Mit Wirkung vom 01.08.2015 ist der Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) in Kraft getreten. Nachstehend werden Hinweise zur Anwendung dieses Tarifvertrages im Land Nordrhein-Westfalen gegeben. |
Zu BASS 21-21
Hinweise
zur Anwendung des
Tarifvertrages über die Eingruppierung und die
Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder
(TV EntgO-L)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11.02.2016 - 214-1.14-127381(00)
A. Rechtslage ab dem 1. August 2015
bzw. ab dem 1. August 2016
I. Eingruppierung, § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L
1 Grundlagen
2 Tarifautomatik
2.1 Tätigkeit als Eingruppierungskriterium
2.2 Qualifikation als Eingruppierungskriterium
2.3 Beispiel
3 Voraussetzungen der Eingruppierung, § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L
3.1 Betrachtung der auszuübenden Tätigkeit
3.2 Erfordernis der dauernden Übertragung
3.3 Zeitliches Maß
4 Keine Tarifautomatik bei Über- bzw. Unterschreitung tariflicher Schwellenwerte in Funktionsämtern
5 Direktionsrecht des Arbeitgebers
II. Entgeltordnung Lehrkräfte
1 Grundlage
2 Abschnitt 1 „Erfüller“
2.1 Geltungsbereich
2.1.1 Fachliche und pädagogische Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
2.1.2 Verhältnis des Abschnitts 1 zu den Abschnitten 1 bis 6
2.2 Struktur des Abschnitts 1
2.3 Grundeingruppierung - Ermittlung der Entgeltgruppe, Abschnitt 1 Absatz 1
2.3.1 Lehr-(amts-)befähigung
2.3.2 Besoldungsrechtliche Ämter für Lehrkräfte
2.3.3 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3
2.3.4 Besondere Stufenregelungen
2.4 Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Abschnitt 1 Absatz 4
2.4.1 Amts- und Stellenzulagen
2.4.2 Beamtenrechtliche Zulagen, die von Abschnitt 1 Absatz 4 ausgenommen sind
2.4.3 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
2.4.4 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
2.5 „Beförderung“ durch Höhergruppierung, Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2
2.5.1 Begriff der Beförderung im Beamtenrecht; Funktionsämter
2.5.2 Voraussetzung der beförderungsgleichen Höhergruppierung
2.5.2.1 Übertragung der Tätigkeit auf Dauer
2.5.2.2 Auswahlverfahren, Beurteilung
2.5.2.3 Nachzeichnen eines fiktiven Beamtenlebenslaufs
2.5.2.4 Erfordernis einer Planstelle
2.5.2.5 Ermessensentscheidung
2.5.2.6 Entgeltgruppe und Stufe
2.6 „Beförderung“ durch Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 2
2.6.1 Voraussetzungen des beförderungsgleichen Anspruchs auf eine Entgeltgruppenzulage
2.6.2 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
2.6.3 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
2.7 Übertragung eines Funktionsamtes im Rahmen der Einstellung
2.8 Eingruppierung, wenn die Tätigkeit der Lehrkraft nicht der Schulform ihrer Lehramtsbefähigung entspricht
2.8.1 Niedriger bewertete Tätigkeit, Abschnitt 1 Absatz 2 und 5
2.8.2 Höher bewertete Tätigkeit, Abschnitt 1 Absatz 3 und 6
2.8.3 Gleich bewertete Tätigkeit
2.9 Mischtätigkeiten
2.10 Nach Schulstufen gegliederte Schulformen
3 Abschnitt 2 - „Nichterfüller“ in der Tätigkeit von „Lehramtslehrkräften“
3.1 Geltungsbereich
3.2 Struktur des Abschnitts 2
3.3 Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, Nummer 1 des Abschnitts 2
3.3.1 Grundeingruppierung - Ermittlung der Entgeltgruppe, Nummer 1 Absatz 1
3.3.1.1 Lehramtsstudium - Lehrbefähigung - Beamtenverhältnis
3.3.1.2 Lehramtsstudium in zwei Fächern
3.3.1.3 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 1 Absatz 1 Satz 4
3.3.1.4 Besondere Stufenregelungen
3.3.2 Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Nummer 1 Absatz 4
3.3.2.1 Beamtenrechtliche Zulagen, die von Nummer 1 Absatz 4 ausgenommen sind
3.3.2.2 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
3.3.2.3 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
3.3.3 „Beförderung“ durch Höhergruppierung, Nummer 1 Absatz 1 Satz 3
3.3.3.1 Begriff der Beförderung im Beamtenrecht; Funktionsämter
3.3.3.2 Voraussetzungen der beförderungsgleichen Höhergruppierung
3.3.3.3 Ermessensentscheidung
3.3.3.4 Entgeltgruppe und Stufe
3.3.4 „Beförderung“ durch Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 3
3.3.4.1 Voraussetzungen des beförderungsgleichen Anspruchs auf eine Entgeltgruppenzulage
3.3.4.2 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
3.3.4.3 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
3.3.5 Übertragung eines Funktionsamtes im Rahmen der Einstellung
3.3.6 Eingruppierung, wenn die Tätigkeit der Lehrkraft nicht der Schulform ihres Lehramtsstudiums entspricht
3.3.7 Mischtätigkeiten
3.3.8 Nach Schulstufen gegliederte Schulformen
3.4 Eingruppierung der „Nichterfüller“ mit Master-Abschluss, Nummer 2 des Abschnitts 2
3.4.1 Systematik
3.4.2 Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
3.4.3 Master-Abschluss an einer Hochschule für Kunst oder Musik
3.4.4 Fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums
3.4.5 Gedankliche Zuordnung des entsprechenden Beamten, Nummer 2 Satz 2
3.4.6 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 2 Satz 3
3.5 Eingruppierung der „Nichterfüller“ mit Bachelor-Abschluss, Nummer 3 des Abschnitts 2
3.5.1 Systematik
3.5.2 Abgeschlossene Hochschulbildung
3.5.3 Bachelor-Abschluss an einer Hochschule für Kunst oder Musik
3.5.4 Fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums
3.5.5 Gedankliche Zuordnung des entsprechenden Beamten, Nummer 3 Satz 1 i.V.m. Nummer 2 Satz 2
3.5.6 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 3 Absatz 1 Satz 2
3.6 Eingruppierung der sonstigen „Nichterfüller“, Nummer 4 des Abschnitts 2
4 Abschnitt 3 - „Nichterfüller“ in der Tätigkeit von Fachlehrern
4.1 Geltungsbereich
4.1.1 Fachliche und pädagogische Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sind nicht erfüllt
4.1.2 Begriff des Fachlehrers
4.1.3 Amt für die Lehrtätigkeit vorhanden
4.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung, Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
4.2.1 Struktur des Unterabschnitts 1
4.2.2 Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, Nummer 1 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1
4.2.2.1 Abgeschlossene Hochschulbildung
4.2.2.2 Fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums
4.2.2.3 Hochschulbildung - Lehrbefähigung - Beamtenverhältnis
4.2.2.4 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 1 Satz 3
4.2.3 Eingruppierung der „Nichterfüller“ mit fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, Nummer 2 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1
4.2.3.1 Systematik
4.2.3.2 Abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung
4.2.3.3 Gedankliche Zuordnung des entsprechenden Beamten, Nummer 2 Satz 2
4.2.3.4 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 2 Satz 3
4.2.4 Eingruppierung der sonstigen „Nichterfüller“, Nummer 3 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1
4.3 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Aufstiegsfortbildung, Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
4.4 Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern, Abschnitt 3 Unterabschnitt 3
4.4.1 Struktur des Unterabschnitts 3
4.4.2 Eingruppierung der „Nichterfüller“
5 Abschnitt 4 - Sonstige Lehrkräfte
5.1 Lehrkräfte, die herkunftsprachlichen Unterricht erteilen, Abschnitt 4 Unterabschnitt 1
5.1.1 Geltungsbereich
5.1.2 Struktur des Abschnitts 4 Unterabschnitt 1
5.1.3 Anforderungen an die Ausbildung
5.1.4 Mischtätigkeit
5.2 Pädagogische Unterrichtshilfen, Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
5.2.1 Geltungsbereich
5.2.2 Anerkannte mindestens einjährige sonder- (oder heil-) pädagogische Zusatzausbildung, E 9 Fallgruppen 2 und 5
5.3 Lehrkräfte in Schulkindergärten, Abschnitt 4 Unterabschnitt 3
5.3.1 Geltungsbereich
5.3.3 Vergleichbare abgeschlossene Hochschulbildung, EG 10 und EG 9 Fallgruppe 1
III. Höhergruppierung und Herabgruppierung,
§ 17 Absatz 4 TV-L
1 Höhergruppierung
1.1 Stufenzuordnung
1.2 Garantiebetrag, § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L
1.3 Keine Höhergruppierung beim Wechsel von Tätigkeiten der „EG 9 lange Laufzeiten“ zu Tätigkeiten der „EG 9 kurze Laufzeiten“
2 Herabgruppierung
IV. Vorübergehende Übertragung einer
höherwertigen Tätigkeit,
§ 14 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L
1 Möglicher Personenkreis für die Zulagengewährung
2 Voraussetzungen für die Zulagengewährung
3 Keine höherwertige Tätigkeit durch Entgeltgruppenzulage
4 Höhe der Zulage
gemäß § 14 Absatz 2 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L
V. Maßgaben zu Stufenregelungen
des § 16 TV-L i.d.F. § 6 TV EntgO-L
1 Besondere Stufenregelungen aufgrund der Entgeltordnung Lehrkräfte
2 Besondere Stufenregelungen gemäß § 6 Absatz 2 TV EntgO-L
2.1 Berücksichtigung des Referendariats bzw. des Vorbereitungsdienstes nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 Satz 1 TV EntgO-L
2.2 Einstellung in die EG 9 - lange Laufzeiten - Berücksichtigung von Berufserfahrung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 TV EntgO-L
2.3 Stufenregelungen für „beste Nichterfüller“ i.S.v. Abschnitt 2 Nummer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 Satz 2 TV EntgO-L
VI. Angleichungszulage ab dem 1. August 2016,
Anhang 1 zum TV EntgO-L
1 Allgemeines
2 Erstmaliger Anspruch auf Angleichungszulage
ab dem 1. August 2016
3 Höhe der Angleichungszulage
3.1 Entwicklung der Angleichungszulage
3.2 Sonderfall: Angleichungszulage in der EG 9 - lange Laufzeiten
B. Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung
Lehrkräfte zum 1. August 2015
I. Überleitung zum 1. August 2015 gemäß
§ 29 a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
1 Überleitung aller vorhandener Lehrkräfte
2 Überleitung unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe,
§ 29 a Absatz 2 Satz 1 TVÜ- Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
3 Fortgeltung bisheriger Stufenregelungen, § 29 a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
4 Bestandsschutz für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit, § 29 a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
5 Befristete Arbeitsverhältnisse
6 Keine Mitbestimmung bei der Überleitung in die Entgeltordnung
II. Anträge gemäß § 29 a Absatz 3 bis 5 TVÜ-Länder
i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
1 Grundsätze
2 Höhergruppierung auf Antrag, § 29 a Absatz 3 und 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO- L
2.1 Antragsrecht, § 29 a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
2.2 Antrag, § 29 a Absatz 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
2.3 Rechtsfolgen
2.3.1 Rückwirkende höhere Eingruppierung, § 29 a Absatz 3 und 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
2.3.2 Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich, § 12 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder
2.4 Keine Beratungspflicht des Arbeitgebers
III. Entgeltgruppenzulage oder Angleichungszulage auf Antrag, § 29 a Absatz 3 Satz 4 und 5 TVÜ-Länder
i.d.F. des § 11 TV EntgO- L
1 Erstmaliger Anspruch auf Entgeltgruppenzulage ab 1. August 2015
2 Anspruch auf Angleichungszulage ab 1. August 2016
2.1 Allgemeines
2.2 In die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitete Lehrkräfte mit Anspruch auf die Angleichungszulage ab 1. August 2016
2.3 Entwicklung der Angleichungszulage
2.4 Sonderfall: Angleichungszulage in der EG 9 - lange Laufzeiten -
2.5 Sonderfall: Anspruch auf Höhergruppierung und späterer Anspruch auf Angleichungszulage
IV. Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung Lehrkräfte
übergeleitet worden sind
Zur Anwendung des zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und dem dbb beamtenbund und tarifunion (dbb) abgeschlossenen Tarifvertrag über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 werden auf der Grundlage der Durchführungshinweise der TdL für Nordrhein-Westfalen folgende Hinweise gegeben:
A. Rechtslage ab dem 1. August 2015
bzw. ab dem 1. August 2016
Der Tarifvertrag ist aufgrund einzelvertraglicher Inbezugnahme auf alle tarifbeschäftigten Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs - unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer Gewerkschaft - anzuwenden.
Mitgliedern der GEW, die vom Überleitungsrecht erfasst werden, haben die Möglichkeit des Widerspruchs gegen die Anwendung der Entgeltordnung.
Systematisch enthält der TV EntgO-L
- die Regelungen zur Eingruppierung der Lehrkräfte als Maßgaben zum TV-L in Abschnitt II,
- die Regelungen zur Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung als Maßgaben zum TVÜ-Länder in Abschnitt III und
- die Entgeltordnung Lehrkräfte als Anlage des Tarifvertrages.
Soweit die Abschnitte II und III des TV EntgO-L keine Maßgaben enthalten, gelten für die Lehrkräfte der Länder die Bestimmungen des TV-L und des TVÜ-Länder uneingeschränkt.
Ist in den nachstehenden Hinweisen der Begriff „Entgeltordnung Lehrkräfte“ genannt, bezieht sich dieser auf die Anlage zum TV EntgO-L vom 28. März 2015.
I. Eingruppierung, § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L
1 Grundlagen
Der § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L enthält die grundlegenden Eingruppierungsvorschriften. Die Entgeltordnung Lehrkräfte beinhaltet die einzelnen Eingruppierungsregelungen bzw. Tätigkeitsmerkmale.
Die Vorschriften sind gemäß § 12 des TV EntgO-L am 1. August 2015 in Kraft getreten. Damit gelten für Eingruppierungsvorgänge von Lehrkräften i.S. des § 44 TV-L ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich nur noch diese Bestimmungen. Dies betrifft
- Eingruppierungsvorgänge bei Neueinstellungen und
- Eingruppierungsvorgänge (Umgruppierungen, Höhergruppierungen, Herabgruppierungen) von Lehrkräften, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2015 bereits bestand und am 1. August 2015 noch fortdauert (vgl. auch § 29a Absatz 1 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des 11 TV EntgO-L).
Die Regelung des § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L ist so eng wie möglich an die allgemeine Eingruppierungsbestimmung des § 12 TV-L angelehnt und übernimmt dessen Absatz 1 Sätze 1 bis 3 inhaltlich unverändert. Damit gilt für Lehrkräfte grundsätzlich die Tarifautomatik gleichermaßen, wie für die übrigen unter den TV-L fallenden Beschäftigten.
Hängt die Eingruppierung einer Lehrkraft, die in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet worden ist, von der Zeit einer Tätigkeit oder Berufsausübung ab, werden die vor dem 1. August 2015 zurückgelegten Zeiten so berücksichtigt, als wenn die Entgeltordnung Lehrkräfte schon bei Beginn des Arbeitsverhältnisses gegolten hätte (§ 29a Absatz 1 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
Dies betrifft z.B. die beamtenrechtliche Beförderungswartezeiten (z.B. in Abschnitt 1: Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3; in Abschnitt 2: Nummer 1 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 3; in Abschnitt 5: Nummer 1 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 3).
2 Tarifautomatik
Nach § 12 Absatz 1 Satz 2 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L erhält die Lehrkraft Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist. Tragender Grundsatz für die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist dabei die Tarifautomatik des § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L, der - wie bisher - mehrere Aussagen enthält:
- Eingruppierung als zwingende Rechtsfolge, wenn die Voraussetzungen der Eingruppierungsregelung erfüllt sind (Tarifautomatik),
- Maßgeblichkeit der gesamten Tätigkeit,
- Maßgeblichkeit der auszuübenden, also vom Arbeitgeber arbeitsvertraglich übertragenen Tätigkeit und
- Maßgeblichkeit der dauerhaft und nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit.
Aus der Formulierung
„Die Lehrkraft ist … eingruppiert“
folgt, dass sich die Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe als zwingende rechtliche Folge in Abhängigkeit von der Ausbildung und der Tätigkeit ergibt (Tarifautomatik). Eines förmlichen Eingruppierungsaktes bedarf es nicht. Grundsätzlich aber ermittelt der Arbeitgeber in dem sogenannten Eingruppierungsvorgang anhand der Entgeltordnung Lehrkräfte die zutreffende Entgeltgruppe.
2.1 Tätigkeit als Eingruppierungskriterium
Zuerst ist als maßgebendes Eingruppierungskriterium in allen Abschnitten und Unterabschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte die zu erbringende Tätigkeit festzustellen, z.B.
- in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst (Nummer 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 bzw. zu Abschnitt 5),
- in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung (Vorbemerkung zu Abschnitt 3 Unterabschnitt 1),
- in der Tätigkeit von pädagogischen Unterrichtshilfen (Vorbemerkung zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 2) oder
- in der Tätigkeit von sonderpädagogischen Fachkräften (Vorbemerkung zu Abschnitt 4 Unterabschnitt 3).
In dieser Phase des Eingruppierungsvorgangs ist zu fragen, welche Stelle zu besetzen bzw. welche Tätigkeit von der Lehrkraft zu erbringen ist. Diese Frage findet in der Regel ihre Antwort in den Vorbemerkungen des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts der Entgeltordnung Lehrkräfte.
2.2 Qualifikation als Eingruppierungskriterium
Danach als zweites ist das nicht minder gewichtige Eingruppierungskriterium in allen Abschnitten und Unterabschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte die Qualifikation, d.h. der erworbene Berufsabschluss oder bestimmte Zusatzausbildungen zu bewerten. So enthält die Entgeltordnung Lehrkräfte Regelungen für Lehrkräfte
- bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt sind (Nummer 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1),
- mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern haben (Abschnitt 2 Nummer 1 Absatz 1 Satz 1),
- mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums (kein Lehramtsstudium) die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben (Abschnitt 2 Nummer 2 Satz 1; EG 10 in Abschnitt 3 Unterabschnitt 5),
- mit abgeschlossener Hochschulbildung, die aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach haben (Abschnitt 2 Nummer 3 Satz 1; Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Nummer 1 Satz 1),
- mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung (Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nummer 1 Satz 1),
- mit entsprechender staatlicher Prüfung oder staatlicher Anerkennung und anerkannter mindestens einjähriger sonderpädagogischer Zusatzausbildung (EG 9 Fallgruppe 2 in Abschnitt 3 Unterabschnitt 4).
In dieser Phase des Eingruppierungsvorgangs ist zu fragen, welche Qualifikation in Form einer abgeschlossenen Ausbildung und ggf. einer abgeschlossenen Zusatzausbildung von der Lehrkraft eingebracht wird. In Abhängigkeit von der Antwort finden die einzelnen Eingruppierungsregelungen oder Tätigkeitsmerkmale des jeweiligen Abschnitts oder Unterabschnitts der Entgeltordnung Lehrkräfte Anwendung.
Die vom Arbeitgeber ermittelte Entgeltgruppe ist gemäß § 12 Absatz 2 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L im Arbeitsvertrag anzugeben. Die Angabe der Entgeltgruppe hat jedoch nur deklaratorischen Charakter. Im Streitfalle vor den Gerichten für Arbeitssachen nehmen diese gegebenenfalls die Bewertung vor und legen die im Rahmen der Tarifautomatik zutreffende Entgeltgruppe fest.
Auch wenn der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe nur deklaratorische Bedeutung zukommt, haben Lehrkräfte einen Anspruch auf Beschäftigung mit Tätigkeiten, die der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe entsprechen. Die dauerhafte Übertragung von Tätigkeiten, die nicht der im Arbeitsvertrag genannten Entgeltgruppe (höher- oder geringerwertige Tätigkeiten) entsprechen, bedarf zuvor des Abschlusses eines Änderungsvertrages oder einer Änderungskündigung. Die Rechtsprechung des BAG zur korrigierenden Rückgruppierung bei fehlerhafter Eingruppierung ist weiterhin heranzuziehen, so dass eine gegebenenfalls fehlerhafte Eingruppierung durch das Inkrafttreten der Entgeltordnung nicht verfestigt wird. Zum Direktionsrecht des Arbeitgebers siehe A. I. 5.
2.3 Beispiel
Anhand des nachstehenden Beispiels sollen die Funktionen der Tarifautomatik und der Zuordnungstabellen in den einzelnen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte verdeutlicht werden. Die im Beispiel angegebenen Entgeltgruppen ergeben sich aus der Zuordnungstabelle im jeweils einschlägigen Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte, die der Besoldungsgruppe einer beamteten Lehrkraft eine Entgeltgruppe zuordnet (siehe z.B. A. II. 2.3.3 oder 3.3.1.3).
Beispiel:
An einem Gymnasium ist die Stelle einer Lehrkraft für die Fächer Mathematik und Physik zu besetzen, die nach Bes. Gr. A 13 ÜBesG NRW eingestuft ist. Zu erbringen ist damit die Tätigkeit einer Lehrkraft mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst. Nach Nummer 1 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte kommen für eine Eingruppierung die Abschnitt 1 und 2 in Betracht.
a) Bewerberin A verfügt über eine volle Befähigung für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Mathematik und Physik. Aus gesundheitlichen Gründen kann eine Berufung in das Beamtenverhältnis nicht erfolgen.
Da die Bewerberin mit ihren Abschlüssen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt, kommt der Abschnitt 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte zur Anwendung. Sie ist im Falle einer Einstellung gemäß Abschnitt 1 Absatz 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte unter Zugrundelegung der BesGr. A 13 in EG 13 eingruppiert (siehe auch A. II. 2).
b) Bewerber B verfügt über ein Studium für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Mathematik und Physik, hat jedoch das laufbahnrechtlich vorgeschriebene Referendariat nicht abgeleistet.
Da der Bewerber mit seinem Abschluss aufgrund des fehlenden Referendariats oder Vorbereitungsdienstes die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, kommt der Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zur Anwendung. Er ist im Falle einer Einstellung gemäß Abschnitt 2 Nummer 1 Absatz 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte unter Zugrundelegung der BesGr. A 13 in EG 13 (mit besonderer Stufenlaufzeit) eingruppiert (siehe auch A. II. 3.3).
c) Bewerberin C verfügt über einen Diplomabschluss an einer wissenschaftlichen Hochschule in Physik.
Da die Bewerberin mit diesem Abschluss die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, kommt der Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zur Anwendung. Die Bewerberin erfüllt aufgrund ihres Studiums jedoch die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach. Sie ist im Falle einer Einstellung gemäß Abschnitt 2 Nummer 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte unter Zugrundelegung der BesGr. A 13 in EG 12 eingruppiert (siehe auch A. II. 3.4).
d) Bewerber D verfügt über einen Bachelorabschluss an einer Hochschule in Mathematik.
Da der Bewerber mit diesem Abschluss die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt, kommt der Abschnitt 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte zur Anwendung. Der Bewerber erfüllt aufgrund seines Studiums jedoch die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach. Er ist im Falle einer Einstellung gemäß Abschnitt 2 Nummer 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte unter Zugrundelegung der BesGr. A 13 in EG 11 eingruppiert (siehe auch A. II. 3.5).
3 Voraussetzungen der Eingruppierung,
§ 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L
3.1 Betrachtung der auszuübenden Tätigkeit
Maßgebend für die Betrachtung ist die gesamte Tätigkeit der Lehrkraft.
Nach dem Wortlaut des § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L ist die auszuübende Tätigkeit eingruppierungsrelevant und nicht die von der Lehrkraft ausgeübte Tätigkeit. Welche Tätigkeiten Beschäftigte auszuüben haben, bestimmt sich nach dem jeweiligen Arbeitsvertrag, in dessen vertraglich gezogenen Grenzen der Arbeitgeber die geschuldete Tätigkeit konkretisieren kann (Direktionsrecht, siehe A. I. 4). Damit ist auf diejenige Tätigkeit abzustellen, die den Beschäftigten vom Arbeitgeber ausdrücklich übertragen ist oder mit dessen Wissen und Duldung ausgeübt wird. Eine von der Lehrkraft selbst - ggf. auch mit Billigung des Fachvorgesetzten aber ohne Wissen der zuständigen Stelle - ausgeübte höherwertige Tätigkeit vermag einen Höhergruppierungsanspruch nicht zu begründen. Beschäftigte können sich weder eine Tätigkeit selbst zuweisen, noch sich auf die „Übertragung“ durch einen hierzu nicht ermächtigten Vorgesetzten berufen.
