schule ist der Lernbereich Arbeitslehre dann ein Angebot im Wahlpflichtbereich. § 6 Absatz 3 APO-S I sieht künftig nicht mehr vor, dass auch Lernstandserhebungen zur Notenbildung berücksichtigt werden dürfen. |
Zu BASS 13-21 Nr. 1.1
Zweite Verordnung
zur Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
Sekundarstufe I
Vom 16. März 2016
(GV. NRW. S. 186)
Auf Grund des § 52 Absatz 1 Satz 2 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:
Artikel 1
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Sekundarstufe I vom 2. November 2012 (GV. NRW. S. 488), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Mai 2015 (GV. NRW. S. 472) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Abschnitt 7 der Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Sicherung von
Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen“.
b) Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:
„§ 47 Sicherung von Schullaufbahnen“.
c) Die bisherige Angabe „§ 47 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ wird „§ 48 Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
2. Dem § 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Der Unterricht kann auf der Grundlage eines pädagogischen Konzeptes und mit Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde in einzelnen Fächern für begrenzte Zeit jahrgangsübergreifend erteilt werden.“
3. In § 6 Absatz 3 werden nach dem Wort „Unterricht“ die Wörter „sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen“ gestrichen.
4. Dem § 11 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Ein Wechsel zum Gymnasium nach dem ersten Schulhalbjahr der Klasse 6 setzt die Teilnahme am Unterricht in einer zweiten Fremdsprache ab Klasse 6 voraus.“
5. Dem § 12 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 11 Absatz 3 gilt entsprechend beim Wechsel auf das Gymnasium oder beim Wechsel in den Bildungsgang des Gymnasiums der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 am Ende der Erprobungsstufe.“
6. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Realschulen, an denen ein Bildungsgang gemäß § 47 eingerichtet ist, bieten im Wahlpflichtunterricht das Schwerpunktfach Arbeitslehre an.“
7. § 29 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Schülerin oder ein Schüler des Bildungsgangs Hauptschule wird in die Klasse 10 des Bildungsgangs Realschule versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Für die Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2 gelten für die Versetzung im Bildungsgang der Grundebene die Bestimmungen des § 28. Eine Schülerin oder ein Schüler der Grundebene wird in die Klasse 10 der Erweiterungsebene versetzt, wenn die Voraussetzungen des § 25 Absatz 3 vorliegen. Im Bildungsgang der Erweiterungsebene gelten die Bestimmungen des § 26.“
8. In § 40 Absatz 2 werden die Wörter „Klassen 10 Typ A und Typ B (§ 25)“ durch die Angabe „Klasse 10“ ersetzt.
9. In § 41 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe „1“ die Wörter „und des Bildungsgangs der Grundebene des § 20 Absatz 8 Nummer 2“ eingefügt.
10. § 42 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „und des Bildungsgangs der Hauptschule auf der Anspruchsebene der Klasse 10 Typ B der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1“ gestrichen.
b) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Grund- oder“ gestrichen.
c) In Satz 2 werden die Wörter „und dem Bildungsgang der Hauptschule der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 1 und der Grundebene der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8 Nummer 2“ gestrichen.
11. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der entsprechenden Bildungsgänge der“ durch die Wörter „des Bildungsgangs der Realschule der“ und die Wörter „der Grundebene“ durch die Wörter „des Bildungsgangs der Erweiterungsebene“ ersetzt.
b) In Absatz 3 wird Satz 3 aufgehoben.
12. Die Überschrift zu Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 7
Sicherung von
Schullaufbahnen und Schlussbestimmungen“
13. Nach § 46 wird folgender § 47 eingefügt:
„§ 47
Sicherung von Schullaufbahnen
(1) Ist an einer Realschule ein Hauptschulbildungsgang ab Klasse 7 eingerichtet (§ 132c des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV.NRW.S.102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2015 (GV.NRW.S.499) geändert worden ist), kann eine Schülerin oder ein Schüler dieser Schule ihre oder seine Schullaufbahn in dem Hauptschulbildungsgang der Schule fortsetzen, wenn
1. die Erprobungsstufenkonferenz vor Abschluss der Erprobungsstufe einen Schulformwechsel gemäß § 12 Absatz 1 empfiehlt und die Eltern einen solchen Wechsel beantragen,
2. sie oder er am Ende der Klasse 6 nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt wird und die Versetzungskonferenz entschieden hat, dass der Bildungsgang in der Realschule nicht fortgesetzt werden kann (§ 12 Absatz 3) oder
3. sie oder er ein zweites Mal in derselben Klasse nicht versetzt wird (§ 50 Absatz 5 Satz 2 des Schulgesetzes).
