Runderlass zur Erläuterung der Fünften Verordnung zur Änderung der Bestimmungsverfahrensverordnung |
Zu BASS 10-02 Nr. 2
Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Verfahren zur Bestimmung der Schulart von Grundschulen und Hauptschulen
RdErl. d. Ministerium für Schule und Weiterbildung
v. 23.11.2015 - 221-2.02.02.02-126869/15
Die Bestimmungsverfahrensverordnung regelt die Ausübung der Antrags- und Bestimmungsrechte der Eltern sowie das Verfahren zur Bestimmung der Schulart. Sie ist infolge des 11. Schulrechtsänderungsgesetzes anzupassen, das zu veränderten Quoren für Antragsverfahren und Bestimmungsverfahren zur Umwandlung von Schulen geführt hat. Der Schulträger kann jetzt im Rahmen seiner Schulentwicklungsplanung auch beschließen, dass bezüglich der Umwandlung einer Schule ein Abstimmungsverfahren über die Schulart durchgeführt werden soll.
Bei einem Umwandlungsverfahren wird dem Schulträger die Möglichkeit eröffnet, alternativ zur persönlichen Stimmabgabe ein Abstimmungsverfahren per Brief vorzusehen. Nimmt der Schulträger diese Handlungsoption wahr, so läuft das Verfahren wie folgt ab:
Die Schule übermittelt dem Schulträger eine Liste mit den Namen der Schülerinnen und Schüler, ihrer Eltern und der Adressen zum Stichtag 10. Januar des jeweiligen Schuljahres. Der Schulträger teilt den Eltern schriftlich mit, dass sie über die Umwandlung abstimmen können. In diesem Schreiben bestimmt er das Datum des Abstimmungsendes und weist die Eltern darauf hin, dass der Brief bis dahin bei ihm eingegangen sein muss.
Die Mitteilung des Schulträgers enthält neben diesen Informationen
1. den Stimmzettel,
2. einen Umschlag für den Stimmzettel,
3. ein Formular für die eidesstattliche Versicherung, dass der Stimmzettel persönlich oder nach dem erklärten Willen der Eltern gekennzeichnet worden ist,
4. einen weiteren Umschlag, in dem die Eltern den verschlossenen Umschlag mit dem Stimmzettel und das Formular mit der eidesstattlichen Versicherung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist an den Schulträger zurückschicken.
Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn eine oder mehrere der Voraussetzungen des § 27 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes erfüllt sind, zum Beispiel bei verspäteter Stimmabgabe oder wenn die eidesstattliche Versicherung fehlt.
Das Elternrecht nimmt wahr, wer nach bürgerlichem Recht für das Kind sorgeberechtigt ist (§ 123 Absatz 1 Nr. 1 Schulgesetz NRW). Leben Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt, so ist bei dieser Entscheidung ihr gegenseitiges Einvernehmen erforderlich, da es sich bei der Abstimmung über die Umwandlung einer Schule um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB handelt. Die Eltern haben gemäß § 5 Absatz 5, § 8 Absatz 3 Satz 1 BestVerfVO für jedes Kind eine Stimme.
Das Ergebnis der Auszählung bei einer Errichtung oder Umwandlung bedarf nicht mehr der Zustimmung durch die obere Schulaufsichtsbehörde. Ein nachfolgender Beschluss des Schulträgers über die Änderung der Schulart der Schule (§ 81 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Schulgesetz NRW) bedarf weiterhin der Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde.
Die Befristung gemäß § 17 BestVerfVO (Geltung bis 31. Dezember 2016) wird aufgehoben, so dass die Regelungen dauerhaft Anwendung finden.
ABl. NRW. 12/15 S. 542