Die Änderungsverordnung setzt die Vorgaben der novellierten EU-Berufsanerkennungsrichtlinie 2005/36/EG für den Bereich der Lehrkräfte rechtstechnisch um. Daneben wurden redaktionelle Anpassungen vorgenommen und einige Regelungen anwendungsfreundlicher gestaltet. |
Zu BASS 20-08 Nr. 6.1
Verordnung
zur Änderung der
AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt
Vom 11. Januar 2016
(GV. NRW. S. 23)
Auf Grund des § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:
Artikel 1
Die AnerkennungsVO Berufsqualifikation Lehramt vom 22. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 430), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Oktober 2009 (GV. NRW. S. 511) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die §§ 1 bis 3 werden durch die folgenden §§ 1 bis 6 ersetzt:
„§ 1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.09.2005, S. 22, L 271 vom 16.10.2007, S. 18, L 93 vom 04.04.2008, S. 28, L 33 vom 03.02.2009, S. 49, L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132) geändert worden ist, um.
(2) Mitgliedstaat im Sinne dieser Verordnung ist
1. jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. jeder andere Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. jeder andere Vertragsstaat, dem Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen Rechtsanspruch auf Anerkennung von Berufsqualifikationen eingeräumt haben.
§ 2
Anerkennung
(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu erlangen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn
1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind und
2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen wurden.
Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls jeder in einem Drittland ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt, sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen Qualifikationsnachweis anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem Mitgliedstaat, in dem die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert ist, den Lehrerberuf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, ist die Qualifikation nach Maßgabe des Absatz 1 anzuerkennen, wenn die vorgelegten Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller auf die Ausübung des Lehrerberufes vorbereitet wurde. Bestätigen die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht erforderlich.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat ohne Einschränkung qualifiziert ist, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die ein partieller Zugang beantragt wird,
2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt so groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer vollständigen Ausbildung für das Lehramt gleichkäme und
3. sich die berufliche Tätigkeit, für die ein partieller Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten des Lehrerberufs trennen lässt.
Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
(4) Die Anerkennung ermöglicht der antragstellenden Person die Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufes unter denselben Voraussetzungen wie Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen Qualifikation.
§ 3
Anerkennungsantrag
(1) Der Anerkennungsantrag ist an das für Schulen zuständige Ministerium oder die von ihm durch Rechtsverordnung gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 des Lehrerausbildungsgesetzes zu bestimmende Behörde (Anerkennungsbehörde) oder den einheitlichen Ansprechpartner zu richten. Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein tabellarischer Lebenslauf mit Darstellung des schulischen und beruflichen Werdegangs,
2. Hochschuldiplome oder Prüfungszeugnisse einschließlich Prüfungsnote,
3. Studiennachweise oder Studienbuch,
4. gegebenenfalls Studien- und Prüfungsordnung,
5. Nachweis der Staatsangehörigkeit,
6. Nachweise über berufliche Tätigkeit im Primar- oder Sekundarbereich (soweit vorhanden),
7. Nachweis des Schulabschlusses oder der Hochschulzugangsberechtigung,
8. eine Erklärung, ob die Anerkennung gleichzeitig bei einer anderen Behörde beantragt oder zu einem früheren Zeitpunkt von der Anerkennungsbehörde oder einer anderen Behörde ausgesprochen oder abgelehnt worden ist und
9. gegebenenfalls von einer einschlägigen Stelle ausgestellte Bescheinigung oder Nachweise über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben wurden.
(2) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind, soweit sie von der Antragstellerin oder dem Antragsteller stammen, in deutscher Sprache vorzulegen, sonstige Unterlagen mit einer beglaubigten Übersetzung. Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Die Unterlagen sind mindestens in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben und soweit unbedingt geboten, können auch beglaubigte Kopien verlangt werden.
§ 4
Bewertung der Berufsqualifikation
(1) Die Anerkennungsbehörde prüft, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise mit der Befähigung für das beantragte Lehramt vergleichbar sind und stellt fest, ob die Ausbildungs- und Befähigungsnachweise wesentliche Unterschiede aufweisen. Dabei wird insbesondere geprüft, ob die wesentlichen Unterschiede durch Berufserfahrung, die im Anschluss an den Erwerb der Ausbildungs- und Befähigungsnachweise ausgeübt wurde, Zusatzqualifikationen oder Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und von einer einschlägigen Stelle anerkannt wurden, ausgeglichen werden.
(2) Wesentliche Unterschiede liegen vor, wenn
1. die bisherige Ausbildung der Antragstellerin oder des Antragstellers und der dazu gehörige Ausbildungsnachweis sich auf Fähigkeiten und Kenntnisse beziehen, die sich hinsichtlich des Inhalts wesentlich von den Fähigkeiten und Kenntnissen unterscheiden, auf die sich die entsprechende landesrechtlich geregelte Ausbildung bezieht und
2. die entsprechenden Fähigkeiten und Kenntnisse eine maßgebliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs darstellen.