(2) Für Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsgangs gelten § 14 Absatz 1, 2, 5 und 7 sowie § 25 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Sie werden mit Schülerinnen und Schülern des Realschulbildungsgangs im Klassenverband in innerer Differenzierung unterrichtet. Unterricht in äußerer Differenzierung kann im Umfang von bis zu einem Drittel der Stundentafel erfolgen. Der Wahlpflichtunterricht Arbeitslehre ist für diesen Bildungsgang verpflichtend. Eine der Ergänzungsstunden ist für das Fach Deutsch zu verwenden.
(3) Ein Wechsel des Bildungsgangs bis zum Ende der Klasse 8 ist entsprechend § 13 möglich.
(4) Eine Schülerin oder ein Schüler im Hauptschulbildungsgang erwirbt am Ende der Klasse 9 mit der Versetzung den Hauptschulabschluss entsprechend § 40 Absatz 2. Sind dabei die Versetzungsvoraussetzungen für die Klasse 10 Typ B (§ 25 Absatz 3 entsprechend) erfüllt, geht sie oder er in die Klasse 10 im Bildungsgang der Realschule über. Andernfalls erfolgt der Übergang in die Klasse 10 gemäß § 25 Absätze 1 und 2.
(5) Für den Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 gilt § 41 Absatz 1 entsprechend.“
14. Der bisherige § 47 wird § 48.
15. Die Anlage 4 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
16. Die Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Nachfolgend finden Sie die Anlagen zur Änderungsverordnung: |
Anlage 4 | |||
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Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Gesamtschule | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre1: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Arbeitslehre1: Technik Wirtschaft Hauswirtschaft | 2-3 | 7-8 | 10 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre2 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht3 | 2-3 | 10-12 | 12-15 |
|
|
|
|
Kernstunden | 58-62 | 115-120 | 176-179 |
Ergänzungsstunden4 |
|
| 9-12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 29-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
Anlage 7 | |||
---|---|---|---|
Stundentafeln für die Sekundarstufe I - | |||
Klasse Lernbereich/Fach | 5 und 6 | 7 bis 10 | Wochenstunden |
Deutsch | 8 | 16 | 24 |
Gesellschaftslehre5: Geschichte Erdkunde Politik | 6 | 12 | 18 |
Mathematik | 8 | 16 | 24 |
Naturwissenschaften1: Biologie Chemie Physik | 6 | 14 | 20 |
Englisch | 8 | 14 | 22 |
Arbeitslehre1: Hauswirtschaft Technik Wirtschaft | 2-3 | 7-8 | 10 |
Künstl./ Kunst Musik | 8 | 8 | 16 |
Religionslehre6 | 4 | 8 | 12 |
Sport | 6-8 | 10-12 | 18 |
Wahlpflichtunterricht7 | 2-3 | 10-12 | 12-15 |
|
|
|
|
Kernstunden | 58-62 | 115-120 | 176-179 |
Ergänzungsstunden8 |
|
| 9-12 |
Wochenstundenrahmen | Klasse 5: 29-31 | Klasse 7: 30-33 |
|
Klasse 6: 29-32 | Klasse 8: 30-33 | ||
| Klasse 9: 31-34 | ||
| Klasse 10: 31-34 | ||
Gesamtwochenstunden |
|
| 188 |
Zusätzlich: Bis zu fünf Wochenstunden muttersprachlicher Unterricht | |||
ABl. NRW. 05/2016 S. 39
1 Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen.
2 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
3 Der Wahlpflichtunterricht beginnt mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache in Klasse 6 oder Klasse 7. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 6 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen.
4 Für die Ergänzungsstunden gilt § 19 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 8 bis Klasse 10 mit je drei Wochenstunden unterrichtet.
5 Alle Lernbereiche können fächerintegriert oder fächergetrennt unterrichtet werden. Innerhalb des jeweiligen Lernbereichs sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen.
6 Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5.
7 Der Wahlpflichtunterricht beginnt mit Ausnahme der zweiten Fremdsprache in Klasse 6 oder Klasse 7. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 6 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen.
8 Für die Ergänzungsstunden gilt § 20 Absatz 3. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird - soweit durchgehend belegt - von Klasse 8 bis Klasse 10 mit je drei Wochenstunden unterrichtet.