Zu BASS 21-13
Multiprofessionelle Teams
zur Integration durch Bildung
für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 02.02.2016 - 322-08.06.10-130168
1 Stellen für multiprofessionelle Teams
Der Landtag hat mit seinem Beschluss über den Haushalt 2016 des Landes Nordrhein-Westfalen 113 zusätzliche Stellen im Landesdienst für multiprofessionelle Teams zur Integration durch Bildung für neu zugewanderte Schülerinnen und Schüler geschaffen. Die Stellen sind bis zum 31.07.2019 befristet.
Die Stellen sollen dazu beitragen, dass neu zugewanderte Kinder und Jugendliche im schulpflichtigen Alter, d.h. geflüchtete Kinder und Jugendliche sowie Kinder und Jugendliche in vergleichbaren Lebenslagen, z.B. im Rahmen der EU-Binnenwanderung eingewanderte Sinti und Roma, so schnell und so gut wie möglich in die nordrhein-westfälischen Schulen integriert werden können.
Folgende Stellenzuweisung ist beabsichtigt:
Bezirksregierung | Schülerinnen und Schüler | Stellen |
Arnsberg | 515.865 | 23 Stellen |
Detmold | 317.351 | 14 Stellen |
Düsseldorf | 706.809 | 32 Stellen |
Köln | 615.783 | 27 Stellen |
Münster | 391.868 | 17 Stellen |
Summe | 2.547.676 | 113 Stellen |
Die Bestimmungen für die Besetzung der Stellen orientieren sich im Wesentlichen an dem RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung v. 23.01.2008 (BASS 21-13 Nr. 6). Im Übrigen gelten folgende Bestimmungen.
2 Anbindung und Aufgaben
2.1 In den Landesdienst eingestellt werden können im Wesentlichen Fachkräfte nach § 72 SGB VIII (z.B. Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Erzieherinnen und Erzieher) sowie Personen im Sinne von Nummer 1.5 des o.g. RdErl. v. 23.01.2008. Diese Fachkräfte sollen im Rahmen eines multiprofessionellen Teams gemeinsam mit Lehr- und anderen Fachkräften in den Schulen sowie anderen Akteurinnen und Akteuren der sozialen Arbeit in Schulen sowie der Integration durch Bildung schulpflichtige Kinder und Jugendliche sowie deren Familien beraten und unterstützen.
2.2 Die Stellen werden für kommunale Gebietskörperschaften ausgeschrieben, denen eine besonders große Zahl von neu zugewanderten Schülerinnen und Schülern zugewiesen worden ist und in denen erkennbar hohe Bedarfe für die Mitwirkung sozialpädagogischer Fachkräfte festzustellen sind. Interkommunale Zusammenarbeit wird ausdrücklich unterstützt. Die Anträge können auch von Kommunalverbänden (Landschaftsverbände, Zweckverbände) gestellt werden.
2.3 Grundlage für Ausschreibung, Besetzung und Aufgabenbeschreibung ist ein im Bereich der Gebietskörperschaft abgestimmtes sozialräumlich bezogenes Handlungskonzept der beteiligten Schulen. Schulaufsicht und Gebietskörperschaft vereinbaren ein gemeinsames Einsatzmanagement. Hilfreich ist der Abgleich mit Aktivitäten des jeweiligen Kommunalen Integrationszentrums. Einbezogen werden - je nach örtlichen Bedarfen - auch andere Akteure wie beispielsweise das Jugendamt, Träger der freien Jugendhilfe, Regionale Bildungsnetzwerke, Schulpsychologische Dienste oder Kein Abschluss ohne Anschluss (vgl. a. Nummer 1.4, Nummer 2.1 und Nummer 4 des o.g. RdErl. v. 23.01.2008).
2.4 Die neu einzustellenden Fachkräfte werden in der Regel nicht einer einzelnen Schule zugewiesen, sondern sollen in einem vor Ort vorhandenen Team tätig werden, in dem verschiedene Fachkräfte Schulen mit ihrer jeweiligen sozialpädagogischen Kompetenz unterstützen. Sie sind in der Regel für mehrere Schulen, ggf. auch für ein Schulzentrum, nach Möglichkeit in einem Sozialraum zuständig. In Ausnahmefällen ist auch die Anbindung an eine große Schule möglich.
2.5 Es gelten die arbeitsrechtlichen Hinweise von Nummer 3 des o.g. RdErl. v. 23.01.2008.
3 Matching
3.1 Die kommunalen Gebietskörperschaften, in denen die neu einzustellenden Fachkräfte tätig werden sollen, ergänzen diese durch eigenes Personal. Dabei ist in der Regel ein Schlüssel von zwei Stellen im Landesdienst zu einer Stelle im kommunalen Dienst anzuwenden.
3.2 Die kommunalen Gebietskörperschaften bringen verbindlich Stellen in dieses Matching-Verfahren ein, die für den Zweck Integration durch Bildung eingesetzt werden. Nicht angerechnet werden können kommunale Stellen, die bereits in einem anderen Rahmen als Matching-Stellen anerkannt worden sind. Bestehende Angebote der Schulsozialarbeit sollen aufrechterhalten und mit dem zusätzlichen Angebot vernetzt werden.
3.3 Im Rahmen des Matching nicht anerkennbar sind Stellen zur Förderung der sozialen Arbeit an Schulen, die mit Mitteln aus dem Haushalt des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales finanziert werden sowie Stellen, die aus umgewidmeten Lehrerstellen aus dem Haushalt des Ministeriums für Schule und Weiterbildung gewonnen worden sind.
3.4 Als Matching anerkennbar sind in Ausnahmefällen auch Stellen, die von den Gebietskörperschaften erst zum 01.01.2017 verbindlich eingebracht werden. Für diesen Fall wird bis zu diesem Zeitpunkt auf einen Beitrag der Gebietskörperschaften verzichtet.
4 Antrags- und Bewilligungsverfahren
4.1 Antragstermin für die Gebietskörperschaften ist der 30.04.2016.
4.2 Bei Antragsüberhängen berücksichtigen die Bezirksregierungen die tatsächliche Zahl der seit 2014 zugewanderten Menschen.
4.3 Die Besetzungsverfahren sollen spätestens zum Beginn des Schuljahres 2016/2017 abgeschlossen werden.
5 Rückmeldung
Es wird gebeten, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung zum 31.05.2016 sowie zum 31.10.2016 über die Umsetzung mit folgender Tabelle zu berichten:
Gebietskörperschaft | Zahl der Schulen mit Schulstufe | Landesstellen | Komm. Stellen | Anbindung der Stellen |
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Es wird auch gebeten, dem Ministerium für Schule und Weiterbildung im selben Format die abgelehnten Anträge zu nennen.