Die Übertragung der auszuübenden Tätigkeit ist an kein Formerfordernis gebunden. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte allerdings die auszuübende Tätigkeit schriftlich niedergelegt und den Beschäftigten mitgeteilt werden. In der Praxis geschieht dies in aller Regel mittels eines Begleitschreibens zum Arbeitsvertrag, das die auszuübende Tätigkeit und deren Bewertung durch die zuständige Stelle des Arbeitgebers benennt.
3.2 Erfordernis der dauernden Übertragung
Die für die Eingruppierung maßgebliche Tätigkeit darf nicht nur vorübergehend auszuüben sein. Erst die dauerhaft übertragene oder mit Wissen und Duldung der zuständigen Stelle dauernd ausgeübte Tätigkeit löst die rechtlichen Folgen der Eingruppierung mittels Tarifautomatik aus. Hinsichtlich des Tarifmerkmals „auf Dauer“ kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des Arbeitgebers an, sondern auf die objektivierbaren Umstände des konkreten Falles.
Abzugrenzen hiervon ist die Befugnis des Arbeitgebers, ohne arbeitsvertragliche Änderung im Rahmen des Direktionsrechts eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend zu übertragen (vgl. § 14 Absatz 1 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L). Die Aufgabenübertragung erfolgt dann nur vorübergehend, weil die zeitliche Begrenzung von vornherein feststeht (z.B. Krankheitsvertretung oder Aufgabenübernahme auf vorübergehend vakantem Arbeitsplatz). Die Möglichkeit der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten darf nicht zur Umgehung der Tarifautomatik genutzt werden.
3.3 Zeitliches Maß
Im Regelfall wird die Lehrkraft die ihr dauerhaft übertragene Tätigkeit an einer Schule erbringen, z.B. Lehrkraft an einer Hauptschule mit den Unterrichtsfächern Deutsch und Wirtschaft/Politik. Sofern einer Lehrkraft verschiedene Tätigkeiten aus unterschiedlichen Abschnitten und Unterabschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte dauerhaft übertragen werden, die in jeweils unterschiedliche Entgeltgruppen führen, ist die zutreffende Entgeltgruppe nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte zu ermitteln.
Demnach ist die Lehrkraft nach der Tätigkeit eingruppiert, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Für die Feststellung, welche Tätigkeit mindestens zur Hälfte anfällt, ist von der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Pflichtstundenzahl auszugehen.
Siehe zu Mischtätigkeiten auch A. II. 2.9.
4 Keine Tarifautomatik bei Über- bzw. Unterschreitung
tariflicher Schwellenwerte in Funktionsämtern
Die Festlegung der Entgeltgruppe erfolgt durch Zuordnung zu der Besoldungsgruppe des entsprechenden Beamten unter Berücksichtigung ggf. bestehender Beförderungsmöglichkeiten. Damit sind auch Funktionsämter eingruppierungsrelevant, die z.B. bei Schulleitern oder stellvertretenden Schulleitern Schwellenwerte für die Zahl der Schülerinnen und Schüler festlegen.
Werden diese Schwellenwerte überschritten, kommt es nicht aufgrund der Tarifautomatik zur „automatischen“ Höhergruppierung, sondern es bedarf einer alle Voraussetzungen erfüllenden beförderungsgleichen Höhergruppierung (siehe A. I.I 2.5.2 bzw. 2.6.1).
Werden diese Schwellenwerte unterschritten, kommt es nicht aufgrund der Tarifautomatik zur „automatischen“ Herabgruppierung, vielmehr bedarf es zur Änderung der Entgeltgruppe einer einzelvertraglichen Vereinbarung oder einer Änderungskündigung.
5 Direktionsrecht des Arbeitgebers
Gemäß § 106 Gewerbeordnung hat der Arbeitgeber das Recht, Inhalt, Zeit und Ort der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen zu bestimmen, soweit die Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Damit ist das Direktionsrecht des Arbeitgebers gesetzlich geregelt.
Solange die Leistungserbringung im Arbeitsvertrag nur rahmenmäßig umschrieben ist, kann der Arbeitgeber die Leistungspflicht im Einzelnen bestimmen.
Im laufenden Arbeitsverhältnis kommt die Zuweisung einer Tätigkeit an einer nicht der Ausbildung entsprechenden Schulform im Rahmen des Direktionsrechts nur in Betracht, wenn die neue Entgeltgruppe der bisherigen Entgeltgruppe entspricht.
Grundsätzlich ist es auch möglich, Beschäftigten, die bisher Tätigkeiten mit Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage ausüben, im Rahmen des Direktionsrechts Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe zuzuweisen, die keinen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage begründen. Allerdings bedarf eine solche Umsetzung gewichtiger Gründe auf Seiten des Arbeitgebers, denn das Direktionsrecht findet seine Grenzen in den Grundsätzen des billigen Ermessens i.S. des § 315 Absatz 1 BGB. Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die wesentlichen Umstände des Einzelfalles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt sind. Hierzu gehören u.a. die Vorteile aus einer Regelung, die Risikoverteilung zwischen den Arbeitsvertragsparteien, die beiderseitigen Bedürfnisse, Vermögens- und Einkommensverhältnisse. Dabei ist grundsätzlich auf die Interessenlage beider Parteien zum Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen.
Ebenso ist es im Rahmen des Direktionsrechts unter Ausübung billigen Ermessens möglich, Tätigkeiten derselben Entgeltgruppe zuzuweisen, für die besondere Stufenregelungen gelten. Das gilt z.B. für einen Wechsel von Tätigkeiten der EG 9 - lange Stufenlaufzeiten - (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) zu Tätigkeiten der EG 9 - kurze Stufenlaufzeiten -.
II. Entgeltordnung Lehrkräfte
1 Grundlagen
Entsprechend § 1 TV EntgO-L, der den Geltungsbereich des Tarifvertrages regelt, gilt dieser nur für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, die unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen.
Der TV EntgO-L gliedert sich in drei große Regelungsbereiche:
- Abschnitt II enthält u.a. die grundlegenden Regelungen für die Eingruppierungsvorgänge aller Lehrkräfte ab dem 1. August 2015,
- Abschnitt III regelt u.a. die Überleitung der Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis am 31. Juli 2015 bereits besteht und am 1. August 2015 fortdauert und
- die Entgeltordnung Lehrkräfte als Anlage beinhaltet die gesamten Eingruppierungsregelungen für Lehrkräfte.
Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 1 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L richtet sich die Eingruppierung der Lehrkraft nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte. Gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L hat die Lehrkraft einen Anspruch auf Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie eingruppiert ist.
Damit ergibt sich die Höhe des monatlichen Tabellenentgelts der Lehrkräfte aus dem Zusammenspiel der Eingruppierung in eine bestimmte Entgeltgruppe der Entgeltordnung Lehrkräfte und der nach Entgeltgruppen und Stufen differenzierenden Entgelttabelle (Anlage B zum TV-L i.V.m. § 20 TVÜ-Länder).
Die Entgeltordnung Lehrkräfte ersetzt die Eingruppierungsregelungen
- der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder über die Eingruppierung der im Arbeitnehmerverhältnis beschäftigten Lehrkräfte (Lehrer-Richtlinien der TdL) und
- die RdErl. des Kultusministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16.11.1981 und 20.11.1981, die mit Ablauf des 31. Juli 2015 außer Kraft getreten sind.
2 Abschnitt 1 - „Erfüller“
2.1 Geltungsbereich
Abschnitt 1 gilt nach der Vorbemerkung Nummer 1 zu Abschnitt 1 für alle Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis im jeweiligen Bundesland erfüllt sind (sog. „Erfüller“).
Dementsprechend verweist die Vorbemerkung Nummer 1 zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte jeweils dann auf Abschnitt 1, wenn für die o.g. Lehrkräfte ein besoldungsrechtliches Amt ausgebracht ist. Dies sind
- Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz NRW („Lehramtslehrkräfte“), siehe Nummer 1 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte,
- Fachlehrer nach der Laufbahnverordnung NRW, siehe Nummer 1 Ab-satz 3 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitt der Entgeltordnung Lehrkräfte.
Anhand des jeweiligen Besoldungs- und Laufbahnrechts ist zu prüfen,
- ob ein Amt für die konkret einzugruppierende Lehrkraft ausgebracht ist, und
- ob die Lehrkraft die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in dieses Amt erfüllt.
Ist dies der Fall, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 1. Dies gilt grundsätzlich selbst dann, wenn die Lehrkraft an einer Schulform eingesetzt wird, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht (siehe hierzu A. II. 2.8).
2.1.1 Fachliche und pädagogische Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis
Eine Übernahme in das Beamtenverhältnis kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechendes besoldungsrechtliches Amt ausgebracht ist (Landesbesoldungsordnung NRW, Übergeleites Besoldungsgesetz NRW). Ob die Lehrkraft die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt, richtet sich nach dem Lehrerausbildungsgesetz bzw. nach der Laufbahnverordnung NRW.
Die weiteren Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis (z.B. Lebensalter, Gesundheitszustand oder Staatsangehörigkeit) sind hingegen unerheblich.
Bei Eingruppierungsvorgängen im Zusammenhang mit der Begründung des Arbeitsverhältnisses muss i.d.R. die (fiktive) Übernahme in das Beamtenverhältnis im Zeitpunkt des Eingruppierungsvorgangs möglich sein. Es genügt daher nicht, wenn zwar ein Amt ausgebracht ist, das den konkreten fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen der Lehrkraft entspricht, die Laufbahn jedoch inzwischen geschlossen ist.
2.1.2 Verhältnis des Abschnitts 1 zu den Abschnitten 2 bis 6
Fällt eine Lehrkraft unter Abschnitt 1, so kommen für sie grundsätzlich die Abschnitte 2 bis 6 nicht in Betracht.
Etwas anderes gilt zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen bei Fachlehrern: Wird ein Fachlehrer, der zwar die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt, aber nicht entsprechend seiner Lehrbefähigung, sondern in der Tätigkeit eines Studienrates („Lehramtslehrkraft“) eingestellt, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 2 (siehe A II. 3.1). Anderenfalls würden Bachelor-Absolventen, die als Lehramtslehrkräfte eingestellt werden, zufällig nach Abschnitt 1 (wenn sie eine Lehrbefähigung als Fachlehrer besitzen) oder Abschnitt 2 (wenn sie keine solche Lehrbefähigung besitzen) eingruppiert.
2.2 Struktur des Abschnitts 1
Abschnitt 1 gliedert sich in sechs Absätze.
Die Absätze 1 bis 3 regeln die Zuordnung einer bestimmten Entgeltgruppe des TV-L zu den beamtenrechtlichen Besoldungsgruppen. Nach den Absätzen 4 bis 6 steht ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage zu, wenn dem entsprechenden Beamten eine Amts- oder Stellenzulage zustünde.
In den Absätzen 1 und 4 ist dabei der Grundfall geregelt, dass die Lehrkraft an einer Schulform eingesetzt wird, die ihrer Lehramtsausbildung entspricht.
In den Absätzen 2 und 5 ist der Fall geregelt, dass die Lehrkraft in einem eingruppierungsrelevanten Umfang an einer Schulform eingesetzt wird, die einer niedriger bewerteten Lehramtsausbildung entspricht.
Beispiel 1:
Eine tarifbeschäftigte Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien wird an einer Grundschule eingesetzt.
In den Absätzen 3 und 6 ist der Fall geregelt, dass die Lehrkraft in einem eingruppierungsrelevanten Umfang an einer Schulform eingesetzt wird, die einer höher bewerteten Lehramtsausbildung entspricht.
Beispiel 2:
Eine tarifbeschäftigte Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen wird an einem Gymnasium eingesetzt.
2.3 Grundeingruppierung - Ermittlung der Entgeltgruppe, Abschnitt 1 Absatz 1
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 1 Absatz 1. Gemäß Absatz 1 Satz 1 ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die in der Tabelle in Satz 3 jener Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die im Falle ihrer Verbeamtung einschlägig wäre.
Beispiel:
An einem Gymnasium wird eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien beschäftigt. Im Falle der Verbeamtung wäre sie in BesGr. A 13 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Sie ist daher in EG 13 eingruppiert.
Entspricht die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, nicht der Lehramtsbefähigung, richtet sich die Eingruppierung hingegen nach Abschnitt 1 Absatz 2 oder 3 (siehe A. II. 2.8).
Die Regelung des Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 betrifft nur die Grundeingruppierung, also die Entgeltgruppe, die dem Eingangsamt der entsprechenden verbeamteten Lehrkraft entspricht. Bei Eingruppierung in ein Beförderungsamt ist zusätzlich Absatz 1 Satz 2 zu beachten (siehe A. II. 2.5).
Nach den Regelungen des Absatzes 1 ist für die Ermittlung der Entgeltgruppe der Lehrkraft in drei Schritten vorzugehen, nämlich:
1. festzustellen, welche Lehramtsbefähigung bzw. (bei Fachlehrern) Lehrbefähigung die Lehrkraft hat,
2. gedanklich einen entsprechenden Beamten und dessen Besoldungsgruppe festzulegen und
3. in der Zuordnungstabelle die Entgeltgruppe der Lehrkraft abzulesen.
2.3.1 Lehramtsbefähigung
Die Anerkennung von Lehramtsbefähigungen, die in einem anderen Bundesland oder im Ausland erworben wurden erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung (BASS 10-32 Nr. 55).
2.3.2 Besoldungsrechtliche Ämter für Lehrkräfte
Im Besoldungsrecht sind regelmäßig Ämter ausgebracht für
- „Lehramtslehrkräfte“, also Lehrkräfte mit einem Lehramtsstudium (und mit Referendariat oder Vorbereitungsdienst) nach bundesdeutschem Recht,
- Fachlehrer sowie
- Lehrkräfte in besonderen Funktionen, z.B. Schulleiter, stellvertretende Schulleiter usw.
2.3.3 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich aufgrund der Zuordnung zu der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft in der Zuordnungstabelle in Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3.
Für die Entgeltgruppen 9 bis 11, die den BesGrn. A 9 bis A 12, zugeordnet sind, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung (sog. „Parallel-Tabelle“) anzustreben. Der erste Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage (sog. „Angleichungszulage“) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro (siehe A. VI.).
2.3.4 Besondere Stufenregelungen
Wie bisher wird bei voll ausgebildeten Lehrkräften die zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf abgeleistete Zeit des Referendariats oder des Vorbereitungsdienstes im Umfang von sechs Monaten auf die Stufenlaufzeit der Stufe 1 angerechnet. Dies ist nunmehr in § 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 TV EntgO-L geregelt (siehe hierzu A. V. 2.1).
Auch sind „Erfüller“, deren Tätigkeit der BesGr. A 9 entspricht, weiterhin der EG 9 lange Stufenlaufzeiten zugeordnet. Nach der (ersten) Fußnote in der Tabelle in Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 dauert die Stufenlaufzeit in Stufe 2 anstatt zwei Jahre fünf Jahre und in Stufe 3 anstatt drei Jahre neun Jahre; die Stufe 4 ist die Endstufe.
Um einen Gleichklang mit neu eingestellten Lehrkräften zu erzielen, wurde auch die im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Einstellung anzuwendende Regelung zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, modifiziert. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 TV EntgO-L erfolgt
- bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens einem Jahr die Einstellung in Stufe 2 und
- bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren eine Einstellung in Stufe 3.
2.4 Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Abschnitt 1 Absatz 4
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, hat sie nach Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 1 einen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, wenn die entsprechende beamtete Lehrkraft Anspruch auf eine Zulage hätte. In Betracht kommen hierfür insb. Amts- und Stellenzulagen.
Entspricht die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, nicht der Lehramtsbefähigung, richtet sich der Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage nach Abschnitt 1 Absatz 5 oder 6 (siehe A. II. 2.8).
Die Regelung des Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 1 betrifft nur die Fälle, in denen die Zulage der entsprechenden verbeamteten Lehrkraft nicht als Beförderungsamt zusteht (z.B. Stellenzulagen). Wird die Zulage als Beförderungsamt gewährt, ist zusätzlich Absatz 4 Satz 3 zu beachten (siehe A. II. 2.6).
2.4.1 Amts- und Stellenzulagen
Amtszulagen werden für herausgehobene, dauerhaft wahrzunehmende Funktionen gewährt, die dem Statusamt zuzurechnen sind, in ihrer Wertigkeit den Abstand zum Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe aber nicht erfüllen (Feindifferenzierung der Ämtereinstufung).
Stellenzulagen werden in der Regel wegen der Bedeutung oder sonstigen Besonderheit der wahrgenommenen Funktion für den Zeitraum gewährt, in dem die in der Zulagenregelung genannten Voraussetzungen (z.B. Verwendung in einer bestimmten Funktion - Fachleiterzulage -) erfüllt sind.
2.4.2 Beamtenrechtliche Zulagen, die von Abschnitt 1 Absatz 4 ausgenommen sind
Das vorstehend Ausgeführte gilt nach Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 2 Buchst. a nicht für besoldungsrechtliche Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob der Beamte als Lehrkraft tätig ist oder nicht. Damit sind Zulagen ausgeschlossen, deren Geltungsbereich über den Bereich der Lehrkräfte hinausreicht.
Ausgeschlossen sind auch sog. Ausgleichszulagen gemäß § 13 Absatz 1 ÜBesG NRW, denn ihr Geltungsbereich reicht über den Bereich der Lehrkräfte hinaus. Ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage aufgrund einer beamtenrechtlichen Ausgleichszulage besteht auch dann nicht, wenn die gesetzliche Regelung an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpft. Dies haben die Tarifvertragsparteien in der ProtErkl. Nummer 3 zu Abschnitt 1 klargestellt.
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung der TdL (Sitzung 9./2015) kann die Ausgleichszulage im Einvernehmen mit dem Finanzministerium weiterhin als übertarifliche Zulage gezahlt werden.
Eine Entgeltgruppenzulage kommt nach Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 2 Buchst. b auch dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der besoldungsrechtlichen Zulage um die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung bzw. einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung handelt.
2.4.3 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der besoldungsrechtlichen Zulage (Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 4). Sie verändert sich damit entsprechend den jeweiligen landesspezifischen Besoldungsanpassungen; Tariferhöhungen spielen keine Rolle.
Die Entgeltgruppenzulage ist gemäß Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 5 nur dann zusatzversorgungspflichtig, wenn die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage ruhegehaltfähig ist.
2.4.4 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Zur Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung, wenn in der bisherigen Entgeltgruppe ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage besteht, und zu dem in diesem Fall gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf den Garantiebetrag siehe A. III. 1.2.
Die Entgeltgruppenzulage geht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) mit ein.
Sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3 TV-L) nicht als Bestandteil des Tabellenentgelts. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu Nummer 9 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L, die diese Rechtsfolge für Entgeltgruppenzulagen, die in der Entgeltordnung zum TV-L an einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausgebracht sind, vorsieht.
2.5 „Beförderung“ durch Höhergruppierung, Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, und würde sie im Falle einer Verbeamtung bei unverändert auszuübenden Tätigkeiten befördert und deshalb einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet (funktionsloses Beförderungsamt), wird sie nach Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 unter den Voraussetzungen, die für die Beförderung erfüllt sein müssten, höhergruppiert.
Beispiel:
An einem Gymnasium ist eine Lehrkraft mit voller Befähigung für das Lehramt an Gymnasien beschäftigt. Im Falle der Verbeamtung wäre sie in BesGr. A 13 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Sie ist daher zunächst in EG 13 eingruppiert. Im Beamtenverhältnis würde die Lehrkraft in das funktionslose Beförderungsamt in BesGr. A 14 befördert. Die Lehrkraft wird daher zu demselben Zeitpunkt, in dem im Beamtenverhältnis die Beförderung erfolgen würde, nach EG 14 höhergruppiert. Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 17 Absatz 4 Satz 1 TV-L.
Gleiches gilt, wenn der Lehrkraft ein Funktionsamt (z.B. Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Fachberater o.ä.) übertragen wird, aufgrund dessen sie im Falle einer Verbeamtung einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet würde. Zur Einstellung unmittelbar in ein Funktionsamt siehe A. II. 2.7.
Entspricht die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, nicht der Lehramtsbefähigung, richtet sich die Höhergruppierung nach Abschnitt 1 Ab-satz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 (siehe A. II. 2.8).
Absatz 1 Satz 2 ordnet an, dass eine Höhergruppierung unter „denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft“ erfolgt. Die Eingruppierung richtet sich deshalb nicht nach der „klassischen“ Tarifautomatik, die unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit abstellt. Durch die Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen kommt eine höhere Entgeltgruppe für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nur in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
2.5.1 Begriff der Beförderung im Beamtenrecht; Funktionsämter
Beförderung ist eine Ernennung, durch die einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem (End-)Grundgehalt oder ein anderes Amt mit (höherer) Amtszulage verliehen wird.
Im Landesbesoldungsgesetz NRW sind (auch) für den Schulbereich jeweils Ämter für bestimmte Funktionen (sog. Funktionsämter) ausgebracht. Regelmäßig bestehen Ämter für die Funktionen der Schulleitung. Sie knüpfen an die Tätigkeit, die Schulform und die Größe der jeweiligen Schule an. Darüber hinaus bestehen Ämter für herausgehobene Funktionen in den Schulen.
2.5.2 Voraussetzungen der beförderungsgleichen Höhergruppierung
Sowohl für die Übertragung eines funktionslosen Beförderungsamtes als auch für die Übertragung eines Funktionsamtes im Wege der Beförderung gehört zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen, dass
- das Amt auf Dauer übertragen wird,
- die Lehrkraft aufgrund ihrer bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet ist,
- die beamten- und laufbahnrechtlichen Grundsätze und
- die haushaltsrechtlichen Grundsätze eingehalten werden.
2.5.2.1 Übertragung der Tätigkeit auf Dauer
Soweit ein Funktionsamt im Wege der Beförderung übertragen wird, ist zunächst erforderlich, dass die Funktion auf Dauer übertragen wird. Die Beauftragung mit der kommissarischen Wahrnehmung der Aufgaben eines Amtes führt beamtenrechtlich nicht zu einer entsprechenden Einstufung. In diesen Fällen kommt eine Zulage nach § 5 TV EntgO-L in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach § 46 ÜBesG NRW bei vorübergehender Übertragung der Aufgaben eines höherwertigen Amtes erfüllt wären (siehe A. IV.).
2.5.2.2 Auswahlverfahren, Beurteilung
Zu den beamten- und laufbahnrechtlichen Grundsätzen gehört, dass die Beförderung bzw. Höhergruppierung gemäß § 9 Beamtenstatusgesetz und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen ist.
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind nicht nur im Verhältnis zu den weiteren Tarifbeschäftigten zu bewerten, sondern auch im Verhältnis zu den nach Absatz 1 Satz 3 vergleichbaren Beamten (einheitlicher Beförderungstopf).
Zu den Voraussetzungen, die für die Beförderung vergleichbarer Beamter gelten, kann auch die Erfüllung einer bestimmten (Mindest-)Beurteilungsnote gehören.
2.5.2.3 Nachzeichnung eines fiktiven Beamtenlebenslaufs
Für die Ermittlung des frühesten Zeitpunkts einer beförderungsgleichen Höhergruppierung ist ein „fiktiver Beamtenlebenslauf“ nachzuzeichnen. Soweit im Beamtenrecht Einstellungen im Eingangsamt der Laufbahn erfolgen, gilt dies auch für Tarifbeschäftigte. Soweit das Beamtenrecht vorsieht, dass hiervon ausnahmsweise abgewichen werden kann, gilt dies ebenfalls für Tarifbeschäftigte. Soweit im Beamtenrecht Ämter regelmäßig zu durchlaufen sind, gilt dies auch für Tarifbeschäftigte.
Für die Höhergruppierung sind Probe-, Dienst-, Beförderungs-(mindest-)warte- oder ähnliche Zeiten zu beachten, soweit diese auch für eine Beförderung zu beachten wären. Hierbei sind nicht nur Zeiten der unbefristeten Beschäftigung zu berücksichtigen, sondern auch ohne zeitliche Unterbrechung vorangehende Zeiten der befristeten Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber. Es werden keine Bedenken erhoben, wenn auch kurzfristige Unterbrechungen von wenigen Tagen (z.B. einem Feiertag, einem Wochenende oder der Ferien) als unschädlich angesehen werden.
2.5.2.4 Erfordernis einer Planstelle
Zu den allgemeinen besoldungsrechtlichen Voraussetzungen, die auch im Rahmen einer Eingruppierung zu erfüllen sind, gehört auch das Vorhandensein einer freien und besetzbaren Planstelle, deren Besoldungsgruppe nach den haushaltsrechtlichen Bestimmungen der begehrten Entgeltgruppe entspricht.
Sind mehr Beförderungsbewerber vorhanden als freie Planstellen, ist die Auswahlentscheidung nach dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen vorzunehmen.