(3) Zum Ausgleich wesentlicher Unterschiede besteht die Möglichkeit einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang zu durchlaufen oder eine Eignungsprüfung abzulegen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller kann zwischen Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung wählen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis mindestens Artikel 11 Buchstabe c der Richtlinie 2005/36/EG entspricht. In den übrigen Fällen legt die Anerkennungsbehörde als Ausgleichsmaßnahme einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung fest. Die Anerkennungsbehörde kann der Antragstellerin oder dem Antragsteller eine Frist für die Ausübung des Wahlrechts setzen.
(4) Abweichend von Absatz 1 kann die Anerkennungsbehörde die Anerkennung ablehnen, wenn der Ausbildungs- und Befähigungsnachweis nicht mindestens Artikel 11 Buchstabe b der Richtlinie 2005/36/EG entspricht.
(5) Ist ein Berufsqualifikationsnachweis, der im Herkunftsmitgliedstaat eine volle Befähigung zum Lehramt vermittelt, bereits von einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland anerkannt worden, erkennt die Anerkennungsbehörde diesen Qualifikationsnachweis abweichend von Absatz 1 an, soweit die Lehramtsbefähigung des anderen Landes in Nordrhein-Westfalen anerkannt wird.
§ 5
Anerkennungsverfahren
(1) Die Anerkennungsbehörde bestätigt der Antragstellerin oder dem Antragsteller binnen eines Monats den Empfang des Antrags und teilt gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen. Sie fordert sie oder ihn auf, die gegebenenfalls noch fehlenden Unterlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten vorzulegen. Kann die Frist aus von der Antragstellerin oder dem Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen nicht eingehalten werden, ist sie auf Antrag zu verlängern.
(2) Die Anerkennungsbehörde ist berechtigt, die Antragstellerin oder den Antragsteller aufzufordern, Informationen zu ihrer oder seiner Ausbildung vorzulegen, um feststellen zu können, ob diese sich von der in Nordrhein-Westfalen geforderten Ausbildung wesentlich unterscheidet. Falls erforderlich, wendet sich die Anerkennungsbehörde an die Kontaktstelle oder eine andere Stelle des Herkunftslandes. Bestehen begründete Zweifel an der Authentizität von Dokumenten, können Bestätigungen aus dem ausstellenden Mitgliedstaat verlangt werden.
(3) Für den Informationsaustausch zwischen der Anerkennungsbehörde und den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sind die §§ 8a bis 8e des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Soweit für die Übermittlung von Informationen im Sinne des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG übergreifende Regelungen für nordrhein-westfälische Berufe getroffen werden, finden diese vorrangig Anwendung.
(4) Über den Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Einreichung der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.
(5) Soweit wesentliche Unterschiede nach § 4 Absatz 2 festgestellt worden sind, die nicht durch Berufserfahrung, Zusatzqualifikationen oder sonstige Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 ausgeglichen werden, muss der Bescheid zur Auferlegung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der Antragstellerin oder dem Antragssteller folgende Informationen mitzuteilen:
1. das Niveau der in Nordrhein-Westfalen verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der von der Antragstellerin oder von dem Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Qualifizierung in Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG,
2. die wesentlichen Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können,
3. die möglichen Ausgleichsmaßnahmen nach § 4 Absatz 3 Satz 1 einschließlich Dauer und wesentliche Inhalte eines Anpassungslehrgangs sowie Prüfungsgegenstände und Verfahren einer Eignungsprüfung und
4. das Wahlrecht zwischen den Ausgleichsmaßnahmen, soweit dieses nach § 4 Absatz 3 Satz 2 besteht.
(6) Wenn keine wesentlichen Unterschiede bestehen, erfolgt mit der Entscheidung nach Absatz 4 zugleich auch die Anerkennung der Qualifikation der Antragstellerin oder des Antragstellers. Wenn wesentliche Unterschiede erst noch auszugleichen sind, erfolgt die Anerkennung nach erfolgreichem Abschluss der Ausgleichsmaßnahme. Die im Herkunftsland erworbene Note wird in das deutsche Notensystem übertragen.
(7) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn
1. die Voraussetzungen nach § 2 nicht erfüllt werden,
2. die Ausgleichsmaßnahmen nicht erfolgreich abgeschlossen worden sind oder die Antragstellerin oder der Antragsteller sich ihnen nicht innerhalb einer angemessenen Frist unterzogen hat oder
3. die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen trotz Aufforderung nicht in angemessener Frist vollständig vorgelegt werden.
