Das Verfahren zur Gewährung einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte wurde optimiert. Darüber hinaus wurden erläuternde Hinweise zu § 84 Abs. 1 SGB IX (Prävention) ergänzt. |
Zu BASS 21-06 Nr. 1
Richtlinie
zur Durchführung
der Rehabilitation und Teilhabe
behinderter Menschen (SGB IX)
im öffentlichen Dienst
im Land Nordrhein-Westfalen; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 07.03.2016 - 211-1.23.04-114520
Bezug:
RdErl. d. Kultusministeriums v. 31.05.1989 (BASS 21-06 Nr. 1)
Der Bezugserlass wird in Teil II (Ergänzung für schwerbehinderte Lehrkräfte) wie folgt geändert:
1. Die Nummer 4.4.2 wird wie folgt gefasst:
„4.4.2 Ein besonderer Fall für die Berechtigung einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG liegt vor, wenn die Erteilung von Unterricht wegen der Art der Behinderung eine so erhebliche Erschwernis darstellt, dass diese durch die Regelermäßigung und schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten nicht ausgeglichen werden kann.
Der Antrag ist zu begründen und dem Dienstvorgesetzten auf dem Dienstweg vorzulegen. Dem Antrag ist eine fachärztliche Bescheinigung beizufügen, welche sich zu der Frage verhält, ob und (wenn ja) in welchem Umfang eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung aufgrund der Auswirkungen der anerkannten Behinderung auf die Unterrichtserteilung erforderlich ist. Eine hausärztliche Bescheinigung ist nicht ausreichend. Die erforderlichen Kosten für die fachärztliche Bescheinigung trägt das Land. Die Begründung, die fachärztliche Bescheinigung und etwaige weitere Belege können dem Antrag auch in einem verschlossenen Umschlag beigefügt werden.
Die Schulleiterin oder der Schulleiter fügt dem Antrag eine Stellungnahme zu der Frage bei, ob schulorganisatorische Entlastungsmöglichkeiten bestehen. Insbesondere ist anzuführen,
- ob ein Gespräch gemäß Nr. 7.1 des Runderlasses des Innenministeriums bzw. ein entsprechendes Teilhabegespräch stattgefunden hat,
- ob (und ggf. welche) Nachteilsausgleiche gewährt wurden (z.B. Stundenplangestaltung, Anzahl der Korrekturen, außerunterrichtlichen Verpflichtungen) und
- ob eine behinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung notwendig war.
Der Dienstvorgesetzte informiert die Schwerbehindertenvertretung umfassend über den vorliegenden Antrag, teilt seine beabsichtigte Entscheidung mit und entscheidet unter Einbeziehung der Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung nach pflichtgemäßem Ermessen über die Bewilligung der zusätzlichen Ermäßigung, über deren Umfang und Befristung unter Würdigung der Art der Behinderung und der dadurch bedingten besonderen Erschwernis bei der Erteilung von Unterricht nach den Gegebenheiten des Einzelfalles. Der zur Verfügung stehende Stundenrahmen ist hierbei unter Berücksichtigung des jeweiligen Einzelfalls differenziert zu nutzen und die zusätzliche Ermäßigung auf das notwendige Maß zu beschränken.
Die zusätzliche Ermäßigung ist längstens für die Dauer von drei Jahren zu bewilligen. Eine kürzere Befristung kommt insbesondere in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass sich die Folgeerscheinungen einer Behinderung, die zu der zusätzlichen Ermäßigung führen, wegen der Art der Behinderung mindern können. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ist eine erneute Bewilligung möglich; hierfür gelten die gleichen Voraussetzungen wie für die erstmalige Bewilligung.
Kann mit der nach § 95 Abs. 2 SGB IX vor der Entscheidung anzuhörenden Schwerbehindertenvertretung auch unter Berücksichtigung der fachärztlichen Bescheinigung keine Übereinstimmung darüber erzielt werden, ob oder in welchem Umfang eine zusätzliche Pflichtstundenermäßigung erforderlich ist, kann zu dieser Frage ausnahmsweise eine Aufforderung zu einer amtsärztlichen Untersuchung erfolgen.“
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6 Zu Nr. 13 (Prävention)
Die Pflicht der Dienststelle zur Ergreifung präventiver Maßnahmen bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten, die zur Gefährdung des Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnisses führen können (§ 84 Abs. 1 SGB IX), besteht für alle im Schulbereich beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Menschen (z.B. Lehrkräfte, Lehramtsanwärter/innen, sonstiges pädagogisches Personal). Sie gilt ab der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses und unabhängig von der Beschäftigungsart und -dauer. Die Pflicht besteht auch dann, wenn der Umfang des Beschäftigungsverhältnisses gefährdet ist.
Präventive Maßnahmen können nur dann ihre vorbeugende Wirkung entfalten, wenn sie frühzeitig ergriffen werden. Die Dienststelle leitet daher nach Kenntnisnahme derartiger Schwierigkeiten unverzüglich ein Präventionsgespräch unter Hinzuziehung der Schwerbehindertenvertretung, des Personalrates und des Integrationsamtes ein.
Die zuständige Schwerbehindertenvertretung begleitet das gesamte Präventionsverfahren.“
3. Die bisherigen Nummern 6 bis 7 werden die Nummern 7 bis 8.
4. Die Bezirksregierungen berichten jeweils zum Ende der Schuljahre 2016/17, 2017/18 und 2018/19 differenziert nach Schulformen über
- den Gesamtumfang der zum jeweiligen Zeitpunkt gewährten Ermäßigung für schwerbehinderte Lehrkräfte (in Stellenäquivalenten), differenziert nach Regel- und Zusatzermäßigung und
- die Höhe der durch die Erstattung der erforderlichen Kosten für die fachärztlichen Bescheinigungen entstandenen Aufwendungen bei Kapitel 05 300 Titel 526 02.
5. Nach Beendigung des Schuljahres 2018/19 wird das Ministerium die Regelung zur Gewährung einer zusätzlichen Pflichtstundenermäßigung evaluieren. Über das Ergebnis der Evaluation werden die Bezirksregierungen, die Hauptpersonalräte der Lehrkräfte und die Hauptschwerbehindertenvertretungen der Lehrkräfte informiert.
6. Die Änderungen treten zum 1. August 2016 in Kraft.
ABl. NRW. 04/2016 S. 42