Eine Beförderung setzt ferner voraus, dass die entsprechende Planstelle im Haushalt tatsächlich auch besetzt worden wäre. Dies ist z.B. nicht der Fall, wenn das Haushaltsrecht eine allgemeine Wiederbesetzungssperre im Sinne einer Entscheidung des Gesetzgebers enthält.
An einer freien Planstelle, die auch tatsächlich besetzt werden kann, fehlt es ferner, wenn das Finanzressort eine sog. Beförderungssperre ausgesprochen hat.
2.5.2.5 Ermessensentscheidung
Liegen die beamten- und laufbahnrechtlichen sowie die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor, hat ein Beamter gegen den Dienstherrn dennoch keinen Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes und damit die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle, sondern dem Dienstherrn ist ein pflichtgemäßes Ermessen eröffnet.
Mit der Verweisung auf die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Bestimmungen soll den Tarifbeschäftigten insoweit dieselbe Rechtsstellung eingeräumt werden wie den Beamten.
Ein Anspruch auf Höhergruppierung kann nur gegeben sein, wenn jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft wäre, sich das Ermessen des Arbeitgebers bei der Auswahlentscheidung also „auf Null“ reduziert hat.
2.5.2.6 Entgeltgruppe und Stufe
Die Entgeltgruppe, in die die Lehrkraft aufgrund der „Beförderung“ höhergruppiert ist, ergibt sich aus der Zuordnungstabelle in Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3. Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 i.V.m. der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L i.d.F. des § 7 TV EntgO-L (siehe A. III. 1.1).
2.6. „Beförderung“ durch Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 2
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, und würde sie im Falle einer Verbeamtung bei unverändert auszuübenden Tätigkeiten befördert und erhielte deshalb eine Amtszulage, hat sie nach Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 2 unter den Voraussetzungen, die für die Amtszulage erfüllt sein müssten, Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage.
2.6.1 Voraussetzungen des beförderungsgleichen Anspruchs auf eine Entgeltgruppenzulage
Beförderung ist eine Ernennung, durch die einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem (End-)Grundgehalt oder ein anderes Amt mit (höherer) Amtszulage verliehen wird. Siehe hierzu A. II. 2.5.1.
Sowohl für die Übertragung eines funktionslosen Beförderungsamtes als auch für die Übertragung eines Funktionsamtes im Wege der Beförderung gehört zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen, dass
- das Amt auf Dauer übertragen wird,
- die Lehrkraft aufgrund ihrer bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet ist,
- die beamten- und laufbahnrechtlichen Grundsätze und
- die haushaltsrechtlichen Grundsätze eingehalten werden.
Die Ausführungen zur beförderungsgleichen Höhergruppierung gelten entsprechend (siehe A. II. 2.5.2).
2.6.2 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Amtszulage (Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 4). Sie verändert sich damit entsprechend den jeweiligen Besoldungsanpassungen; Tariferhöhungen spielen keine Rolle.
Die Entgeltgruppenzulage ist gemäß Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 5 zusatzversorgungspflichtig, wenn Amtszulagen sind ruhegehaltfähig.
2.6.3 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Zur Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung, wenn in der bisherigen Entgeltgruppe ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage besteht, und zum in diesem Fall gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf den Garantiebetrag siehe A. III. 1.2.
Zu den Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und das Sterbegeld gelten die Ausführungen zur Entgeltgruppenzulage, die im Rahmen der Grundeingruppierung zusteht (siehe A. II. 2.4.4), entsprechend.
2.7 Übertragung eines Funktionsamtes im Rahmen der Einstellung
Die fiktive Laufbahnnachzeichnung (siehe A. II. 2.5.2.3) erfolgt nur, wenn der Ausgangspunkt für die tarifbeschäftigten und beamteten Lehrkräfte vergleichbar ist, wie z.B. bei einer Beförderung aus einem vorher von der Lehrkraft ausgeübten niedrigeren Amt. Etwas anderes gilt, wenn ein bestimmtes Funktionsamt unter Einweisung in die entsprechende Planstelle gleichzeitig mit der Einstellung als tarifbeschäftigte Lehrkraft übertragen wird. Dann handelt es sich bei der besoldungsrechtlichen Zuordnung um eine der „Ersteingruppierung“ des Beschäftigten vergleichbare Situation und es ist von der Erfüllung der erforderlichen beamtenrechtlichen, insbesondere laufbahnrechtlichen Voraussetzungen auszugehen.
2.8 Eingruppierung, wenn die Tätigkeit der Lehrkraft nicht der Schulform ihrer Lehramtsbefähigung entspricht
Wird die Lehrkraft in einer Lehrtätigkeit an einer Schulform eingesetzt, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 1 Absatz 2 oder 3. Ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage kann sich aus Absatz 5 oder 6 ergeben.
Die Tarifregelung stellt auf die erworbene Lehramtsbefähigung und auf die tatsächliche Beschäftigung an einer bestimmten Schulform ab. Lehrkräfte
- mit einer „höher bewerteten“ Lehramtsbefähigung, die an einer anderen Schulform tätig sind, erhalten kein höheres Entgelt, als es Lehrkräfte mit einer „niedriger bewerteten“ Lehramtsbefähigung für diese andere Schulform erhalten würden (siehe A. II. 2.8.1);
- mit einer „niedriger bewerteten“ Lehramtsbefähigung, die an einer anderen Schulform tätig sind, erhalten bei einer Tätigkeit, die einer „höher bewerteten“ Lehramtsbefähigung entspricht, das Entgelt, das sie bei einer Tätigkeit an einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform erhalten würden (siehe A. II. 2.8.2).
Ob ein Einsatz an einer anderen Schulform in Betracht kommt, richtet sich nach den allgemeinen Regelungen über die Eingruppierung und das Direktionsrecht des Arbeitgebers. Ein solcher Einsatz kommt z.B. in Betracht,
- wenn dies im Rahmen der Einstellung bezweckt wurde (z.B. bewirbt sich eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien auf eine Stelle an einer Grundschule) oder
- wenn dies im laufenden Arbeitsverhältnis mittels Änderungsvertrag vereinbart oder eine Änderungskündigung ausgesprochen wird.
Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers kommt eine dauerhafte Übertragung höher oder niedriger bewerteter Tätigkeiten grundsätzlich nicht in Betracht (siehe A. I. 5).
2.8.1 Niedriger bewertete Tätigkeit, Abschnitt 1 Absatz 2 und 5
Ist die Lehrkraft an einer Schulform tätig, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, und erhielte sie dort mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform ein niedrigeres Entgelt als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit, so richtet sich die Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppe gemäß Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 nach der niedriger bewerteten anderen Lehramtsbefähigung.
Beispiel 1:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wird an einer Grundschule eingesetzt. Bei einer Tätigkeit entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung an einem Gymnasium wäre in der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Absatz 1 Satz 3 die BesGr. A 13 die Referenzbesoldungsgruppe. Nach Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 ist jedoch die Referenzbesoldungsgruppe für das Lehramt an Grundschulen (BesGr. A 12) zugrunde zu legen.
Im Fall einer Lehramtslehrkraft ist Abschnitt 1 Absatz 2 nur anzuwenden, wenn sie auch als solche eingesetzt wird. Anderenfalls greifen die Regelungen des Abschnitt 3 für Fachlehrer oder des Abschnitt 4 für sonstige Lehrkräfte ein.
Beispiel 2:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wird an einem Berufskolleg in der Tätigkeit eines Fachlehrer mit der Befähigung zum Technischen Lehrer eingesetzt. Ihre Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen in Abschnitt 3 für Fachlehrer, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen.
Nicht anzuwenden ist Abschnitt 1 Absatz 2 mangels „Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform“, wenn eine Lehramtslehrkraft an der ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform tätig ist, jedoch in der niedriger bewerteten Tätigkeit eines Fachlehrers oder einer sonstigen Lehrkraft. In diesen Fällen greifen die Regelungen des Abschnitts 3 für Fachlehrer bzw. des Abschnitts 4 für sonstige Lehrkräfte ein.
Beispiel 3:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs wird an einem Berufskolleg als Fachlehrer mit der Befähigung zum Technischen Lehrer eingesetzt. Ihre Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen in Abschnitt 3 für Fachlehrer, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen.
Nach der Ausnahmeregelung des Abschnitts 1 Absatz 2 Satz 4 gelten die o.a. Grundsätze nicht für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, die im Rahmen von Inklusion an allgemeinbildenden Schulen tätig sind. In diesen Fällen richtet sich ihre Eingruppierung dennoch nach dem entsprechenden Beamten mit einer Befähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung, der entsprechend seiner Lehramtsbefähigung eingesetzt wird.
Für die Grundeingruppierung ist gemäß Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 in der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Absatz 1 Satz 3 die Referenzbesoldungsgruppe heranzuziehen, die bei einer Lehramtsbefähigung heranzuziehen wäre, die der niedriger bewerteten Schulform entspricht (siehe hierzu Beispiel 1). Damit haben die Tarifvertragsparteien im Ergebnis die Rechtslage aus der Zeit vor dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte fortgeschrieben.
Nach den Lehrer-Richtlinien der TdL bzw. dem RdErl. vom 16.11.1981 beschränkte sich die Eingruppierung nur auf die Eingangsvergütung in der niedriger bewerteten Schulform. Die Tarifvertragsparteien der Entgeltordnung Lehrkräfte haben nunmehr in Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 2 auch die Möglichkeit der beförderungsgleichen Höhergruppierung vorgesehen, wenn an der niedriger bewerteten Schulform auch für Lehrkräfte, die entsprechend ihrer Lehrbefähigung eingesetzt sind, die Möglichkeit der Beförderung besteht.
Beispiel 4:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen (Eingangsamt in BesGr. A 13) wird an einer Hauptschule (Eingangsamt in BesGr. A 12) eingesetzt. Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Haupt-, Real- und Gesamtschulen ist bei entsprechender Verwendung ein funktionsloses Beförderungsamt in BesGr. A 13 ausgebracht.
Nach Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 ist für die Lehrkraft zunächst die Referenzbesoldungsgruppe für die Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Haupt-, Real- und Gesamtschulen (BesGr. A 12) zugrunde zu legen. Die Lehrkraft nimmt jedoch - wie die Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt für Haupt-, Real- und Gesamtschulen - an Beförderungen für das Beförderungsamt der BesGr. A 13 teil.
Für die Beförderung gelten die allgemeinen Grundsätze (siehe A. II. 2.5.2).
2.8.2 Höher bewertete Tätigkeit, Abschnitt 1 Absatz 3 und 6
Ist die Lehrkraft an einer Schulform tätig, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, und erhielte sie dort mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform ein höheres Entgelt als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit, so richtet sich die Zuordnung von Besoldungs- und Entgeltgruppe gemäß Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 1 nach ihrer Lehramtsbefähigung und einer dieser entsprechenden Tätigkeit.
Beispiel 1:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen wird an einem Gymnasium eingesetzt. Bei einer Tätigkeit an einer Grundschule entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung wäre in der Zuordnungstabelle des Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 die BesGr. A 12 die Referenzbesoldungsgruppe. Diese ist nach Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 1 auch bei der Tätigkeit am Gymnasium zugrunde zu legen.
Im Fall eines Fachlehrers ist Abschnitt 1 Absatz 3 nur anzuwenden, wenn die Lehrkraft auch als solcher eingesetzt wird. Anderenfalls greifen die Regelungen des Abschnitts 2 für Lehramtslehrkräfte bzw. des Abschnitts 4 für sonstige Lehrkräfte ein.
Beispiel 2:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für die Laufbahn der Werkstattlehrerin/des Werkstattlehrers gemäß § 58 LVO wird an einem Gymnasium mit „Studienratstätigkeiten“ eingesetzt. Ihre Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen in Abschnitt 2 für „Lehramtslehrkräfte“, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen.
Die Regelung des Absatzes 3 gilt auch, wenn die Lehrkraft an einer Schulform tätig ist, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, und sie dort
- mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform zwar im Eingangsamt das gleiche Entgelt erhielte wie bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit,
- jedoch für die Lehramtsbefähigung für diese Schulform - anders als bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit - ein Beförderungsamt besteht.
Beispiel 3:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen wird an einem Gymnasium eingesetzt. Mit einer Befähigung für das Lehramt an Gymnasien wäre zunächst die BesGr. A 13 die Referenzbesoldungsgruppe, für den Fall der Beförderung aber die BesGr. A 14. Bei einer Tätigkeit an einer Realschule entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung wäre in der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Absatz 1 Satz 3 die BesGr. A 12 die Referenzbesoldungsgruppe. Diese ist nach Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 1 auch bei der Tätigkeit am Gymnasium zugrunde zu legen.
Nicht anzuwenden ist Abschnitt 1 Absatz 3 mangels „Tätigkeit an einer anderen als ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Schulform“, wenn ein Fachlehrer an der seiner Lehrbefähigung entsprechenden Schulform tätig ist, jedoch in der höher bewerteten Tätigkeit eines Studienrates. In diesen Fällen greifen die Regelungen des Abschnitts 2 für Lehramtslehrkräfte ein.
Beispiel 4:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für die Laufbahn des Technischen Lehrers gemäß § 57 LVO wird an einem Berufskolleg mit „Studienratstätigkeiten“ eingesetzt. Ihre Eingruppierung richtet sich nach den Regelungen in Abschnitt 2 für „Lehramtslehrkräfte“, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllen.
Für die Grundeingruppierung ist gemäß Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 1 in der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Absatz 1 Satz 3 die Referenzbesoldungsgruppe einschlägig, die auch bei einer Tätigkeit entsprechend der Lehramtsbefähigung heranzuziehen wäre (siehe hierzu Beispiel 1).
Die Tarifvertragsparteien der Entgeltordnung Lehrkräfte haben in Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 2 die Möglichkeit der beförderungsgleichen Höhergruppierung vorgesehen, wenn
- sowohl an der niedriger bewerteten Schulform für Lehrkräfte, die entsprechend ihrer Lehramtsbefähigung eingesetzt sind,
- als auch an der höher bewerteten Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist,
die Möglichkeit der Beförderung besteht.
Beispiel 5:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen (Eingangsamt in BesGr. A 12) wird an einem Gymnasium (Eingangsamt BesGr. A 13) eingesetzt. Für Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen ist bei entsprechender Verwendung ein funktionsloses Beförderungsamt in BesGr. A 13 ausgebracht; für Lehrkräfte mit der Befähigung für die Laufbahn des Gymnasiallehrers in BesGr. A 14.
Nach Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 ist für die Lehrkraft zunächst die Referenzbesoldungsgruppe für die Laufbahn des Regelschullehrers (BesGr. A 12) zugrunde zu legen. Die Lehrkraft nimmt jedoch an der für ihre Laufbahn entsprechenden Beförderungsmöglichkeit der BesGr. A 13 (=EG 13) teil.
2.8.3 Gleich bewertete Tätigkeit
Keine ausdrückliche Regelung enthält Abschnitt 1 für den Fall, dass eine Lehrkraft an einer Schulform tätig ist, die nicht ihrer Lehramtsbefähigung entspricht, und dort mit einer Lehramtsbefähigung für diese Schulform aufgrund gleicher Eingangs- und Beförderungsämter das gleiche Entgelt erhielte wie bei einer ihrer Lehramtsbefähigung entsprechenden Tätigkeit. Die Zuordnung richtet sich dort analog Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 1 nach ihrer Lehramtsbefähigung und einer entsprechenden Tätigkeit.
Beispiel:
Eine Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Berufskollegs wird an einem Gymnasium eingesetzt. Mit einer Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen wäre zunächst die BesGr. A 13 die Referenzbesoldungsgruppe, für den Fall der Beförderung die BesGr. A 14. Bei einer Tätigkeit an einem Berufskolleg wäre in der Zuordnungstabelle des Abschnitts 1 Absatz 1 Satz 3 ebenfalls zunächst die BesGr. A 13 die Referenzbesoldungsgruppe und für den Fall der Beförderung die BesGr. A 14. Diese sind analog Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 1 als Referenzbesoldungsgruppen auch bei der Tätigkeit am Gymnasium zugrunde zu legen.
2.9 Mischtätigkeiten
Nach der Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 richtet sich die Eingruppierung bei einer Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nach der Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Hierbei ist nach Satz 2 von der Pflichtstundenzahl auszugehen, die für die jeweilige Tätigkeit der Lehrkraft gilt.
Beispiel 1:
Eine Lehrkraft wird an einer Förderschule mit 13 Stunden und an einer Gesamtschule mit 11 Stunden eingesetzt. An Förderschulen beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden 27,5, an Gesamtschulen 25,5.
Die Lehrkraft wird zu 52,3 % an der Förderschule eingesetzt (13/27,5 = 0,473; 11/25,5 = 0,431; 0,473 / (0,473 + 0,431)). Sie wird zu 47,7 % an der Gesamtschule eingesetzt (0,431/(0,473 + 0,431)).
Für die Anwendung des Abschnitts 1 ist daher auf die Tätigkeit an der Förderschule abzustellen.
Soweit Ermäßigungs- bzw. Entlastungsstunden gewährt werden, sind diese zur Stundenzahl an der Schulform hinzuzurechnen, für diese die Ermäßigungs- bzw. Entlastungsstunden gewährt werden.
Beispiel 2:
Eine Lehrkraft wird an einer Förderschule mit 13 Stunden und an einer Gesamtschule mit 11 Stunden eingesetzt; sie erhält für die Tätigkeit an der Gesamtschule eine Entlastungsstunde. An Förderschulen beträgt die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden 27,5, an Gesamtschulen 25,5.
Die Lehrkraft wird zu 50,1 % an der Förderschule eingesetzt (13/27,5 = 0,473; 12/25,5 = 0,471; 0,473/(0,473 + 0,471)). Sie wird zu 49,9 % an der Gesamtschule eingesetzt (0,471/(0,473 + 0,471)).
Für die Anwendung des Abschnitts 1 ist daher auf die Tätigkeit an der Förderschule abzustellen.
2.10. Nach Schulstufen gegliederte Schulformen
Für Lehrkräfte, die an einer Schulform beschäftigt sind, die nach Schulstufen (z.B. Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) gegliedert ist, ist auf die Tätigkeit in der jeweiligen Schulstufe abzustellen. Dies betrifft zum einen die Frage der Eingruppierung bei ausschließlicher Tätigkeit in einer Schulstufe und zum anderen die Frage der Eingruppierung bei einer Tätigkeit in mehreren Schulstufen.
Bei ausschließlicher Tätigkeit in einer Schulstufe ist zu prüfen, ob die Tätigkeit in der Schulstufe der Lehramtsbefähigung der Lehrkraft entspricht. Ist dies der Fall, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 1 Absatz 1. Bei einer Tätigkeit in einer Schulstufe, die einer niedriger bewerteten Lehramtsbefähigung entspricht, richtet sich die Eingruppierung gemäß Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 3 Buchst. b nach Abschnitt 1 Absatz 2 Satz 1 und 2. Bei einer Tätigkeit in einer Schulstufe, die einer höher bewerteten Lehramtsbefähigung entspricht, richtet sich die Eingruppierung gemäß Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 3 Buchst. b nach Abschnitt 1 Absatz 3 Satz 1 und 2. Bei einer Tätigkeit in mehreren Schulstufen ist nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 1 zunächst zu entscheiden, welche Tätigkeit eingruppierungsrelevant ist. Anschließend ist die Eingruppierung nach Abschnitt 1 Absatz 1, 2 oder 3 zu ermitteln.
An Sekundarschulen werden sowohl Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen als auch mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beschäftigt. Die Referenzbesoldung ergibt sich hier aus der Wertigkeit der freien und besetzbaren Planstelle. Eine Zuordnung bezogen auf die Tätigkeit (überwiegender Einsatz im Bereich der Sekundarstufe I bzw. Sekundarstufe II) ist an dieser Schulform nicht möglich.
3 Abschnitt 2 - „Nichterfüller“ in der Tätigkeit
von „Lehramtslehrkräften“
3.1 Geltungsbereich
Abschnitt 2 gilt nach Nummer 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind (sog. „Nichterfüller“) in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst (sog. „Lehramtslehrkräfte“).
Dementsprechend verweist Nummer 1 Absatz 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte für „Lehramtslehrkräfte“ (neben Abschnitt 1 auch) auf Abschnitt 2.
Anhand des Laufbahnrechts (Lehrerausbildungsgesetz, Laufbahnverordnung) ist zu prüfen, ob die Lehrkraft die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Ist dies nicht der Fall, und handelt es sich um die Tätigkeit einer „Lehramtslehrkraft“, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 2. Dies gilt selbst dann, wenn es sich um eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Lehramtsstudium handelt, die an einer Schulform eingesetzt wird, die nicht ihrem Lehramtsstudium entspricht (siehe A. II. 3.3.6).
Zum Begriff der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis siehe A. II. 2.1.1.
In Abgrenzung zu Abschnitt 3, der ebenfalls für „Nichterfüller“ gilt, gilt Abschnitt 2 nur für Lehrkräfte in der Tätigkeit von „Lehramtslehrkräften“ (siehe A. II. 2.3.2). Abschnitt 3 gilt stattdessen für Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern (siehe Nummer 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte sowie Nummer 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3). Entscheidend ist, welche Lehrkraft die zu besetzende Stelle im Idealfall ausfüllen würde.
Dementsprechend richtet sich auch die Eingruppierung einer Lehrkraft mit der Befähigung zum Technischen Lehrer gemäß § 57 LVO,
- die zwar die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- aber nicht entsprechend ihrer Lehrbefähigung, sondern (mindestens zur Hälfte, vgl. Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte) in der Tätigkeit einer „Lehramtslehrkraft“ eingesetzt wird,
nach Abschnitt 2 (siehe A. II. 2.1.2). Dies ergibt sich aus Nummer 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2. Danach gilt dieser Abschnitt für Lehrkräfte „in der Tätigkeit von Lehrkräften mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule und mit abgeschlossenem Referendariat oder Vorbereitungsdienst“.
3.2 Struktur des Abschnitts 2
Abschnitt 2 gliedert sich in vier Nummern:
- Nummer 1 regelt die Eingruppierung der sog. „besten Nichterfüller“, also jener Lehrkräfte, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben, aber nicht das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst,
- Nummer 2 regelt die Eingruppierung von Lehrkräften ohne Lehramtsstudium, aber mit einem anderweitigen Master-Abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss,
- Nummer 3 regelt die Eingruppierung von Lehrkräften mit einem Bachelor-Abschluss oder einem vergleichbaren Abschluss,
- Nummer 4 regelt die Eingruppierung der übrigen Lehrkräfte in der Tätigkeit von „Lehramtslehrkräften“, also z.B. der Lehrkräfte, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder die bereits während des (Lehramts-)Studiums als Lehrkraft eingesetzt werden.
Nach den Regelungen der einzelnen Nummern ist für die Ermittlung der Entgeltgruppe der Lehrkraft in drei Schritten vorzugehen, nämlich:
1. gedanklich einen der Tätigkeit entsprechenden Beamten und dessen Besoldungsgruppe festzulegen,
2. festzustellen, welche Ausbildung die Lehrkraft hat und damit, welche der einzelnen Nummern einschlägig ist, und
3. in der Zuordnungstabelle die Entgeltgruppe der Lehrkraft abzulesen.
Damit ergibt sich für die Abschnitte 1 und 2 folgende Systematik:
Beamte | Tarifbeschäftigte | ||||
mit abgeschlossenem Lehramtsstudium und mit Vorbereitungsdienst | mit abgeschlossenem Lehramtsstudium ohne Vorbereitungsdienst („bester Nicht- | mit Masterabschluss, aufgrund dessen | mit Bachelorabschluss, aufgrund dessen Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach | andere/keine | |
Abschnitt 1 | Nr. 1 Abschnitt 2 | Nr. 2 Abschnitt 2 | Nr. 3 Abschnitt 2 | Nr. 4 Abschnitt 2 | |
(„Erfüller“) | („Nichterfüller“) | ||||
Besoldungsgruppe | Entgeltgruppe | ||||
A 12 | EG 11 + Angleichungs- | EG 11 + Angleichungs- | EG 10 + Angleichungs- | EG 10 | EG 9 |
A 13 | EG 13 | EG 13 | EG 12 | EG 11 | EG 10 |
A 14 | EG 14 | EG 14 | - | - | - |
A 15 | EG 15 | EG 15 | - | - | - |
„Erfüller“ und „bester Nichterfüller“ sind zwar jeweils derselben Entgeltgruppe zugeordnet, allerdings unterscheiden sich die Stufenlaufzeiten. Bei voll ausgebildeten Lehrkräften („Erfüller“) wird auf die Stufenlaufzeit in Stufe 1 ein halbes Jahr des Referendariats bzw. Vorbereitungsdienstes angerechnet (§ 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 1 TV EntgO-L), so dass sie bereits nach einem halben Jahr nach Stufe 2 und nach insgesamt zweieinhalb Jahren nach Stufe 3 aufrücken. Bei Lehrkräften mit Lehramtsstudium, aber ohne Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst („bester Nichterfüller“) verlängert sich hingegen die Stufenlaufzeit in Stufe 1 von einem auf zwei Jahre und in Stufe 2 von zwei auf fünf Jahre (§ 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 TV EntgO-L sowie Fußnote in der Zuordnungstabelle in Nummer 1 Absatz 1 Satz 4). Diese Lehrkräfte erreichen daher nach zwei Jahren die Stufe 2 und nach insgesamt sieben Jahren die Stufe 3.
