12-51 Nr. 3
Verordnung
über die Zulassung der Datenübermittlung
von Meldebehörden
an andere Behörden
oder sonstige öffentliche Stellen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Meldedatenübermittlungsverordnung -
MeldDÜV NRW)
Vom 20. Oktober 2015
(GV. NRW. S. 707)1
geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022
(GV. NRW. S. 1070)
- Auszug -
Auf Grund des § 11 des Meldegesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 1997 (GV. NRW. S. 332, ber. S. 386), der durch Gesetz vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666) eingefügt worden ist, verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales:
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 12
Begriff und Verfahren
(1) Diese Verordnung regelt die Durchführung von Datenübermittlungen der Meldebehörden an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, der Länder und des Bundes sowie an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften in den Fällen der §§ 33, 34, 34a, 36, 38, 39 und 42 des Bundesmeldegesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Datenübermittlungen erfolgen durch:
1. Datenübertragung,
2. das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf (Abrufverfahren), soweit dies ausdrücklich zugelassen ist,
3. das Übersenden von Daten auf Datenträgern in gesicherter Form oder
4. die Weitergabe in schriftlicher Form.
Die Datenübermittlungen nach Nummer 1 und 2 erfolgen in gesicherter Form durch Nutzung gesicherter Datenübertragungswege, zum Beispiel über das Landesverwaltungsnetz, das sichere Verbindungsnetz des Bundes und der Länder, über nach dem Stand der Technik gesicherte Übertragungswege über das Internet oder über das Internet unter Zugrundelegung des Übermittlungsprotokolls OSCI-Transport (§§ 2, 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 1. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1945), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Juli 2015 (BGBl. I S. 1101) geändert worden ist, in der im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils geltenden Fassung). Sofern die Möglichkeit eröffnet ist, ist die Satzbeschreibung OSCI-XMeld gemäß § 3 der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung zugrunde zu legen.
(3) Datenübermittlung an öffentliche Stellen über private Stellen oder Datenverarbeitung im Auftrag durch private Rechtsträger ist unzulässig, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen nichts anderes ergibt. Die durch Bundes- oder Landesrecht zulässige Übermittlung von Daten bleibt unberührt.
(4) Bei Datenübermittlungen ist der Datensatz für das Meldewesen - Einheitlicher Bundes-/Länderteil (DSMeld), von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegeben (www.osci.de), in der jeweils geltenden Fassung - und der Datensatz für das Meldewesen - Landesteil Nordrhein-Westfalen (DSMeld-Teil NRW) (Anlage 1) - zugrunde zu legen.
Der von der Koordinierungsstelle für IT-Standards am 1. Mai 2015 herausgegebene DSMeld legt Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten fest.
Die Übermittlungen an die Empfängerin oder den Empfänger erfolgen grundsätzlich in Form der Datenübertragung im XML-Format unmittelbar oder über Vermittlungsstellen.
(5) Bei Versendung der Daten ist sicherzustellen, dass Maßnahmen nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, L 314 vom 22.11.2016, S. 72, L 127 vom 23.5.2018, S. 2) sowie § 15 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404) auch im Bereich der Verschlüsselungstechnik und der Authentifizierung getroffen werden, um den Datenschutz und die Datensicherheit zu gewährleisten, insbesondere im Hinblick auf die Vertraulichkeit und die Unversehrtheit der Daten, die im Melderegister gespeichert sind und übermittelt werden. Entsprechendes gilt für die Verwendung eines anderen Datenformates. Daten auf Datenträgern sind von der Empfängerin oder von dem Empfänger zu löschen, sobald diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich sind.
(6) Bei Übermittlung in schriftlicher Form nach § 34 Absatz 2 Satz 5 des Bundesmeldegesetzes hat der Versand in verschlossenem Umschlag und mittels Postzustellungsauftrag zu erfolgen. Die Kosten in Höhe von 0,10 Euro pro Datensatz und die Versandkosten trägt im Falle des § 34 Absatz 6 Satz 2 des Bundesmeldegesetzes die Empfängerin oder der Empfänger.
Abschnitt 2
Regelmäßige Datenübermittlung
§ 2
Begriff und Verfahren
(1) Regelmäßige Datenübermittlungen erfolgen anlassbezogen wiederkehrend an öffentliche Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, ohne dass es eines Auskunftsersuchens bedarf. Die Fälle einer regelmäßigen Datenübermittlung sind zulässig, soweit sie durch Landesrecht oder diese Verordnung bestimmt sind.
(2) Bei Vorliegen einer Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes und eines bedingten Sperrvermerks nach § 52 des Bundesmeldegesetzes erfolgt die Datenübermittlung verbunden mit dem Hinweis, dass eine Auskunftssperre beziehungsweise ein bedingter Sperrvermerk vorliegt.