§ 6
Zulassungsverfahren
(1) Die Zulassung zu einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung erfolgt nur, wenn wesentliche Unterschiede im Sinne des § 4 Absatz 2 festgestellt wurden.
(2) Bewerbungen für den Anpassungslehrgang sind in der Regel bis zum 28. Februar oder 31. August eines Jahres an die Anerkennungsbehörde zu richten. Bewerbungen für die Eignungsprüfung sind jederzeit möglich. Der Bewerbung sind über die Nachweise nach § 2 Absatz 1 hinaus beizufügen:
1. ein Passbild mit handgeschriebenem Vor- und Zunamen,
2. ein Nachweis, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller für die Einstellung in den Schuldienst gesundheitlich geeignet und frei von ansteckenden Erkrankungen ist,
3. ein erweitertes Führungszeugnis und
4. eine Erklärung zur Ausübung des Wahlrechts über die Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung.
(3) Nicht fristgerechte und unvollständige Bewerbungen werden nicht berücksichtigt. Bewerbungen gelten nur für einen Einstellungs- oder Prüfungstermin.
(4) Mit der Bewerbung um Zulassung zu Anpassungslehrgang oder Eignungsprüfung übt die antragstellende Person ihr Wahlrecht unwiderruflich aus.
(5) Die Eignungsprüfung muss spätestens sechs Monate nach der Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers, als Ausgleichsmaßnahme eine Eignungsprüfung abzulegen (§ 4 Absatz 3 Satz 2), oder nach der Entscheidung der zuständigen Behörde (§ 4 Absatz 3 Satz 3) durchgeführt werden.“
2. Der bisherige § 4 wird § 7 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „antragstellenden Personen“ durch die Wörter „Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Gleichstellungsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ und wird das Wort „Defiziten“ durch die Wörter „wesentlichen Unterschieden“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „von Defiziten“ durch die Wörter „der wesentlichen Unterschiede“ ersetzt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter „teilnehmenden Person“ durch die Wörter „Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Studienseminaren“ durch die Wörter „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Anerkennungsbehörde beauftragt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der zuständigen Bezirksregierung zur Einstellung zu.“
cc) In Satz 3 wird das Wort „Gleichstellungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „teilnehmenden Personen“ durch die Wörter „Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer“ ersetzt.
3. Der bisherige § 5 wird § 8 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Studienseminar“ durch die Wörter „Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Studienseminarleitung“ durch die Wörter „Leiterin oder des Leiters des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
4. Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Studienseminars“ durch die Wörter „Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Studienseminaren“ durch das Wort „Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung“ und wird das Wort „Gleichstellungsverfahren“ durch das Wort „Anerkennungsverfahren“ ersetzt.
5. Der bisherige § 7 wird § 10 und wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
„(1) Leistungen, die im Rahmen des § 8 Absatz 1 erbracht werden, können Gegenstand einer Bewertung sein.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
„(2) In jedem Vierteljahr des Anpassungslehrgangs hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer in jedem Fach eine Unterrichtsprobe, die bewertet wird. Abweichend von Satz 1 hält die Lehrgangsteilnehmerin oder der Lehrgangsteilnehmer
1. im Falle der Ausbildung in nur einem Fach in jedem Vierteljahr zwei Unterrichtsproben in diesem Fach oder
2. im Fall der Ausbildung in drei Fächern in jedem Vierteljahr zwei Unterrichtsproben aus diesen Fächern, wobei die Unterrichtsproben des Anpassungslehrgangs insgesamt alle drei Fächer umfassen sollen.
Die Unterrichtsproben sollen in verschiedenen Jahrgangsstufen gehalten werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
6. Der bisherige § 8 wird § 11.
7. Der bisherige § 9 wird § 12 und die Wörter „Am Lehrgang teilnehmende Personen“ werden durch die Wörter „Die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer“ ersetzt.
8. Der bisherige § 10 wird § 13 und in Satz 2 werden die Wörter „oder einem Vertragsstaat“ gestrichen.
9. Der bisherige § 11 wird § 14 und wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Zweite Staatsprüfungen für“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Zweite Staatsprüfungen für“ gestrichen.
bb) In Nummer 3 wird das Wort „Studienseminars“ durch die Wörter „Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
10. Der bisherige § 12 wird § 15.
11. Der bisherige § 13 wird § 16 und in Absatz 1 wird das Wort „Studienseminars“ durch die Wörter „Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung“ ersetzt.
12. Der bisherige § 14 wird § 17 und in Satz 2 werden die Wörter „Defizite im Sinne des § 1 Abs. 4“ durch die Wörter „wesentlichen Unterschiede im Sinne des § 4“ ersetzt.