Während die „besten Nichterfüller“ den „Erfüllern“ weitgehend gleichgestellt sind und daher auch an Beförderungen teilnehmen (Nummer 1 Ab-satz 1 Satz 3 des Abschnitts 2), ist diese Möglichkeit den Seiteneinsteigern, die nach Nummer 2, 3 oder 4 des Abschnitts 2 eingruppiert sind, nicht eröffnet.
Um die „besten Nichterfüller“ nicht früher zu befördern und damit besser zu behandeln als die „Erfüller“, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert (Nummer 1 Absatz 1 Satz 3 des Abschnitts 2). Siehe hierzu auch A. II. 3.3.3.2.
3.3 Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, Nummer 1 des Abschnitts 2
Nummer 1 gilt für die Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, also jenen Lehrkräften, die ein Lehramtsstudium abgeschlossen haben, aber nicht das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst.
3.3.1 Grundeingruppierung - Ermittlung der Entgeltgruppe, Nummer 1 Absatz 1
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrem Lehramtsstudium entspricht, richtet sich die Eingruppierung nach Nummer 1 Absatz 1. Gemäß Absatz 1 Sätze 1 und 2 ist die Lehrkraft in der Entgeltgruppe eingruppiert, die in der Tabelle in Satz 4 jener Besoldungsgruppe zugeordnet ist, die (nach einer Ableistung des Referendariates bzw. des Vorbereitungsdienstes) im Falle ihrer Verbeamtung eingreifen würde.
Beispiel:
An einem Gymnasium wird eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium bezogen auf das das Lehramt an Gymnasien eingestellt. Hätte sie das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst abgeleistet, wäre sie im Falle der Verbeamtung in BesGr. A 13 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Sie ist daher in EG 13 eingruppiert.
Entspricht die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, nicht ihrem Lehramtsstudium, richtet sich die Eingruppierung hingegen nach Nummer 1 Absatz 2 oder 3 (siehe A. II. 3.3.6).
Die Regelung der Nummer 1 Absatz 1 Satz 1 betrifft nur die Grundeingruppierung, also die Entgeltgruppe, die dem Eingangsamt der entsprechenden verbeamteten Lehrkraft entspricht. Bei Eingruppierung in ein Beförderungsamt ist zusätzlich Absatz 1 Satz 3 zu beachten (siehe A. II. 3.3.3).
3.3.1.1 Lehramtsstudium - Lehramtsbefähigung - Beamtenverhältnis
Im Rahmen des ersten Schrittes (siehe A. II. 3.2), d.h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten, gilt Folgendes: Nach Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 des Abschnitts 2 ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie nach Abschluss ihres Lehramtsstudiums zur Vorbereitung auf den Lehrerberuf das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte. Es ist also ausgehend von der Ausbildung der tarifbeschäftigten Lehrkraft lediglich das Referendariat bzw. der Vorbereitungsdienst hinzuzudenken.
3.3.1.2 Lehramtsstudium in zwei Fächern
Im Rahmen des zweiten Schrittes (siehe A. II. 3.2) ist festzustellen, welche Ausbildung die Lehrkraft hat und damit, welche der einzelnen Nummern einschlägig ist. Eine Anwendung der Nummer 1 kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn die Lehrkraft aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hat.
Es ist also grundsätzlich erforderlich, dass die Lehrkraft ein Lehramtsstudium abgeschlossen hat, in dem sie mindestens zwei Fächer studiert hat.
Einem Lehramtsstudium, das die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern vermittelt hat, stehen auch Lehramtsstudiengänge gleich, die anstelle eines zweiten Fachs eine sonderpädagogische Ausbildung vermitteln.
3.3.1.3 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 1 Absatz 1 Satz 4
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich aufgrund der Zuordnung zu der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft in der Zuordnungstabelle in Nummer 1 Absatz 1 Satz 4.
Für die Entgeltgruppe 11, die der BesGr. A 12, zugeordnet ist, haben die Tarifvertragsparteien z.B. vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung („Parallel-Tabelle“) anzustreben. Der erste Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage („Angleichungszulage“) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro (siehe A. VI.).
3.3.1.4 Besondere Stufenregelungen
Für die Lehrkräfte mit Lehramtsstudium, aber ohne Referendariat bzw. Vorbereitungsdienst („bester Nichterfüller“) sind für die Stufen 1 und 2 besondere Regelungen vereinbart. Nach der (ersten) Fußnote in der Tabelle in Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 (entspricht § 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 TV EntgO-L) dauert die Stufenlaufzeit in Stufe 1 anstatt einem Jahr zwei Jahre und in Stufe 2 anstatt zwei Jahre fünf Jahre. Diese Lehrkräfte erreichen daher nach zwei Jahren die Stufe 2 und nach sieben Jahren die Stufe 3.
Dementsprechend wurde auch die im Rahmen der Stufenzuordnung bei der Einstellung anzuwendende Regelung zur Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung, die bei einem anderen Arbeitgeber erworben wurde, modifiziert. Nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 TV EntgO-L erfolgt
- bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren die Einstellung in Stufe 2 und
- bei einer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren eine Einstellung in Stufe 3.
Siehe hierzu auch A. V. 2.3.
Nach § 6 Absatz 6 Nummer 2 und Nummer 3 TV EntgO-L gelten die längeren Stufenlaufzeiten für ab dem 1. August 2015 neu begründeten Arbeitsverhältnisse.
3.3.2 Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Nummer 1 Absatz 4
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrem Lehramtsstudium entspricht, hat sie nach Nummer 1 Absatz 4 Satz 1 einen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, wenn die entsprechende beamtete Lehrkraft Anspruch auf eine Zulage hätte.
Entspricht die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, nicht ihrem Lehramtsstudium, richtet sich der Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage nach Nummer 1 Absatz 5 oder 6 (siehe A. II. 3.3.6).
Die Regelung in Nummer 1 Absatz 4 Satz 1 betrifft nur die Fälle, in denen die Zulage der entsprechenden verbeamteten Lehrkraft nicht als Beförderungsamt zusteht (z.B. Amtszulagen im Eingangsamt und Stellenzulagen). Wird die Zulage als Beförderungsamt gewährt, ist zusätzlich Absatz 4 Satz 3 zu beachten (siehe A. II. 3.3.4).
3.3.2.1 Beamtenrechtliche Zulagen, die von Nummer 1 Absatz 4 ausgenommen sind
Das vorstehend Ausgeführte gilt nach Nummer 1 Absatz 4 Satz 2 Buchst. a nicht für besoldungsrechtliche Zulagen, die unabhängig davon zustehen können, ob der Beamte als Lehrkraft tätig ist oder nicht. Damit sind Zulagen ausgeschlossen, deren Geltungsbereich über den Bereich der Lehrkräfte hinausreicht. Die Regelung entspricht Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 2 Buchst. a. Die Ausführungen dort (A. II. 2.4.2) gelten entsprechend.
Entsprechend der ProtErkl. Nummer 3 zu Abschnitt 1 haben die Tarifvertragsparteien in der ProtErkl. Nummer 6 zu Abschnitt 2 klargestellt, dass ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage aufgrund einer beamtenrechtlichen Ausgleichszulage auch dann nicht besteht, wenn die gesetzliche Regelung an einen lehrkräftespezifischen Sachverhalt anknüpft.
Aufgrund des Beschlusses der Mitgliederversammlung der TdL (Sitzung 9./2015) kann die Ausgleichszulage im Einvernehmen mit dem Finanzministerium weiterhin als übertarifliche Zulage gezahlt werden.
Eine Entgeltgruppenzulage kommt nach Nummer 1 Absatz 4 Satz 2 Buchst. b ebenfalls dann nicht in Betracht, wenn es sich bei der besoldungsrechtlichen Zulage um die allgemeine Stellenzulage nach Nummer 27 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B in der am 30. Juni 2009 geltenden Fassung bzw. einer vergleichbaren landesrechtlichen Regelung handelt.
3.3.2.2 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der besoldungsrechtlichen Zulage (Nummer 1 Absatz 4 Satz 4). Sie verändert sich damit entsprechend den jeweiligen landesspezifischen Besoldungsanpassungen; Tariferhöhungen spielen keine Rolle.
Die Entgeltgruppenzulage ist gemäß Nummer 1 Absatz 4 Satz 5 nur dann zusatzversorgungspflichtig, wenn die entsprechende besoldungsrechtliche Zulage ruhegehaltfähig ist.
3.3.2.3 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Zur Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung, wenn in der bisherigen Entgeltgruppe ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage besteht, und zum in diesem Fall gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf den Garantiebetrag siehe A. III. 1.1 und 1.2.
Die Entgeltgruppenzulage geht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 TV-L) mit ein.
Sie gilt bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 23 Absatz 3 TV-L) nicht als Bestandteil des Tabellenentgelts. Dies ergibt sich im Umkehrschluss zu Nummer 9 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L, die diese Rechtsfolge für Entgeltgruppenzulagen, die in der Entgeltordnung zum TV-L an einzelnen Tätigkeitsmerkmalen ausgebracht sind, vorsieht.
3.3.3 „Beförderung“ durch Höhergruppierung, Nummer 1 Absatz 1 Satz 3
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrem Lehramtsstudium entspricht, und würde sie im Falle einer Verbeamtung bei unverändert auszuübenden Tätigkeiten befördert und deshalb einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet (funktionsloses Beförderungsamt), wird sie nach Nummer 1 Absatz 1 Sätze 3 und 4 unter den Voraussetzungen, die für die Beförderung erfüllt sein müssten, höhergruppiert.
Gleiches gilt, wenn der Lehrkraft ein Funktionsamt (z.B. Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Fachberater o.ä.) übertragen wird, aufgrund dessen sie im Falle einer Verbeamtung einer höheren Besoldungsgruppe zugeordnet würde. Zur Einstellung unmittelbar in ein Funktionsamt siehe A. II. 3.3.5.
Entspricht die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, nicht ihrem Lehramtsstudium, richtet sich die Höhergruppierung nach Nummer 1 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 (siehe A. II. 3.3.6).
Absatz 1 Satz 3 ordnet an, dass eine Höhergruppierung unter „denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft“ erfolgt. Die Eingruppierung richtet sich deshalb nicht nach der „klassischen“ Tarifautomatik, die unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit abstellt. Durch die Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen kommt eine höhere Entgeltgruppe für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nur in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
3.3.3.1 Begriff der Beförderung im Beamtenrecht; Funktionsämter
Zum Begriff der Beförderung im Beamtenrecht und zu Funktionsämtern siehe A. II. 2.5.1.
3.3.3.2 Voraussetzungen der beförderungsgleichen Höhergruppierung
Sowohl für die Übertragung eines funktionslosen Beförderungsamtes als auch für die Übertragung eines Funktionsamtes im Wege der Beförderung gehört zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen, dass
- das Amt auf Dauer übertragen wird,
- die Lehrkraft aufgrund ihrer bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet ist,
- die beamten- und laufbahnrechtlichen Grundsätze und
- die haushaltsrechtlichen Grundsätze eingehalten werden.
Die Ausführungen zu Abschnitt 1 (siehe A. II. 2.5.2) gelten entsprechend.
Um die „besten Nichterfüller“ - gerechnet ab dem Ersten Staatsexamen bzw. lehramtsbezogenen Masterabschluss - nicht früher zu befördern und damit besser zu behandeln als die „Erfüller“, die zunächst noch das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst absolvieren, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass sich die jeweils geltende beamtenrechtliche Beförderungswartezeit um fünf Jahre verlängert (Nummer 1 Absatz 1 Satz 3 des Abschnitts 2). Damit wird erreicht, dass „Erfüller“ und „beste Nichterfüller“ auf das Erwerbsleben bezogen ein etwa vergleichbares Einkommen erzielen.
Beispiel:
An einem Gymnasium ist eine Lehrkraft mit einem abgeschlossenen Studium bezogen auf das das Lehramt an Gymnasien beschäftigt. Hätte sie das Referendariat bzw. den Vorbereitungsdienst abgelegt, wäre sie im Falle der Verbeamtung in BesGr. A 13 in das Beamtenverhältnis übernommen worden. Sie ist daher in EG 13 eingruppiert. Im Beamtenverhältnis könnte die Lehrkraft frühestens nach vier Jahren in das funktionslose Beförderungsamt in BesGr. A 14 befördert werden. Dies ergibt sich aus §§ 14, 20 LBG, wonach eine Beförderung weder während der dreijährigen Probezeit noch vor Ablauf eines Jahres seit Beendigung der Probezeit zulässig ist. Für die tarifbeschäftigte Lehrkraft verlängert sich dieser Zeitraum um fünf Jahre. Eine beförderungsgleiche Höhergruppierung nach EG 14 ist daher frühestens neun Jahre nach der Einstellung möglich.
3.3.3.3 Ermessensentscheidung
Liegen die beamten- und laufbahnrechtlichen sowie die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen vor, hat ein Beamter gegen den Dienstherrn dennoch keinen Anspruch auf Übertragung des Beförderungsamtes und damit die Einweisung in eine höher bewertete Planstelle, sondern dem Dienstherrn ist ein pflichtgemäßes Ermessen eröffnet. Dies gilt auch für tarifbeschäftigte Lehrkräfte (siehe A. II. 2.5.2.5).
3.3.3.4 Entgeltgruppe und Stufe
Die Entgeltgruppe, in die die Lehrkraft aufgrund einer „Beförderung“ höhergruppiert ist, ergibt sich aus der Zuordnungstabelle in Nummer 1 Absatz 1 Satz 4.
Die Stufenzuordnung richtet sich nach § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 TV-L i.V.m. Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz i.d.F. des § 7 TV EntgO-L (siehe A. III. 1.1). Zur besonderen Stufenlaufzeit (zwei Jahre in Stufe 1 und fünf Jahre in Stufe 2) bei den Lehrkräften, die nach Nummer 1 eingruppiert sind, siehe grundsätzlich A. V. 2.3.
3.3.4 „Beförderung“ durch Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 3
Hat die Lehrkraft Tätigkeiten an einer Schulform auszuüben, die ihrem Lehramtsstudium entspricht, und würde ihr ein Funktionsamt (z.B. Schulleiter, stellvertretender Schulleiter, Fachberater o.ä.) übertragen aufgrund dessen ihr im Falle einer Verbeamtung eine Amtszulage zustehen würde, hat sie nach Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 i.V.m. Absatz 1 Satz 3 unter den Voraussetzungen, die für die Amtszulage erfüllt sein müssten, Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage.
Zur Einstellung unmittelbar in ein Funktionsamt siehe A. II. 3.3.5.
Entspricht die Schulform, an der die Lehrkraft eingesetzt ist, nicht ihrem Lehramtsstudium, richtet sich der Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage nach Nummer 1 Absatz 5 oder 6 (siehe A. II. 3.3.6).
Absatz 4 Satz 3 ordnet an, dass für die Gewährung einer Entgeltgruppenzulage, die einer als Beförderungsamt gewährten besoldungsrechtlichen Zulage entspricht, Absatz 1 Satz 3 entsprechend gilt. Damit steht die Entgeltgruppenzulage unter „denselben Voraussetzungen wie eine Beförderung bei einer vergleichbaren beamteten Lehrkraft“ zu, die zum Anspruch auf eine Amtszulage führt. Der Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage richtet sich deshalb nicht nach der „klassischen“ Tarifautomatik, die unmittelbar auf die auszuübende Tätigkeit abstellt. Durch die Anlehnung an die beamtenrechtlichen Bestimmungen kommt ein Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage für tarifbeschäftigte Lehrkräfte nur in Betracht, wenn hierfür alle erforderlichen beamtenrechtlichen Voraussetzungen vorliegen und der Arbeitgeber eine entsprechende Ermessensentscheidung getroffen hat.
3.3.4.1 Voraussetzungen des beförderungsgleichen Anspruchs auf eine Entgeltgruppenzulage
Beförderung ist eine Ernennung, durch die einer Beamtin oder einem Beamten ein anderes Amt mit höherem (End-)Grundgehalt oder ein anderes Amt mit (höherer) Amtszulage verliehen wird (siehe hierzu A. II. 2.5.1).
Sowohl für die Übertragung eines funktionslosen Beförderungsamtes als auch für die Übertragung eines Funktionsamtes im Wege der Beförderung gehört zu den beamtenrechtlichen Voraussetzungen, dass
- das Amt auf Dauer übertragen wird,
- die Lehrkraft aufgrund ihrer bisherigen Leistung für das Beförderungsamt geeignet ist,
- die beamten- und laufbahnrechtlichen Grundsätze und
- die haushaltsrechtlichen Grundsätze eingehalten werden.
Die Ausführungen zur beförderungsgleichen Höhergruppierung gelten entsprechend (siehe A. II. 3.3.3.2).
3.3.4.2 Höhe der Entgeltgruppenzulage, zusatzversorgungsrechtliche Behandlung
Die Höhe der Entgeltgruppenzulage entspricht der Höhe der Amtszulage (Nummer 1 Absatz 4 Satz 4). Sie verändert sich damit entsprechend den jeweiligen landesspezifischen Besoldungsanpassungen; Tariferhöhungen spielen keine Rolle.
Die Entgeltgruppenzulage ist gemäß Nummer 1 Absatz 4 Satz 5 zusatzversorgungspflichtig, wenn Amtszulagen sind ruhegehaltfähig.
3.3.4.3 Auswirkungen der Entgeltgruppenzulage auf andere Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis
Zur Stufenzuordnung bei der Höhergruppierung, wenn in der bisherigen Entgeltgruppe ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage besteht, und zum in diesem Fall gegebenenfalls zustehenden Anspruch auf den Garantiebetrag siehe A. III. 1.2.
Zu den Auswirkungen auf die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und das Sterbegeld gelten die Ausführungen zur Entgeltgruppenzulage, die im Rahmen der Grundeingruppierung zusteht (siehe A. II. 3.3.2.3), entsprechend.
3.3.5 Übertragung eines Funktionsamtes im Rahmen der Einstellung
Die Ausführungen in A. II. 2.7 gelten entsprechend.
3.3.6 Eingruppierung, wenn die Tätigkeit der Lehrkraft nicht der Schulform ihres Lehramtsstudiums entspricht
Wird die Lehrkraft in einer Lehrtätigkeit an einer Schulform eingesetzt, die nicht ihrem Lehramtsstudium entspricht, richtet sich die Eingruppierung nach Nummer 1 Absatz 2 oder 3. Ein Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage kann sich aus Absatz 5 oder 6 ergeben.
Die Tarifregelung stellt auf das Lehramtsstudium und auf die tatsächliche Beschäftigung an einer bestimmten Schulform ab. Lehrkräfte
- mit einem „höher bewerteten“ Lehramtsstudium, die an einer anderen Schulform tätig sind, erhalten kein höheres Entgelt, als es Lehrkräfte mit einem „niedriger bewerteten“ Lehramtsstudium für diese andere Schulform erhalten würden;
- mit einem „niedriger bewerteten“ Lehramtsstudium, die an einer anderen Schulform tätig sind, erhalten bei einer Tätigkeit, die einem „höher bewerteten“ Lehramtsstudium entspricht, das Entgelt, das sie bei einer Tätigkeit an einer ihrem Lehramtsstudium entsprechenden Schulform erhalten würden.
Zur Funktionsweise der Absatz 2 und 3 bzw. der Absatz 5 und 6 der Nummer 1 gelten die Ausführungen in Nummer A. II. 2.8 entsprechend.
3.3.7 Mischtätigkeiten
Nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 richtet sich die Eingruppierung bei einer Tätigkeit an verschiedenen Schulformen nach der Tätigkeit, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt. Hierbei ist nach Satz 2 von der Pflichtstundenzahl auszugehen, die für die jeweilige Tätigkeit der Lehrkraft gilt.
Siehe hierzu die entsprechend geltenden Ausführungen in Nummer A. II. 2.9.
3.3.8 Nach Schulstufen gegliederte Schulformen
Für Lehrkräfte, die an einer Schulform beschäftigt sind, die nach Schulstufen (z.B. Sekundarstufe I und Sekundarstufe II) gegliedert ist, ist auf die Tätigkeit in der jeweiligen Schulstufe abzustellen. Dies betrifft zum einen die Frage der Eingruppierung bei ausschließlicher Tätigkeit in einer Schulstufe und zum anderen die Frage der Eingruppierung bei einer Tätigkeit in mehreren Schulstufen.
Bei ausschließlicher Tätigkeit in einer Schulstufe ist zu prüfen, ob die Tätigkeit in der Schulstufe dem Lehramtsstudium der Lehrkraft entspricht. Ist dies der Fall, richtet sich die Eingruppierung nach Nummer 1 Absatz 1.
Bei einer Tätigkeit in einer Schulstufe, die einem niedriger bewerteten Lehramtsstudium entspricht, richtet sich die Eingruppierung gemäß Nummer 1 Absatz 2 Satz 3 Buchst. b nach Nummer 1 Absatz 2 Satz 1 und 2.
Bei einer Tätigkeit in einer Schul- bzw. Klassenstufe, die einem höher bewerteten Lehramtsstudium entspricht, richtet sich die Eingruppierung gemäß Nummer 1 Absatz 3 Satz 3 Buchst. b nach Nummer 1 Absatz 3 Satz 1 und 2.
Bei einer Tätigkeit in mehreren Schulstufen ist nach Nummer 2 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 2 zunächst zu entscheiden, welche Tätigkeit eingruppierungsrelevant ist. Anschließend ist die Eingruppierung nach Nummer 1 Absatz 1, 2 oder 3 zu ermitteln.
An Sekundarschulen werden sowohl Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen als auch mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen beschäftigt. Die Referenzbesoldung ergibt sich hier aus der Wertigkeit der freien und besetzbaren Planstelle. Eine Zuordnung bezogen auf die Tätigkeit (überwiegender Einsatz im Bereich der Sekundarstufe I bzw. Sekundarstufe II) ist an dieser Schulform nicht möglich.
3.4 Eingruppierung der „Nichterfüller“ mit Master-Abschluss, Nummer 2 des Abschnitts 2
3.4.1 Systematik
Für die Ermittlung der Entgeltgruppe der Seiteneinsteiger mit Master-Abschluss ist grundsätzlich nach den unter A. II. 3.2 beschriebenen drei Schritten vorzugehen. Im Rahmen des ersten Schrittes, d. h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten, gilt Folgendes: Nach Nummer 2 Satz 2 des Abschnitts 2 ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine (gedachte) Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie in Bezug auf die zu besetzende Stelle die erforderliche vollständige Lehramtsausbildung absolviert hätte (siehe hierzu A. II. 3.4.5).
Dies verdeutlicht Nummer 2 Satz 2 des Abschnitts 2, der für die Ermittlung des entsprechenden Beamten die Formulierung „eine Lehrkraft“ verwendet und damit die gedachte verbeamtete Lehrkraft von der tarifbeschäftigten Lehrkraft löst. Hingegen spricht Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 des Abschnitts 2 „die Lehrkraft“ an und verknüpft damit die tarifbeschäftigte Lehrkraft und die gedachte verbeamtete Lehrkraft allein durch das Hinzudenken des Vorbereitungsdienstes bzw. Referendariats.
In Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien der TdL bzw. des RdErl. vom 20.11.1981 waren Sonderregelungen enthalten für Lehrkräfte mit bestimmten Hochschulabschlüssen, z.B. für
- Religionslehrer mit einem abgeschlossenen theologischen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule,
- Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium,
- Diplom-Sportlehrer mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium.
Für diese Lehrkräfte gelten nach der Entgeltordnung Lehrkräfte keine Besonderheiten (mehr). Sie sind daher nach Nummer 2 des Abschnitts 2 eingruppiert, wenn der jeweilige Abschluss als wissenschaftliche Hochschulbildung anzusehen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu Lehrkräften mit einem (Master-)Abschluss in den Bereichen „Musik“ oder „Kunst“ siehe unten A. II. 3.4.3.
3.4.2 Abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung
Die ProtErkl. Nummern 1 und 7 zu Abschnitt 2 ergeben (zusammen mit Buchst. a der ProtErkl. Nummer 10 zu Abschnitt 2) den Wortlaut der ProtErkl. Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L. Insofern sind die Auslegungsgrundsätze zu dieser Vorschrift und die hierzu ergangene Rechtsprechung heranzuziehen.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt nach Buchst. a der ProtErkl. Nummer 10 zu Abschnitt 2 als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Die Regelung entspricht Absatz 4 der ProtErkl. Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L.
