Zu BASS 11-02 Nr. 26
Richtlinien
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Mittagsverpflegung
von Kindern und Jugendlichen
in Kindertageseinrichtungen,
Kindertagespflegestellen und Schulen
- Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“
RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales
v. 11.02.2016 - V A 1 6004 (MBl. NRW. 2016 S. 105)
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen für die Teilnahme an der gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung von Kindern und Jugendlichen aus finanziell bedürftigen Familien.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Vorbehaltlich der in Ziffer 4 dieser Richtlinie genannten Voraussetzungen wird die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung in
- Kindertageseinrichtungen
- Kindertagespflegestellen
- Schulen und
- Horten
gefördert.
3 Zuwendungsempfangende
Gemeinden und Gemeindeverbände.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung zur gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung wird gewährt für den in Ziffer 2 dieser Richtlinie genannten Personenkreis sowie diejenigen Schülerinnen und Schüler, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, wenn sie jünger als 25 Jahre sind
und
für die kein Leistungsanspruch nach den entsprechenden Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe nach dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (insbesondere § 28 Absatz 6 SGB II, § 34 Absatz 6 SGB XII sowie § 6b BKGG) besteht.
Bei Schülerinnen und Schülern sind die Voraussetzungen als erfüllt anzusehen, wenn die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird.
Die Teilnahme von bedürftigen Kindern und Jugendlichen an der Mittagsverpflegung in Horten wird auch dann gefördert, wenn für sie ein Leistungsanspruch nach den o.g. Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe besteht; damit ist auch der Bezug von Kinderzuschlag und/oder Wohngeld insoweit förderunschädlich.
4.2 Von einer Bedürftigkeit im Sinne der Förderung ist insbesondere bei Personen auszugehen, die nicht zum anspruchsberechtigten Personenkreis der im Bildungs- und Teilhabepaket genannten Leistungen gehören, aber nur über finanzielle Mittel in einem vergleichbaren Umfang verfügen.
4.3 Die Zuwendungsempfangenden müssen sicherstellen, dass der Zuwendungsbetrag entsprechend der bedürftigen Kinder und Jugendlichen auf die Schulen, Horte, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen verteilt wird. Die Verteilung der Zuwendung kann auch in Form von Gutscheinen oder Kostenübernahmeerklärungen erfolgen.
4.4 Die Zuwendungsempfangenden müssen sicherstellen, dass die Zuweisungen des Landes nicht an die Erziehungsberechtigten der an der Mittagsverpflegung teilnehmenden Kinder und Jugendlichen ausgezahlt werden.
4.5 Eine Zuwendung kann nicht gewährt werden
- für die Teilnahme von Berufsschülerinnen und Berufsschülern, die eine Ausbildungsvergütung erhalten,
- wenn Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe (§ 90 SGB VIII) gewährt werden,
- wenn die Verpflegung für die teilnehmenden Personen an einem Kiosk oder in einem Lebensmittelgeschäft gekauft wird (z.B. belegte Brötchen, Teilchen o.ä.).
Ein Ausschluss wegen Zugehörigkeit zum Leistungsbereich des SGB VIII ist grundsätzlich nur gegeben, wenn die dort gewährten Leistungen die Kosten für ein gemeinsames Mittagessen beinhalten.
4.6 Ein Maßnahmenbeginn ab dem ersten Tag des Schul- bzw. Kindergartenjahres ist grundsätzlich zugelassen und förderunschädlich.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart
Projektförderung
5.2 Finanzierungsart
Anteilfinanzierung
Höchstens jedoch 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben (Gesamtkosten abzüglich Elternbeitrag). Ausnahmen können im Einzelfall auf Antrag bewilligt werden.
5.3 Form der Zuwendung
Zuweisung
5.4 Bemessungsgrundlage
Die Zuschüsse nach diesen Richtlinien sollen den Leistungen zur Deckung der Bedarfe nach § 28 Absatz 6 SGB II, § 34 Absatz 6 SGB XII sowie § 6b BKGG entsprechen. Bemessungsgrundlage sind deshalb die tatsächlichen Ausgaben für Mittagessen im Sinne der Ziffer 2 für jedes bedürftige Kind. Der Umfang der Zuwendung ist nach der Zahl der teilnehmenden Kinder, Schülerinnen und Schüler am 15. September beziehungsweise 15. März sowie der Tage mit Mittagsverpflegung zu bemessen.
In analoger Anwendung der Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe ist bei der Bemessung der Zuwendung für jeden Teilnehmer grundsätzlich ein Beitrag für jedes Mittagessen in Höhe von einem Euro in Abzug zu bringen. Der Betrag ist nicht zu berücksichtigen, wenn dessen Erhebung zu einer Schlechterstellung im Vergleich zu den Leistungen nach den Rechtsvorschriften für Bildung und Teilhabe führen würde.
6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Gemeinde oder der Gemeindeverband liegt.
6.2 Antragsverfahren
Die Anträge sind jeweils zum 30. September und 31. März eines Jahres nach dem Muster der Anlage 1 zu stellen.
6.3 Bewilligungsverfahren
6.3.1 Die Zuwendung ist den Zuwendungsempfangenden für alle in ihrem Bereich befindlichen Schulen und Horte, Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen in einem Gesamtbetrag zu bewilligen.
6.3.2 Der Zuwendungsbescheid ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen.
6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt ohne besondere Anforderung zum 1. November und 1. Mai eines Jahres.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
Ein Verwendungsnachweis über die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen im Rahmen des Härtefallfonds „Alle Kinder essen mit“ ist bis zum 31. Oktober des Folgejahres (nach Beendigung der Maßnahme) der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Er ist nach dem Muster der Anlage 3 zu erstellen (vereinfachter Verwendungsnachweis).
6.6 Bagatellgrenzen
Die nach
- Nr. 1.1 VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für die Bewilligung von Zuwendungen sowie
- Nr. 8.8 VVG zu § 44 LHO vorgesehenen Bagatellgrenzen für Rückforderungen
bleiben außer Betracht.
6.7 Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.
7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Dieser Runderlass tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2016 in Kraft und mit Ablauf des 31. Juli 2020 außer Kraft.
Gleichzeitig mit Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales vom 12. Juni 2015 (MBl. NRW. S. 415), der durch Runderlass vom 19. August 2015 (MBl. NRW. S. 515) - BASS 11-02 Nr. 26 - geändert worden ist, außer Kraft.
ABl. NRW. 04/2016 S. 38