Neue VV für die AO-SF Die Verwaltungsvorschriften werden an die Änderungen der AO-SF aus dem Jahr 2014 angepasst |
Zu BASS 13-41 Nr. 2.2
Verwaltungsvorschriften
zur Verordnung
über die sonderpädagogische Förderung,
den Hausunterricht und die
Schule für Kranke
(VVzAO-SF)
RdErl. d. Ministeriums für Schule und Weiterbildung
v. 02.09.2015 - 221-2.02.11.02-127723
VV zu § 4
4.4 zu Absatz 4
Der Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung setzt voraus, dass alle in diesem Absatz genannten Voraussetzungen erfüllt und kausal verknüpft sind.
VV zu § 5
Bei der sonderpädagogischen Förderung im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung muss auch die Prognose belegt sein, die Schülerin oder der Schüler werde zur selbstständigen Lebensführung voraussichtlich auch nach dem Ende der Schulzeit auf Dauer Hilfe benötigen.
VV zu § 9
9.1 zu Absatz 1
In der Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung ist der Besuch der Schuleingangsphase auf drei Jahre angelegt, in der Primarstufe auf fünf Jahre.
VV zu § 10
10.2 zu Absatz 2
10.2.1 Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Rahmen der internen Geschäftsverteilung über die Federführung für die Verfahren nach dieser Verordnung.
10.2.2 Im gesamten Verfahren nach § 10 bis § 20 ist das Schulamt zuständig für Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Hauptschule, die Bezirksregierung für Schülerinnen und Schüler der Realschule, des Gymnasiums, der Gesamtschule, der Sekundarschule und des Berufskollegs.
VV zu § 11
11.1 zu Absatz 1
11.1.1 Eltern im Sinne des Schulrechts sind die in § 123 Absatz 1 SchulG genannten Personen.
11.1.2 Die Schule fügt dem Antrag der Eltern eine Stellungnahme bei.
11.1.3 Stellen Eltern den Antrag bei einer Förderschule, leitet ihn die Schule an die Schulaufsichtsbehörde weiter.
11.1.4 Lehnt die Schulaufsichtsbehörde den Antrag von Eltern auf Eröffnung des Verfahrens ab, weil die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 nicht erfüllt sind, erteilt sie den Eltern einen Bescheid.
VV zu § 12
12.1 zu Absatz 1
Ein Antrag der Schule enthält die in VV 13.1.2 vorgesehenen Informationen.
12.2 zu Absatz 2
Ein Verfahren wird nur bei Anhaltspunkten für einen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung eröffnet.
VV zu § 13
13.1 zu Absatz 1
13.1.1 Die sonderpädagogische Lehrkraft kann Lehrkraft der allgemeinen Schule, die die Schülerin oder der Schüler besucht, einer anderen allgemeinen Schule oder einer Förderschule sein. Die weitere Lehrkraft hat ein allgemeinpädagogisches Lehramt. Sie ist in der Regel die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer der Schülerin oder des Schülers. Die Schulaufsichtsbehörde kann Gutachterteams bilden.
13.1.2 Das Gutachten enthält neben den Personaldaten folgende Informationen:
- vorschulische Bildung, Erziehung und Förderung, bisheriger schulischer Bildungsweg, Lebensumfeld, soweit dies für die schulische Bildung und Erziehung von Bedeutung ist,
- Lernentwicklung, Leistungsstand, Arbeits- und Sozialverhalten, Ergebnisse der Test- und Lernprozessdiagnostik, daraus folgender Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung,
- Inhalt des Gesprächs mit den Eltern, Elternwunsch zum Förderort (allgemeine Schule oder Förderschule).
Das Gutachten kann auf Unterlagen der Schule Bezug nehmen oder darauf aufbauen.
13.1.3 Das Gutachten schließt mit einem begründeten Vorschlag für die Entscheidung gemäß § 14 Absatz 1.
13.1.4 Die Schulaufsichtsbehörde beauftragt die Lehrkräfte, die das Gutachten erstellen, im Benehmen mit deren Schulleitungen.
13.1.5 Die Gutachterinnen und Gutachter sind in ihrer Tätigkeit fachlich unabhängig.
13.3 zu Absatz 3
13.3.1 Das schulärztliche Gutachten enthält Aussagen
- zur Anamnese,
- zur Seh- und Hörfähigkeit,
- zum Gesundheitszustand,
- zur Behinderung.
13.3.2 Verzögert sich das schulärztliche Gutachten, kann die Schulaufsichtsbehörde mit Einverständnis der Eltern nach § 14 Absatz 4 entscheiden.