3.4.3 Master-Abschluss an einer Hochschule für Kunst oder Musik
Neben Lehrkräften mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung sind gemäß Nummer 2 Satz 1 Buchst. b auch Lehrkräfte, die
- ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung
- mit einem Mastergrad oder mit einem vergleichbaren Grad abgeschlossen haben,
nach Nummer 2 eingruppiert.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt nach Buchst. b der ProtErkl. Nummer 10 zu Abschnitt 2 als mit einem Mastergrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Als Hochschulen für Kunst oder Musik sind die als solche in den Landeshochschulgesetzen bezeichneten staatlichen Hochschulen und auch die von den Landeshochschulgesetzen erfassten Hochschulen für Kunst oder Musik in freier Trägerschaft anzusehen.
Welche Einrichtungen einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbar sind, regelt in einem abschließenden Katalog Absatz 1 der ProtErkl. Nummer 8.
Welche Abschlüsse einem Mastergrad vergleichbar sind, regelt in einer nicht abschließenden beispielhaften Aufzählung Absatz 2 der ProtErkl. Nummer 8. Sie benennt für Lehrkräfte im Unterrichtsfach „Musik“ ausdrücklich die A-Prüfung für Kirchenmusik. Für Lehrkräfte im Unterrichtsfach „Kunst“ ist kein Beispiel benannt.
Ob andere Abschlüsse einem Mastergrad vergleichbar sind, ist im Einzelfall zu prüfen.
3.4.4 Fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums
Die Lehrkraft ist nur dann nach Nummer 2 eingruppiert, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund ihres Studiums hat.
Als Schulfach im Sinne der Vorschrift ist nur ein solches Fach anzusehen, das an der Schule, der Schulstufe, in der die Lehrkraft eingesetzt ist, unterrichtet wird.
Der Begriff „Schulfach“ wird in demselben Sinne verwendet wie im Lehrerausbildungsgesetz bzw. in Lehramtsprüfungsordnungen.
Wenn die Lehrkraft an einer Förderschule eingesetzt wird oder sonderpädagogische Fördermaßnahmen durchzuführen hat, gilt die Voraussetzung gemäß ProtErkl. Nummer 11 zu Abschnitt 2 als erfüllt.
Das Unterrichtsfach „Sport“ ist regelmäßig in den Lehrerausbildungsgesetzen bzw. Lehramtsprüfungsordnungen der Länder enthalten; in diesen Fällen sind Nichterfüller, die dieses Fach unterrichten und auf der Stelle einer „Lehramtslehrkraft“ eingesetzt werden, nach Abschnitt 2 eingruppiert. Entsprechendes gilt für die Unterrichtsfächer „Musik“ und „Kunst“. Die Unterrichtsfächer „Textverarbeitung“, „Textgestaltung mit PC“ o.ä. sind - im Gegensatz zum Unterrichtsfach „Informatik“ - nicht in den Lehramtsprüfungsordnungen enthalten. Lehrkräfte für Textverarbeitung o.ä. sind als „Nichterfüller“ nach Abschnitt 3 eingruppiert.
Mit der Verwendung des Begriffs Schulfach haben die Tarifvertragsparteien verdeutlicht, dass es sich um ein Unterrichtsfach handeln muss, das an der konkreten Schule, in der die Lehrkraft eingesetzt ist, unterrichtet wird. Bei Schulstufen muss das Unterrichtsfach in der konkreten Schulstufe, in der die Lehrkraft (mindestens zur Hälfte) eingesetzt wird, unterrichtet werden.
Es ist darüber hinaus nicht erforderlich, dass die Lehrkraft das Schulfach selbst (mindestens zur Hälfte) unterrichtet. Die Tarifvertragsparteien weichen damit von der Regelungstechnik der früheren Lehrer-Richtlinien der TdL ab. Dort war für Lehrkräfte mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule erforderlich, dass sie „überwiegend Unterricht in mindestens einem ihrem Studium entsprechenden Fach erteilen“.
Die Lehrkraft hat die geforderten fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach, wenn sie die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Schulfachs aufweist.
Die Lehrkraft ist nur dann nach Nummer 2 eingruppiert, wenn sie aufgrund ihres Studiums die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat. Der durch das Wort „aufgrund“ zum Ausdruck gekommenen Kausalität des Studiums für die Fähigkeit zum Fachunterricht entspricht es nicht bereits, wenn nur wesentliche Teile des Studiums im Unterrichtsfach zum Tragen kommen. Entscheidend ist vielmehr, dass die Kenntnisse für alle wesentlichen Elemente des Unterrichtsfachs in einem wissenschaftlichen Studium erworben wurden.
3.4.5 Gedankliche Zuordnung des entsprechenden Beamten, Nummer 2 Satz 2
Nach Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 1 ist für die Ermittlung der zugeordneten Besoldungsgruppe das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
- ein einschlägiges Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hätte,
- aufgrund dessen die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
- im Rahmen der Lehramtsausbildung das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte.
Nach Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist das Lehramtsstudium nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht.
Der Begriff des Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule ist in der ProtErkl. Nummer 2 zu Abschnitt 2 definiert. Danach muss es sich um ein lehramtsbezogenes Studium handeln, das mit einer ersten Staatsprüfung, einer Diplom- oder Masterprüfung beendet wird.
Wann das Lehramtsstudium der auszuübenden Tätigkeit im Sinne von Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 2 entspricht, ist in ProtErkl. Nummer 5 zu Abschnitt 2 festgelegt. Danach muss das Studium dem Lehramt für die Schulform entsprechen, in der die Lehrkraft unterrichtet. In der Niederschriftserklärung zur ProtErkl. Nummer 5 haben die Tarifvertragsparteien beispielhaft Fallgestaltungen eines einschlägigen Lehramtsstudiums aufgeführt:
Niederschriftserklärung zu Nummer 5 der Protokollerklärungen zu Abschnitt 2:
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Grundschule entspricht z.B. ein Lehramtsstudium für die Primarstufe.
Der auszuübenden Tätigkeit an einer Gesamtschule oder Sekundarschule im Bereich der Sekundarstufe I entspricht z.B. ein Studium des Lehramts an Haupt-,Real- und Gesamtschulen.
3.4.6 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 2 Satz 3
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich - wie in Nummer 1 - aufgrund der Zuordnung der Besoldungsgruppe der entsprechenden beamteten Lehrkraft in der Zuordnungstabelle in Nummer 2 Satz 3.
Für die Entgeltgruppe 11, die der BesGr. A 12 zugeordnet ist, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung („Parallel-Tabelle“) anzustreben. Der erste Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage („Angleichungszulage“) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro (siehe A. VI.).
3.5 Eingruppierung der „Nichterfüller“ mit Bachelor-Abschluss, Nummer 3 des Abschnitts 2
3.5.1 Systematik
Für die Ermittlung der Entgeltgruppe der Seiteneinsteiger mit Bachelor-Abschluss ist grundsätzlich nach den unter A. II. 3.2 beschriebenen drei Schritten vorzugehen. Im Rahmen des ersten Schrittes, d.h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten, gilt Folgendes: Nach Nummer 3 Satz 1 i.V.m. Nummer 2 Satz 2 des Abschnitts 2 ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine (gedachte) Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie in Bezug auf die zu besetzende Stelle die erforderliche vollständige Lehramtsausbildung absolviert hätte (siehe hierzu A. II. 3.5.5).
Dies verdeutlicht Nummer 2 Satz 2 des Abschnitts 2, der für die Ermittlung des entsprechenden Beamten die Formulierung „eine Lehrkraft“ verwendet und damit die gedachte verbeamtete Lehrkraft von der tarifbeschäftigten Lehrkraft löst. Hingegen spricht Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 des Abschnitts 2 „die Lehrkraft“ an und verknüpft damit die tarifbeschäftigte Lehrkraft und die gedachte verbeamtete Lehrkraft allein durch das Hinzudenken des Vorbereitungsdienstes bzw. Referendariats.
In Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien der TdL, bzw. im RdErl. vom 20.11.1981 waren Sonderregelungen enthalten für Lehrkräfte mit bestimmten Hochschulabschlüssen, z.B. für
- Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium,
- Diplom-Sportlehrer mit einem mindestens sechssemestrigen Hochschulstudium.
Für diese Lehrkräfte gelten nach der Entgeltordnung Lehrkräfte keine Besonderheiten (mehr). Sie sind daher nach Nummer 3 des Abschnitts 2 eingruppiert, wenn der jeweilige Abschluss als Hochschulbildung anzusehen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Zu Lehrkräften mit einem (Bachelor-)Abschluss in den Bereichen „Musik“ oder „Kunst“ siehe A. II. 3.5.3.
3.5.2 Abgeschlossene Hochschulbildung
Die Voraussetzung der abgeschlossenen Hochschulbildung erläutert die ProtErkl. Nummer 9 zu Abschnitt 2. Sie ist an die allgemeine Regelung für die Qualifikationsebene des gehobenen Dienstes in § 8 TV EntgO Bund angelehnt.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt nach Buchst. c der ProtErkl. Nummer 10 zu Abschnitt 2 als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist. Die Regelung entspricht Absatz 4 der ProtErkl. Nummer 1 zu Teil I der Entgeltordnung zum TV-L.
3.5.3 Bachelor-Abschluss an einer Hochschule für Kunst oder Musik
Neben Lehrkräften mit einer abgeschlossenen Hochschulbildung sind gemäß Nummer 3 Satz 1 Buchst. b auch Lehrkräfte, die
- ein Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik oder an einer vergleichbaren Einrichtung
- mit einem Bachelorgrad oder mit einem vergleichbaren Grad abgeschlossen haben,
nach Nummer 3 eingruppiert. Damit gelten insbesondere für Lehrkräfte in den Unterrichtsfächern „Kunst“ und „Musik“ nach der Entgeltordnung Lehrkräfte keine Besonderheiten (mehr).
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt nach Buchst. d der ProtErkl. Nummer 10 zu Abschnitt 2 als mit einem Bachelorgrad abgeschlossenes Studium an einer Hochschule für Kunst oder Musik, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Zu den Hochschulen für Kunst oder Musik gelten die Ausführungen zur Eingruppierungsregelung in Abschnitt 2 Nummer 2 entsprechend; welche Einrichtungen einer Hochschule für Kunst oder Musik vergleichbar sind, regelt in einem abschließenden Katalog Absatz 1 der ProtErkl. Nummer 8 (siehe zu alledem A. II. 3.4.3).
Welche Abschlüsse einem Bachelorgrad vergleichbar sind, regelt in einer nicht abschließenden beispielhaften Aufzählung Absatz 3 der ProtErkl. Nummer 8. Sie benennt für Lehrkräfte im Unterrichtsfach „Musik“ ausdrücklich die B-Prüfung für Kirchenmusik. Für Lehrkräfte im Unterrichtsfach „Kunst“ ist kein Beispiel benannt.
3.5.4 Fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums
Die Lehrkraft ist nur dann nach Nummer 3 eingruppiert, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund ihres Studiums hat. Siehe hierzu die entsprechend geltenden Ausführungen zu Abschnitt 2 Nummer 2 (A. II. 3.4.4).
3.5.5 Gedankliche Zuordnung des entsprechenden Beamten, Nummer 3 Satz 1 i.V.m. Nummer 2 Satz 2
Nummer 3 Satz 1 verweist für die gedankliche Zuordnung auf Nummer 2 Satz 2. Nach Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 1 ist für die Ermittlung der zugeordneten Besoldungsgruppe das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
- ein einschlägiges Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hätte,
- aufgrund dessen die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
- im Rahmen der Lehramtsausbildung das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte.
Nach Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist das Lehramtsstudium nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Siehe hierzu die entsprechend geltenden Ausführungen zu Abschnitt 2 Nummer 2 (A. II. 3.4.5).
3.5.6 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 3 Absatz 1 Satz 2
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich - wie in Nummer 1 - aufgrund der Zuordnung der Besoldungsgruppe der entsprechenden beamteten Lehrkraft in der Zuordnungstabelle in Nummer 3 Satz 2.
3.6 Eingruppierung der sonstigen „Nichterfüller“, Nummer 4 des Abschnitts 2
Die Eingruppierung der übrigen Lehrkräfte in der Tätigkeit von „Lehramtslehrkräften“, also z.B. der Lehrkräfte, die eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, oder die bereits während des (Lehramts-)Studiums als Lehrkraft eingesetzt werden, bestimmt sich nach Abschnitt 2 Nummer 4.
Für die Ermittlung der Entgeltgruppe der sonstigen Seiteneinsteiger ist grundsätzlich nach den unter A. II. 3.2 beschriebenen drei Schritten vorzugehen. Im Rahmen des ersten Schrittes, d.h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten, gilt Folgendes: Nach Nummer 4 Satz 1 i.V.m. Nummer 2 Satz 2 des Abschnitts 2 ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine (gedachte) Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie in Bezug auf die zu besetzende Stelle die erforderliche vollständige Lehramtsausbildung absolviert hätte (siehe hierzu A. II. 3.4.5).
Nummer 4 Satz 1 verweist für die gedankliche Zuordnung auf Nummer 2 Satz 2. Nach Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 1 ist für die Ermittlung der zugeordneten Besoldungsgruppe das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
- ein einschlägiges Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule abgelegt hätte,
- aufgrund dessen die Fähigkeit zum Unterrichten in mindestens zwei Fächern hätte und
- im Rahmen der Lehramtsausbildung das Referendariat oder den Vorbereitungsdienst abgeschlossen hätte.
Nach Nummer 2 Satz 2 Halbsatz 2 ist das Lehramtsstudium nur dann einschlägig, wenn es der auszuübenden Tätigkeit entspricht. Siehe hierzu die entsprechend geltenden Ausführungen zu Abschnitt 2 Nummer 2 (A. II. 3.4.5).
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich - wie in Nummer 1 - aufgrund der Zuordnung der Besoldungsgruppe der entsprechenden beamteten Lehrkraft in der Zuordnungstabelle in Nummer 4 Satz 2.
4 Abschnitt 3 -
„Nichterfüller“ in der Tätigkeit von Fachlehrern
4.1 Geltungsbereich
Abschnitt 3 gilt nach Nummer 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 für Lehrkräfte, bei denen die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis nicht erfüllt sind („Nichterfüller“) in der Tätigkeit von Fachlehrern oder vergleichbaren Lehrkräften.
4.1.1 Fachliche und pädagogische Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis sind nicht erfüllt
Zum Begriff der fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis siehe A. II. 2.1.1.
4.1.2 Begriff des Fachlehrers
Der Beispielkatalog in Nummer 1 Satz 1 der Vorbemerkungen zu Abschnitt 3 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Bezeichnungen, die dem in den Ländern geltenden Laufbahn-, Schul- oder sonstigen Landesrecht entnommen sind.
4.1.3 Amt für die Lehrtätigkeit vorhanden
Ist für die Tätigkeit der Lehrkraft in dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht ein Amt für Fachlehrer ausgebracht, gilt Folgendes:
Erfüllt ein Fachlehrer die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis („Erfüller“) und übt er diese Tätigkeiten auch aus, so richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 1 (siehe auch Nummer 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte). Hierfür ist anhand des jeweiligen Laufbahnrechts zu prüfen, ob ein Amt für die Tätigkeit der konkret einzugruppierenden Lehrkraft ausgebracht ist, und ob die Lehrkraft die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllt. Ist dies der Fall, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 1 (siehe auch A. II. 2.1.2).
Erfüllt ein Fachlehrer die fachlichen und pädagogischen Anforderungen des ausgebrachten Amtes nicht („Nichterfüller“) und übt er diese Tätigkeiten auch aus, so richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1, 2 oder 3 (siehe auch Nummer 1 Absatz 3 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte).
Wird ein Fachlehrer (mindestens zur Hälfte, Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte) in der Tätigkeit einer „Lehramtslehrkraft“ eingesetzt, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 2 (siehe A. II. 3.1).
4.2 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung, Abschnitt 3 Unterabschnitt 1
4.2.1 Struktur des Unterabschnitts 1
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 gilt nach der Vorbemerkung zu Unterabschnitt 1 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Hochschulbildung.
Die ProtErkl. Nummer 1 zu Unterabschnitt 1 erläutert, wann eine solche Tätigkeit vorliegt: Danach muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn oder Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist. Für den beamteten Fachlehrer muss sich also aus den landesspezifischen (Laufbahn-) Vorschriften ergeben, dass für das konkrete Fachlehreramt eine abgeschlossene Hochschulbildung erforderlich ist.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 gliedert sich in drei Nummern:
- Nummer 1 regelt die Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, also Lehrkräften mit der für das jeweilige Amt erforderlichen Hochschulbildung, aber ohne die ggf. darüber hinaus geforderten weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. Berufserfahrung, pädagogische Ausbildung),
- Nummer 2 regelt die Eingruppierung von Lehrkräften mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung,
- Nummer 3 regelt die Eingruppierung der übrigen Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern, also z.B. von Lehrkräften, die eine zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Nach den Regelungen der einzelnen Nummern ist für die Ermittlung der Entgeltgruppe der Lehrkraft in drei Schritten vorzugehen, nämlich:
1. gedanklich einen entsprechenden Beamten und dessen Besoldungsgruppe festzulegen,
2. festzustellen, welche Ausbildung die Lehrkraft hat und damit, welche der einzelnen Nummern einschlägig ist, und
3. in der Zuordnungstabelle die Entgeltgruppe der Lehrkraft abzulesen.
Die gedankliche Zuordnung zu der entsprechenden beamteten Lehrkraft ist nach diesem Unterabschnitt die Lehrkraft mit der Befähigung zur Technischen Lehrerin/Technischen Lehrer gemäß § 57 Absatz LVO - Bes.Gr. A 11 ÜBesG NRW (abgeschlossenes Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung)
Damit ergibt sich folgende Systematik:
Beamte | Tarifbeschäftigte | |||
mit abgeschlossener Hochschulbildung und weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen | mit abgeschlossener Hochschulbildung ohne weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen („bester | mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung | nicht mindestens die Voraussetzungen der Nr. 2 | |
Abschnitt 1 | Nr. 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 | Nr. 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 | Nr. 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 | |
(„Erfüller“) | („Nichterfüller“) | |||
Besoldungsgruppe | Entgeltgruppe | |||
A 11 | EG 10 + Angleichungszulage | EG 10 + Angleichungszulage | EG 9 + Angleichungszulage | EG 9 lang + Angleichungszulage |
„Erfüller“ und „bester Nichterfüller“ sind zwar grundsätzlich jeweils derselben Entgeltgruppe zugeordnet, allerdings unterscheiden sich die Beförderungsmöglichkeiten. Bei voll ausgebildeten Lehrkräften („Erfüller“) besteht die Möglichkeit der Beförderung (Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2). Bei Lehrkräften mit abgeschlossener Hochschulbildung, aber ohne vollständige Ausbildung als Fachlehrer („bester Nichterfüller“) erfolgt die Zuordnung nur in die Entgeltgruppe, die der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft im Eingangsamt entspricht (Nummer 1 Satz 1 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1).
4.2.2 Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, Nummer 1 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1
Nummer 1 gilt für die Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, also jenen Fachlehrern, die eine Hochschulausbildung abgeschlossen haben, aber die weiteren Anforderungen (pädagogische Ausbildung, Berufserfahrung o.ä.) nicht oder nicht vollständig erfüllen.
4.2.2.1 Abgeschlossene Hochschulbildung
Die Voraussetzung der abgeschlossenen Hochschulbildung erläutert die ProtErkl. Nummer 2 zu Unterabschnitt 1, deren Wortlaut identisch ist mit der ProtErkl. Nummer 9 zu Abschnitt 2.
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt nach der ProtErkl. Nummer 3 zu Unterabschnitt 1 als abgeschlossene Hochschulbildung, wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
4.2.2.2 Fachliche Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund des Studiums
Die Lehrkraft ist nur dann nach Nummer 1 eingruppiert, wenn sie die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach hat. Ferner muss die Lehrkraft die fachlichen Voraussetzungen zum Unterrichten in mindestens einem Schulfach aufgrund ihres Studiums haben. Siehe zu alledem die entsprechend geltenden Ausführungen zu Abschnitt 2 Nummer 2 unter A. II. 3.4.4.
4.2.2.3 Hochschulbildung - Lehrbefähigung - Beamtenverhältnis
Im Rahmen des ersten Schrittes, d.h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten, gilt Folgendes: Nach Nummer 1 Satz 2 des Unterabschnitts 1 ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie über die abgeschlossene Hochschulbildung hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. Es sind also ausgehend von der tarifbeschäftigten Lehrkraft lediglich die weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hinzuzudenken.
4.2.2.4 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 1 Satz 3
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich aufgrund der Zuordnung der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft im Eingangsamt in der Zuordnungstabelle in Nummer 1 Satz 3.
Für die Entgeltgruppen 9 und 10, die den BesGrn. A 10 und A 11 zugeordnet sind, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung („Parallel-Tabelle“) anzustreben. Der erste Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage („Angleichungszulage“) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro (siehe A. VI.).
4.2.3 Eingruppierung der „Nichterfüller“ mit fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, Nummer 2 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1
4.2.3.1 Systematik
Für die Ermittlung der Entgeltgruppe ist grundsätzlich nach den unter A. II. 4.2.1 beschriebenen drei Schritten vorzugehen. Im Rahmen des ersten Schrittes, d.h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten, gilt Folgendes: Nach Nummer 2 Satz 2 ist für die Ermittlung der zugeordneten Besoldungsgruppe das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine gedachte Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
- über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen würde, die der zu besetzenden Stelle entspricht, und darüber hinaus
- alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde.
Dies verdeutlicht Nummer 2 Satz 2 des Unterabschnitts 1, der für die Ermittlung des entsprechenden Beamten die Formulierung „eine Lehrkraft“ verwendet und damit die gedachte verbeamtete Lehrkraft von der tarifbeschäftigten Lehrkraft löst. Hingegen spricht Nummer 1 Satz 2 des Unterabschnitts 1 „die Lehrkraft“ an und verknüpft damit die tarifbeschäftigte Lehrkraft und die gedachte verbeamtete Lehrkraft allein durch das Hinzudenken der weiteren Voraussetzungen.
4.2.3.2 Abgeschlossene fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung
Nach Nummer 2 Satz 1 ist eine Berufsausbildung erforderlich. Anderweitige Ausbildungen, Schulungen oder Fortbildungen fallen nicht hierunter.
Für Berufsausbildungen nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt Nummer 8 der Vorbemerkungen zu allen Teilen der Entgeltordnung zum TV-L analog. Für pädagogische Abschlüsse nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt vorrangig Abschnitt 5.
Die Berufsausbildung muss nach Nummer 2 Satz 1 fachspezifisch sein. Hierunter ist eine Ausbildung zu verstehen, die für das zu unterrichtende Fach einschlägig ist.
4.2.3.3 Gedankliche Zuordnung des entsprechenden Beamten, Nummer 2 Satz 2
Nach Nummer 2 Satz 2 ist für die Ermittlung der zugeordneten Besoldungsgruppe das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
- über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen würde und,
- über diese hinaus alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde.
4.2.3.4 Zuordnung von Besoldungs- zu Entgeltgruppen, Nummer 2 Satz 3
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich aufgrund der Zuordnung der Besoldungsgruppe der entsprechenden beamteten Lehrkraft im Eingangsamt in der Zuordnungstabelle in Nummer 2 Satz 3.
Für die Entgeltgruppe 9, die den BesGrn. A 10 und A 11 zugeordnet ist, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung („Parallel-Tabelle“) anzustreben. Der erste Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage („Angleichungszulage“) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro (siehe A. VI.).
4.2.4 Eingruppierung der sonstigen „Nichterfüller“, Nummer 3 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1
Die Eingruppierung der übrigen Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern mit Hochschulbildung, also z.B. der Lehrkräfte, die keine fachspezifische, mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben, bestimmt sich nach Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Nummer 3.
Für die Ermittlung der Entgeltgruppe ist grundsätzlich nach den unter A. II. 4.2.1 beschriebenen drei Schritten vorzugehen. Im Rahmen des ersten Schrittes, d.h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten, gilt Folgendes: Nach Nummer 3 Satz 1 i.V.m. Nummer 2 Satz 2 ist für die Ermittlung der zugeordneten Besoldungsgruppe das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das eine gedachte Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie
- über eine abgeschlossene Hochschulbildung verfügen würde, die der zu besetzenden Stelle entspricht, und darüber hinaus
- alle weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde.
