Sicherheitsförderung im Schulsport; Änderung Die Übergangsfrist für die Auffrischung der Rettungsfähigkeit und deren Nachweis gegenüber der Schulleitung wurde bis zum 31.07.2016 verlängert. |
Zu BASS 18-23 Nr. 2
Sicherheitsförderung im Schulsport; Änderung
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 20.10.2015 - 323-6.09.03.04.03-104186
Die in den Rechtsgrundlagen zum Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 26.11.2014 „Sicherheitsförderung im Schulsport“ (Heft 1033 der Schriftenreihe des Ministeriums für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen) im Kapitel 1 „Bewegen im Wasser - Schwimmen“ unter fachlichen Voraussetzungen (Kapitel 1.1) genannte Übergangsfrist 31.01.2016 wird bis zum 31.07.2016 verlängert.
ABl. NRW. 11/15 S. 498