VV zu § 14
14.1 zu Absatz 1
14.1.1 Der Bescheid der Schulaufsichtsbehörde ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes (§ 35 VwVfG NRW), den allein sie ändern oder aufheben kann.
14.1.2 Stellt die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schule Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung fest, ordnet sie regelmäßig gemäß § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 der Verwaltungsgerichtsordnung die sofortige Vollziehung ihres Bescheids an; Anfechtungsklagen haben damit keine aufschiebende Wirkung.
14.1.3 Führt die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde zu einem Schulwechsel, bestimmt diese im Interesse eines geordneten Unterrichts in der Regel, dass die sonderpädagogische Förderung am Anfang des folgenden Schulhalbjahres beginnt.
VV zu § 16
16.1 zu Absatz 1
Der Vorschlag der Schulaufsichtsbehörde bedarf in jedem Einzelfall der Zustimmung des Schulträgers. Um die Verwaltungsverfahren zu erleichtern, kann ein Schulträger seine Zustimmung allgemein erteilen.
16.3 zu Absatz 3
Für das Anmeldeverfahren an den Schulen der Sekundarstufe I gilt § 1 Absatz 4 APO-S I (BASS 13-21 Nr. 1).
VV zu § 17
17.5 zu Absatz 5
Zuständig ist das Schulamt. Bei den Förderschwerpunkten Sehen, Hören und Kommunikation sowie Körperliche und motorische Entwicklung stimmt es seine Entscheidungen mit der oberen Schulaufsichtsbehörde ab.
VV zu § 18
Die Beendigung der sonderpädagogischen Förderung und der Wechsel des Förderschwerpunkts werden am Ende des Schuljahres im Zeugnis dokumentiert (Anlagen 1 und 2).
VV zu § 20
Ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung wird bei Schülerinnen und Schülern ohne hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache auch mit Hilfe sprachunabhängiger Verfahren ermittelt.
VV zu § 21
21.6 zu Absatz 6
21.6.1 Die Zeugnisse der Förderschulen geben zur Bezeichnung der Schule mindestens an:
1. den Namen der Schule,
2. den Schulträger,
3. die Schulform Förderschule,
4. die Schulstufe.
21.6.2 Für die Bemerkungen auf den Zeugnissen gelten die Anlagen 1 und 2.
21.7 zu Absatz 7
Die Lehrkräfte überprüfen den individuellen Förderplan einmal jährlich.
21.8 zu Absatz 8
Der wesentliche Inhalt des Beschlusses wird im Zeugnis unter „Bemerkungen“ dargestellt (siehe Anlage 1).
VV zu § 22
22.2 zu Absatz 2
Ein hörgeschädigtes oder sehgeschädigtes Kind wird bis zum Schuleintritt wie folgt sonderpädagogisch gefördert:
1. Hausfrüherziehung frühestens ab dem vierten Lebensmonat (Absatz 2 Satz 1),
2. frühkindliche Förderung ab Vollendung des ersten Lebensjahres bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Absatz 2 SGB VIII), ergänzt durch die fortgesetzte Hausfrüherziehung, die auch in der Tageseinrichtung oder am Ort der Kindertagespflege stattfinden kann,
3. nach Wahl der Eltern Förderung in einer Tageseinrichtung nach Vollendung des dritten Lebensjahres (§ 24 Absatz 3 SGB VIII) oder Aufnahme in einen Förderschulkindergarten oder in eine dafür geeignete Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule (Absatz 2 Satz 2),
4. nach Vollendung des ersten Lebensjahres in einem Förderschulkindergarten oder in einer dafür geeigneten Kindertageseinrichtung mit Unterstützung durch die Förderschule (Absatz 2 Satz 2), soweit die personellen und sächlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
VV zu § 23
23.2 zu Absatz 2
Die Zeugnisse gehörloser und schwerhöriger Schülerinnen und Schüler bewerten neben den Leistungen in Deutsch die Leistungen in Lautsprache oder Gebärdensprache oder in beiden Sprachen.
23.3 zu Absatz 3
23.3.1 Für das eigenständige Fach Deutsche Gebärdensprache kann die Schule in der Sekundarstufe I Ergänzungsstunden (§ 3 Absatz 3 APO-S I) in Anspruch nehmen.
23.3.2 Bietet die Schule die Deutsche Gebärdensprache (DGS) als eigenständiges Fach an, wird die DGS im Zeugnis unter „Leistungen“ aufgeführt.