(3) Die regelmäßige Datenübermittlung erfolgt durch die für die Hauptwohnung zuständige Meldebehörde, in den Fällen des § 4 auch durch die für die Nebenwohnung zuständige Meldebehörde.
§ 33
Datenübermittlungen an die Schul-, Gesundheitsämter
und die Schulverwaltung
(1) Zur Durchführung der Beratung über vorschulische Fördermöglichkeiten, zur Überwachung der Schulpflicht und zur Feststellung der altersgemäßen Sprachentwicklung sowie der hinreichenden Beherrschung der deutschen Sprache übermitteln die Meldebehörden personenbezogene Daten, und zwar:
1. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers zum Zweck der Beratung der Eltern über vorschulische Fördermöglichkeiten gemäß § 36 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), in der jeweils geltenden Fassung, zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden,
2. an die für die Schulverwaltung zuständige Stelle des Schulträgers bei der Anmeldung von Kindern nach Nummer 1 sowie von schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und
3. an die zuständige untere Schulaufsichtsbehörde zum Zweck der Sprachstandfeststellung gemäß § 36 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW zum 1. Februar des Jahres Daten der Kinder, die im Zeitraum vom 1. Oktober des Vorjahres bis zum 30. September des Jahres das vierte Lebensjahr vollenden.
(2) Zur Durchführung ärztlicher und zahnärztlicher Untersuchungen und Beratungen der Kinder in Tageseinrichtungen für Kinder gemäß § 12 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), in der jeweils geltenden Fassung, übermitteln die Meldebehörden dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten.
(3) Nach Absatz 1 und 2 werden folgende Daten übermittelt:
| Blattnummer des |
---|---|
1. Familienname | 0101 bis 0102, |
2. Vornamen | 0301, 0302, |
3. Geburtsdatum und -ort sowie bei Geburt im Ausland auch der Staat | 0601 bis 0603, |
4. Geschlecht | 0701, |
5. Daten zum gesetzlichen Vertreter: Familienname, Vorname, Doktorgrad, Anschrift, Geburtsdatum, Geschlecht, Auskunftssperren | 0902 bis 0907a, |
6. derzeitige Staatsangehörigkeiten | 1001, |
7. derzeitige Anschriften | 1200 bis 1213a, |
8. Auskunftssperren nach § 51 des Bundesmeldegesetzes | 1801, |
9. bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes | 1801 und |
10. Sterbedatum | 1901. |
Abschnitt 3
Automatisierter Abruf
§ 114
Verfahren
(1) Das Bereithalten von Daten zum automatisierten Abruf erfolgt durch die Meldebehörden für alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, anderer Länder und des Bundes über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden nach § 7 Absatz 1 und 2 des Meldegesetzes Nordrhein-Westfalen. Abrufe sind nur zulässig, wenn über die Identität der betroffenen Person oder Personen aufgrund der Suchkriterien kein Zweifel besteht. Für die in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden kann das für Inneres zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen.
(2) Der gleichzeitige Abruf von Daten zu einer Vielzahl von Personen kann vom für Inneres zuständigen Ministerium, bei Vorliegen der technischen Voraussetzungen und nach Klärung der Kostenfrage, zugelassen werden.
(3) Bei der Einrichtung von Abrufverfahren ist sicherzustellen, dass Abrufe nur durch hierzu Berechtigte erfolgen. Abrufe sind nur zulässig, wenn die Kenntnis der Daten für die Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle.
(4) Die Datenschutzkontrolle soll, soweit kein konkreter Anlass besteht, in der Regel durch die abrufende Stelle, grundsätzlich stichprobenhaft, mindestens einmal monatlich, erfolgen. Die behördlichen Datenschutzbeauftragten sind über die Datenschutzkontrolle zu unterrichten.
(5) Im Rahmen der nach dieser Verordnung zugelassenen Abrufverfahren dürfen die Daten nach Maßgabe der Absätze 7 und 8 bei der für die Hauptwohnung und der für die Nebenwohnung zuständigen Meldebehörde abgerufen werden.
(6) Das Meldeportal Behörden hat die Aufgabe:
1. die Kennung der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
2. die Kennung der abrufenden Person oder den Namen der abrufenden Person und das Aktenzeichen der abrufenden Stelle entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
3. den Zeitpunkt der Abrufe festzuhalten und weiterzuleiten,
4. die Auskunftsersuchen und Antworten entgegenzunehmen und weiterzuleiten,
5. darzustellen, ob Trefferlisten oder Detailantworten gegeben wurden,
6. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen festzuhalten und
7. die Datensicherheit zu gewährleisten.