Dies verdeutlicht Nummer 2 Satz 2 des Unterabschnitts 1, der für die Ermittlung des entsprechenden Beamten die Formulierung „eine Lehrkraft“ verwendet und damit die gedachte verbeamtete Lehrkraft von der tarifbeschäftigten Lehrkraft löst. Hingegen spricht Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 des Unterabschnitts 1 „die Lehrkraft“ an und verknüpft damit die tarifbeschäftigte Lehrkraft und die gedachte verbeamtete Lehrkraft allein durch das Hinzudenken der weiteren Voraussetzungen.
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich - wie nach Nummer 1 (siehe A. II. 4.2.2.4) - aufgrund der Zuordnung der Besoldungsgruppe der entsprechenden beamteten Lehrkraft im Eingangsamt in der Zuordnungstabelle in Nummer 3 Satz 2.
Für die Entgeltgruppen 8 und 9, die den BesGrn. A 10 und A 11 zugeordnet sind, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung („Parallel-Tabelle“) anzustreben. Der erste Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage („Angleichungszulage“) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro (siehe A. VI.).
4.3 Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener Aufstiegsfortbildung, Abschnitt 3 Unterabschnitt 2
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gilt nach der Vorbemerkung zu Unterabschnitt 2 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung und abgeschlossener Aufstiegsfortbildung.
Die ProtErkl. Nummer 1 zu Unterabschnitt 2 erläutert, wann eine solche Tätigkeit vorliegt: Danach muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn oder Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht zumindest auch eine abgeschlossene fachspezifische Berufsausbildung und eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung erforderlich sind. Für den beamteten Fachlehrer muss sich also aus den landesspezifischen (Laufbahn-)Vorschriften ergeben, dass für das konkrete Fachlehreramt eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung erforderlich ist.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 gliedert sich in drei Nummern:
- Nummer 1 regelt die Eingruppierung der „besten Nichterfüller“, also Lehrkräften mit der für das jeweilige Amt erforderlichen Aufstiegsfortbildung, aber ohne die darüber hinaus geforderten weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. Berufserfahrung, pädagogische Ausbildung),
- Nummer 2 regelt die Eingruppierung von Lehrkräften mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung, aber ohne abgeschlossene Aufstiegsfortbildung,
- Nummer 3 regelt die Eingruppierung der übrigen Lehrkräfte in der Tätigkeit von Fachlehrern, also z.B. von Lehrkräften, die eine zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben.
Nach den Regelungen der einzelnen Nummern ist für die Ermittlung der Entgeltgruppe der Lehrkraft in drei Schritten vorzugehen, nämlich:
1. gedanklich einen entsprechenden Beamten und dessen Besoldungsgruppe festzulegen,
2. festzustellen, welche Ausbildung die Lehrkraft hat und damit, welche der einzelnen Nummern einschlägig ist, und
3. in der Zuordnungstabelle die Entgeltgruppe der Lehrkraft abzulesen.
Die gedankliche Zuordnung zu der entsprechenden beamteten Lehrkraft nach diesem Unterabschnitt ist die Lehrkraft mit der Befähigung zur Werkstattlehrerin/zum Werkstattlehrer gemäß § 55 LVO Bes. Gr. A 9 LBesG NRW.
Damit ergibt sich folgende Systematik:
Beamte | Tarifbeschäftigte | |||
mit abgeschlossener Aufstiegsfortbildung und weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen | mit abgeschlossener Aufstiegsfortbildung ohne weitere laufbahnrechtlich vorgeschriebene Voraussetzungen („bester Nichterfüller“) | mit abgeschlossener fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung | nicht mindestens die Voraussetzungen der Nr. 2 | |
Abschnitt 1 | Nr. 1 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 | Nr. 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 | Nr. 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 | |
(„Erfüller“) | („Nichterfüller“) | |||
Besoldungsgruppe | Entgeltgruppe | |||
A 9 | EG 9 lang + Angleichungszulage | EG 9 lang + Angleichungszulage | EG 8 + Angleichungszulage | EG 7 + Angleichungszulage |
„Erfüller“ und „bester Nichterfüller“ sind zwar grundsätzlich jeweils derselben Entgeltgruppe zugeordnet, allerdings unterscheiden sich die Beförderungsmöglichkeiten. Bei voll ausgebildeten Lehrkräften („Erfüller“) besteht die Möglichkeit der Beförderung (Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2). Bei Lehrkräften mit abgeschlossener Aufstiegsfortbildung, aber ohne vollständige Ausbildung als Fachlehrer („bester Nichterfüller“) erfolgt die Zuordnung nur in die Entgeltgruppe, die der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft im Eingangsamt entspricht (Nummer 1 Satz 1 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 2).
4.4 Lehrkräfte in der Tätigkeit von sonstigen beamteten Fachlehrern, Abschnitt 3 Unterabschnitt 3
4.4.1 Struktur des Unterabschnitts 3
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 gilt nach der Vorbemerkung zu Unterabschnitt 3 für Lehrkräfte in der Tätigkeit von beamteten Fachlehrern, die nicht unter die Unterabschnitte 1 oder 2 fallen. Es muss sich also um eine Tätigkeit handeln, die beamtete Fachlehrer einer Laufbahn oder Qualifikationsebene auszuüben haben, für deren Zugang nach dem beim Arbeitgeber geltenden Laufbahnrecht „weniger“ als eine abgeschlossene Aufstiegsfortbildung (A. II. 4.3 erforderlich ist). Z.B. erfordert das Amt des Fachlehrers an Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen lediglich einen Schulabschluss (zweijährige Höhere Handelsschule), eine dreijährige Berufstätigkeit sowie einen einjährigen Lehrgang.
Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 enthält nur eine einzige Eingruppierungsregelung. Nach dieser bestimmt sich die Eingruppierung der „Nichterfüller“, also jenen Lehrkräften, die nicht alle laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen (z.B. Berufserfahrung, pädagogische Ausbildung) erfüllen.
Nach der Regelung ist für die Ermittlung der Entgeltgruppe der Lehrkraft in zwei Schritten vorzugehen, nämlich:
1. gedanklich einen entsprechenden Beamten und dessen Besoldungsgruppe festzulegen und
2. in der Zuordnungstabelle die Entgeltgruppe der Lehrkraft abzulesen.
Die gedankliche Zuordnung zu der entsprechenden beamteten Lehrkraft nach diesem Unterabschnitt ist die Lehrkraft mit der Befähigung zur Lehrerin/zum Lehrer an Berufskollegs gemäß § 56 LVO - Bes. Gr. A 9 LBesG NRW -.
Damit ergibt sich folgende Systematik:
Beamte | Tarifbeschäftigte | ||
mit laufbahnrechtlich | ohne laufbahnrechtlich | ||
Abschnitt 1 | Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 | ||
(„Erfüller“) | („Nichterfüller“) | ||
Besoldungsgruppe | Entgeltgruppe | ||
A 9 | EG 9 lang + | EG 8 + Angleichungszulage | |
4.4.2 Eingruppierung der „Nichterfüller“
Unterabschnitt 3 gilt für die Eingruppierung der „Nichterfüller“, also jenen Fachlehrern, die nicht alle laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
Im Rahmen des ersten Schrittes, d.h. der gedanklichen Festlegung des entsprechenden Beamten (siehe A. II. 4.4.1), gilt Folgendes: Nach Satz 2 des Unterabschnitts 3 ist das Beamtenverhältnis zugrunde zu legen, in das die Lehrkraft übernommen werden könnte, wenn sie alle laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen würde. Es sind also ausgehend von der tarifbeschäftigten Lehrkraft lediglich die weiteren laufbahnrechtlich vorgeschriebenen Voraussetzungen hinzuzudenken.
Die Entgeltgruppe der Lehrkraft ergibt sich aufgrund der Zuordnung der Besoldungsgruppe der vergleichbaren beamteten Lehrkraft im Eingangsamt in der Zuordnungstabelle in Satz 3.
Für die Entgeltgruppen 8 und 9, die den BesGrn. A 9 und A 10 zugeordnet sind, haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung („Parallel-Tabelle“) anzustreben. Der erste Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer monatlichen Zulage („Angleichungszulage“) in Höhe von grundsätzlich 30 Euro (siehe A. VI.).
5. Abschnitt 4 - Sonstige Lehrkräfte
5.1 Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, Abschnitt 4 Unterabschnitt 1
5.1.1 Geltungsbereich
Nach der Vorbemerkung gilt der Unterabschnitt 1 des Abschnitts 4 nur für Lehrkräfte, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen.
Damit haben die Tarifvertragsparteien die Regelungen in den Lehrer-Richtlinien der TdL weiterentwickelt, die Tätigkeitsmerkmale enthielten für „ausländische Lehrer … mit … voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes, die ausländischen Schülern herkunftssprachlichen Ergänzungsunterricht nach den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften erteilen“. Im Gegensatz zu diesen Tätigkeitsmerkmalen kommt Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 nicht nur für ausländische Lehrkräfte mit voller Lehrbefähigung ihres Heimatlandes in Betracht, sondern (unabhängig von der Staatsangehörigkeit) auch für Lehrkräfte mit einer deutschen Lehramtsbefähigung.
Die Voraussetzung „herkunftssprachlich“ stellt auf die Herkunftssprache der Schüler ab. Herkunftssprachlicher Unterricht liegt vor, wenn der Unterricht als zusätzliches Angebot in der Herkunftssprache der Schüler erteilt wird. Wird der Unterricht dagegen anstelle einer zweiten oder dritten Fremdsprache erteilt, richtet sich die Eingruppierung nach Abschnitt 2.
5.1.2 Struktur des Abschnitts 4 Unterabschnitt 1
Abschnitt 4 Unterabschnitt 1 knüpft für die Eingruppierung von Lehrkräften, die herkunftssprachlichen Unterricht erteilen, allein an das Ausbildungsniveau an. Das Eingruppierungsniveau gliedert sich in Merkmale für
- Lehrkräfte mit abgeschlossenem Lehramtsstudium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung (EG 10),
- Lehrkräfte mit abgeschlossener Hochschulbildung (EG 9 kurz),
- Lehrkräfte mit fachspezifischer, mindestens dreijähriger Berufsausbildung (EG 8) und
- Lehrkräfte, die nicht mindestens eine dreijährige fachspezifischer Berufsausbildung absolviert haben (EG 7).
5.1.3 Anforderungen an die Ausbildung
Der Begriff des abgeschlossenen Lehramtsstudiums an einer wissenschaftlichen Hochschule i.S.d. EG 10 wird durch die ProtErkl. Nummern 1 und 2 zu Unterabschnitt 1 näher erläutert. Diese entsprechen den ProtErkl. Nummern 1 und 2 zu Abschnitt 2.
Der Begriff der abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulbildung i.S.d. EG 10 wird durch die ProtErkl. Nummern 1 und 3 zu Unterabschnitt 1 näher erläutert. Diese entsprechen den ProtErkl. Nummern 1 und 7 zu Abschnitt 2 (siehe A. II. 3.4.2).
Der Begriff der abgeschlossenen Hochschulbildung i.S.d. EG 9 wird durch die ProtErkl. Nummer 4 zu Unterabschnitt 1 näher erläutert. Diese entspricht der ProtErkl. Nummer 9 zu Abschnitt 2 (siehe A. II. 3.5.2).
Ein Abschluss an einer ausländischen Hochschule gilt nach der ProtErkl. Nummer 5 zu Unterabschnitt 1 als abgeschlossenes Lehramtsstudium (Buchst. a), als abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung (Buchst. b) bzw. als abgeschlossene Hochschulbildung (Buchst. c), wenn er von der zuständigen Landesbehörde dem deutschen Hochschulabschluss gleichgestellt ist.
Die Voraussetzung der anderweitigen abgeschlossenen fachspezifischen, mindestens dreijährigen Berufsausbildung i.S.d. EG 8 entspricht der Regelung in Nummer 2 des Abschnitts 3 Unterabschnitt 1 (siehe A. II. 4.2.3.2). Die ProtErkl. Nummer 6 zu Unterabschnitt 1 erläutert, dass eine pädagogische Ausbildung als anderweitige fachspezifische Berufsausbildung gilt.
5.1.4 Mischtätigkeit
Werden Lehrkräfte sowohl im herkunftssprachlichen Unterricht als auch im „regulären“ Unterricht (z.B. Fremdsprachenunterricht) eingesetzt, ist für die Eingruppierung Nummer 2 der Vorbemerkungen zu allen Abschnitten der Entgeltordnung Lehrkräfte zu beachten. Danach ist die Tätigkeit maßgebend, die zeitlich mindestens zur Hälfte anfällt.
5.2 Pädagogische Unterrichtshilfen, Abschnitt 4 Unterabschnitt 2
5.2.1 Geltungsbereich
Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 setzt den Begriff der „pädagogischen Unterrichtshilfen voraus. Der Begriff ist eine Funktionsbezeichnung, die allein bestimmte Tätigkeitsbereiche beschreibt; er stellt nicht auf eine Ausbildung ab. Die Tätigkeit erfolgt immer unter der übergreifenden Verantwortung einer Lehrkraft, die in der Tätigkeit einer Lehrkraft mit Lehramtsstudium (Lehrkräfte mit Lehramtsausbildung bzw. im Sinne von Abschnitt 2) eingesetzt ist.
Die Tätigkeitsmerkmale sind nur dann anwendbar, wenn die pädagogischen Unterrichtshilfen als Lehrkräfte i.S.d. ProtErkl. zu § 44 Nummer 1 anzusehen sind.
Eine Eingruppierung nach den allgemeinen Regelungen in Abschnitt 2 kommt nicht in Betracht.
5.2.2 Anerkannte mindestens einjährige sonder- (oder heil-) pädagogische Zusatzausbildung, EG 9 Fallgruppen 2 und 5
Die Voraussetzung der anerkannten mindestens einjährigen sonderpädagogischen Zusatzausbildung in EG 9 Fallgruppen 2 und 5 ist nur dann erfüllt, wenn die Zusatzausbildung in sonderpädagogischer und didaktischer Hinsicht weiterbildet und in Vollzeitform mindestens ein Jahr oder berufsbegleitend mindestens zwei Jahre dauert. Entsprechendes gilt für die heilpädagogische Zusatzausbildung.
5.3 Lehrkräfte in Schulkindergärten, Abschnitt 4 Unterabschnitt 3
5.3.1 Geltungsbereich
Nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 3 sind die ehemaligen Leiterinnen und Leiter von Schulkindergärten eingruppiert.
Nach der Protokollerklärung Nummer 2 gilt dieses Tätigkeitsmerkmal auch für sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Schuleingangsphase.
5.3.2 Vergleichbare abgeschlossene Hochschulbildung, EG 10 und EG 9 Fallgruppe 1
Nach Buchst. c der EG 10 bzw. EG 9 Fallgruppe 1 kann ein Leiter eines Schulkindergartens bzw. einer Vorschulklasse auch eine anderweitige abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung mit staatlicher Anerkennung absolviert haben. Der Begriff der abgeschlossenen Hochschulbildung wird durch die ProtErkl. Nummer 3 zu Unterabschnitt 3 näher erläutert. Diese entspricht des ProtErkl. Nummer 9 zu Abschnitt 2 (siehe A. II. 3.5.2). Als anderweitige abgeschlossene einschlägige Hochschulbildung fällt nach der ProtErkl. Nummer 4 zu Unterabschnitt 3 z.B. der Abschluss des Bachelor-Studiengangs „Frühkindliche und Elementarbildung“ an der Pädagogischen Hochschule Heidelberg.
III. Höhergruppierung und Herabgruppierung,
§ 17 Absatz 4 TV-L
§ 7 TV EntgO-L enthält Maßgaben zu den Stufenregelungen des § 17 TV-L lediglich in Bezug auf die Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz.
1 Höhergruppierung
1.1 Stufenzuordnung
Gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 TV-L werden Lehrkräfte bei Eingruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. Diese Regelung zur Stufenzuordnung ist vom Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte nicht berührt.
Beispiel 1: (Entgelte abgesenkt gemäß § 20 TVÜ-Länder)
Eine Lehrkraft ist am 1. August 2015 in EG 12 eingruppiert und der Stufe 5 (4.843,01 Euro) zugeordnet. Ab dem 15. September 2015 werden ihr Tätigkeiten übertragen, die der EG 13 entsprechen.
Gemäß § 17 Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz ist die Lehrkraft in der höheren Entgeltgruppe derjenigen Stufe zuzuordnen, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhält, mindestens jedoch der Stufe 2. In EG 13 beträgt das Tabellenentgelt 4.400,99 Euro in Stufe 4 und 4.947,70 Euro in Stufe 5.
Der Lehrkraft steht in EG 13 das Entgelt aus Stufe 5 (4.947,70 Euro) zu; der Höhergruppierungsgewinn beträgt 104,69 Euro. Das höhere Entgelt wird gemäß § 17 Absatz 4 Satz 5 TV-L ab dem 1. September 2015 gezahlt.
Diese Grundsätze gelten auch, wenn Lehrkräften in der bisherigen oder in der höheren Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage zusteht.
In der Entgeltordnung Lehrkräfte wurden bislang nur für „Erfüller“ bestehende Beförderungsmöglichkeiten auch für bestimmte „Nichterfüller“ tarifiert. Folgerichtig musste der Anwendungsbereich der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L erweitert werden (§ 7 TV EntgO-L). Demnach gelten nachstehende Höhergruppierungen nicht als „Höhergruppierungen über mehr als eine Entgeltgruppe“:
- Lehrkräfte i.S.v. Abschnitt 1 von EG 11 nach EG 13,
- Lehrkräfte i.S.v. Abschnitt 2 Nummer 1 von EG 11 nach EG 13,
- Lehrkräfte i.S.v. Abschnitt 2 Nummer 2 von EG 10 nach EG 12,
- Lehrkräfte i.S.v. Abschnitt 5 Nummer 1 von EG 11 nach EG 13 und
- Lehrkräfte i.S.v. Abschnitt 6 von EG 11 nach EG 13.
In den o.g. Fällen findet aufgrund der Protokollerklärung § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L, wonach die Zuordnung zu den Stufen so vorgenommen wird, als ob faktisch eine Eingruppierung in jede der einzelnen Entgeltgruppen stattgefunden hätte, keine Anwendung. Die zutreffende Stufe in der höheren Entgeltgruppe ist hier unmittelbar unter Außerachtlassung der dazwischen liegenden Entgeltgruppe zu ermitteln.
Beispiel 2: (Entgelte abgesenkt gemäß § 20 TVÜ-Länder)
Eine Lehrkraft („Erfüller“) mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen ist an einer Grundschule tätig. Sie ist auch nach dem 1. August 2015 in EG 11 eingruppiert und der Stufe 5 (4.406,81 Euro) zugeordnet. Der Lehrkraft werden zum 15. November 2015 die Tätigkeiten eines Konrektors als ständiger Vertreter des Leiters einer großen Grundschule übertragen. Im Besoldungsrecht des Landes ist hierfür ein Amt in Besoldungsgruppe A 13 ausgebracht, dem nach Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 Entgeltordnung Lehrkräfte die EG 13 zugeordnet ist.
Die Tabellenbeträge in EG 13 betragen 4.400,99 Euro in Stufe 4 und 4.947,70 Euro in Stufe 5 (die Beträge der EG 12 bleiben unbeachtet). Die Lehrkraft ist damit in EG 13 ebenfalls der Stufe 5 zugeordnet, da sie dort mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhält. Der Höhergruppierungsgewinn beträgt 540,89 Euro. Das höhere Entgelt wird gemäß § 17 Absatz 4 Satz 5 TV-L ab dem 1. November 2015 gezahlt.
Die Protokollerklärung kommt nicht zur Anwendung, wenn die Höhergruppierung allein aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgt.
Höhergruppierungen, die allein aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung erfolgen, sind solche, die antragsgebunden auf den 1. August 2015 zurückwirken, ohne dass dies auf einer Tätigkeitsänderung, beförderungsgleichen Höhergruppierung oder Änderung des Besoldungsrechts beruht.
Beispiel 3:
Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte und Antrag auf Höhergruppierung:
Eine Lehrkraft war bisher der EG 10 zugeordnet. Aufgrund der Höhergruppierungsmöglichkeit mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte stellt er einen Antrag auf die nunmehr mögliche Höhergruppierung in EG 12. Die Lehrkraft wurde zum 01.08.2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet und nach EG 12 höhergruppiert. Die Protokollerklärung findet keine Anwendung; die Stufenzuordnung erfolgt über den Zwischenschritt in EG 11.
1.2 Garantiebetrag, § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L
Da § 7 TV EntgO-L keine Maßgaben bezüglich der Regelungen zum Garantiebetrag enthält, sind die Bestimmungen in § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L weiterhin unverändert anzuwenden.
Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem neuen und dem alten Tabellenentgelt weniger als der Garantiebetrag nach der Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L, wird während der betreffenden Stufenlaufzeit gemäß § 17 Absatz 4 Satz 2 1. Halbsatz TV-L anstelle des Unterschiedsbetrages der Garantiebetrag gezahlt.
Wenn in der bisherigen und/oder in der höheren Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage zusteht, ist
- in einem ersten Schritt die Stufe in der neuen Entgeltgruppe ausschließlich anhand der Tabellenentgelte zu ermitteln (§ 17 Absatz 4 Satz 1 TV-L) und
- in einem zweiten Schritt der Unterschiedsbetrag zwischen dem bisherigen Entgelt (Tabellenentgelt + ggf. Entgeltgruppenzulage) und dem Entgelt in der höheren Entgeltgruppe (Tabellenentgelt + ggf. Entgeltgruppenzulage) zu ermitteln (§ 17 Absatz 4 Satz 2 2. Halbsatz TV-L).
Ist das Entgelt in der höheren Entgeltgruppe nicht höher als die Summe aus dem bisherigen Tabellenentgelt und der Entgeltgruppenzulage, steht dem Beschäftigten neben dem bisherigen Entgelt der Garantiebetrag zu. Damit erhält der Beschäftigte nach der Höhergruppierung zusätzlich immer mindestens den Garantiebetrag.
1.3 Keine Höhergruppierung beim Wechsel von Tätigkeiten der EG 9 - lange Laufzeiten - zu Tätigkeiten der EG 9 - kurze Laufzeiten -
Bei einem Wechsel von Tätigkeiten der EG 9 - mit langen Laufzeiten (Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6) - zu Tätigkeiten der EG 9 - mit kurzen Laufzeiten -, handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung i. S. des § 17 Absatz 4 TV-L, sondern um einen Wechsel innerhalb der Entgeltgruppe, der den Regelungen des § 16 Absatz 3 TV-L unterliegt.
Beispiel:
Eine Sportlehrerin mit staatlicher Sportlehrerprüfung (sonstige Ausbildung) war an einer Grundschule in der EG 9 -lange Laufzeiten - eingruppiert. Sie hat zum Stichtag 1. August 2015 ein Jahr in Stufe 1, fünf Jahre in Stufe 2 und sieben Jahre in Stufe 3 zurückgelegt, so dass sie bei unveränderter Tätigkeit in zwei Jahren der Stufe 4 zugeordnet würde. Auf Antrag vom 5. Oktober 2015 ist die Lehrkraft rückwirkend ab 1. August 2015 in die EG 9 - kurze Laufzeiten - eingruppiert (§ 29a Absatz 3 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L). Die Lehrkraft wird nunmehr der Stufe 4 zugeordnet, denn sie hat die gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L erforderlichen drei Jahre in Stufe 3 bereits zurückgelegt. Eine Berücksichtigung der weiteren vier Jahre in Stufe 3 für eine Zuordnung zur Stufe 5 kommt gemäß § 16 Absatz 3 Satz 1 TV-L nicht in Betracht.
2 Herabgruppierung
Tätigkeiten, die in eine niedrigere Entgeltgruppe führen, dürfen vom Arbeitgeber nicht im Rahmen des Direktionsrechts übertragen werden. Eine Lehrkraft hat einen Anspruch auf Beschäftigung mit solchen Tätigkeiten, die der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe entsprechen. Die Übertragung von Tätigkeiten, die zu einer niedrigeren Eingruppierung führen, kann deshalb nur im Wege der einvernehmlichen Vertragsänderung oder einer Änderungskündigung erfolgen.
Da der TV EntgO-L hierzu ebenfalls keine Maßgaben enthält, wird eine Lehrkraft bei Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zugeordnet (§ 17 Absatz 4 Satz 4 TV-L). Die Regelung gilt unabhängig davon, ob der Lehrkraft in der bisherigen oder in der niedrigeren Entgeltgruppe eine Entgeltgruppenzulage zusteht.
IV. Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen
Tätigkeit, § 14 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L
Für den Fall, dass einer Lehrkraft durch den Arbeitgeber im Rahmen des Direktionsrechts vorübergehend eine Tätigkeit übertragen wird, die einer höheren Entgeltgruppe zuzuordnen ist, regelt § 14 Absatz 1 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L
- den Personenkreis, der für eine Zulagengewährung in Betracht kommt und
- die Voraussetzungen, die für die Zahlung einer Zulage erfüllt sein müssen.
