Zu BASS 13-31 Nr. 1
Ausbildungsordnung
für das gelenkte Praktikum zum Erwerb der Fachhochschulreife
sowie Zuständigkeiten für die Zuerkennung der Fachhochschulreife
(Praktikum-Ausbildungsordnung);
Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 18.12.2015 - 312-6.03.07.03.03-40000
Bezug:
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 11.12.2006 (BASS 13-31 Nr. 1)
Der o.a. Bezugserlass wird wie folgt geändert:
1. Im Erlass und in den Anlagen werden der Begriff „Fachrichtung“ und das Adjektiv „fachrichtungsbezogen“ durch „Fachbereich“ und „fachbereichsbezogen“ jeweils in korrekter grammatikalischer Form ersetzt.
2. In Abschnitt I Nummer 3 letzter Satz wird die Angabe „Anlage 2“ durch die Angabe „Anlagen 2.1 und 2.5“ ersetzt.
3. In Abschnitt II Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 1“ die Worte „in Verbindung mit § 9“ eingefügt.
4. Abschnitt III wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach der Angabe „Nummer 3“ die Worte „in Verbindung mit § 3 Absatz 1“ eingefügt.
b) In Nummer 1 wird nach der ersten Klammerangabe die Wörter „in Verbindung mit § 4 Gleichwertigkeitsverordnung (BASS 13-73 Nr. 22.1)“ eingefügt.
5. Abschnitt IV wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Satz 3 werden in die Wörter „Diese berechtigen“ durch „Nach § 4 Gleichwertigkeitsverordnung berechtigen diese“ ersetzt.
b) In Nummer 3 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 40 a APO-GOSt“ die Wörter „, § 22 Absatz 2 PO-Waldorf“ eingefügt.
c) Nummer 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Praktikantinnen und Praktikanten, die den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach den in Nummer 1 aufgeführten Bestimmungen erworben haben, können nach den folgenden Vorgaben den praktischen Teil der Fachhochschulreife absolvieren.“
d) Nummer 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung: „nach den Vorgaben der Anlage 1 in allen Fachbereichen.“
e) Nummer 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Einem einjährigen Praktikum sind gleichgestellt:
a) die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
b) ein mindestens einjähriges freiwilliges abgeleistetes soziales oder ökologisches Jahr und
c) Wehr- oder Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst von mindestens einem Jahr Dauer.“
6. Der Anlage 1 wird folgender Absatz angefügt:
„Über die vorstehenden Fachbereiche hinaus können Absolventinnen und Absolventen nach Abschnitt IV das Praktikum auch im Fachbereich Informatik absolvieren.
Fachbereich Informatik
Das Praktikum soll in einem Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik oder entsprechenden Fachabteilungen anderer Betriebe oder Einrichtungen abgeleistet werden.
Die Praktikantin bzw. der Praktikant soll Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten durch die Mitwirkung bei der Planung, Durchführung und Evaluation exemplarischer Prozesse in der Informations- und Kommunikationstechnik erwerben.
Diese Prozesse beziehen sich beispielsweise auf die
- Gegenüberstellung und den Vergleich marktgängiger Systeme der Informations- und Telekommunikationstechnik,
- Auswahl informations- und telekommunikationstechnischer Systeme für Kunden oder die eigene Nutzung,
- Konfiguration und Installation informations- und telekommunikationstechnischer Systeme bezüglich Hardware, Betriebssysteme, Anwendungssoftware sowie deren Vernetzung für Kunden oder die eigene Nutzung,
- Erstellung von softwaregestützten Systemlösungen unter Nutzung von Software-Entwicklungswerkzeugen für Kunden oder die eigene Nutzung,
- Wartung eigener kundenspezifischer informations- und telekommunikationstechnischer Systeme,
- weiteren spezifischen informations- und telekommunikationstechnischen Systeme des Betriebes bzw. der Einrichtung.
- Maßnahmen der Digitalisierung
7. Die Anlage 2.3 wird neu gefasst (siehe Anlage).
8. In der Anlage 2.4 wird vor der Angabe „§ 2“ folgender Absatz eingefügt: „Das Praktikum dient ausschließlich dem Erwerb der Fachhochschulreife nach den Bestimmungen der „Verordnung über die Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen mit der Hochschulreife und der Fachhochschulreife“ des Ministeriums für Schule und Weiterbildung (BASS 13-73 Nr. 22.1).“
9. Die Anlage 2.5 wird wie folgt geändert:
a) Die Klammerangabe unter der Überschrift erhält folgende Fassung: „(nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe 1), in den Bildungsgängen des Abendgymnasiums, des Kollegs sowie der Bildungsgänge des beruflichen Gymnasiums und nach nicht bestandener Abiturprüfung gemäß PO-Waldorf und PO-Externe-A)“.
b) Die Fußnote 3) erhält folgende Fassung: „Nach § 40 a APO-GOSt, § 13 a Anlage D APO-BK, § 61 Absatz 6 APO-WbK, § 22 Absatz 2 PO-Waldorf und § 19 Absatz 2 PO-Externe-A.“
10. Die Anlage 2.6 wird neu gefasst (siehe Anlage).