(7) Das Meldeportal protokolliert, mit Ausnahme von Anfragen einer in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörde, bei einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche nach § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes die in § 40 Absatz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes genannten Daten sowie Folgendes:
1. Namen beziehungsweise Kennung der abrufenden Stelle, der abfragenden Person, der angefragten Stelle und die angefragte Meldebehörde,
2. die Suchkriterien Name und Vorname der angefragten Person,
3. den Zeitpunkt der Weiterleitung des Abrufs und
4. die für die Geltendmachung von Gebühren und Auslagen erforderlichen Daten.
Die Protokolle sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.
(8) Eine Protokollierung von Anfragen von in § 34 Absatz 4 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden findet nicht statt. Zur Sicherung der Datenschutzkontrolle und des technischen Betriebes zeichnet das Meldeportal folgende Daten auf:
1. die Kennung der abrufenden Stelle,
2. den Zeitpunkt der Abrufe,
3. die Daten für Zahlung von Gebühren und Auslagen und
4. die angefragte Meldebehörde.
Die Aufzeichnungen sind den abrufenden Stellen nach Aufforderung zur Datenschutzkontrolle zur Verfügung zu stellen.
(9) Das Meldeportal Behörden ist berechtigt, Kennzahlen über die Nutzung und Auslastung des Betriebes zu dokumentieren.
(10) Die Datenübermittlungen nach Absatz 1 an öffentliche Stellen des Landes gemäß § 7 Absatz 1 des Meldegesetzes NRW sowie der länderübergreifende Datenabruf erfolgen gemäß den in § 2 Absatz 1 der Bundesmeldedatenabrufverordnung vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3209) geregelten Grundsätzen.
(11) Ein Anschluss von privaten Rechtsträgern an das Meldeportal Behörden ist nicht zulässig, es sei denn, sie haben Aufgaben der öffentlichen Verwaltung in eigener Verantwortung übernommen und handeln in eigenem Namen.
§ 125
Behördenauskünfte im Abrufverfahren
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben rufen alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte Meldedaten und Hinweise zu Einzelabfragen bei der Meldebehörde automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab. Bei einer Personensuche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln. Bei einer freien Suche sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten gemäß § 34a Absatz 3 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes zu übermitteln.
(2) Ist abrufende Stelle eine der in § 34 Absatz 4 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes genannten Behörden, dürfen von ihr zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben bei einer Personensuche vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung die Daten nach § 34a Absatz 2 Satz 1 und 2 des Bundesmeldegesetzes und bei einer freien Suche die Daten nach § 34a Absatz 3 des Bundesmeldegesetzes abgerufen werden. Darüber hinaus darf von diesen Behörden zur Erfüllung der durch Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben im Rahmen einer Personensuche nach § 34a Absatz 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes das folgende Datum abgerufen werden:
| Blattnummer des DSMeld (Datenblatt) |
rechtliche Zugehörigkeit zu einer | 1101, 1104. |
(3) Alle öffentlichen Stellen anderer Länder und des Bundes, die der Aufsicht des Bundes oder eines Landes unterstehen, rufen die in Absatz 1 genannten Daten über das von dem für Inneres zuständigen Ministerium betriebenen Meldeportal Behörden ab.
(4) Alle öffentlichen Stellen des Landes Nordrhein-Westfalen, die der Aufsicht des Landes unterstehen, und die Gerichte rufen die in Absatz 1 genannten Daten bei Meldebehörden anderer Länder oder deren Zentralen Stellen automatisiert über das nach § 11 zugelassene Portal ab.
(5) Das für Inneres zuständige Ministerium bestimmt zur Sicherstellung des Verfahrens des Datenabrufes über die Zentrale Stelle nach den §§ 34a und 39 des Bundesmeldegesetzes die Eintragungen der erforderlichen technischen Verbindungsparameter im Deutschen Verwaltungsdiensteverzeichnis.
§ 27
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.1
(2) gegenstandslos
1 Die Verordnung in der ursprünglichen Fassung ist am 1. November 2015 in Kraft getreten. Die Änderungsverordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070) ist am 17. Dezember 202 in Kraft getreten.
2Absatz 5 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 1,5 und 6 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.
3Absatz 1 und 2 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Juni 2020; Absatz 2 zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. September 2021 (GV. NRW. S. 1084), in Kraft getreten am 22. September 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.
4Absatz 7 geändert durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; Absatz 7 geändert, Absatz 9 aufgehoben, Absatz 10 umbenannt in Absatz 9, Absatz 11 umbenannt in Absatz 10 und neu gefasst sowie Absatz 12 umbenannt in Absatz 11 durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.
5Absatz 1 und 2 geändert und Absatz 2a eingefügt durch Verordnung vom 29. November 2019 (GV. NRW. S. 879), in Kraft getreten am 14. Dezember 2019; neu gefasst durch Verordnung vom 7. Dezember 2022 (GV. NRW. S. 1070), in Kraft getreten am 17. Dezember 2022.