1 Möglicher Personenkreis für die Zulagengewährung
§ 14 Absatz 1 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L lässt unter bestimmten Voraussetzungen die Gewährung einer persönlichen Zulage an solche Lehrkräfte zu, die unter Abschnitt 1, Abschnitt 2 Nummer 1 oder Abschnitt 5 Nummer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte fallen.
Damit kommt eine Zulagenzahlung an „Erfüller“ und „beste Nichterfüller“ in Betracht, wenn diese die weiteren Bedingungen für die Zulagengewährung erfüllen.
2 Voraussetzungen für die Zulagengewährung
Nach § 14 Absatz 1 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L knüpft die Zahlung einer persönlichen Zulage für die vorübergehende Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten an die beamtenrechtlichen Regelungen an.
Demnach erhält eine Lehrkraft eine persönliche Zulage, wenn die Voraussetzungen für die Zahlung einer Zulage nach dem beim Arbeitgeber geltenden Besoldungsrecht bei vorübergehender Übertragung eines höherwertigen Amtes erfüllt wären.
§ 46 ÜBesG NRW legt fest, dass eine Beamtin/ein Beamter, dem die Aufgaben eines höherwertigen Amtes vorübergehend vertretungsweise übertragen werden, nach 18 Monaten der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine Zulage erhält, wenn in diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen und laufbahnrechtliche Voraussetzungen für die (dauerhafte) Übertragung dieses Amtes vorliegen. Der Zeitraum von 18 Monaten kann sich ggf. hinausschieben, wenn z.B. die haushaltsrechtlichen oder laufbahnrechtlichen Voraussetzungen noch nicht erfüllt sind.
Auch bei der tarifbeschäftigten Lehrkraft müssen für die Zulagengewährung sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein. Ein bloßes Erfüllen des zeitlichen Aspekts genügt nicht.
3 Keine höherwertige Tätigkeit durch Entgeltgruppenzulage
Gemäß § 14 Absatz 1 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L besteht ein Anspruch auf eine persönliche Zulage, wenn Lehrkräften vorübergehend eine Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Entgeltgruppe entspricht. Daher besteht kein Anspruch auf eine Zulage, wenn Beschäftigten vorübergehend eine Tätigkeit derselben Entgeltgruppe übertragen wird, für die bei dauerhafter Übertragung eine Entgeltgruppenzulage zusteht.
4 Höhe der Zulage gemäß § 14 Absatz 2 TV-L
i.d.F. des § 5 TV EntgO-L
Gemäß § 14 Absatz 2 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L bemisst sich die Höhe der Zulage aus dem Unterschiedsbetrag, wie er sich bei einer dauerhaften Übertragung nach den Regeln des § 17 Absatz 4 Satz 1 und 2 TV-L ergäbe (siehe hierzu A. III. 1).
V. Maßgaben zu Stufenregelungen des § 16 TV-L
i.d.F. des § 6 TV EntgO-L
1 Besondere Stufenlaufzeiten
aufgrund der Entgeltordnung Lehrkräfte
In der Entgeltordnung Lehrkräfte sind bei mehreren Eingruppierungsregelungen besondere Stufenlaufzeiten vereinbart, z.B. für
- „Erfüller“ in der EG 9 lang (vgl. Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3),
- beste „Nichterfüller“, die nach Abschnitt 2 Nummer 1 eingruppiert sind (vgl. Abschnitt 2 Nummer 1 Absatz 1 Satz 4),
- Fachlehrer in der EG 9 lang (vgl. Abschnitt 3 Unterabschnitt 1 Nummern 2 und 3),
- pädagogische Unterrichtshilfen in der EG 9 lang Fallgruppe 4 in Abschnitt 4 Unterabschnitt 2.
Die Maßgabe in § 6 Absatz 1 TV EntgO-L bewirkt, dass die in § 16 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 TV-L enthaltenen Aussagen zu besonderen Stufenlaufzeiten (anstelle der Entgeltordnung zum TV-L) die Entgeltordnung Lehrkräfte in Bezug nehmen.
2 Besondere Stufenregelungen
gemäß § 6 Absatz 2 TV EntgO-L
Für die Entgeltordnung Lehrkräfte werden die bisherigen Stufenregelungen des § 16 i.V.m. § 44 Nummer 2a TV-L durch § 6 Absatz 2 TV EntgO-L erweitert bzw. ergänzt.
2.1 Berücksichtigung des Referendariats bzw. Vorbereitungsdienstes nach § 6 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 Satz 1 TV EntgO-L
§ 6 Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 4 Satz 1 TV EntgO-L beinhalten die bisherigen Regelungen in § 44 Nummer 2a TV-L zur Berücksichtigung des Referendariats bzw. Vorbereitungsdienstes bei der Laufzeit in Stufe 1. Diese Bestimmungen sind unverändert übernommen worden.
2.2 Einstellung in die EG 9 lange Laufzeiten - Berücksichtigung von Berufserfahrung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 TV EntgO-L
Ab dem 1. August 2015 gilt für Neueinstellung von Lehrkräften in die sog. EG 9 lang die Sonderregelung in § 6 Absatz 2 Nummer 2 TV EntgO-L zur Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde. Sie korrespondiert mit den bisher bestehenden besonderen Stufenlaufzeiten in der EG 9 lang.
Erreichen Lehrkräfte im laufenden Arbeitsverhältnis die Stufe 3 erst nach insgesamt sechs Jahren (ein Jahr in Stufe 1 und fünf Jahre in Stufe 2), so gilt entsprechendes nunmehr auch bei der Einstellung von Lehrkräften mit Berufserfahrung. Haben sie einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr erworben, erfolgt die Einstufung in Stufe 2. Haben sie einschlägige Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren erworben, erfolgt die Einstufung in Stufe 3.
Damit ist sichergestellt, dass Lehrkräfte, die mit extern erworbener einschlägiger Berufserfahrung eingestellt werden, nicht nach kürzerer Zeit in den Stufen 1 und 2 die Stufe 3 erreichen als Lehrkräfte, die ohne einschlägige Berufserfahrung in Stufe 1 beginnen.
Beispiel:
Eine Lehrkraft („Erfüller“) mit sieben Jahren einschlägiger Berufserfahrung an einer Privatschule außerhalb des Landes NRW wird zum 1. Oktober 2015 eingestellt. Die Eingruppierung erfolgt nach Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte in die EG 9 lang. Dort ist eine Stufenlaufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 ausgewiesen.
Die Lehrkraft wird gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 2 TV EntgO-L unter Anerkennung ihrer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren in Stufe 3 eingestellt. Die neunjährige Laufzeit in Stufe 3 nach Stufe 4 beginnt am 1. Oktober 2015.
§ 6 Absatz 2 Nummer 2 TV EntgO-L gilt nicht für Lehrkräfte im Sinne von Abschnitt 2 Nummer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte („beste Nichterfüller“), für die auch eine Laufzeit von fünf Jahren in Stufe 2 gilt. Für diese Lehrkräfte ist die speziellere Vorschrift des § 6 Absatz 2 Nummer 3 TV EntgO-L (siehe nachstehend 2.3) vorrangig.
2.3 Stufenregelungen für „beste Nichterfüller“ i.S.v. Abschnitt 2 Nummer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 und Nummer 4 Satz 2 TV EntgO-L
Bei Lehrkräften im Sinne von Abschnitt 2 Nummer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte („beste Nichterfüller“) sind ab dem 1. August 2015 besondere Stufenregelungen zu beachten.
Nach § 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 TV EntgO-L sowie der Fußnote in der Zuordnungstabelle in Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 des Abschnitts 2 der Entgeltordnung Lehrkräfte gilt für diese Lehrkräfte eine Stufenlaufzeit von zwei Jahren in Stufe 1 nach Stufe 2 und von fünf Jahren in Stufe 2 nach Stufe 3.
Damit korrespondierend regelt § 6 Absatz 2 Nummer 3 TV EntgO-L die Berücksichtigung von einschlägiger Berufserfahrung, die bei anderen Arbeitgebern erworben wurde, für den Fall der Neueinstellung. Haben Lehrkräfte i.S.v. Abschnitt 2 Nummer 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte einschlägige Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren erworben, erfolgt die Einstufung in Stufe 2. Haben sie einschlägige Berufserfahrung von mindestens sieben Jahren erworben, erfolgt die Einstufung in Stufe 3. Diese ergänzende Vorschrift zu § 6 Absatz 2 Nummer 4 Satz 2 TV EntgO-L verhindert einen schnelleren Stufenaufstieg von Lehrkräften mit einschlägiger Berufserfahrung bei anderen Arbeitgebern gegenüber Lehrkräften, die als berufliche Neueinsteiger eingestellt wurden.
Beispiel:
Eine Lehrkraft („Nichterfüller“ mit Lehramtsstudium ohne Referendariat), mit vier Jahren einschlägiger Berufserfahrung an einer Privatschule außerhalb des Landes NRW, wird zum 1. Oktober 2015 eingestellt. Die Eingruppierung erfolgt nach Abschnitt 2 Nummer 1 Absatz 1 Satz 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte in die EG 11.
Die Lehrkraft wird gemäß § 6 Absatz 2 Nummer 3 TV EntgO-L unter Anerkennung ihrer einschlägigen Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren in Stufe 2 eingestellt. Die fünfjährige Laufzeit in Stufe 2 nach Stufe 3 beginnt am 1. Oktober 2015 zu laufen.
VI. Angleichungszulage ab dem 1. August 2016,
Anhang 1 zum TV EntgO-L
1 Allgemeines
In der Zuordnungstabelle für die „Erfüller“ in Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte entsprechen die Entgeltgruppen 13 bis 15 in ihrer zahlenmäßigen Benennung den zugeordneten Besoldungsgruppen A 13 bis A 15. Dagegen sind die Entgeltgruppen von der EG 9 lang bis zur EG 11 jeweils der Besoldungsgruppe mit dem um „eins“ größeren Zahlenwert zugeordnet. Dieser „Bruch“ in der Zuordnung setzt sich in den Tabellen in Abschnitt 2 (Nummern 1 und 2), in Abschnitt 3 (Unterabschnitte 1 bis 3), in Abschnitt 5 (Nummer 1) und im Anhang 2 zu Abschnitt 6 der Entgeltordnung Lehrkräfte entsprechend fort.
Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, für die betroffenen Entgeltgruppen schrittweise eine um jeweils eine Entgeltgruppe verbesserte Zuordnung (sog. „Parallel-Tabelle“) anzustreben. Ein erster Schritt erfolgt ab 1. August 2016 mit einer Angleichungszulage in Höhe von grundsätzlich 30 Euro monatlich für Vollbeschäftigte. Für die Berechnung der Zulage bei teilzeitbeschäftigten Lehrkräften findet § 24 Absatz 2 TV-L Anwendung. Die weiteren Schritte bis zur endgültigen Angleichung sind jeweils in den künftigen Entgeltrunden zu vereinbaren.
Der Zulagenanspruch ist in der Entgeltordnung Lehrkräfte direkt beim jeweiligen Merkmal durch das Hinweiszeichen „**)“ kenntlich gemacht.
Erst am Ende der Angleichungsphase erfolgt mit dem Wirksamwerden der „Parallel-Tabelle“ die Höhergruppierung. Damit treten während der Angleichungsphase noch nicht die an eine Höhergruppierung gekoppelten Folgen ein, z.B. unterbleibt die Anrechnung des Zugewinns der Angleichungszulage auf den Strukturausgleich gemäß § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder i.d.F. des § 9 TV EntgO-L. Außerdem wird die bisherige Stufenzuordnung fortgeführt.
Die EG 9 stellt aufgrund der unterschiedlichen Stufenlaufzeiten in der sog. EG 9 lang und der EG 9 kurz eine Besonderheit dar. Hier ist der Anspruch auf die Angleichungszulage ergänzend im Anhang 1 der Entgeltordnung Lehrkräfte geregelt. Da die Lehrkraft in diesem Fall in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleibt, handelt es sich nach Abschluss der Angleichungsphase nicht um eine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Absatz 4 TV-L, die einen Wechsel der Entgeltgruppen erfordert.
2 Erstmaliger Anspruch auf Angleichungszulagen
ab 1. August 2016
Soweit Lehrkräfte ab dem 1. August 2016 erstmalig Anspruch auf eine Angleichungszulage nach der Entgeltordnung Lehrkräfte haben, ist zu unterscheiden zwischen Lehrkräften, die
- ab dem 1. August 2015 neu eingestellt werden oder
- zum 1. August 2015 in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet sind.
Für Lehrkräfte, die ab dem 1. August 2015 neu eingestellt werden, findet die Entgeltordnung Lehrkräfte uneingeschränkt Anwendung. Diese Lehrkräfte sind von Anfang an nach den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert, die entsprechenden Fußnoten für die Angleichungszulage sind bereits fester Bestandteil der Eingruppierung. Erfüllt eine Lehrkraft am 1. August 2016 die Voraussetzungen einer Entgeltgruppe mit der Fußnote für die Angleichungszulage, hat sie automatisch Anspruch auf die Angleichungszulage. Eines gesonderten Antrages bedarf es nicht.
Beispiel:
Eine Lehrkraft („Erfüller“) wird zum 1. September 2015 an einer Hauptschule eingestellt. In der Besoldungsordnung ist in der Besoldungsgruppe A 12 das Amt einer Lehrkraft mit der Befähigung für das Lehramt an Haupt-, Real- und Gesamtschulen ausgebracht. Nach Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte ist der Besoldungsgruppe A 12 die EG 11 zugeordnet. Aufgrund der Fußnote besteht ein Anspruch auf eine monatliche Angleichungszulage gemäß Anhang 1. Die Lehrkraft erhält ab dem 1. September 2015 Tabellenentgelt der EG 11. Ab dem 1. August 2016 hat sie - ohne Antrag - zusätzlich Anspruch auf die Angleichungszulage i.H.v. 30 Euro monatlich.
Gleiches gilt für Lehrkräfte, die ab dem 01.08.2015 neu eingruppiert worden sind.
Lehrkräfte, die am 1. August 2015 in die Entgeltordnung übergeleitet werden, verbleiben gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L zunächst in der Entgeltgruppe, die sie am 31. Juli 2015 innegehabt haben. Sie befinden sich zwar „unter dem Dach“ der Entgeltordnung Lehrkräfte. Für die Zahlung der Angleichungszulage bedarf es jedoch eines Antrags. Zu diesem Personenkreis siehe B. III. 2.
3 Höhe der Angleichungszulage
3.1 Entwicklung der Angleichungszulage
Nach Satz 2 1. Halbsatz des Anhangs 1 zum TV EntgO-L beträgt die Angleichungszulage ab 1. August 2016 grundsätzlich 30 Euro monatlich. Die ab 2017 folgenden Schritte des Annäherungsverfahrens (Erhöhung der Zulage und Zeitpunkt) sind nach der Tarifeinigung Lehrkräfte vom 28. März 2015 künftigen Vereinbarungen der Tarifvertragsparteien vorbehalten.
3.2 Sonderfall: Angleichungszulage in der EG 9 - lange Laufzeiten -
Nach Satz 3 des Anhangs 1 zum TV EntgO-L gelten für Lehrkräfte in der EG 9 lang Besonderheiten, da die vollständige Angleichung hier nicht durch eine echte Höhergruppierung sondern durch die Öffnung der EG 9 - kurze Laufzeiten -bewirkt wird. In diesen Fällen kann sich lediglich die Stufenzuordnung verändern. Betroffenen Lehrkräften steht daher nur in bestimmten Jahren der Laufzeit in einer Stufe die Angleichungszulage zu. Sie erhalten während der Angleichungsphase nur dann ein höheres Entgelt, wenn sie auch bei (sofortiger) vollständiger Angleichung ein höheres Entgelt erhalten würden.
Vergleichbar der Zulage nach § 14 TV-L ist insoweit der Anspruch auf die Angleichungszulage nicht statisch festgelegt, sondern verändert sich. Sie ist abhängig von der aktuellen Entgelttabelle und der aktuellen Einstufung der Lehrkraft. Daher kann der Anspruch auf die Angleichungszulage erlöschen oder entstehen, wenn die Lehrkraft ein neues Jahr innerhalb der Stufe oder eine höhere Stufe in ihrer Entgeltgruppe erreicht.
Beispiel: (Entgelte abgesenkt gemäß § 20 TVÜ-Länder)
Ein Fachlehrer ist an einem Berufskolleg eingesetzt. Der entsprechende Beamte ist der BesGr. A 10 zugeordnet. Er ist daher in der EG 9 lang eingruppiert.
a) Der Fachlehrer ist seit 1. Februar 2014 in der EG 9 - lange Laufzeiten - der Stufe 3 zugeordnet. Er erhält ab 1. März 2016 ein Tabellenentgelt von 3.017,51 Euro. Ab 1. August 2016 kommt für ihn eine Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro monatlich in Betracht. Der Fachlehrer befindet sich im 3. Jahr der Stufenlaufzeit in Stufe 3 und wäre im Falle der (sofortigen) vollständigen Angleichung in der EG 9 - kurze Stufenlaufzeiten - ebenfalls der Stufe 3 zugeordnet. Ein Anspruch auf die Angleichungszulage ab August 2016 besteht somit nicht.
Am 1. Februar 2017 beginnt das 4. Jahr der Stufenlaufzeit in Stufe 3. Im Falle der (sofortigen) vollständigen Angleichung wäre er in der EG 9 - kurze Stufenlaufzeiten - der Stufe 4 zugeordnet, so dass auf Antrag (siehe B. III. 2) ein Anspruch auf die Angleichungszulage ab Februar 2017 besteht.
b) Der Fachlehrer ist seit 1. Februar 2008 in der EG 9 - lange Stufenlaufzeiten - der Stufe 3 zugeordnet. Er erhält ab 1. März 2016 ein Tabellenentgelt von 3.017,51 Euro. Ab 1. August 2016 kommt für ihn eine Angleichungszulage in Höhe von 30 Euro monatlich in Betracht. Der Fachlehrer befindet sich im 9. Jahr der Stufenlaufzeit in Stufe 3. Im Falle der (sofortigen) vollständigen Angleichung wäre er in der EG 9 - kurze Stufenlaufzeiten - der Stufe 4 zugeordnet, so dass ein Anspruch auf die Angleichungszulage ab August 2016 besteht.
Am 1. Februar 2017 beginnt das 1. Jahr der Stufenlaufzeit in Stufe 4. Im Falle der (sofortigen) vollständigen Angleichung wäre er in der EG 9 - kurze Stufenlaufzeiten - ebenfalls der Stufe 4 zugeordnet, so dass ein Anspruch auf die Angleichungszulage ab Februar 2017 nicht mehr besteht.
Auch wenn eine neue Stufe bzw. ein neues Jahr innerhalb der Stufe im Laufe eines Kalendermonats erreicht wird, entsteht oder erlischt der Anspruch auf die Angleichungszulage jeweils zum Anfang bzw. Ende des Kalendermonats. Da die Beschäftigten das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an erhalten, in dem die neue Stufe erreicht wird (§ 17 Absatz 1 TV-L), richtet sich auch der Anspruch auf die Angleichungszulage nach diesem Zeitpunkt. Dementsprechend kommt § 24 Absatz 3 TV-L nicht zur Anwendung.
B. Überleitung der Lehrkräfte in die Entgeltordnung
Lehrkräfte zum 1. August 2015
I. Überleitung zum 1. August 2015
gemäß § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
1 Überleitung aller vorhandenen Lehrkräfte
Grundsätzlich werden gemäß § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L alle Lehrkräfte, deren Arbeitsverhältnis über den 31. Juli 2015 hinaus fortbesteht, und die am 1. August 2015 unter den Geltungsbereich des § 44 TV-L fallen, in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet. Damit werden
- am 31. Oktober 2006 aus dem BAT/BAT-O in den TV-L übergeleitete Lehrkräfte und
- seit dem 1. November 2006 in den TV-L neu eingestellte Lehrkräfte
übergeleitet, wenn das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015 noch besteht und unter den § 44 TV-L fällt. Die Lehrkräfte befinden sich damit ab diesem Datum „unter dem Dach“ der Entgeltordnung Lehrkräfte.
2 Überleitung unter Beibehaltung
der bisherigen Entgeltgruppe,
§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
Die Lehrkräfte sind gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet. Dies gilt allerdings nur für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit.
Damit setzt § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L die Tarifautomatik (siehe auch A. I. 2.) vorübergehend außer Kraft. So wird vermieden, dass die Lehrkräfte ab 1. August 2015 nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L i.V.m. der Entgeltordnung Lehrkräfte unmittelbar eingruppiert sind, was vereinzelt auch zu Herabgruppierungen (z.B. bei Religionslehrern) hätte führen können.
Die bisherige Vorläufigkeit der Zuordnung zu den Entgeltgruppen (vgl. die Überschrift der Anlage 4 TVÜ-Länder) wurde beendet. Nach Satz 1 der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L gilt die Entgeltgruppe, die sich aufgrund der Regelungen in
- den Lehrer-Richtlinien der TdL oder
- den RdErl. vom 16.11.1981 und 20.11.1981
ergibt, als ab dem 1. August 2015 zutreffende Entgeltgruppe.
Eine am 31. Juli 2015 eventuell noch bestehende vorläufige Zuordnung zu den Entgeltgruppen des TV-L nach der Anlage 2 oder 4 TVÜ-Länder gilt als Eingruppierung. Bei der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte findet keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierung statt (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
Dies schließt allerdings korrigierende Rückgruppierungen nicht aus, d.h. eine bisher fehlerhafte Eingruppierung wird auch mit der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte nicht geheilt.
Durch die Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgt gemäß den Sätzen 2 und 3 der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L keine Zuordnung der konkreten Tätigkeit zu den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte. Die Lehrkräfte befinden sich lediglich „unter dem Dach“ der Entgeltordnung Lehrkräfte für den Fall, dass sich ab dem Inkrafttreten am 1. August 2015 Änderungen ergeben. Das gilt sowohl für Eingruppierungsvorgänge als auch für Änderungen der Tätigkeit, die einen Anspruch auf eine Zulage (z.B. Entgeltgruppenzulage oder Angleichungszulage) auslösen, ohne dass sich die Eingruppierung ändert.
Beispiel:
Eine Lehrkraft war 2010 an einer Grundschule als „Erfüller“ in EG 11 eingestellt worden. Das Amt eines Grundschullehrers ist mit der BesGr. A 12 ausgewiesen. Mit Inkrafttreten zum 1. August 2015 ist in Abschnitt 1 Ab-satz 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte dieser Besoldungsgruppe die EG 11 zugeordnet. Aufgrund der Fußnote besteht ab dem 1. August 2016 ein Anspruch auf die Angleichungszulage von 30 Euro monatlich.
Für die Lehrkraft besteht die Möglichkeit, nach § 29a Absatz 3 Satz 5 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L einen Antrag zu stellen. Übt sie das Antragsrecht aus, mündet sie am 1. August 2016 endgültig in die Entgeltordnung Lehrkräfte ein und nimmt am Verfahren der stufenweisen Angleichung der Entgeltgruppen zu den Besoldungsgruppen mit Zahlung der Angleichungszulage von 30 Euro monatlich teil. An dessen Ende steht dann die Höhergruppierung von EG 11 nach EG 12.
3 Fortgeltung bisheriger Stufenregelungen, § 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
Soweit für die bisherige Eingruppierung besondere Stufenregelungen galten (z.B. EG 9 lang mit Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6), gelten diese für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit fort (§ 29a Absatz 2 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
Diese besonderen Stufenregelungen waren z.B. in den Tätigkeitsmerkmalen der - mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum TV-L - zum 1. Januar 2012 angepassten Lehrer-Richtlinien der TdL enthalten. Diese Richtlinien sind zum 31. Juli 2015 aufgehoben worden. Dasselbe gilt für die RdErl. vom 16.11.1981 und 20.11.1981, die - in Anlehnung an die o.g. Lehrer-Richtlinien - entsprechend angepasst worden sind.
Für Eingruppierungsvorgänge ab dem 1. August 2015 ergeben sich die besonderen Stufenlaufzeiten unmittelbar aus den ausgebrachten Klammerzusätzen an den jeweiligen Eingruppierungsregelungen oder Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung Lehrkräfte (vgl. auch § 16 Absatz 1 Satz 2 bzw. § 16 Absatz 3 Satz 2 TV-L nach Maßgabe des § 6 Absatz 1 TV EntgO-L).
4 Bestandsschutz für die Dauer der unverändert
auszuübenden Tätigkeit, § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
Die aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte beibehaltene bisherige Entgeltgruppe gilt für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit. Ändert sich ab dem 1. August 2015 die auszuübende Tätigkeit, greift die Tarifautomatik (siehe auch A. I. 2) ein. Die Lehrkraft ist dann mit Übertragung der neuen, nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L in der Entgeltgruppe eingruppiert, die sich aus den Eingruppierungsregelungen der Entgeltordnung Lehrkräfte ergibt.
