Ab 2017 erfolgen die Abiturprüfungen auf der Grundlage der kompetenzorientierten Kernlehrpläne. Da diese keine Aussagen zu der Anzahl der von der Waldorf-Fachlehrkraft vorzulegenden Anzahl von Vorschlägen enthalten, ist eine eindeutige Regelung erforderlich, die auf der bisherigen Praxis beruht. |
Zu BASS 13-51 Nr. 1.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung über die Abiturprüfung
für Schülerinnen und Schüler an Waldorfschulen
(VVzPO-Waldorf); Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 21.03.2016 - 521-6.03.15.06-131438
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 26.04.2000 (BASS 13-51 Nr. 1.2)
Der Bezugserlass wird wie folgt geändert:
Die VV zu § 15 erhält folgende Fassung:
„VV zu § 15
15 zu Abs. 1 bis 6
Für das Verfahren bei der Vorbereitung und Durchführung der schriftlichen Prüfung gelten die VV zu §§ 32 bis 34 APO-GOSt entsprechend.
15.3 zu Abs. 3
Die Anzahl der bei der oberen Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge für die Abiturprüfungsaufgabe im dezentralen Fach orientiert sich an der Zahl der den Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fächern nach den jährlichen Vorgaben zu den unterrichtlichen Voraussetzungen für die schriftliche Prüfung im Abitur zur Auswahl vorzulegenden Aufgaben: Es muss der oberen Schulaufsichtsbehörde im jeweiligen Fach mindestens eine Abiturprüfungsaufgabe mehr eingereicht werden als für die Auswahl der Schülerinnen und Schüler vorgesehen ist. Der Begriff „Abiturprüfungsaufgabe“ deckt sowohl einzelne Aufgaben - gegebenenfalls mit gegliederter Aufgabenstellung - wie auch Aufgabensätze ab.“
ABl. NRW. 04/2016 S. 39