23.4 zu Absatz 4
Tritt das Fach „Musik/Rhythmik“ an die Stelle des Fachs „Musik“, wird dies im Zeugnis unter „Leistungen“ aufgeführt.
VV zu § 25
Für den schulischen Tagesablauf an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung gilt der Runderlass vom 13.03.1980 (BASS 12-63 Nr. 1).
VV zu § 33
Für die Bemerkungen auf Zeugnissen gelten die Anlagen 1 und 2.
VV zu § 39
39.1 zu Abs. 1
Für den schulischen Tagesablauf an den Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung gilt der Runderlass vom 13.03.1980 (BASS 12-63 Nr. 1).
VV zu § 43
Im Rahmen einer zwingend erforderlichen prästationären oder poststationären Versorgung kann der Hausunterricht im Einzelfall auch von einer Schule für Kranke erteilt werden.
VV zu § 47
47.1 zu Absatz 1
47.1.1 Voraussetzungen für die Aufnahme in die Schule für Kranke sind
1. dass die Schülerin oder der Schüler bis dahin in einem Schulverhältnis steht und
2. die schriftliche Bestätigung der Ärztin oder des Arztes des Krankenhauses oder der vergleichbaren medizinisch-therapeutischen Einrichtung über den Beginn und die ebenfalls schriftliche Prognose der voraussichtlichen Dauer des Aufenthalts.
47.1.2 Die Ärztin oder der Arzt bestätigt den Beginn, eine Unterbrechung und das Ende der stationären Behandlung; die Schule dokumentiert dies.
47.1.3 Für den prognostizierten Zeitraum von mindestens vier Wochen als Voraussetzung für die Aufnahme in die Schule für Kranke gilt:
1. Wird der prognostizierte Zeitraum von vier Wochen nicht erreicht, aber entweder in der ersten oder in der letzten Woche Unterricht an mindestens drei Tagen erteilt, wird die gesamte Woche berücksichtigt.
2. Auch wenn gesetzliche Feiertage in die Zeit des Unterrichts fallen, wird die gesamte Woche berücksichtigt.
3. Wird eine Schülerin oder ein Schüler langfristig und regelmäßig bei langer Krankheit stationär behandelt, können die Aufenthaltszeiten innerhalb eines Schuljahres addiert werden.
47.1.4 Wird der stationäre Aufenthalt vorübergehend unterbrochen, bleibt das Schulverhältnis zur Schule für Kranke bestehen, solange diese der Schülerin oder dem Schüler Unterricht erteilt.
47.1.5 Während einer Nachbehandlung, die sich an den stationären Aufenthalt anschließt, kann die Schule für Kranke die Schülerin oder den Schüler mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde weiterhin unterrichten und das Schulverhältnis bleibt bestehen, solange sie oder er keine andere Schule besucht oder am Hausunterricht teilnimmt.
47.2 zu Absatz 2
Für die Dokumentation des erteilten Unterrichts gelten § 10 Absatz 1 ADO (BASS 21-02 Nr. 4) und Nummer 5 des Runderlasses zur Ermittlung des Lehrerstellenbedarfs in der Schule für Kranke (BASS 11-11 Nr. 4).
47.3 zu Absatz 3
Die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an intensivpädagogischer Unterstützung gemäß § 15 ist auf die Dauer des Besuchs der Schule für Kranke begrenzt. Sie wird in das Schülerstammblatt aufgenommen.
Der Runderlass vom 27.12.2014 (ABl. NRW. 02/15 S. 88/BASS 13-41 Nr. 2.2) ist in diese Verwaltungsvorschriften aufgenommen worden und wird daher aufgehoben.