13. Der bisherige § 15 wird § 18.
14. Der bisherige § 16 wird § 19 und in Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nicht ausreichend“ durch das Wort „mangelhaft“ ersetzt.
15. Die bisherigen §§ 17 bis 19 werden die §§ 20 bis 22.
16. Der bisherige § 20 wird § 23 und in Absatz 1 wird die Abgabe „§ 15 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 18 Absatz 1“ ersetzt.
17. Der bisherige § 21 wird § 24 und die Angabe „§ 15“ wird durch die Angabe „§ 18 Absatz 2“ ersetzt.
18. Die Überschrift des 4. Abschnittes wird wie folgt gefasst:
„4. Abschnitt
Sonstige Vorschriften“
19. Der bisherige § 22 wird § 25 und wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in Fächern“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird das Wort „Gleichstellungsbehörde“ durch das Wort „Anerkennungsbehörde“ ersetzt.
c) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse kann insbesondere erbracht werden durch
1. den Erwerb der Hochschulzugangsberechtigung in deutscher Sprache,
2. das „Goethe-Zertifikat C2: Großes Deutsches Sprachdiplom“ des Goethe-Instituts oder ein Sprachzertifikat auf der sprachlichen Kompetenzstufe C2 (Gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen des Europarates „Lernen, lehren, beurteilen“) einer anderen Einrichtung, sofern dieses Sprachzertifikat auf der Grundlage eines dem Goethe-Zertifikat vergleichbaren standardisierten Prüfungsverfahrens vergeben wird,
3. die erfolgreiche Teilnahme an einem Kolloquium, das vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen durchgeführt wird oder
4. einen anderen durch das für Schulen zuständige Ministerium zugelassenen Sprachnachweis.“
20. Nach § 25 werden die folgenden §§ 26 und 27 eingefügt:
„26
Berufspraktikum
Ein auf der Grundlage einer nordrhein-westfälischen Lehramtsprüfung in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland absolviertes Berufspraktikum im Sinne des Artikel 55a der Richtlinie 2005/36/EG, das nicht zu einer vollen Befähigung zum Lehramt geführt hat, wird nach Maßgabe des § 7 Absatz 2 Satz 2 der Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) in der jeweils geltenden Fassung von der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst zuständigen Behörde auf den Vorbereitungsdienst angerechnet.
§ 27
Statistik
(1) Über die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung wird eine Landesstatistik geführt. Die Angaben hierzu werden vom Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik - erhoben und aufbereitet.
(2) Die Statistik erfasst jährlich für das vorausgegangene Kalenderjahr folgende Erhebungsmerkmale:
1. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und Wohnort der Antragstellerin oder des Antragstellers sowie Datum der Antragstellung,
2. Ausbildungsstaat und Referenzlaufbahn,
3. Datum, Gegenstand und Art der Entscheidung sowie
4. eingelegte Rechtsbehelfe und Entscheidungen darüber.
(3) Hilfsmerkmale sind:
1. Name und Anschrift der Auskunftspflichtigen sowie
2. Name, Telefonnummer und Adresse für elektronische Post der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
(4) Für die Erhebung besteht Auskunftspflicht. Die Angaben nach Absatz 3 Nummer 2 sind freiwillig. Auskunftspflichtig ist die nach dieser Verordnung für die Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen zuständige Stelle.
(5) Die Angaben sind elektronisch an IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - zu übermitteln. Zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken darf der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Daten an das Statistische Bundesamt und die Statistischen Ämter der Länder übermitteln.
(6) Das für Schulen zuständige Ministerium wird ermächtigt,
1. die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden und
2. einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies nach dem Zweck der Erhebung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird. Nicht eingeführt werden können Merkmale, die besondere Arten personenbezogener Daten nach § 4 Absatz 3 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. S. 542) in der jeweils geltenden Fassung betreffen.
(7) Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565) in der jeweils geltenden Fassung finden mit Ausnahme der §§ 23 und 24 Anwendung.
(8) An die obersten Landesbehörden dürfen zur Verwendung gegenüber dem Landtag NRW, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat für Zwecke der kontinuierlichen Beobachtung und Evaluation der Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dieser Verordnung sowie für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung in Einzelfällen, von IT. NRW - Geschäftsbereich Statistik - Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall aufweisen.“
21. Der bisherige § 23 wird § 28 und wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Inkrafttreten, Außerkrafttreten“.
b) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
22. Anlage 1 wird wie folgt gefasst: (s. Anlage 1)
23. Die Anlage 2 wird wie folgt gefasst: (s. Anlage 2)
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.1
1 Die Verordnung ist am 26.01.2016 in Kraft getreten (GV. NRW. S. 23).