Beispiel 1:
Eine Lehrkraft („Erfüller“) war 2012 an einer Grundschule eingestellt worden. Dieses Amt ist nach BesGr. A 12 ausgewiesen. Die Lehrkraft war damit gemäß Abschnitt A Nummer 1 der Lehrer-Richtlinien der TdL (zum 31. Juli 2015 außer Kraft getreten) in der EG 11 eingruppiert. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte zum 1. August 2015 ist die Lehrkraft unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
Zum 1. September 2016 wird die Lehrkraft in das Amt eines Rektors als Leiter einer Grundschule mit mehr als 360 Schülern eingewiesen. Das Amt ist im Besoldungsrecht des Landes mit der BesGr. A 14 ausgewiesen. Die Lehrkraft ist gemäß Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte in EG 14 eingruppiert.
Im vorliegenden Fall werden der Lehrkraft nach Inkrafttreten der Entgeltordnung andere Tätigkeiten übertragen, die einer höheren Entgeltgruppe entsprechen. Damit findet ein neuer Eingruppierungsvorgang gemäß § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L statt. Es handelt sich nicht um eine mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte mögliche Höhergruppierung bei unverändert ausgeübter Tätigkeit, für die ein Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L erforderlich ist. Die Lehrkraft mündet mit der neuen Eingruppierung endgültig und vollständig in die Entgeltordnung Lehrkräfte ein.
Die Tarifautomatik greift ab dem 1. August 2015 auch dann ein, wenn die Übertragung der neuen, nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeiten nach § 12 Absatz 1 Satz 3 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L in dieselbe Entgeltgruppe führt.
Beispiel 2:
Eine Lehrkraft („Erfüller“) war 2011 an einer Grundschule eingestellt worden. Das Amt eines Grundschullehrers ist der BesGr. A 12 zugewiesen. Die Lehrkraft war damit gemäß Abschnitt A Nummer 1 der Lehrer-Richtlinien der TdL (zum 31. Juli 2015 außer Kraft getreten) in der EG 11 eingruppiert. Mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte zum 1. August 2015 ist die Lehrkraft unter Beibehaltung der bisherigen Entgeltgruppe für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet (§ 29a Absatz 2 Satz 1 i.V.m. Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
Zum 1. November 2015 wird die Lehrkraft in das Amt eines Rektors einer Grundschule mit mehr als 80 Schülern eingewiesen. Das Amt ist mit der BesGr. A 12 mit Amtszulage ausgewiesen. Die Lehrkraft ist in EG 11 eingruppiert (Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 3 der Entgeltordnung Lehrkräfte) und erhält eine Entgeltgruppenzulage in Höhe der besoldungsrechtlichen Amtszulage (Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 3 und 4 der Entgeltordnung Lehrkräfte).
Im vorliegenden Fall werden der Lehrkraft nach Inkrafttreten der Entgeltordnung andere Tätigkeiten übertragen. Damit findet ein neuer Eingruppierungsvorgang gemäß § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L statt, auch wenn dieser am Ende in dieselbe Entgeltgruppe führt. Es handelt sich nicht um eine mit dem Inkrafttreten der Entgeltordnung Lehrkräfte mögliche Höhergruppierung bei unverändert ausgeübter Tätigkeit, für die ein Antrag nach § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L erforderlich ist. Die Lehrkraft mündet mit der neuen Eingruppierung endgültig und vollständig in die Entgeltordnung Lehrkräfte ein.
5 Befristete Arbeitsverhältnisse
Lehrkräfte, die sich am 31. Juli 2015 und am 1. August 2015 in einem befristeten Arbeitsverhältnis befinden, werden - wie alle anderen Beschäftigten auch - gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet.
Der Bestandsschutz für die bisherige Entgeltgruppe wird allerdings nur für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit gewährt (siehe B. I. 4), so dass sich bei
- einer Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. einer weiteren Befristung oder
- einer Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis
die Frage stellt, ob § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L weiterhin Anwendung findet oder eine Neueingruppierung nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L i.V.m. der Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgt.
Wird die am 31. Juli 2015 ausgeübte Tätigkeit in diesen Fällen unverändert fortgeführt, verbleibt es bei der Anwendung des § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Tarifregelung unter Berücksichtigung des tariflichen Gesamtzusammenhangs: Für die in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleiteten Beschäftigten ist die bis zum 31. Juli 2015 maßgebende Entgeltgruppe zur echten Eingruppierung geworden (Sätze 1 und 2 der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L). Diese ist - für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit - gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder bestandsgeschützt, auch wenn die Tätigkeit in der Entgeltordnung Lehrkräfte einer niedrigeren Entgeltgruppe zugeordnet ist.
Auf die RdErl. vom 26.10.2015 und 24.11.2015 - 214 -1.14 -127381 (00) wird verwiesen.
6 Keine Mitbestimmung bei der Überleitung
in die Entgeltordnung
Die Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte unterliegt nicht der Mitbestimmung. Gemäß § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L bleibt es bei der Zuordnung zu der bisherigen Entgeltgruppe und Stufe, ohne dass eine Zuordnung zu den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgt. Klarstellend haben die Tarifvertragsparteien vereinbart, dass bei der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte keine Überprüfung und Neufestsetzung der Eingruppierung stattfindet (Satz 3 der Protokollerklärung zu § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
II. Anträge gemäß § 29a Absatz 3 bis 5 TVÜ-Länder
i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
1 Grundsätze
Grundsätzlich sind alle Lehrkräfte gemäß § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L unter Beibehaltung ihrer Entgeltgruppe in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet. Soweit sich für die über den 31. Juli 2015 hinaus auszuübende Tätigkeit aus der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Entgeltgruppe ergibt, werden Lehrkräfte nur auf Antrag der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Die Stufenzuordnung richtet sich hierbei nach den Regelungen für Höhergruppierungen gemäß § 17 Absatz 4 TV-L.
Der TV EntgO-L enthält in § 7 eine Maßgabe zur Protokollerklärung zu § 17 Absatz 4 Satz 1 2. Halbsatz TV-L. Diese findet auf Höhergruppierungen, die aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung Lehrkräfte erfolgen, keine Anwendung. Die Vorschrift setzt voraus, dass die „bisherige Entgeltgruppe“ bereits aufgrund der Entgeltordnung Lehrkräfte ermittelt wurde.
2 Höhergruppierung auf Antrag, § 29a Absatz 3 und 4
TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
2.1 Antragsrecht, § 29a Absatz 3 Satz 1 i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
Grundsätzlich sind Lehrkräfte gemäß § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit unter Beibehaltung ihrer bisherigen Entgeltgruppe in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet. Insoweit wird die Tarifautomatik (siehe A. I. 2) zeitweise außer Kraft gesetzt.
Das Außerkraftsetzen der Tarifautomatik unterbleibt gemäß § 29a Absatz 3 und 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L auf Antrag rückwirkend zum 1. August 2015, wenn sich bei der Eingruppierung nach § 12 TV-L i.d.F. des § 3 TV EntgO-L i.V.m. der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Entgeltgruppe ergibt als nach § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L. Diese für das Antragsrecht maßgebliche Voraussetzung werden i.d.R. die oben unter 1. im letzten Absatz genannten Lehrkräfte erfüllen.
Die Protokollerklärung zu § 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L stellt klar, dass das Antragserfordernis auch für den Wechsel von einem Eingruppierungsmerkmal der EG 9 lang in ein Eingruppierungsmerkmal der EG 9 kurz besteht, obwohl in diesen Fällen keine Höhergruppierung i.S. von § 17 Absatz 4 TV-L vorliegt.
2.2 Antrag, § 29a Absatz 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
Soweit sich nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Entgeltgruppe ergibt als durch die Überleitung gemäß § 29a Absatz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 des TV EntgO-L, wird die Lehrkraft gemäß § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L auf Antrag in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte der Antrag schriftlich gestellt werden.
Der Antrag kann - soweit das Arbeitsverhältnis nicht am 1. August 2015 geruht hat - gemäß § 29a Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L nur bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 gestellt werden.
Hat das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015 geruht, z.B. wegen
- Beschäftigungsverboten gemäß § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 MuSchG,
- Elternzeit (ohne elternzeitunschädliche Teilzeitbeschäftigung) gemäß § 15 BEEG,
- Sonderurlaub gemäß § 28 TV-L,
- (vollständige) Pflegezeit gemäß §§ 3 Absatz 1, 4 Absatz 1 PflegeZG sowie
- Rente auf Zeit (vgl. § 33 Absatz 2 Satz 6 TV-L),
kann die Lehrkraft den Antrag gemäß § 29a Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L innerhalb eines Jahres ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit stellen.
Andere Fallgestaltungen schieben die Frist nicht hinaus. Deshalb kann der Antrag auch dann nur bis zum 31. Juli 2016 gestellt werden, wenn z.B.
- das Ruhen erst nach dem 1. August 2015 beginnt,
- die Lehrkraft am 1. August 2015 Entgeltfortzahlung in den Fällen des § 21 Satz 1 TV-L erhält,
- die Lehrkraft am 1. August 2015 arbeitsunfähig erkrankt ist, ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht mehr besteht und das Arbeitsverhältnis nicht wegen Bezugs einer Erwerbsminderungsrente ruht.
Bei der Frist des § 29a Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die als speziellere Regelung der allgemeinen Ausschlussfrist des § 37 TV-L vorgeht. Verspätet gestellte Anträge sind abzulehnen, denn der Anspruch auf eine höhere Eingruppierung nach § 29a Absatz 3 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L ist mit Ablauf der Frist untergegangen. Die Beschäftigten verbleiben in diesem Fall gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L für die Dauer der unverändert auszuübenden Tätigkeit in ihrer bisherigen Entgeltgruppe.
Für den Sonderfall, dass zunächst eine Höhergruppierung mit der Antragsfrist bis zum 31. Juli 2016 (§ 29a Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L) möglich ist und nachfolgend Anspruch auf eine Angleichungszulage (30 Euro monatlich) mit der Antragsfrist bis zum 31. Juli 2017 (§ 29a Absatz 5 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L) besteht, siehe B. III. 2.5.
Sofern das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft bis zum 31. Juli 2016 endet, können die o.a. Grundsätze entsprechend angewandt werden.
Beispiel:
Das Arbeitsverhältnis einer Lehrkraft ist bis zum 29. Februar 2016 befristet.
Die Lehrkraft kann - sofern sich nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Entgeltgruppe ergibt als durch die Überleitung gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L - einen Antrag bis zum 31. Juli 2016, 24:00 Uhr stellen.
2.3 Rechtsfolgen
2.3.1 Rückwirkende höhere Eingruppierung, § 29a Absatz 3, 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
Der fristgemäß gestellte Antrag wirkt gemäß § 29a Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L auf den 1. August 2015 zurück. Damit ist für die Rechtsfolgen immer auf die Verhältnisse am 1. August 2015 abzustellen. Dies gilt insbesondere für die Stufenzuordnung und den Anspruch auf Strukturausgleich.
Ergibt sich aufgrund der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Entgeltgruppe als bei der Überleitung gemäß § 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, ist die Lehrkraft auf Antrag rückwirkend auf den 1. August 2015 in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert (§ 29a Absatz 3 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
War die Lehrkraft bisher den Stufen 2 bis 6 zugeordnet, erfolgt die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 17 Absatz 4 TV-L. Danach wird die Lehrkraft in der höheren Entgeltgruppe der Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhält. Ggf. steht der Lehrkraft der Garantiebetrag des § 17 Absatz 4 Satz 2 TV-L zu. Die Stufenlaufzeit, die in der bisherigen Stufe zurückgelegt worden ist, bleibt unberücksichtigt. Der Höhergruppierung sind die am 1. August 2015 geltenden Beträge der Entgelttabelle zugrunde zu legen.
War die Lehrkraft bisher der Stufe 1 zugeordnet, wird sie in der höheren Entgeltgruppe gemäß § 29a Absatz 3 Satz 3 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L auch der Stufe 1 zugeordnet. Hierbei wird die bisher in der Stufe verbrachte Zeit auf die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe angerechnet.
Es gelten keine Besonderheiten, wenn Lehrkräfte wegen der am 31. Juli 2015 vollständig erfüllten Stufenlaufzeit gemäß § 16 Absatz 3 TV-L am 1. August 2015 der nächsthöheren Stufe zugeordnet werden. Hier ist erst die Höherstufung und dann die Höhergruppierung vorzunehmen, denn die Höherstufung fände auch ohne die Höhergruppierung statt.
Beispiel 1: (Entgelte abgesenkt gemäß § 20 TVÜ-Länder)
Eine Lehrkraft mit abgeschlossenem Hochschulstudium (Bachelor) war am 1. August 2012 an einer Förderschule in Stufe 1 der EG 10 eingestellt worden. Mit Ablauf des 31. Juli 2015 hat sie die Stufenlaufzeit von insgesamt drei Jahren in den Stufen 1 und 2 vollständig absolviert. In der Entgeltordnung Lehrkräfte ist ihre Tätigkeit nunmehr der EG 11 zugeordnet.
Aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte ist die Lehrkraft zunächst weiterhin in EG 10 eingruppiert (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L); gleichzeitig erfolgt für sie am 1. August 2015 das Vorrücken in die Stufe 3 (3.406,42 Euro). Auf Antrag ist die Lehrkraft jedoch ab 1. August 2015 in EG 11 eingruppiert und dort der Stufe 3 (3.522,74 Euro) zugeordnet.
Es bestehen keine Bedenken, in den Fällen entsprechend zu verfahren, in denen eine Höherstufung im Laufe des Monats August 2015 erfolgen würde. Hierfür spricht neben dem Rechtsgedanken aus § 5 Absatz 4 TVÜ-Länder, dass Beschäftigte das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe vom Beginn des Monats an erhalten, in dem die nächste Stufe erreicht wird (§ 17 Absatz 1 TV-L).
Beispiel 2: (Entgelte abgesenkt gemäß § 20 TVÜ-Länder)
Eine Lehrkraft war am 15. August 2012 in EG 11 eingestellt und mit vierjähriger Berufserfahrung aus einem vorherigen Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber der Stufe 3 zugeordnet worden (§ 16 Absatz 2 Satz 3 TV-L). Mit Ablauf des 14. August 2015 hat sie die dreijährige Stufenlaufzeit für das Aufrücken in Stufe 4 vollständig absolviert. In der Entgeltordnung ist das ihrer Tätigkeit entsprechende Tätigkeitsmerkmal nunmehr der EG 12 zugeordnet.
Aufgrund der Überleitung in die Entgeltordnung Lehrkräfte ist die Lehrkraft zunächst weiterhin in EG 11 eingruppiert (§ 29a Absatz 2 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L); ferner erfolgt für sie am 15. August 2015 das Vorrücken in die Stufe 4 (3.883,34 Euro).
Auf ihren Antrag vom 25. Oktober 2015 ist die Lehrkraft rückwirkend ab 1. August 2015 in EG 12 eingruppiert und erhält gemäß § 17 Absatz 1 TV-L auch vom 1. August 2015 an Entgelt aus der Stufe 3 (ebenfalls 3.883,34 Euro). Aufgrund des unveränderten Tabellenbetrages steht ihr neben dem bisherigen Entgelt (3.883,34 Euro gemäß § 20 TVÜ-Länder) der Garantiebetrag von 59,84 Euro zu.
2.3.2 Anrechnung des Höhergruppierungsgewinns auf den Strukturausgleich, § 12 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder
Strukturausgleiche stehen nur Beschäftigten zu, die bereits zum 1. November 2006 in den TV-L übergeleitet worden sind.
Ein Höhergruppierungsgewinn, der sich gemäß § 29a Absatz 3 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L ergibt, wird gemäß § 12 Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 9 TV EntgO-L auf einen zustehenden Strukturausgleich angerechnet.
Der Wechsel von der EG 9 lang in die EG 9 kurz stellt keine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Absatz 4 TV-L dar, somit erfolgt keine Anrechnung auf einen zustehenden Strukturausgleich.
2.4 Keine Beratungspflicht des Arbeitgebers
Eine Beratungspflicht des Arbeitgebers, ob ein Antrag gestellt werden sollte, besteht nicht. Die Entscheidung über eine Antragstellung und die Risikoabwägung z.B. hinsichtlich der möglichen Absenkung des Bemessungssatzes für die Jahressonderzahlung bei Höhergruppierung aus den Entgeltgruppen 8, 11 und 13 oder bezüglich eines ganz oder teilweise wegfallenden Strukturausgleichs durch den Höhergruppierungsgewinn liegt ausschließlich bei der Lehrkraft. Sie gehört zur persönlichen Entscheidungs- und Risikosphäre jedes Beschäftigten. Im Rahmen der Fürsorgepflicht bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses, aber auch zur Vermeidung von Haftungsrisiken, sollten die personalverwaltenden Stellen den Lehrkräften auf Anfrage lediglich
- die Entgeltgruppe am 31. Juli 2015,
- die Möglichkeit einer Höhergruppierung oder den möglichen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage bzw. Angleichungszulage (30 Euro monatlich) nach der Entgeltordnung Lehrkräfte,
- den Zeitpunkt eines eventuell noch möglichen Stufenaufstiegs,
- das Bestehen eines Strukturausgleichs einschließlich dessen Höhe, Beginn und Dauer sowie
- etwaige Auswirkungen auf den Bemessungssatz für die Jahressonderzahlung
mitteilen.
III. Entgeltgruppenzulage oder Angleichungszulage
auf Antrag, § 29a Absatz 3 Satz 4 und 5 TVÜ-Länder
i.d.F. des § 11 TV EntgO-L
1 Erstmaliger Anspruch auf Entgeltgruppenzulagen
ab 1. August 2015
Soweit übergeleitete Lehrkräfte ab dem 1. August 2015 erstmalig Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage, z.B. gemäß
- Abschnitt 1 Absatz 4 Satz 1 oder 3,
- Abschnitt 2 Nummer 1 Absatz 4 Satz 1 oder 3 oder
- Abschnitt 5 Nummer 1 Absatz 4 Satz 1 oder 3
der Entgeltordnung Lehrkräfte haben, wird diese lediglich auf Antrag gewährt (§ 29a Absatz 3 Satz 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
Ein Antragsrecht auf Zahlung einer Entgeltgruppenzulage haben gemäß § 29 a Absatz 3 Satz 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L nur Lehrkräfte, die bislang keinen Anspruch auf eine Entgeltgruppenzulage hatten.
Für den Antrag auf Zahlung einer Entgeltgruppenzulage nach § 29a Ab-satz 3 Satz 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L gelten dieselben Grundsätze wie beim Antrag auf höhere Eingruppierung. Der Antrag kann also - soweit das Arbeitsverhältnis nicht am 1. August 2015 geruht hat - gemäß § 29a Absatz 4 Satz 1 1. Halbsatz TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L nur bis zum Ablauf des 31. Juli 2016 gestellt werden (Ausschlussfrist). Hat das Arbeitsverhältnis am 1. August 2015 geruht, kann die Lehrkraft den Antrag gemäß § 29a Absatz 4 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO innerhalb eines Jahres ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit stellen (siehe auch B. II. 2.2). Der Antrag wirkt auf den 1. August 2015 zurück.
Die Antragstellung bewirkt, dass die Lehrkraft ab 1. August 2015 endgültig nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert ist, die den Anspruch auf die Entgeltgruppenzulage begründet. Da die Lehrkraft in diesem Fall in ihrer bisherigen Entgeltgruppe verbleibt, handelt es sich nicht um eine Höhergruppierung im Sinne von § 17 Absatz 4 TV-L, die einen Wechsel der Entgeltgruppen erfordert. Damit treten auch nicht die weiteren Auswirkungen ein, die an eine Höhergruppierung gekoppelt sind; so erfolgt z.B. keine Anrechnung des Zugewinns der Entgeltgruppenzulage auf den Strukturausgleich gemäß § 12 Absatz 5 TVÜ-Länder i.d.F. des § 9 TV EntgO-L. Die bisherige Stufenzuordnung wird fortgeführt.
2 Anspruch auf Angleichungszulage ab 1. August 2016
2.1 Allgemeines
Zur Angleichungszulage siehe zunächst die Ausführungen unter A. VI.
2.2 In die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitete Lehrkräfte mit Anspruch auf die Angleichungszulage ab 1. August 2016
Soweit Lehrkräfte, die in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet worden sind, ab dem 1. August 2016 erstmalig Anspruch auf eine Angleichungszulage nach der Entgeltordnung Lehrkräfte haben, wird diese lediglich auf Antrag gewährt (§ 29a Absatz 3 Satz 5 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L).
Für den Antrag auf Zahlung der Angleichungszulage nach § 29a Absatz 3 Satz 5 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L gelten dieselben Grundsätze wie beim Antrag auf höhere Eingruppierung, allerdings mit geänderten Kalenderdaten. Der Antrag kann - soweit das Arbeitsverhältnis nicht am 1. August 2016 geruht hat - gemäß § 29a Absatz 5 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 gestellt werden (Ausschlussfrist). Hat das Arbeitsverhältnis am 1. August 2016 geruht, kann die Lehrkraft den Antrag gemäß § 29a Absatz 5 Satz 2 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO innerhalb eines Jahres ab der Wiederaufnahme der Tätigkeit stellen (siehe auch B. II. 2.2). Der Antrag wirkt auf den 1. August 2016 zurück.
Die Antragstellung bewirkt, dass die Lehrkraft ab 1. August 2016 endgültig nach der Entgeltordnung Lehrkräfte eingruppiert ist, die den Anspruch auf die Angleichungszulage begründet.
2.3 Entwicklung der Angleichungszulage
Hinsichtlich der Entwicklung der Angleichungszulage wird auf die Ausführungen unter A. VI. 3.1 verwiesen.
2.4 Sonderfall: Angleichungszulage in der EG 9 lange Laufzeiten
Hinsichtlich der Besonderheiten beim Anspruch auf die Angleichungszulage in der EG 9 lang wird auf die Ausführungen unter A. VI. 3.2 verwiesen.
Es ist allerdings zu beachten, dass der Antrag auch dann nur bis zum 31. Juli 2017 gestellt werden kann, wenn der erstmalige Anspruch auf die Angleichungszulage bei der EG 9 lang erst später entsteht.
2.5 Sonderfall: Anspruch auf Höhergruppierung und späterer Anspruch auf Angleichungszulage
Sofern sich für die Lehrkraft aufgrund des Inkrafttretens der Entgeltordnung zum 1. August 2015 aus der Entgeltordnung Lehrkräfte eine höhere Eingruppierung ergibt, hat sie ein Antragsrecht nach § 29a Absatz 3 Satz 1 i.V.m. Absatz 4 Satz 1 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L, das grundsätzlich bis zum 31. Juli 2017 besteht (siehe auch B. II. 2.2).
Sofern die Lehrkraft darüber hinaus ab dem 1. August 2016 eine Angleichungszulage beanspruchen kann, bedarf es keines weiteren Antrags. Hat die Lehrkraft den Antrag auf Höhergruppierung gestellt, bewirkt dieser, dass die Entgeltordnung Lehrkräfte einschließlich der Regelung zur Angleichungszulage zur Anwendung kommt.
IV. Vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten gemäß § 14 TV-L i.d.F. des § 5 TV EntgO-L bei Beschäftigten, die in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet worden sind
Sofern Lehrkräften, die in die Entgeltordnung Lehrkräfte übergeleitet werden, bereits vor dem 1. August 2015 eine Zulage aufgrund der vorübergehenden Übertragung höherwertigen Tätigkeiten gezahlt wurde und diese Tätigkeiten über den 1. August 2015 hinaus ausgeübt werden, trifft der TV EntgO-L keine Bestimmung über die weitere Behandlung der bisher gewährten Zulage.
Es bestehen keine Bedenken, wenn die bisher gewährte Zulage bei weiterer Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für die Dauer der unverändert ausgeübten Tätigkeit weitergezahlt wird (siehe hierzu auch B. I. 6).
Allerdings ist die Höhe der persönlichen Zulage nicht für die gesamte Dauer der Übertragung der höherwertigen Tätigkeit festgelegt, sondern dynamisch ausgestaltet. Bei der Berechnung der monatlich auszuzahlenden persönlichen Zulage ist zeitabschnittsweise auf die aktuelle Tarifsituation und die aktuellen persönlichen Umstände der/des Beschäftigten abzustellen.
Damit ist - ohne dass es eines Antrags bedarf - der Anspruch auf die persönliche Zulage bezogen auf den 1. August 2015 neu zu prüfen. Er besteht unabhängig von einem Antragsrecht nach § 29a Absatz 3, 4 TVÜ-Länder i.d.F. des § 11 TV EntgO-L. Zahlungs- und Rückforderungsansprüche unterliegen der Ausschlussfrist des § 37 TV-L.
ABl. NRW. 03/2016 S. 38