Anlage 1 Formulierungen und Hinweise auf den Zeugnissen | |
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Anwendungs- | Formulierungen/Hinweise |
Für Schülerinnen und Schüler mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpä-dagogischer Unterstützung (zielgleich) | wurde im Förderschwerpunkt (Name) sonderpädagogisch gefördert (Förderschwerpunkt) und im Bildungsgang unterrichtet. (Bildungsgang) |
Für Schülerinnen und Schüler mit einem förmlich festgestellten Bedarf an sonderpä-dagogischer Unterstützung (zieldifferent) | wurde im Förderschwerpunkt (Name) sonderpädagogisch gefördert (Förderschwerpunkt) und im zieldifferenten Bildungsgang (Bildungsgang) |
Aufhebung des | hat gemäß § 18 AO-SF durch die (Name) Entscheidung des Schulamts der (Schulamt) Bezirksregierung vom (Bezirksregierung) (Datum) keinen Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung mehr. |
Wechsel des Förderschwerpunktes | wechselt gemäß § 18 AO-SF durch (Name) die Entscheidung des Schulamts (Schulamt) der Bezirksregierung vom (Bezirksregierung) (Datum) den Förderschwerpunkt. Sie/er wird zukünftig im (Förderschwerpunkt) |
Wechsel des | wechselt gemäß § 17 AO-SF durch (Name) die Entscheidung des Schulamts (Schulamt) der Bezirksregierung vom (Bezirksregierung) (Datum) im Förderschwerpunkt (Förderschwerpunkt) den Bildungsgang. Sie/Er wird zukünftig im Bildungsgang (Bildungsgang) unterrichtet. |
Fortbestand des Bedarfs an sonderpä-dagogischer Unterstützung im selben Förderschwerpunkt | Laut Beschluss der Klassenkonferenz vom (Datum) besteht gemäß §17 AO-SF der Bedarf an sonder-pädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt mit dem ziel- (Förderschwerpunkt) gleichen Bildungsgang mit dem (Bildungsgang) zieldifferenten weiterhin. (Bildungsgang) |
Hinweis für Abschlusszeugnisse | Auf Wunsch der Eltern verzichtet bei zielgleicher Förderung in den Bildungsgängen der allgemeinen Schule das Abschlusszeugnis auf die Bemerkung, dass die Schülerin oder der Schüler sonderpädagogisch gefördert wurde, sowie auf die Angabe des Förderschwerpunkts und des Bildungsgangs (§ 21 Absatz 6 Satz 3). |
Hinweis für den Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung | Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat (§ 49 Schulgesetz NRW). Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden. |
Beschlüsse der Klassenkonferenz beim Abweichen von der AO-SF gemäß § 21 Absatz 8 AO-SF | Hat die Klassenkonferenz einen Beschluss nach § 21 Absatz 8 AO-SF gefasst, wird der wesentliche Inhalt dieses Beschlusses unter „Bemerkungen“ dargestellt. |
Tabelle 1: Formulierungen und Hinweise auf den Zeugnissen | |
Anlage 2 Formulierungen und Hinweise auf den Zeugnissen | |
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Anwendungs- | Formulierungen/Hinweise |
Ab Klasse 4 | Ein Bericht zum Arbeits- und Sozialverhalten wird dem Zeugnis hinzugefügt, wenn die Versetzungskonferenz dies beschlossen hat und die Schulkonferenz dazu eine einheitliche Vorgehensweise festgelegt hat (§ 49 Absatz 2 Schulgesetz NRW). Je nach Umfang kann dieser Bericht dem Zeugnis als Anlage hinzugefügt werden |
Ab Klasse 4 Bei Förderung im Bildungsgang Lernen, auch in Kombination mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen gemäß § 33 Absatz 3 AO-SF | Wenn nach § 33 Absatz 3 AO-SF verfahren wird, werden die Noten in das Berichtszeugnis integriert. Es wird darauf hingewiesen, dass sich die Leistungsbewertung mit Noten an den Anforderungen der vorhergehenden Jahrgangsstufe der Grundschule oder der Hauptschule orientiert. |
Ab Klasse 4 Bei Kombination der Förderschwerpunkte Emotionale und soziale Entwicklung, Sprache, Körperliche und motorische Entwicklung, Hören und Kommunikation oder Sehen mit dem zieldifferenten Bildungsgang Lernen/Änderung des Bildungsganges | Die Zugehörigkeit zum Bildungsgang Lernen wurde gemäß § 18 AO-SF durch die Entscheidung des Schulamts der Bezirks- (Schulamt) regierung vom auf- (Bezirksregierung) (Datum) gehoben. Deshalb wird zukünftig zielgleich im (Name) Bildungsgang der allgemeinen Schule unterrichtet. hat aber weiterhin sonderpäda- (Name) gogischen Förderbedarf im Förderschwerpunkt (Förderschwerpunkt) |
Ende Klasse 9 Bei Übergang in den Bildungsgang, der zu einem dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss führt | nimmt im kommenden Schuljahr (Name) am Unterricht der Klasse 10 in einem besonderen Bildungsgang teil, mit dem Ziel, einen dem Hauptschulabschluss (nach Klasse 9) gleichwertigen Abschluss zu erreichen. |
Ende Klasse 10 Erwerb des Abschlusses des Bildungsgangs Lernen | hat den Abschluss des (Name) Bildungsgangs Lernen erworben. |
Tabelle 2: Formulierungen und Hinweise auf den Zeugnissen - Besonderheiten für den Bildungsgang Lernen | |
ABl. NRW. 10/15 S. 461